Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0973-L/07
Anschaffung einer Infrarotwärmekabine und Aufwendungen für Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0973-L/07vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KS, Pensionist, N,M, vom
27. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
20. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und bezieht als solcher
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2006 machte er unter anderem Aufwendungen für die Anschaffung einer
"Infrarotwärmekabine" (2.439,18 €) und ein Fitnessstudio
(340,00 €) als
außergewöhnliche Belastung
geltend, wobei diese Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner 30%igen
Behinderung standen.
Der Erklärung legte er zwei "Ärztliche Atteste"
eines praktischen Arztes - seines Hausarztes - vor, aus denen Folgendes
hervorgeht:
1) Ärztliches Attest
vom 20. November 2006:
"Mein
Patient Herr SK, geboren am
xy, leidet seit 10 Jahren an einer
axonal demyelinisierenden Polyneuropathie mit zunehmender Muskelschwäche
und Muskelatrophie der Beine. Zum Muskelaufbau wird von ärztlicher Seite
ein regelmäßiges Muskeltraining empfohlen, das in einem Fitnessstudio
mit entsprechender apparativer Ausrüstung absolviert werden
soll."
2) Ärztliches Attest
vom 20. Jänner 2006:
"Mein
Patient Herr SK, geboren am
xy, leidet seit Jahren an einer
axonal-demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie; dabei treten
Gefühlsstörungen und Missempfindungen und auch Bewegungsstörungen
an den unteren Extremitäten auf. Insbesonders in der kalten Jahreszeit
kommt es verstärkt zum Auftreten von starkem Kälteempfinden in den
unteren Extremitäten. Eine Behandlung in einer Infrarotkabine kann diese
Beschwerden mildern, deshalb ist aus medizinischer Sicht die Anschaffung einer
Infrarotkabine sicher sinnvoll und hilfreich."
Im Rahmen des am
20. März 2007 ergangenen
Einkommensteuerbescheides 2006
anerkannte das Finanzamt die oben angeführten Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung.
Dagegen erhob der Pflichtige
Berufung und verwies auf die im Akt
erliegenden Unterlagen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
6. Juli 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte begründend aus, dass Aufwendungen für ein Fitnessstudio
grundsätzlich als Ausgaben der privaten Lebensführung nach § 20
EStG nicht abzugsfähig seien, auch wenn vom Arzt regelmäßiges
Muskeltraining empfohlen worden sei. Nur eine ärztlich verordnete Therapie
bei einem entsprechenden Therapeuten könne als Heilbehandlung in Frage
kommen. Die Anschaffung einer Infrarotkabine gehöre ebenso zu den Kosten
der privaten Lebensführung, weil kein typisches auf die Krankheit des
Berufungswerbers abgestimmtes Hilfsmittel vorliege.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage seiner
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Begründend verwies er
auf ein weiteres ärztliches Attest seines Hausarztes vom 19. Juli
2007, aus dem zu ersehen sei, dass er seit 10 Jahren an einer axonalen
demyelinisierenden Polyneuropathie mit Muskelschwund, Muskelschwäche und
Parästhesien in beiden Beinen sowie Missempfindungen und
Gefühlsstörungen an den Händen leide. Da die ärztlich
verordnete Therapie (Heilbehandlung) bei einem Therapeuten nicht ausreiche, sei
er gezwungen, um seine stark eingeschränkte körperliche Beweglichkeit
halbwegs aufrecht zu erhalten, zusätzlich
Massagen und Muskeltraining in Anspruch zu nehmen. Die Anschaffung einer
Infrarotkabine sei auch nur aus diesen
Gründen getätigt worden. Abschließend führte der
Berufungswerber aus, dass es bei seiner Form der Behinderung (Ursache
medizinisch nicht bekannt) kein Medikament gebe und er daher um positive
Erledigung ersuche.
Dem Vorlageantrag legte der
Berufungswerber das in der Berufung angesprochene
ärztliche Attest seines
Hausarztes (praktischer Arzt) vom 19. Juli
2007 bei, aus dem Folgendes hervorging:
"Mein
Patient Herr SK, geboren am
xy, leidet seit 10 Jahren an einer
axonal demyelinisierenden Polyneuropathie mit Muskelschwund, Muskelschwäche
und Parästhesien in beiden
Beinen.
Die medizinisch
therapeutischen Möglichkeiten sind bei diesem Krankheitsbild stark
eingeschränkt und beschränken sich im Wesentlichen auf eine
regelmäßig durchgeführte Physiotherapie, welche der Patient in
Anspruch nimmt.
Weiters geht es
bei diesem Krankheitsbild um ein ständiges Training der betroffenen
Muskelgruppen, insbesondere der Beine, wobei eine Physiotherapie 1x
wöchentlich sicherlich nicht ausreichend ist, sondern mehrmals
wöchentlich ein spezielles Muskeltraining die Folgen der Krankheit
hintanhalten kann. Deswegen ist ein Muskeltraining in einem Fitnessstudio mit
entsprechender Ausrüstung sicher hierbei sehr
hilfreich.
Bezüglich der
Parästhesien mit Missempfindungen und Gefühlsstörung in den
Beinen, insbesonders Kältegefühle kann eine Infrarotkabine diese
Beschwerden vor allem in der kalten Jahreszeit lindern. Medizinisch gesehen ist
die Behandlung einer Infrarotkabine durchaus sinnvoll."
Mit Vorlagebericht
vom 3. August 2007 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
In Reaktion auf ein
Vorhaltsschreiben des Unabhängigen
Finanzsenates gab der Berufungswerber zunächst telefonisch bekannt, dass er
für die strittigen Aufwendungen keine Ersätze von der
Sozialversicherung erhalten habe. Über irgendwelche weitere ärztliche
Bestätigungen bzw. Verordnungen als die bereits vorgelegten verfüge er
nicht. Hinsichtlich einer besonderen Ausstattung der
Infrarotwärmekabine gab er an, dass diese mit Magnesiumstrahlern versehen
sei, was auch aus der Rechnung hervorgehe. Er habe sich eine solche Kabine
angeschafft, weil ihm dies der Hausarzt zur Linderung seiner Leiden empfohlen
habe. Seine Frau würde die Kabine nicht nutzen. Die Belege
betreffend die Infrarotkabine und das Fitnessstudio reichte der Berufungswerber
in Kopie auf postalischem Wege nach, wobei er in seinem Begleitschreiben noch
einmal auf die Notwendigkeit dieser Aufwendungen zum Erhalt seiner stark
eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit - er könne sich nur
auf Krücken fortbewegen - hinwies. Aus der Rechnung der Fa. Sch vom
6.2.2006 geht hervor, dass es sich bei der Infrarotkabine um eine solche der
Marke "Sphera Ze/Fi Magnesiumstr." zum Preis von 1.999,00 € handelte.
Zusätzlich wurde neben der Arbeitszeit, einem Duftölkonzentrat und
einer Sockelleiste ein Aroma-Vernebler in Rechnung gestellt. Bei den
Aufwendungen für das Fitnessstudio handelte es sich laut Rechnung des
Fitnessstudios K in N um solche für 4 Stück "10er Block Fitness" (a
85 €).
In Ihrer
Stellungnahme zu diesen Ergebnissen des
Vorhaltsverfahrens führte die Vertreterin der Amtspartei (Finanzamt) aus,
dass es den strittigen Aufwendungen im gegenständlichen Fall vor allem
mangels Vorliegens einer dezidierten ärztlichen Verordnung am Erfordernis
der Zwangsläufigkeit mangle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam)
erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein,
zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit
liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Von einer wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist
auszugehen, wenn die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4
bzw. Abs. 5 EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des
Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs.
2 bis 5 EStG 1988).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt
§ 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch
ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang
mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen, soweit diese damit in Zusammenhang
stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (zB ein Pflegegeld)
übersteigen (§ 34 Abs. 6 5. Teilstrich EStG1988). Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen
Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne
Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne
Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind.
Die zu § 34 Abs. 6 ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998 idF
BGBl II 416/2001, nennt in § 4 nicht
regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung als neben dem
Pflegegeld voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch
seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25%
festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne
Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die
Ausgaben nachgewiesen werden.
Nicht strittig war im gegenständlichen Fall die
Behinderung des Berufungswerbers, dem auch der seinem Behinderungsgrad
entsprechende pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 gewährt
wurde. In Streit stand vielmehr, ob die Aufwendungen für die Anschaffung
einer Infrarotkabine und für ein Fitnessstudio als Kosten einer
Heilbehandlung oder für Hilfsmittel im Sinn des § 4 der genannten
Verordnung einzustufen seien.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
1) Zur
Infrarotwärmekabine:
In der Regel sind Aufwendungen für die Anschaffung von
Gegenständen nicht als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 anzuerkennen, da nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung darunter nur
vermögensmindernde Ausgaben zu
verstehen sind (siehe Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer III
C, § 34 Abs. 1 Tz 2). Vermögensmindernde Ausgaben sind solche, die mit
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind (siehe u.a. VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Durch die
Anschaffung von Gegenständen kommt es grundsätzlich nicht zu einer
Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung. Berücksichtigungsfähig ist aber nur
"verlorener Aufwand". Soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie
keine "Belastung" und können daher schon deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, Tz 20 zu § 34).
Diese Gegenwerttheorie findet allerdings dort ihre Grenze,
wo das neu geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat. Darunter fallen
Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch
angeschafft werden und grundsätzlich für jemand anderen keinen Nutzen
darstellen (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) bzw. wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (zB
Rollstühle). Ebenso werden als Hilfsmittel im Sinne der oben
zitierten zu § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung Gegenstände
oder Vorrichtungen gesehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder
unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer
Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Im gegenständlichen
Fall wurde eine Infrarotwärmekabine angeschafft.
Wie aus der entsprechenden Rechnung hervorgeht, handelte es
sich hiebei um ein handelsübliches, marktgängiges Produkt. Vor allem
verfügte die Kabine nicht über eine auf die speziellen
Bedürfnisse des Berufungswerbers zugeschnittene
Sonderausstattung. Die in der Rechung angeführten Magnesiumstrahler,
auf die der Berufungswerber auch in seinem Telefonat hingewiesen hat, deuten -
wie aus diversen Internetbeschreibungen zu ersehen ist - nur auf die Art der
Beheizung der Kabine hin, von der es bei den marktgängigen Produkten
mehrere Möglichkeiten gibt, stellen aber keine auf seine speziellen
Bedürfnisse abgestellte Sonderausstattung dar.
Nun ist allgemein bekannt, dass sich die Anschaffung von
Infrarotwärmekabinen vor allem in den letzten Jahren in weiten
Bevölkerungskreisen größter Beliebtheit erfreut, wobei diese
Anschaffungen nicht im Zusammenhang mit einem speziellen Krankheitsbild, sondern
allgemein zur Steigerung von Wohlbefinden und Fitness erfolgen. Infrarotkabinen
für den Heimbereich werden als Beitrag beworben, um die
Selbstheilungskräfte zu fördern und das Immunsystem zu stärken.
Sie sollen sich ähnlich der Wirkung von Sonnenwärme in den
verschiedensten Bereichen positiv auswirken. So gesehen kann man aber
nicht von einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit der vom Bw
angeschafften Infrarotwärmekabine bzw. von einem auf dessen spezielle
Bedürfnisse zugeschnittenen Hilfsmittel sprechen. Eine solche
Infrarotwärmekabine kann ohne weiters auch für einen Dritten einen
Nutzen darstellen. Damit stellt aber deren Anschaffung - wie obigen
Ausführungen zu entnehmen ist - keine Vermögensminderung, sondern eine
bloße Vermögensumschichtung dar, die steuerlich nicht als "Belastung"
im Sinne eines Vermögensabflusses qualifiziert werden kann.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass damit
keinesfalls die positive Auswirkung des angeschafften Produktes auf die
Gesundheit des Berufungswerbers bzw. Linderung des Krankheitsbildes angezweifelt
wird. Insbesonders kann auch seiner Aussage, dass die Kabine nur von ihm
benützt werde, durchaus Glauben geschenkt werden. Dies ändert
aber nichts daran, dass - wie oben ausgeführt - durch die Anschaffung eines
derartigen allgemein gängigen Gegenstandes allein schon wegen dessen
Eignung zur Nutzung durch Dritte kein endgültiger Verbrauch,
Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr stattgefunden
hat. Dies bedeutet aber, dass schon
mangels Bestehens einer "Aufwendung" (durch die Hingabe von Geld wurde ein
gleichwertiger Vermögensgegenstand erstanden) bzw. einer "Belastung" (unter
einem Erwerb von Vermögensgegenständen ist im allgemeinen
Sprachgebrauch keine "Belastung" zu verstehen) keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 gegeben ist (vgl. wiederum
Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer III C, § 34
Abs. 1 Tz 2).
Hinzu kommt noch, dass für die Anerkennung der
Anschaffung eines derartigen Hilfsmittels von Lehre und Rechtsprechung
jedenfalls auch eine konkrete Verordnung
durch einen befugten Arzt notwendig gewesen wäre, um von einer für die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung erforderlichen
Zwangsläufigkeit ausgehen zu können. Im gegenständlichen
Fall ist den ärztlichen Bestätigungen aber lediglich zu entnehmen,
dass die Anschaffung einer solchen Infrarotwärmekabine "empfehlenswert"
wäre. Das Vorliegen einer ärztlichen Therapiemaßnahme für
die beim Berufungswerber zweifellos vorhandene Krankheit kann aus einer
derartigen unverbindlichen Empfehlung jedoch nicht geschlossen werden.
Auch wenn den Ausführungen des Berufungswerbers
bezüglich seiner Krankheit durchaus Glauben geschenkt werden konnte und
seine auf Grund dessen gegebene gesundheitliche Situation bedauernswert
erscheint, war es der ho. Berufungsbehörde unter Beachtung der oben
dargelegten, in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Erwägungen
zu § 34 EStG 1988 daher verwehrt, die Aufwendungen für die Anschaffung
der Infrarotkabine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
2) Zu den
Aufwendungen/Fitnessstudio:
In diesem Zusammenhang legte der Berufungswerber eine
Rechnung über vier Zehnerblöcke betreffend den Besuch des
Fitnessstudios in seinem Heimatort vor.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind
Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der
Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten sowie
Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder
zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen.
Für die steuerliche
Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist
erforderlich, - dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die
eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert, - dass die
Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich in direktem Zusammenhang mit der
Krankheit steht und - dass die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
nachweislich eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der
Krankheit darstellt.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass beim
Berufungswerber nachweislich eine Krankheit vorliegt. Insofern ist das erste der
drei genannten Kriterien jedenfalls erfüllt. In Frage stand
allerdings, welche Anforderungen an den
Nachweis des direkten Zusammenhangs der
Aufwendungen für das Fitnessstudio mit der Krankheit bzw. deren
Qualität als taugliche Maßnahme zur Linderung der Krankheit zu
stellen waren, wobei in diesem Zusammenhang erwähnenswert erscheint, dass
dem Erfordernis des Nachweises in diesem Bereich insofern ein besonderes
Hauptaugenmerk geschenkt wird, als dies im Hinblick auf die Fülle von
Behandlungsleistungen, die auch zur Gesundheitsvorsorge und Steigerung des
körperlichen Wohlbefindens in Anspruch genommen werden, für die
Beurteilung der Zwangsläufigkeit unbedingt notwendig ist.
Als allgemein bekannt darf vorausgesetzt werden, dass es
sich bei Ausgaben für ein Fitnesscenter nach allgemeinem Verständnis
um solche handelt, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken,
sondern in der Mehrzahl auch von Gesunden in der Absicht getätigt werden,
ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. Vor allem ist in
einem Fitnesscenter in der Regel nicht ärztliches Personal
tätig.
Aus diesen Gründen fordern Lehre und Rechtsprechung
für die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Nachweis jedenfalls
eine ärztliche Verordnung, aus der
sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt
und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat (siehe
Entscheidung des UFS 20.3.2008, RV/2462-W/07). Außerdem müsse
sichergestellt sein, dass die durchgeführten Übungen unter Anleitung
einer fachkundigen Person eindeutig die Bedeutung und Wirkung der
therapeutischen Behandlung einer bestimmten Krankheit habe und die Wirkung der
Sportausübung auf das Leiden geprüft werden könne (in diesem
Sinne das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.8.1997, III R 67/96).
Im gegenständlichen Fall konnte der Berufungswerber
diesen Nachweis nicht erbringen. Vor allem fehlte es schon an der
konkreten ärztlichen Verordnung vor Beginn der
Behandlungsleistungen. Nach den vorgelegten Bestätigungen des
Hausarztes hatte dieser ein Muskeltraining im Fitnessstudio
lediglich empfohlen. Eine
ärztliche Empfehlung ist jedoch keiner die Zwangsläufigkeit der
Behandlung bescheinigenden ärztlichen Verordnung gleichzusetzen, sondern
bloß ein allgemein gehaltenes Gutheißen von Muskel stärkenden
Turnübungen, aus dem zwar die Vermutung abgeleitet werden kann, dass sie
der gesundheitlichen Situation des Berufungswerbers zuträglich sind. Eine
zwangsläufig notwendige Maßnahme zur therapeutischen Behandlung der
Krankheit wird jedoch damit nicht ausgedrückt. Diese müsste vielmehr
in einer dezidierten ärztlichen Verordnung ihren Niederschlag
finden. Auch ein Ersatz der Aufwendungen durch einen
Sozialversicherungsträger, der allenfalls ein Indiz für die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen darstellen würde (siehe Doralt,
a.a.O., Tz 34 Tz 78, Stichwort "Alternativmedizinische Behandlung"), wurde nicht
geleistet.
Unter diesen Voraussetzungen konnten die entsprechenden
Aufwendungen aber nicht nachgewiesenermaßen als taugliche und somit
zwangsläufige Maßnahme zur Linderung der Krankheit qualifiziert
werden, zumal aus dem Beleg des Fitnessstudios überdies kein Hinweis auf
irgendwelche speziellen Behandlungen bzw. darauf, dass die dortigen Übungen
Bestandteil eines ärztlichen Therapieplanes bilden würden,
hervorging.
Dem Berufungsbegehren konnte sohin im Hinblick auf die oben
dargelegten in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur
Anerkennung von Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
nicht entsprochen werden.
Linz, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche BelastungBehinderungnicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für HilfsmittelGegenwerttheorieInfrarotwärmekabineKosten der HeilbehandlungFitnessstudioärztliche VerordnungNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0973-L/07
- Stammnummer
- 36963
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF