Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0724-L/07
Familienbeihilfe bei Beschäftigung im elterlichen Betrieb nach dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-L/07vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
4. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
16. Oktober 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.8.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17.8.2001 wurde die erhöhte Familienbeihilfe
für die volljährige Tochter der Berufungswerberin beantragt. Aus der
ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass die Tochter der
Berufungswerberin an "Sehbehinderung, min. Cerebralparese" leide. Auf Grund
dieses Leidens bzw. Gebrechens betrage der Grad der Behinderung des Kindes
50 vH. seit Kindheit. Bemerkt wurde ergänzend, die Tochter der
Berufungswerberin sei auf Grund ihrer Behinderung derzeit am freien Arbeitsmarkt
nicht einsetzbar (trotz diverser Schulungen). Sie benötige einen
geschützten Arbeitsplatz.
Mit Schreiben vom 16.9.2001 teilte die Berufungswerberin
dem Finanzamt Folgendes mit: "Meine Tochter M.K., arbeitete vom 1.8.1989
bis 31.8.2000 in meinem Fahrschulbetrieb als Büroangestellte. Nachdem es in
einigen Jahren aufgrund von meinem Alter zu einer Betriebsübergabe kommen
wird, wollte M. diesen Zeitpunkt nicht mehr abwarten, und wir lösten das
Dienstverhältnis einvernehmlich. Ihr besonderer Wunsch war es, die
Pflegehelferausbildung zu absolvieren. M. begann am 1.9.2000 im
Landeskrankenhaus Y mit der Pflegehelferausbildung. Jedoch beim Praktikum
stellte sich heraus, dass dieser Beruf für sie ungeeignet ist. Die Probleme
waren in der Bewältigung von Streßsituationen die richtigen
Handlungen zu setzen. Von der Schulleitung wurde M. empfohlen diese Ausbildung
abzubrechen, und dies geschah am 31.1.2001. Somit war sie mit 1.2.2001
arbeitslos. Seit diesem Zeitpunkt bemüht sich M. einen Job im Büro zu
finden. Nach Absprache mit dem Arbeitsmarkservice besuchte sie dann den Kurs
Aktive Arbeitssuche. Bei diesem Kurs wurde ihr dann empfohlen ein
Arbeitstraining zu machen. Am 18.6.2001 begann M. bei der Firma I. mit
dem Arbeitstraining. Aufgrund ihrer großen Sehschwäche und
Bewältigung von Problemen in Streßsituationen stellte sich die Frage,
ob nicht ein geschützter Arbeitsplatz das Richtige wäre. Im Juli 2001
hat sich dann eine Stelle für einen geschützten Arbeitsplatz im
Berufsförderungsinstitut in xx ergeben. Die Voraussetzung für einen
geschützten Arbeitsplatz erfordert auch den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe. Da das Einkommen von M. sehr gering sein wird, ist die
Unterstützung der erhöhten Familienbeihilfe unbedingt
notwendig. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe ich M. in meinem
Betrieb immer Schutz und Hilfe gewährt. Da ich um ihre Zukunft immer sehr
besorgt war und nur das beste für sie wollte, hat sich für mich nie
die Frage auf eine erhöhte Familienbeihilfe vor dem 21.Lebensjahr
gestellt. Jedoch in der derzeitigen Situation, bei diesem geringen
Einkommen von M., sehe ich es unbedingt notwendig die erhöhte
Familienbeihilfe zu erhalten. Ich ersuche daher um positive Erledigung."
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit Bescheid vom 16.10.2001 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut
amtsärztlicher Bescheinigung sei der Tochter der Berufungswerberin zwar
eine 50 %ige Behinderung attestiert worden, nicht jedoch, dass diese
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 4.11.2001 wurde mit
den im Schreiben vom 16.9.2001 angeführten Ausführungen
begründet.
In der Niederschrift vom 3.12.2001 wurde von der
Berufungswerberin Folgendes angegeben:
"Meine Tochter M. war vom 1. August1989 bis
31. August 2000 in meiner Fahrschule hauptberuflich angestellt. Sie
arbeitete 40 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgte nach freier
Vereinbarung, annähernd in Höhe des Kollektivvertrages. M.
erledigte das Ausfüllen der Führerscheinakten, Schreiben der
Kurslisten, Erfassung der Fahrstunden, Behördengänge und sonstige
einfache Büroarbeiten. Schematische Arbeiten (z.B. Ausfüllen der
Führerscheinakte) wurden von ihr selbständig durchgeführt;
übrige einfache Arbeiten wurden nach Anleitung erledigt. Bei telefonischen
Anfragen leitete sie das Gespräch an andere sofort weiter. Bei
persönlichen Vorsprachen von Kunden wirkte sie gehemmt. Für Arbeiten,
die rasch bzw. unter Zeitdruck auszuführen sind, konnte sie nicht
eingesetzt werden. Für die Ausführung der Tätigkeiten
wurde ihr kein Zeitlimit gesetzt. Gegenüber dem übrigen Personal wurde
von ihr auf Grund der Behinderung entsprechend weniger gefordert (z.B.
selbständiges Arbeiten, Erteilung von telefonischen Auskünften).
Ein Dienstzeugnis für M. habe ich bei Auflösung des
Dienstverhältnisses nicht ausgestellt."
Am 4.12.2001 erfolgte die Vorlage der Berufung an die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich.
Aus einem von dieser Behörde angeforderten Gutachten
des zuständigen Bundessozialamtes vom 27.2.2002 geht hervor, dass die
Tochter der Berufungswerberin an "1) Cervikobrachialgie rechts mit einerseits
vertebragener Komponente, andererseits Hinweisen auf ein beginnendes
Karpaltunnelsyndrom; 2) Visusminderung" leidet und der Gesamtgrad der
Behinderung 50 % beträgt. Bezüglich der dauernden
Erwerbsunfähigkeit wurde festgehalten, dass diese anhand der vorliegenden
Befunde und der Gutachten nicht besteht und somit auch eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht gegeben war.
Dies wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt vom 11.3.2002
zur Kenntnis gebracht.
In der dazu ergangenen Stellungnahme des BBRZ wird
Nachstehendes ausgeführt:
"Wir bemühen uns, unsere Mitarbeiter mit Behinderung
sehr wohl in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen, die Anforderungen
am ersten Arbeitsmarkt werden jedoch immer höher und gerade Menschen wie Y.
haben hier keine Chancen. Y. war jahrelang im elterlichen Betrieb
beschäftigt und es ist klar, dass hier die Anforderungen an das Niveau von
Y. angepasst wurde und nicht mit denen am ersten Arbeitsmarkt vergleichbar sind.
Man kann hier ebenso von einem geschützten Arbeitsplatz sprechen. Da sich
durch die bevorstehende Pensionierung der Mutter eine Veränderung für
Y. ergibt, ist es wichtig, ihr weiterhin einen Arbeitsplatz im geschützten
Bereich zu ermöglichen."
Mit Berufungsentscheidung vom 10.4.2002 wurde die Berufung
im Hinblick auf das Gutachten des Bundessozialamtes als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht. Dieser hat mit Erkenntnis vom 26.2.2007, Zl. 2002/14/0064, den
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Mit Vorhalt vom 24.9.2007 wurde der Berufungswerberin vom
Unabhängigen Finanzsenat Folgendes mitgeteilt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit eines Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige
Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001,
96/14/0159, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom
28.1.1997, 95/14/0125, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von einer
beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann, wenn der
"beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine
Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen
Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig verweist der Verwaltungsgerichtshof auf
sein Erkenntnis vom 21.11.1990, 90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung
des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 festgestellt wurde, es
komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt
üblichen Bedingungen verschafft werden könne, sondern lediglich
darauf, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistung den Unterhalt
verschaffen könne.
Ihre Tochter M. vollendete das 21. Lebensjahr am
00.00.1992. Wie Ihren Angaben in der Niederschrift vom 3.12.2001 zu entnehmen
ist, war Ihre Tochter in der Zeit von 1.8.1989 bis 31.8.2000 in Ihrer Fahrschule
hauptberuflich angestellt. Sie arbeitete 40 Stunden pro Woche. Die
Entlohnung erfolgte nach freier Vereinbarung annähernd in Höhe des
Kollektivvertrages. Ihre Tochter erledigte das Ausfüllen der
Führerscheinakten, Schreiben der Kurslisten, Erfassung der Fahrstunden,
Behördengänge und sonstige einfache Büroarbeiten. Schematische
Arbeiten wurden von ihr selbst durchgeführt; übrige einfache Arbeiten
wurden nach Anleitung erledigt. Bei telefonischen Anfragen leitete sie das
Gespräch an andere sofort weiter. Bei persönlichen Vorsprachen von
Kunden wirkte sie gehemmt. Für Arbeiten, die rasch bzw. unter Zeitdruck
auszuführen sind, konnte sie nicht eingesetzt werden. Für die
Ausführung der Tätigkeiten wurde ihr kein Zeitlimit gesetzt.
Gegenüber dem übrigen Personal wurde von ihr auf Grund der Behinderung
entsprechend weniger gefordert (z.B. selbständiges Arbeiten, Erteilung von
telefonischen Auskünften). Ein Dienstzeugnis haben Sie bei
Auflösung des Dienstverhältnisses nicht ausgestellt.
Demnach war es aber Ihrer Tochter durchaus möglich,
sich ihren Unterhalt durch Arbeitsleistungen bis weit nach Vollendung des
21. Lebensjahres zu verschaffen. Das Bundessozialmt OÖ. hat
zudem in der ärztlichen Stellungnahme vom 27.2.2002 festgestellt, dass eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht
gegeben war.
Somit würden aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter nicht
vorliegen.
Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt innerhalb von zwei
Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage abweislich zu
entscheiden sein wird."
Im Schreiben vom 10.10.2007 wird angeführt, dass aus
den beliegenden Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass die Tochter der
Berufungswerberin nicht in der Lage sei, durch eigene Arbeit ein ausreichendens
Einkommen zu erzielen. Auf Grund ihrer Behinderung sei es nicht weiter
möglich gewesen, sie im Fahrschulbetrieb der Mutter weiterhin zu
beschäftigen. Sie habe daher ab 1.12.2001 bei der BBRZ eine Tätigkeit
aufgenommen als Mitarbeiterin mit Behinderung. Sie sei dort 38 Stunden pro
Woche tätig und beziehe lediglich ein Gehalt von damals ATS 5.020,00
brutto. Dies ergebe einen Auszahlunsgbetrag von € 458,82 netto
monatlich. Auch die Pensionsversicherungsanstalt gehe davon aus, dass Y.
grundsätzlich berufsunfähig sei.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 10.3.2008
folgendes Ersuchen an das zuständige Bundessozialamt.
"Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, in einer Beschwerdesache im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der
Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar
zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung
der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte
die Überlegung zu Grunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade
von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen
werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein
werden. Der Gesetzgeber hat daher mit
gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution
übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist.
Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser
durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und
können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen."
Im gegebenen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 26.3.2007, 2002/14/0064, den Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vom 10.4.2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Wesentlichen begründet der Gerichtshof dies wie
folgt:
"Aus dem im Akt liegenden neurologischen Gutachten, welches
zum Zwecke der Stellungnahme des Bundessozialamtes eingeholt worden war, ergibt
sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin "trotz des Ausmaßes
ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet"
sei. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde zur
Beantwortung der im Beschwerdefall zunächst strittigen Frage, ob die
volljährige Tochter der Beschwerdeführerin wegen einer
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sein würde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
feststellen müssen, ob das bedeutet, dass diese außerhalb einer
geschützten Werkstätte oder außerhalb eines "integrativen
Betriebes" nicht beschäftigt werden kann, und wie viel sie im Rahmen einer
geschützten Werkstätte oder innerhalb eines "integrativen Betriebes"
ins Verdienen bringen kann. Allenfalls hätte die belangte Behörde
für den Fall, dass die entsprechenden Beträge als zur dauernden
Unterhaltsverschaffung zu gering zu beurteilen gewesen wären, darüber
hinaus feststellen müssen, ob der entsprechende, die Unterhaltsverschaffung
hindernde Krankheitszustand, schon vor Vollendung der in § 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967 angeführten Altersgrenzen eingetreten
ist."
Die Tochter M. vollendete das 21. Lebensjahr am 14.7.1992.
Niederschriftlich gab ihre Mutter am 3.12.2001 an, dass ihre Tochter in der Zeit
von 1.8.1989 bis 31.8.2000 in ihrer Fahrschule hauptberuflich angestellt war.
Sie arbeitete 40 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgte nach freier
Vereinbarung annähernd in Höhe des Kollektivvertrages. Sie erledigte
das Ausfüllen der Führerscheinakten, Schreiben der Kurslisten,
Erfassung der Fahrstunden, Behördengänge und sonstige einfache
Büroarbeiten. Schematische Arbeiten wurden von ihr selbst
durchgeführt; übrige einfache Arbeiten wurden nach Anleitung erledigt.
Bei telefonischen Anfragen leitete sie das Gespräch an andere sofort
weiter. Bei persönlichen Vorsprachen von Kunden wirkte sie gehemmt.
Für Arbeiten, die rasch bzw. unter Zeitdruck auszuführen sind, konnte
sie nicht eingesetzt werden. Für die Ausführung der Tätigkeiten
wurde ihr kein Zeitlimit gesetzt. Gegenüber dem übrigen Personal wurde
von ihr auf Grund der Behinderung entsprechend weniger gefordert (z.B.
selbständiges Arbeiten, Erteilung von telefonischen Auskünften).
Auf Grund der Ausführungen des VwGH wird um Erstellung
eines Gutachtens ersucht, ob
- die Tochter der Berufungswerberin voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- sie außerhalb einer geschützten
Werkstätte oder eines "integrativen Betriebes" nicht beschäftigt
werden kann,
- gegebenenfalls der entsprechende, die
Unterhaltsverschaffung hindernde Krankheitszustand schon vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetreten ist."
Vom Bundessozialamt OÖ. erfolgte mit Schriftstück
vom 11.4.2008 nachstehende Stellungnahme.
"yy. hat 2001 einen Antrag auf Ausstellung eines
Behindertenpasses gestellt. Zur Beurteilung der bestehenden
Beeinträchtigungen wurde eine augenfachärztliche und eine
neurologische Begutachtung durchgeführt und folgende
Gesundheitsschädigungen festgestellt: GdB: 50 % bei
hochgradiger Sehschwäche des linken Auges bei Strabismus und Nystagmus
(Visus rechtes Auge 0.8 - 1.0). GdB: 20 % bei Cervikobrachialgie
rechts mit vertebragener Komponente und Hinweisen auf ein beginnendes
Karpaltunnelsyndrom. GesGdB: 50 %.
STELLUNGNAHME zur
Erwerbsfähigkeit
Die im augenfachärztlichen Gutachten festgestellte
Sehschwäche besteht seit Geburt und wurde nach den vorliegenden Unterlagen
seit dem 6. Lebensjahr augenfachärztlich behandelt. Durch die
praktische Einäugigkeit ist zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
am freien Arbeitsmarkt gegeben aber keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Aus ärztlicher Sicht kann nicht
bestätigt werden, dass yy. vor dem 21. Lebensjahr nicht imstande
gewesen wäre sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. (Zumutbar
auch Tätigkeiten außerhalb einer geschützten Werkstätte
oder eines "integrativen Betriebes").
Dass Dr. S. in seinem Gutachten die Frage bezüglich
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten
Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb mit "JA" beantwortet hat ist
völlig irrelevant. Die Beantwortung der Frage war weder nach der
Zuleitung zu beantworten noch sind bei irrtümlicher Beantwortung in
Unkenntnis der Sachlage irgendwelche Konsequenzen dadurch ableitbar. Eine
Klärung ist nur notwendig nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; wenn im
Falle einer schweren Behinderung die dem Ausmaß nach möglicherweise
so schwer sein könnte, dass auch im geschützten Bereich keine
Tätigkeiten mehr möglich wären."
Mit Vorhalt vom 17.4.2008 wurde dieses Gutachten der
Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu erfolgte
von der Berufungswerberin nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit eines Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige
Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001,
96/14/0159, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom
28.1.1997, 95/14/0125, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von einer
beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann, wenn der
"beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine
Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen
Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig verweist der Verwaltungsgerichtshof auf
sein Erkenntnis vom 21.11.1990, 90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung
des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 festgestellt wurde, es
komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt
üblichen Bedingungen verschafft werden könne, sondern lediglich
darauf, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistung den Unterhalt
verschaffen könne.
Die Tochter der Berufungswerberin vollendete das
21. Lebensjahr am 14.7.1992. Sie war unbestritten (siehe auch Niederschrift
vom 3.12.2001) in der Zeit von 1.8.1989 bis 31.8.2000 in der Fahrschule der
Berufungswerberin hauptberuflich angestellt und arbeitete 40 Stunden pro
Woche. Die Entlohnung erfolgte nach freier Vereinbarung annähernd in
Höhe des Kollektivvertrages. Die Tochter der Berufungswerberin erledigte
das Ausfüllen der Führerscheinakten, Schreiben der Kurslisten,
Erfassung der Fahrstunden, Behördengänge und sonstige einfache
Büroarbeiten. Schematische Arbeiten wurden von ihr selbst
durchgeführt; übrige einfache Arbeiten wurden nach Anleitung erledigt.
Bei telefonischen Anfragen leitete sie das Gespräch an andere sofort
weiter. Bei persönlichen Vorsprachen von Kunden wirkte sie gehemmt.
Für Arbeiten, die rasch bzw. unter Zeitdruck auszuführen sind, konnte
sie nicht eingesetzt werden. Für die Ausführung der Tätigkeiten
wurde ihr kein Zeitlimit gesetzt. Gegenüber dem übrigen Personal wurde
von ihr auf Grund der Behinderung entsprechend weniger gefordert (z.B.
selbständiges Arbeiten, Erteilung von telefonischen
Auskünften). Ein Dienstzeugnis hat die Berufungswerberin ihrer
Tochter bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht
ausgestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, in einer Beschwerdesache im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der
Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar
zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung
der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte
die Überlegung zu Grunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade
von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen
werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat
daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener
Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades
berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls
von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen
und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen."
Im gegebenen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 26.3.2007, 2002/14/0064, den Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vom 10.4.2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Wesentlichen begründet der Gerichtshof dies wie
folgt:
"Aus dem im Akt liegenden neurologischen Gutachten, welches
zum Zwecke der Stellungnahme des Bundessozialamtes eingeholt worden war, ergibt
sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin "trotz des Ausmaßes
ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet"
sei. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde zur
Beantwortung der im Beschwerdefall zunächst strittigen Frage, ob die
volljährige Tochter der Beschwerdeführerin wegen einer
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sein würde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
feststellen müssen, ob das bedeutet, dass diese außerhalb einer
geschützten Werkstätte oder außerhalb eines "integrativen
Betriebes" nicht beschäftigt werden kann, und wie viel sie im Rahmen einer
geschützten Werkstätte oder innerhalb eines "integrativen Betriebes"
ins Verdienen bringen kann. Allenfalls hätte die belangte Behörde
für den Fall, dass die entsprechenden Beträge als zur dauernden
Unterhaltsverschaffung zu gering zu beurteilen gewesen wären, darüber
hinaus feststellen müssen, ob der entsprechende, die Unterhaltsverschaffung
hindernde Krankheitszustand, schon vor Vollendung der in § 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 angeführten Altersgrenzen eingetreten ist."
Auf Grund der Ausführungen des VwGH wurde das
Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens ersucht, ob
- die Tochter der Berufungswerberin voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- sie außerhalb einer geschützten
Werkstätte oder eines "integrativen Betriebes" nicht beschäftigt
werden kann,
- gegebenenfalls der entsprechende, die
Unterhaltsverschaffung hindernde Krankheitszustand schon vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten ist."
Vom Bundessozialamt erfolgte mit Schriftstück vom
11.4.2008 nachstehende Stellungnahme.
"yy. hat 2001 einen Antrag auf Ausstellung eines
Behindertenpasses gestellt. Zur Beurteilung der bestehenden
Beeinträchtigungen wurde eine augenfachärztliche und eine
neurologische Begutachtung durchgeführt und folgende
Gesundheitsschädigungen festgestellt: GdB: 50 % bei
hochgradiger Sehschwäche des linken Auges bei Strabismus und Nystagmus
(Visus rechtes Auge 0.8 - 1.0). GdB: 20 % bei Cervikobrachialgie
rechts mit vertebragener Komponente und Hinweisen auf ein beginnendes
Karpaltunnelsyndrom. GesGdB: 50 %.
STELLUNGNAHME zur
Erwerbsfähigkeit
Die im augenfachärztlichen Gutachten festgestellte
Sehschwäche besteht seit Geburt und wurde nach den vorliegenden Unterlagen
seit dem 6. Lebensjahr augenfachärztlich behandelt. Durch die
praktische Einäugigkeit ist zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
am freien Arbeitsmarkt gegeben aber keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Aus ärztlicher Sicht kann nicht
bestätigt werden, dass Y. vor dem 21. Lebensjahr nicht imstande
gewesen wäre sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. (Zumutbar
auch Tätigkeiten außerhalb einer geschützten Werkstätte
oder eines "integrativen Betriebes").
Dass Dr. S. in seinem Gutachten die Frage bezüglich
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten
Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb mit "JA" beantwortet hat ist
völlig irrelevant. Die Beantwortung der Frage war weder nach der
Zuleitung zu beantworten noch sind bei irrtümlicher Beantwortung in
Unkenntnis der Sachlage irgendwelche Konsequenzen dadurch ableitbar. Eine
Klärung ist nur notwendig nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; wenn im
Falle einer schweren Behinderung die dem Ausmaß nach möglicherweise
so schwer sein könnte, dass auch im geschützten Bereich keine
Tätigkeiten mehr möglich wären."
Der Vorhalt vom 17.4.2008, mit dem der Berufungswerberin
dies zur Kenntnis gebracht wurde und ihr die Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme geboten wurde, blieb unbeantwortet.
Auf Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes kann aber
eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsunfähigkeit der
Tochter der Berufungswerberin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten ist. Somit lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
(§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) für die Zeit ab 1.8.2001 nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-L/07
- Stammnummer
- 36819
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF