Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1584-W/08
Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn der Unterhalt zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1584-W/08vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. B., H., vertreten durch Dr.
Martina Simlinger-Haas, Rechtsanwältin, 1030 Wien, Reisnerstraße
31, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1974, stellte am 20.
März 2007 einen (Eigen-)Antrag auf rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab April 2006.
In dem über Ersuchen des Finanzamtes durch das
Bundessozialamtes erstellten Aktengutachten vom 19. Mai 2007 wurde der Bw. eine
50%igen Behinderung attestiert und bescheinigt, dass sie voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
wurde aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde mit 1. Jänner 2003
vorgenommen.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom 21.
Mai 2007 unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass die Bw. zwar zu 50 % behindert, die
Erwerbsminderung jedoch erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetreten sei. Eine dauernde Erwerbsfähigkeit sei nicht bescheinigt
worden.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. erhob gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung und machte dazu folgende
Ausführungen:
"In
der Begründung der Abweisung wird angeführt, dass es sich bei der
Behinderung von 50 % um keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
handle.
Absolut nicht
nachvollziehbar, weil ohne jegliche Begründung, ist, warum die
Sachverständige in ihrem Gutachten zwar eine 50%-ige Behinderung,
voraussichtlich länger als drei Jahre andauernd, feststellt, jedoch ohne
weitere Feststellungen, beinahe stereotyp, einige Zeilen weiter unten deponiert,
dass es sich bei der Erkrankung der Berufungswerberin,
nicht um
eine solche handelt, die den
Erwerb voraussichtlich
andauernd
hindern wird. In diesem Punkt
ist das Gutachten absolut unschlüssig und daher unbeachtlich. Dieser -
bekämpften - Feststellung liegen keine nachvollziehbaren Überlegungen
der Sachverständigen zugrunde.
Vielmehr ist ins
Treffen zu führen, dass die den - lange Zeit bereits bestehenden -
Symptomen zugrunde liegende Erkrankung seit 2003, als solche diagnostiziert,
bekannt ist, die Berufungswerberin seitdem intensiv behandelt wird, eine
Besserung jedoch nicht eingetreten ist und hat die Sachverständige keine
Argumente dafür angeführt, wieso sie nun - über kurz oder lang -
eine Besserung, die zur Berufsfähigkeit führen würde,
erwartet.
add 2) Die
Sachverständige hat ihr Gutachten aufgrund der vorgelegten Befunde
erstattet. Es darf vorausgeschickt werden, dass die Berufungswerberin im Jahre
1996 ihr 21. Lebensjahr, und im Jahr 2002 ihr 27.'Lebensjahr vollendet
hat.
a) Die
Berufungswerberin hat einen lang anhaltenden Leidensweg hinter
sich.
Gemäß
Arztbrief des Pulmologischen Zentrums der Stadt Wien vom 19.06.1989 litt die
Berufungswerberin bereits seit 1987 an zunehmend therapieresistentem Reizhusten,
wenngleich die
Allergietestung
negativ war. Es bestand damals eine
obstruktive Ventilationsstörung, histologische Befunde konnten nichts
beweisen.
Auf der Suche nach
ihrer Erkrankung wurde auch eine
Computertomographie
des Gehirns im Februar 1990 angefertigt
und zwar vom Institut für bildgebende Diagnostik der Privatklinik
Döbling, diese ergab keinen "handfesten" Befund.
Gleiches gilt
für die bestehende Streckhaltung der Halswirbelsäule, befundet am
08.05.2001. Das
Röntgen
zeigte eine Streckhaltung, der
Halswirbelsäule und eine Blockierung C3/C4, ein Grund für diese
"Anomalie" konnte nicht gefunden werden.
Gemäß
Arztbrief von Dr. E.XY vom 30.01.1990 litt die
Berufungswerberin bereits zu diesem Zeitpunkt (und auch davor) unter Schwindel
und Kopfschmerzen, diese teilweise migräneartig, sowie unter einer
Blockierung der mittleren bis oberen Halswirbelsäule, alle diese Symptome
jedoch ohne neurologisch fassbare Veränderungen.
Bereits vor 1989
litt die Berufungswerberin unter einer gehäuften Infektanfälligkeit
der Bronchien bzw. Bronchitis. Diese Beschwerden führten zu Untersuchungen
durch den Lungenfacharzt Dr. AB und eine
röntgen-neurologische
Untersuchung
durch
Dr. KP, wiederum ohne eine fassbare
Diagnose.
Um das Bild
abzurunden wird auch ein nicht unterschriebener ärztlicher Teilakt
vorgelegt, wonach die Berufungswerberin bereits im Jahre 1983 seit Jahren unter
wiederholten Bronchitiden litt.
Zur Dokumentation
des Leidensweges der Berufungswerberin für die Jahre 1980 bis 1990 wird
auch die Rechnung der Pe GesmbH vom
09.08.1989 vorgelegt. Auch die orthopädischen Beschwerden der
Berufungswerberin hielten über die ganzen Jahre an. Zum Beweis hiefür
wird weiters der Arztbrief vom 12.04.2000 des Institutes für physikalische
Medizin vorgelegt.
b) Der Befund,
welcher im Gutachten angeführt ist, nämlich jener vom 30.04.2007 des
PSD Tulln, OA Dr. Y., wonach bei der
Berufungswerberin bereits im Jugendalter eine psychische Erkrankung vorlag,
stellt eben dar, dass eine Krankheit nicht "mit der Diagnose beginnt", sondern
vor dem Zeitpunkt der Diagnostizierung bereits über Jahre bestanden
hat.
Beweis:
-
Arztbrief Dris. E.XY vom 30.01.1990
-
Arztbrief Dris. AB vom
30.06.1989
-
Arztbrief (Röntgenbefund vom 30.,05.1989) Dris.
KP
-
Ärztliche Stellungnahme Psycho-Sozialer-Dienst vom 30.04.2007
-
Bestellkarte Dris. Hi (Facharzt für
Orthopädie)
-
Schreiben (MA 17-pulmologisches Zentrum der Stadt Wien) v.
19.06.1989
-
Arztbrief Privatklinik Döbling vom 20.02.1990
-
Elektroencephalographischer Befund vom 05.02.1990
-
Arztbrief Dris. F. (FA für
Radiologie) vom 08.05.2001
-
Befund Allergieambulatorium vom 23. Jänner 1989
-
Teil eines Arztbrief vom 22.03.1983
-
Rechnung Nr. K2-1273 der Pe Ges.m.b.H. vom
09.08.1989
-
Befund Dris. K. vom
12.04.2000
-
Einzuholendes GUTACHTEN aus dem Gebiet der PSYCHIATRIE und dem Fach für
psychosomatische Erkrankungen
c) Eine Gesamtschau
sämtlicher Untersuchungen, Befunde, Diagnosen bzw. Feststellungen
für die Jahre 1983
- 2002,
ergibt, dass eine konkrete
Diagnose nicht getroffen werden konnte.
Dies lässt
einzig und allein den Schluss zu, dass die Berufungswerberin bereits damals an
einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer
wiederkehrenden depressiven Erkrankung, welche Diagnose jedoch damals nicht
Stand der Medizin war, litt. Dieser Schluss ist auch aus der Tatsache zu ziehen,
dass sich in keinem Arztbrief der Hinweis findet, dass eine psychische
Erkrankung vorliegen könnte und diesbezügliche weitere Untersuchungen
empfohlen würden. Die vorgelegten Urkunden erhärten jedoch die Aussage
in der ärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2007 des Psychosozialen Dienstes
Tulln, Oberarzt Dr. Petra Y., wonach die
hiermit dokumentierten Symptome und Erkrankungen der Berufungswerberin bereits
als frühe Form einer affektiven Erkrankung gewertet werden
müssen.
Demnach ist es auch
nicht weiter verwunderlich, dass bereits im Jänner 1989 auch vom
Allergieambulatorium keine Ursache für die Beschwerden der
Berufungswerberin gefunden werden konnten, der Allergietest negativ war,
Ursachen für die Beschwerden der Berufungswerberin nicht greifbar waren.
Gleiches gilt für die Blockierung der Halswirbelsäule (st. 1989),
Lungenerkrankungen und -symptome (st. 1983, anhaltend, s. auch 1987),
Migräne (st. Kindheit, als familiär bedingt
diagnostiziert).
Die
Berufungswerberin litt seit Kindestagen an einer Vielzahl "diffuser",
bezüglich Häufigkeit, Intensität und Behandlungserfolg
außerhalb des altersgemäßen Normbereiches, liegender
Erkrankungen, hinsichtlich welcher jeder einzelner Diagnose- und
Behandlungsversuche - schlussendlich erfolglos - unternommen wurden. Eine
Gesamtschau in Richtung psychischer Erkrankung wurde nie
angestellt.
Die
Gesamtkrankengeschichte, zeitlebens der Berufungswerberin, lässt somit nur
den einzig denkbaren Schluss zu, dass die Berufungswerberin bereits lange vor
dem 21. Lebensjahr, somit auch lange vor dem 27. Lebensjahr, an der erst im
Jahre 2003 diagnostizierten, die Berufsfähigkeit ausschließenden,
Erkrankung litt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Symptome, die
bereits lange vor 2003, tatsächlich vorhanden und belegt, vorlagen, erst im
Jahre 2003 "einen Namen" bekamen und als die festgestellte Erkrankung
diagnostiziert wurden. Das kann aber nicht bedeuten, dass die Erkrankung -
mangels Benennung - in den Jahren zuvor nicht vorgelegen sei. Richtig normiert
der Gesetzgeber, dass die Erkrankung vor dem 21. Lj. bzw. dem 27. Lj.
EINGETRETEN sein muss, die Behörde hat jedoch diese gesetzliche Norm
dahingehend ausgelegt, dass die Erkrankung vor diesen Zeitpunkten DIAGNOSTIZIERT
sein muss. Diese Auslegung ist unrichtig.
Weiters wird
bemängelt, dass das Gutachten durch eine Fachärztin aus dem Fach der
Neurologie erstellt wurde. Wie angeführt, gibt es' keine - für einen
Neurologen feststellbare - organische Veränderungen in den Organen der
Berufungswerberin, sondern handelt es sich bei der Erkrankung der
Berufungsweberin um eine psychiatrische mit psychosomatischen
Folgen...."
Auf Grund der von der Sachwalterin eingebrachten Berufung
wurde die Bw. am 28. Jänner 2008 im Bundessozialamt Niederösterreich
neuerlich ersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.A.
Vers.Nr.:
XXX
Untersuchung
am: 2008-01-28 09:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
Der
Beginn der Erkrankung trat, laut Angaben der AW, im 14. Lebensjahr auf. Sie war
sehr depressiv und hatte zu der Zeit auch Todessehnsucht. Sie war sehr
häufig krank und wies so viele Fehlstunden in der Schule auf, dass sie
nicht abgeschlossen werden konnte. Während ihres Kunstgeschichtestudiums
verbesserte sich ihr Zustand. Im Anschluss eines Verkehrsunfalles kam es zu
einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes, der in einem Abbruch des
Studiums gipfelte. Sie entwickelte Ängste, dass jemandem in der Familie
etwas zustoßen könne, Furcht im Straßenverkehr, Furcht vor
Menschen und Verlustängste. Selbst ein Auto zu lenken, ist ihr seither
nicht mehr möglich. Sie übt nun das Beifahren. Sie leidet unter
Konzentrationsstörungen und fühlt sich schnell unter Druck gesetzt.
Seit 2003 ist sie in regelmäßiger psychiatrischer und psychologischer
Betreuung. Vor 2 Jahren zog sie in eine betreute WG in Tulln. Nun lebt sie in
einer, durch die Caritas betreuten Wohnung in Hollabrunn. Sie besucht das
Tageszentrum Regenbogen. Mit 14 Jahren stand sie im AKH wegen Migräne in
Behandlung, Dort wurde sie auch psychologisch getestet. Die Befunde sind jedoch
nicht mehr aushebbar. Stationäre Krankenhausaufenthalte : 09/2006 und
05/2007
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Xanor bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
34
jährige Frau; Körperlänge: 170cm, Gewicht: 59kg. Sehen und
Hören nicht eingeschränkt. Zähne in Ordnung. Intern
unauffälliger Befund; Wirbelsäule im Lot, im gesamten Verlauf
klopfempfindlich, HWS frei beweglich, FBW: -10cm, Extremitäten: frei
beweglich; sämtliche Triggerpunkte druckschmerzhaft
Status
psychicus / Entwicklungsstand: selbstunsicher
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-01-25
DR. AS (FÄ F. LUNGENERKRANKUNGEN)
Bericht:
seit 1983 wiederholte lungenfachärztl. Behandlung wegen rez.
Infektanfälligkeit, persistierendem Husten, subfebr. Temperaturen,
Schwindel u. Cephalea, Kurzatmigkeit u. präkordiales Druckgefühl seit
Jahren
2007-06-28
UNIV. KLINIK F. PSYCHIATRIE U. PSYCHOTHERAPIE
Entlassungsdiagnosen:
generalisierte Angststörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
depressive Episode;
1989-01-31
BUNDESGYMNASIUM U. REALGYMNASIUM S.
Schulnachricht,
1. Semester 1988/89: Latein, Französisch, Geschichte, Geographie, Biologie
nicht beurteilbar; Turnen befreit
1989-06-30
BUNDESGYMNASIUM UND BUNDESREALGYMNASIUM S.
Vorläufiges
Jahreszeugnis Schuljahr 1988/89:Latein, Französisch, Geschichte,
Mathematik, Biologie, bildnerische Erziehung, Informatik nicht beurteilbar;
Turnen befreit
1990-06-29
BUNDESGYMNASIUM S.
Vorläufiges
Jahreszeugnis: Mathematik nicht beurteilt; wurde zur Ablegung einer
Nachtragsprüfung aus Mathematik zugelassen
2008-01-24
Dr. E.XY (FA F. ORTHOPÄDIE)
Orthopädisches
Attest: es besteht bei der Pat. schon seit Kindheit eine psychiatrische
Erkrankung mit festgestellter Migräne cervical und chron. Cephalea; bis zum
Jahr 2001 Behandlung von Cervical- Syndrom u. Kopfschmerz
2007-04-30
PSYCHOSOZIALER DIENST TULLN
Ärztliche
Bestätigung, dass bei Frau B. bereits
im Jugendalter eine psychische Erkrankung bestand.
Diagnose(n):
g,z, Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.-
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, mit ängstlich depressiver Komponente
und laufender Therapie
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Zeitpunkt
des Erkrankungseintritts kann nicht genau festgehalten werden. Aus den
vorgelegten Befunden ist ein Leidensdruck ersichtlich.
Der Erkrankungseintritt
liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem 21. LJ
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1988-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Vorlage
eines Schulzeugnisses, wo sie wegen häufiger Fehlstunden nicht beurteilt
wurde
erstellt
am 2008-03-20 von TFK
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-03-20
Leitender
Arzt: SG
Das Finanzamt wies die Berufung vom 28. September 2007
nunmehr mit folgender Begründung ab:
"Die erhöhte
Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz) wird, sofern
eine erhebliche Behinderung vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben
sind, solange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe
zusteht.
Personen, deren
Unterhalt durch die öffentliche Hand - so im Falle der Anstaltspflege
(§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder Unterbringung in einem Heim
auf Kosten der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) -
sichergestellt ist, haben keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Für
die Beurteilung der Frage, ob sich eine Person auf Kosten der Sozialhilfe in
Heimerziehung befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht die Art der Unterbringung relevant, sondern ausschließlich, ob die
gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand erfolgt. Wird ein
Teil des Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet, liegt keine
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe vor, weil das Pflegegeld keinen
Unterhaltsersatz durch die öffentliche hand darstellt. Eine bloß
teilweise Kostentragung durch die Sozialhilfe steht dem Beihilfenanspruch nicht
entgegen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; 19.6.2002, 2000/15/0152; 24.10.2002,
2001/15/0220 und 2001/15/0216; 28.1.2003, 99/14/0320).
Nach Angaben Ihrer
Rechtsanwältin haben Sie keinerlei eigene Einkünfte, beziehen kein
Pflegegeld und wird Ihr Lebensunterhalt zur Gänze von der öffentlichen
Hand (Sozialhilfe) bestritten.
Da somit ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht, kann aufgrund der obigen
Ausführungen auch die erhöhte Familienbeihilfe nicht zuerkannt
werden..."
Die steuerliche Vertretung der Bw. stellte - ohne weitere
Begründung - fristgerecht einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG haben
volljährige Personen unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe
für sich selbst, wenn sie
- entweder Vollwaise sind
- oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten,
- sie sich weder in Anstaltspflege noch, für
den Fall mangelnder Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,...
- für sie keiner anderen Person
Familienbeihilfe zu gewähren ist,
- sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande
sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ...
Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein,
um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Fehlt nur eine dieser
Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.
Aus den vorliegenden Unterlagen (Gutachten, Ermittlungen
des Finanzamtes) geht hervor, dass die Bw.
- zu 50 % behindert ist,
- voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst ihren Unterhalt zu verschaffen,
- ihr Studium auf Grund ihrer
Erkrankung abbrechen musste,
- keine eigenen Einkünfte
bezieht,
- in einer betreuten
Wohneinrichtung lebt und
- ihr Lebensunterhalt zur
Gänze von der öffentlichen Hand getragen wird.
Hingewiesen sei, dass die Bw. den
in der Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages die
Wirkung eines Vorhaltes zukommt (sh VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0176),
getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten ist. Es kann daher auch aus
diesem Grund als erwiesen angenommen werden, dass der in der
Berufungsvorentscheidung dargestellte Sachverhalt zutreffend ist.
Heimerziehung und
Anstaltspflege
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden
Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, das zwischenzeitig vom Gerichtshof
mehrfach bestätigt wurde, zwischen Heimerziehung und Anstaltspflege nicht
differenziert und wörtlich ausgeführt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2
lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in
denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen
. Es kommt dabei nicht auf die Art
der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur
Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR 14. GP 5
betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR 15. GP 4 betreffend
FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR 18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle
BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom 15.
April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom 12.
Dezember 1995, 95/14/0066).
Anstaltspflege
im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt
der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird
. Dies ist nicht der
Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund
eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches beigetragen wird. Andernfalls
wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich -
mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in
einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es
möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige
- zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss
als bei Pflegeleistungen im Familienverband."
Da unstrittig ist, dass die Bw. in einer betreuten
Wohneinrichtung lebt und ihr Unterhalt zur Gänze von der öffentlichen
Hand getragen wird, was nach den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten
Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG der Gewährung von
Familienbeihilfe entgegensteht, ist es ohne rechtliche Relevanz, dass der Bw. im
Zweitgutachten seitens des Bundessozialamtes eine 50%ige Behinderung sowie eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.
Wien, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1584-W/08
- Stammnummer
- 36810
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF