Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0117-K/07
Von der Ansicht der Abgabenbehörde abweichende Rechtsauffassung des Bw. als tauglicher Grund für Wiederaufnahme über Antrag?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-K/07vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 7. November 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg vom 6. November 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Unternehmen des Berufungswerbers (in der Folge auch:
Bw.), der eine Pizzeria und ein Cafe betreibt, fand Anfang 2005 eine die Jahre
2000 bis 2002 umfassende Betriebsprüfung statt. Der Bw. hatte bei der
Gewinnermittlung für die beiden Betriebe bis dahin die Pauschalierung
gemäß
§ 17 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Anspruch
genommen. Da durch Umsatzhinzurechnungen seitens der Prüferin (auch)
für das Jahr 2001 die Voraussetzungen für die Anwendung der
Pauschalierungsvorschriften für das Jahr 2002 nicht mehr gegeben waren,
erfolgte die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2002 nach § 4 Abs. 1
EStG. Dieses Ergebnis der Prüfung, welches im Zuge der Schlussbesprechung
mit dem Bw. ausführlich erörtert und von diesem zur Kenntnis genommen
worden war, fand seinen Niederschlag in dem dieser Ansicht folgenden
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Februar 2005, welcher (ebenso wie die
übrigen im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide) in
Rechtskraft erwuchs. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 29. Juni
2005 und jener für 2004 vom 4. Mai 2006 blieben ebenfalls
unangefochten.
Am 15. September 2006 langte beim Finanzamt Wolfsberg
ein Schriftsatz des Bw. ein, mit dem er die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004
beantragte. Begründend dazu führte der Bw. wörtlich
aus: Im Jahre 2002 wurde die
Gastwirtegewinnpauschalierung versagt, weil der Umsatz 2001 geringfügig
durch Zuschätzung und Sicherheitszuschlag überschritten worden ist.
Die Überschreitung beträgt in Prozenten 1,50. Auf EStR Abschn 11
Rz 4269 wird verwiesen. Außerdem liegen zwei getrennt von einander
pauschalierungsfähige Betriebe vor, was für die Jahre 2003 und 2004
begehrt wird und je mit dem Mindestbetrag anzusetzen sind. Weiters
wies der Bw. noch darauf hin, dass für
den Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme Ermessenswidrigkeit nicht vorliegen
dürfe, bei der auch die Frage des behördlichen Verschuldens eine Rolle
spielen könne.
Über Auftrag des Finanzamtes, die inhaltlichen
Mängel des Antrages gemäß
§ 303a Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beheben, brachte der Bw. innerhalb der vom
Finanzamt gesetzten Frist im Schriftsatz vom 26. September 2006 wörtlich
vor: Der Antrag wird auf Par. 303
Abs. 1 a) gestützt, wonach die Abgabenbehörde eine unvertretbare
Rechtsansicht eingenommen
hat.
a) Versagung der
Pauschalierung bei geringfügiger
Umsatzüberschreitung.
b)
Versagung der Pauschalierung bei zwei selbständigen
Betrieben.
Am 28. 06.2006
wurde erstmals Kenntnis erlangt und der damalige Vertreter aufgefordert,
Stellung zu nehmen, aber vergebens. Grobes Verschulden kann nicht vorliegen,
weil der Abgabepflichtige seiner Offenlegungspflicht nachgekommen
ist. Zusätzlich vertrat der Bw. noch die Ansicht,
vergleichsweise zu anderen gleichgelagterten Fällen liege absolute
Unbilligkeit vor. Der Gesetzgeber habe mit Einführung der Pauschalierung
nicht beabsichtigt, ein offenbar nachteiliges Ergebnis mit einer
ungewöhnlichen Belastungswirkung zu schaffen. Es werde daher der Antrag um
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gestellt, insoweit, als für die
genannten Zeiträume Einkommensteuer zu Unrecht entrichtet worden
sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2004 ab und begründete dies damit, das
Vorbringen des Bw., es handle sich beim Cafe und der Pizzeria nicht um einen
einheitlichen, sondern um zwei selbständige Betriebe, wäre bloß
eine rechtliche Beurteilung. Auf welche Tatsachen oder Beweismittel sich diese
nunmehr neue Rechtsansicht stütze und inwieweit diese neu hervorgekommen
seien, habe der Bw. jedoch nicht dargelegt.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
der Bw. zunächst ein, der Wiederaufnahmegrund sei klar im Anbringen vom
26. September 2006 dargelegt worden (unvertretbare Rechtsansicht der
Abgabenbehörde). Die beiden Betriebe befänden sich an verschiedenen
Standorten unter verschiedenen Adressen und hätten auch unterschiedliche
Betriebszweige. Die Umsatzermittlung erfolge getrennt, der Wareneinkauf sei klar
trennbar und die Lohnkosten wären eindeutig zuordenbar, wie auch die
übrigen Gemeinkosten. Dieser Umstand sei aufgrund der Betriebsprüfung
der Abgabenbehörde bekannt. Wie aus den Umsatzsteuererklärungen
entnommen werden könne, komme für beide Betriebe je die
Mindestgewinnpauschalierung in Frage.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wies das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung nochmals darauf hin, dass es dem
Bw. im gesamten Verfahren nicht gelungen sei, neue Tatsachen oder Beweismittel,
die im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorhanden gewesen wären und
die zu einer Wiederaufnahme der Verfahren führen könnten, anzugeben,
weshalb die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt wäre.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 BAO
stellte der Bw., ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten, den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall sind die Verfahrensparteien zutreffend
davon ausgegangen, dass gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2002 bis
2004 Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind. Strittig ist demnach
bloß, ob das Finanzamt dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme der Verfahren
zu Recht einen Erfolg versagt hatte.
Essentielle Voraussetzung für eine positive Erledigung
eines derartigen Antrages ist demnach das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes,
also die Verwirklichung eines der im Gesetz angeführten
Wiederaufnahmetatbestände. Als taugliche Wiederaufnahmstatbestände
nennt nun § 303 Abs. 1 BAO (zusammengefasst) den
Erschleichungstatbestand (lit. a), den Neuerungstatbestand (lit. b) und den
Vorfragentatbestand (lit. c).
Der Bw. hat seinen Antrag in der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages ausdrücklich auf lit. a) des § 303
Abs. 1 BAO gestützt, wonach die Abgabenbehörde eine unvertretbare
Rechtsansicht eingenommen habe. Eine von der Auffassung eines Steuerpflichtigen
abweichende und vermeintlich unrichtige Rechtsansicht einer Abgabenbehörde
kann aber nach dem insoweit eindeutigen und klaren Wortlaut von § 303
Abs. 1 lit. a BAO dieser Gesetzesstelle nicht subsummiert werden, da diese
dort (und auch nicht an einer anderen Stelle im § 303 BAO) nicht als
Tatbestandsmerkmal angeführt ist. Dass aber die Einkommensteuerbescheide
für 2002 bis 2004 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder
eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen wurden, hat der Bw. - zutreffenderweise - gar nicht erst
behauptet.
Vielmehr dürfte es sich dabei um einen bloßen
Tippfehler oder ein ähnliches Versehen bei der Ausfertigung der Eingabe des
Bw. gehandelt haben, führt man sich sein weiteres Vorbringen vor Augen: So
könne ein grobes Verschulden seinerseits nicht vorliegen, weil er seiner
Offenlegungspflicht nachgekommen wäre. Die Bezugnahme auf diese wesentliche
Voraussetzung in lit. b ) des § 303 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
den Ausführungen in der Berufungsschrift - wonach dieser Umstand (Anm:.
gemeint das Vorliegen getrennter Standorte der Betriebe des Bw. an verschiedenen
Adressen, von unterschiedlichen Betriebszweigen, getrennten Wareneinkäufen
und Umsatzermittlungen, sowie von eindeutig zuordenbaren Lohnkosten und
sonstigen Gemeinkosten) der Abgabenbehörde aufgrund der
Betriebsprüfung bekannt gewesen sei - erhellt, dass dem Bw. in Wahrheit an
der Anwendung der im § 303 Abs. 1 lit. b BAO enthaltenen
Regelung, also der Verwirklichung des Neuerungstatbestandes durch neu
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, gelegen ist. Hiezu wird bemerkt,
dass Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt eines abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, sind (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rz 7 zu § 303,
unter Hinweis auf VwGH vom 23. April 1998, 95/15/0108, vom
19. November 1998, 96/15/0148, und vom 26. Juli 2000, 95/14/0094).
Keine Tatsache und sohin auch keinen Wiederaufnahmsgrund stellt indes eine
(andere) rechtliche Beurteilung von bereits vorliegenden Sachverhaltselementen
dar (Ritz, a.a.O., Rz 9). Dem mehrfach vorgetragenen Argument des Bw., der
Wiederaufnahmegrund sei in einer unvertretbaren Rechtsansicht der
Abgabenbehörde gelegen, ist somit schon aus diesem Blickwinkel der Boden
entzogen.
Weitere Voraussetzung - unterstellte man überhaupt
erst das Vorliegen einer (von) Tatsache(n) - ist, dass diese neu hervorgekommen
sein muss (müssen). Dies bedeutet, dass diese Umstände, sollten sie
als Wiederaufnahmsgrund Berücksichtigung finden, im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits existent, dem Abgabepflichtigen und/oder der
Abgabenbehörde jedoch nicht bekannt gewesen sein müssen.
Tatsächlich erst später entstandene Umstände stellen jedoch keine
Wiederaufnahmsgründe dar (Ritz, a.a.O., Rz 13; VwGH vom
23. September 1997, 93/14/0065, und vom 20. November 1997,
96/15/0221). Die vom Bw. dargelegten Umstände, nämlich das Vorliegen
unterschiedlicher Standorte, Adressen und Betriebszweige, getrennter
Wareneinkäufe und Umsatzermittlungen, Aufteilung von Lohnkosten und
sonstigen Gemeinkosten, waren nach dem Akteninhalt und sogar nach dem
ausdrücklichen Vorbringen des Bw. der Abgabenbehörde (und auch
natürlich dem Bw. selbst) schon im Zeitpunkt der der Bescheiderlassung
vorgelagerten Betriebsprüfung bekannt. Von erst nachträglich, also
nach Bescheiderlassung, neu hervorgekommenen und bekannt gewordenen Tatsachen
kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein, weshalb auch
diesbezüglich der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.
Das Vorliegen neu hervorgekommener Beweismittel i.S.d.
§ 303 Abs. 1 lit b BAO oder von nachträglich anders
entschiedenen Vorfragen gemäß lit. c) leg. cit. hat der Bw. - nach
Ansicht der Berufungsbehörde zutreffend - nicht eingewendet.
In Ermangelung eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes
hatten sohin auch die vom Bw. unterstellte Ermessenswidrigkeit sowie die
Maßgeblichkeit eines allfällig vorhandenen behördlichen
Verschuldens bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung außer
Betracht zu bleiben.
Über das behauptete Vorliegen einer absoluten
Unbilligkeit sowie über den Antrag um Nachsicht von vermeintlich zu Unrecht
entrichteter Abgabenschuldigkeiten war im gegenständlichen Verfahren nicht
abzusprechen.
Inwiefern über den Inhalt der
Umsatzsteuererklärungen und die nach Ansicht des Bw. daraus entnehmbare
Mindestgewinnpauschalierung zu einer gesetzeskonformen Wiederaufnahme der
Verfahren gelangt werden soll, hat der Bw. nicht weiter ausgeführt.
Insgesamt gesehen erweist sich sohin der angefochtene
Bescheid als der geltenden Rechtslage entsprechend, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 22. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-K/07
- Stammnummer
- 36936
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF