Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2643-W/08
Für die Festsetzung der Erbschaftssteuer ist der Erbanfall maßgebend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2643-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Mai 2008, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15. August 2005 verstarb Frau E.C. und es war die
Berufungswerberin (Bw.) als Tochter der vorverstorbenen Schwester der
Erblasserin zu ¼ des Nachlasses auf Grund des Gesetzes zur Erbin berufen.
Als solche hatte sie die unbedingte Erbserklärung abgegeben.
Einziges Nachlassvermögen war eine Liegenschaft in M
und es hatten die Erben ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen, demnach
die Bw. eine Ausgleichszahlung erhalten sollte.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 hatte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer für den
Erwerb der Bw. - unter Zugrundelegung des anteiligen 3fachen der Einheitswertes
der Liegenschaft abzüglich diverser Kosten - in Höhe von
€ 1.275,02 festgesetzt.
Dagegen brachte die Bw. Berufung ein und wendete ein, dass
sie die im Bescheid erwähnte Summe nicht erhalten habe, sondern ihr diese
erst bei einem eventuellen Verkauf des Hauses zur Verfügung stehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2008 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab und führte hierin aus: "Nach der
grundsätzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen durch den mit dem Tod des Erblassers
eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch macht. Im vorliegenden Fall wurde zu einem
Viertel des Nachlasses die unbedingte Erbantrittserklärung
abgegeben. Lt. Vermögenserklärung vom 18. Jänner 2008
besteht das Nachlassvermögen ledig lich aus dem 1/3 Anteil der Liegenschaft
M.. Dieser nachlassgegenständliche Vermögenswert (= unbewegliches
Vermögen) ist für die Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG mit dem 3fachen Einheitswert, ermittelt durch die
Bewertungsstelle des zuständigen Lagefinanzamtes, zu bewerten. Ein
zukünftiger Verkaufserlös aus der Verwertung des
Nachlassvermögens hat daher weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf den
Stichtag der bereits entstandenen Steuerschuld eine Auswirkung."
In einem weiteren Schriftsatz vom 11. August 2008 erhob die
Bw. dagegen Einspruch und führte aus, dass ihre finanziellen Mittel
eingeschränkt seien und es ihr nicht ohne weiteres möglich sei von
einem Geld, das sie noch nicht erhalten habe Steuer zu bezahlen und sie
unterbreitete den Vorschlag die Steuer von einem Betrag in Höhe von
€ 5.000,-, den sie bereits erhalten habe, festzusetzen und den Rest,
sobald es ihr finanziell besser ginge, Möglich wäre für sie aber
auch eine Bezahlung der Steuer im Jahr 2012, nach Auszahlung einer
Lebensversicherung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes
durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. August
1995, 95/16/0098).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum
Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend.
Die Erbschaftssteuer stellt als Stichtagssteuer auf den
Erwerb von Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH vom 27.9.1995,
95/16/0138). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im
Zeitpunkt des Entstehens
derSteuerschuld
zu beurteilen. Die Erbschaftssteuer ist somit vom
Erbanfall
zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den
Verhältnissen am Todestag der Erblasserin auszugehen (VwGH vom 25.9.1997,
96/16/0280). Wenn daher mehrere Erben nach Abgabe der
Erbantrittserklärung miteinander ein Abkommen
(Erbübereinkommen)
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird der Grundsatz,
dass die Erbschaftssteuer grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen ist,
nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand
als angefallen (VwGH 3.10.1996, 95/16/0191 u. a.). Ein zwischen den
Miterben
abgeschlossenesErbübereinkommen
ist bereits ein unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft und kann an
der durch Abgabe der Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld
für den Erwerb von Todes wegen nichts ändern (vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 23 zu §
2).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass
es nicht möglich war die Steuerfestsetzung von dem der Bw. vorläufig
zugekommenen Betrag vorzunehmen und dass das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien zu Recht die Erbschaftssteuer von dem am Todestag der
Erblasserin vorhandenen Vermögen (die Liegenschaft) im Umfang des der Bw
angefallenen Anteiles, das ist ¼ des vorhandene Nachlasses festgesetzt
hat.
Damit aber konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein
und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter gewissen
Umständen durchaus die Möglichkeit besteht mit dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eventuell eine
Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2643-W/08
- Stammnummer
- 36840
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF