Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3066-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3066-W/07vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Helga Hochrieser, Robert Wittek und Mag.
Belinda Maria Eder über die Berufung der MM, ME, vertreten durch
Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Ybbsstraße
66/II/1, vom 31. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 3. Juli 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe nach der am 9. September 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit 1987 geschieden und
bezog für ihren Sohn R, geb. 1984, bis 28. Februar 2005
Familienbeihilfe (vom 1. Juni 2001 bis 28. Februar 2005 wurde auf Grund der
ärztlichen Bescheinigung vom 7. Mai 2002 auch der Erhöhungsbetrag
bezogen).
Die Bw. hat seit 17. November 1994 ihren Hauptwohnsitz in E
und seit 5.11. 2004 einen Nebenwohnsitz in 5340 S und vom 18.11.1994 bis
18.10.2006 einen Nebenwohnsitz in N.
Der Sohn hatte seinen Hauptwohnsitz vom 16. Oktober 1996
bis 27. Juni 2003 in E und einen Nebenwohnsitz vom 17. Oktober 1996 bis 22. Mai
2004 in der Nstr. Vom 27. Juni 2003 bis 30. November 2004 war er bei seiner
Großmutter in S mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und im Anschluss daran in
der Nstr (= Eigentumswohnung der Bw.).
Der Vater von RM - SM - hat einen Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für seinen Sohn RM aus dem Titel der
überwiegenden Kostentragung rückwirkend für den Zeitraum
September 2002 bis Juni 2004 gestellt. In einer Eingabe der Bw. vom 19.12.2005
an das Bezirksgericht Favoriten wegen Unterhaltsklage des Sohnes RM , hat die
Bw. zur Wohnsituation des Sohnes bekanntgegeben, dass R bereits am 11.6.2002 das
mütterliche Anwesen in E verlassen hat. Ab diesem Zeitpunkt ist RM nicht
mehr zur Mutter (= Bw.) haushaltszugehörig.
Im Zeitraum November 2002 bis Dezember 2002 hat R bei
seiner Großmutter in S gewohnt.
Im Zeitraum Jänner 2003 bis Juni 2003 war er im
Kolpingheim Salzburg wohnhaft. Im Zeitraum Juli 2003 bis August 2003 war er
wieder bei der Großmutter in S wohnhaft. Im Zeitraum September 2003 bis
Juni 2004 war er im Kolpingheim Salzburg wohnhaft. Im Zeitraum Juni 2004 bis
November 2004 war R wieder bei der Großmutter wohnhaft. Ab 22. November
2004 hat R alleine in 1090 gelebt.
Für folgende Zeiträume wurden bei der Bw. die
erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückgefordert
(Aufenthalt von R im Kolpingheim Salzburg), da überwiegende Kostentragung
durch den Kindesvater vorliegt:
1.1.2003 - 30.6.2003 und 1.9.2003 - 30.6.2004
Dagegen brachte der Rechtsanwalt der Bw. eine Berufung ein,
welche wie folgt begründet wurde:
"Als Berufungsgründe werden unrichtige
Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache
geltend gemacht.
1. unrichtige
Tatsachenfeststellungen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Sohn der Berufungswerberin, RM ,
geboren 14.04.1984, während der gegenständlichen
Rückforderungszeiträume nicht im gemeinsamen Haushalt mit der
Berufungswerberin aufgehalten habe. Ebenso wenig habe die Berufungswerberin
während dieses Zeitraumes den überwiegenden Unterhalt zugunsten ihres
Sohnes geleistet.
Diese Bescheidbegründung beruht auf
Tatsachenfeststellungen, die zwischenzeitig zur Gänze widerlegt worden
sind. Eingewandt wird, dass RM gegen die Berufungswerberin ein
Unterhaltsverfahren zu GZ.: 14 FAM 20/05 f des Bezirksgerichtes Favoriten
angestrengt hat, das nunmehr mit Beschluss des LG für ZRS Wien zu GZ.: 42 R
40/07 d vom 06.03.2007, zugestellt am 13.04.2007, und mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Favoriten vom 01.06.2007, zugestellt am 12.06.2007,
rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Der Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom
06.03.2007 enthält Feststellungen, die auch für das
gegenständliche Rückforderungsverfahren entscheidungswesentlich
sind.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Beschluss des LG für ZRS
Wien zu GZ. 42 R 40/07 d vom 06.03.2007, zugestellt am 13.04.2007
(Beil../A)
Das LG für ZRS Wien gab dem Rekurs der
Berufungswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom
08.11.2006 vollinhaltlich statt und wies das gestaffelte Unterhaltsbegehren des
RM auf Zuerkennung rückwirkenden Unterhaltes beginnend vom 01.11.2002 bis
zum 31.12.2005, vollinhaltlich ab. Der in diesem Punkt abweisende Beschluss vom
06.03.2007 ist in Rechtskraft erwachsen.
Das LG für ZRS Wien wies das Verfahren hinsichtlich
des laufenden Unterhaltsbegehrens zur Beweisergänzung an das BG Favoriten
zurück.
Das mit 01.01.2006 beginnende laufende Unterhaltsbegehren
wurde mit Beschluss des BG Favoriten vom 01.06.2007, zugestellt am 12.06.2007,
nunmehr ebenso rechtskräftig abgewiesen.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Beschluss des Bezirksgerichtes
Favoriten vom 01.06.2007 zu GZ.: 14 FAM 20/05 f (Beil. ./B)
Es wird nunmehr die im Erstbescheid festgestellte fehlende
Haushaltszugehörigkeit des RM für den Zeitraum von Jänner 2003
bis Juni 2004 bestritten. Es wird auf die diesbezüglich völlig
unbedenklichen Feststellungen des vorerwähnten Beschlusses des LG für
ZRS Wien verwiesen.
Eingewandt wird, dass RM während des fraglichen
Rückforderungszeitraumes de iure im Kolpingheim, de facto aber zumindest an
den Wochenenden, aber auch unter der Woche, bei seiner Großmutter, DB, zu
erscheinen pflegte und dort auf bestehende Ressourcen (Heizung, Mahlzeiten,
elektrischer Strom, Müllabfuhr) zurückgreifen konnte.
Beweis:
G, H, als Zeugin
Es wird nunmehr unter Hinweis darauf eingewandt, dass der
Haushalt der mütterlichen Großmutter, DB , während des
fraglichen Zeitraumes völlig mittellos gewesen ist. DB war voll und ganz
auf die finanziellen Zuwendungen ihrer Tochter, der Berufungswerberin,
angewiesen.
Das LG für ZRS Wien hielt dazu fest, dass sich
während des fraglichen Zeitraumes drei Personen in STG, aufgehalten haben,
sodass die von der Berufungswerberin getätigten Lebensmitteleinkäufe
im genannten Zeitraum in Höhe von rund € 3.930,-- aufzudritteln
gewesen sind. Das LG für ZRS Wien hielt dazu folgendes fest:
"Auch wenn eine genaue Feststellung der dem Antragsteller
zukommenden Beträge nicht vorgenommen werden kann, so sind bei einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der Leistungen der Mutter (=
Berufungswerberin) und unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen der
Antragsteller in dem von der Mutter
unterstützten Haushalt seiner Großmutter lebte, die
Naturalunterhaltsleistungen der Mutter (gemäß
§ 34
AußStrG) als ausreichend zu qualifizieren. Für diesen Zeitraum
besteht kein weiterer Unterhaltsanspruch, weshalb der Antrag für diesen
Zeitraum abzuweisen war."
Es wird diesbezüglich auf die vorzitierte
Beschlussausfertigung des LG für ZRS Wien verwiesen (siehe Seite 16, 1.
Absatz).
RM befand sich demnach in einem Haushalt, der finanziell
voll und ganz von der Berufungswerberin abhängig war. DB konnte dazu
keinerlei finanzielle Zuwendungen leisten. Sie ist nicht pensionsberechtigt. Ihr
Anwesen ist mit Pfandrechten belastet.
Festgehalten wird, dass sowohl RM als auch DB bei der
Berufungswerberin mitversichert sind.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Grundbuchsauszug (Beil.
./C)
In Ablichtung beiliegendes Schreiben der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 20.12.2006 (Beil.
JD)
Mit allem Nachdruck wird auf die finanzielle
Unterstützung des mittellosen Haushaltes seitens der Berufungswerberin
verwiesen. Das in StG, befindliche Anwesen ist demnach bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als Zweithaushalt der Berufungswerberin anzusehen. Die
Berufungswerberin ist unter der Adresse A seit ihrer Kindheit polizeilich
gemeldet. Es wird auf die in Ablichtung beiliegenden Volksschulzeugnisse
verwiesen.
Die vorerwähnte Adresse ist als Wohnsitz der
Berufungswerberin ausgewiesen. Die gegenteilige Feststellung des Erstbescheides,
wonach sich RM während des fraglichen Zeitraumes nicht im Haushalt der
Berufungswerberin befunden habe, wird unter Hinweis darauf mit allem Nachdruck
bestritten.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Beschluss des LG für ZRS
Wien zu GZ. 42 R 40/07 d vom 06.03.2007, zugestellt am 13.04.2007 (Beil.
JA)
In Ablichtung beiliegende Meldebestätigung der
Marktgemeinde A (Beil.. /E)
In Ablichtung beiliegende Volksschulzeugnisse der
Berufungswerberin (Beil. ./F)
Es wird nunmehr unter Hinweis darauf die
Tatsachenfeststellung begehrt, dass sich RM während des Zeitraumes von
Jänner 2003 bis Juni 2004 neben seinem Aufenthalt im Salzburger Kolpingheim
in dem circa 25 km weit entfernten A aufgehalten hat. Infolgedessen kommt der
Rückforderung angeblich zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge keine Berechtigung zu.
RM war demnach zu einem ausschließlich von der
Kindesmutter finanzierten, mittellosen Haushalt zugehörig. Entgegen der
Begründung des angefochtenen Bescheides war RM dem Zweithaushalt der
Berufungswerberin in STG , zugehörig, zumal dieser Haushalt voll und ganz
von der wirtschaftlichen Leistungskraft der Berufungswerberin abhängig war.
Unabhängig davon wird aus prozessualer Vorsicht der Einwand erhoben, dass
die Berufungswerberin in den genannten Zeiträumen den überwiegenden
Unterhalt zugunsten ihres Sohnes, RM , geleistet hat.
Das LG für ZRS Wien hielt dazu folgendes fest:
"Laut der Aufstellung der Kindesmutter (Beilage zu ON 23)
habe sie in diesem Zeitraum (25 Monate) insgesamt Leistungen in Höhe von
rund € 17.500,-- für den Antragsteller erbracht."
Es ergibt sich nunmehr anhand dieser Feststellung, und zwar
anhand der Gesamtleistung in Höhe von € 17.500,--, bezogen auf einen
Zeitraum von 25 Monate (€ 17.500,-- : 25) eine durchschnittliche monatliche
Unterhaltsleistung der Berufungswerberin zugunsten ihres Sohnes, RM , in
Höhe von € 700,--.
In der Niederschrift vom 30.11.2005 gab RM vor dem BG
Favoriten an, dass sein Vater eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von
€ 610,-- zu seinen Gunsten leistet. Der Kindesvater, SM , war bei
Verfassung dieser Niederschrift persönlich anwesend. Er erhob gegen diese
Angaben keinen Widerspruch. Infolgedessen ist von einer monatlichen
Unterhaltszahlung des Kindesvaters in Höhe von € 610,-- auszugehen.
Alle weiteren gegenteiligen gerichtlichen Feststellungen zur monatlichen
Unterhaltsleistung des Kindesvaters sind aktenwidrig.
Dies bedeutet weiters, dass die Berufungswerberin mit ihrer
monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von € 700,-- im Vergleich zur
monatlichen Unterhaltsleistung des Kindesvaters, SM , in Höhe von €
610,--, einen weitaus höheren Unterhalt zugunsten ihres Sohnes, RM ,
erbracht hat.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Beschluss des LG für ZRS
Wien zu GZ. 42 R 40/07 d vom 06.03.2007, zugestellt am 13.04.2007 (Beil.
./A)
In Ablichtung beiliegende Niederschrift des
Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.11.2005 (Beil../G)
Aufgrund der gerichtlich festgestellten
Naturalunterhaltsleistung der Berufungswerberin ergibt sich im Vergleich zu dem
vom Kindesvater monatlich geleisteten Geldunterhalt in Höhe von
€ 610,-- eine deutliche finanzielle Mehrleistung der
Berufungswerberin. Es entfällt nunmehr unter Hinweis darauf jeglicher
Rückforderungsanspruch gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 in der
derzeit gültigen Fassung.
Beweis:
wie bisher
Weiters hielt das LG für ZRS Wien im mehrfach
zitierten Beschluss fest, dass sich während des fraglichen Zeitraumes von
Jänner 2003 bis Juni 2004 drei Personen im betreffenden Haushalt
aufgehalten haben. Infolgedessen nahm das LG für ZRS Wien eine Drittelung
der Naturalunterhaltsleistungen der Berufungswerberin vor.
Beweis:
wie bisher
Selbst in Beachtung dieses rechnerischen Ansatzes wurde die
Unterhaltsleistung der Berufungswerberin als ausreichend beurteilt. Die
Tatsache, dass sich laut den Feststellungen des LG für ZRS Wien auch die
Berufungswerberin während des fraglichen Zeitraumes immer wieder in A
aufgehalten hat und unter Hinweis darauf das vorerwähnte
Berechnungsergebnis zustande kam, hat die Berufungsbehörde den in STG ,
befindlichen Haushalt als Zweithaushalt der Berufungswerberin zu
qualifizieren.
Aufgrund der Haushaltszugehörigkeit des RM zum
Zweithaushalt der Berufungswerberin entfallen die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß
§ 2 Abs. 2
FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung.
Unabhängig davon wird aus prozessualer Vorsicht
eingewandt, dass die Berufungswerberin während des fraglichen Zeitraumes
von Jänner 2003 bis November 2004 den überwiegenden Unterhalt
zugunsten ihres Sohnes, RM , geleistet hat.
Geht man davon aus, dass der mehrfach erwähnte,
großmütterliche Haushalt in STG , von der Berufungswerberin
finanziert worden ist, gewährte diese ihrem Sohn, RM , durch
Zurverfügungstellung der Wohnmöglichkeit während dieses
Zeitraumes Naturalunterhalt.
In Beachtung der bereits gerichtlich festgestellten
Naturalunterhaltsleistungen ergibt sich ein ungleich höherer Betrag als der
angeblich vom Kindesvater geleistete Geldunterhalt in Höhe von monatlich
€ 610,--. Es ist auf den gegenständlichen Sachverhalt die
wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
der BAO anzuwenden.
Beweis:
In Ablichtung beiliegende Niederschrift vom 30.11.2005
(Beil. ./G)
Einvernahme der Berufungswerberin
Unabhängig davon wird eingewandt, dass sämtliche
während des fraglichen Zeitraumes an die Berufungswerberin
überwiesenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge dem mittellosen
Haushalt und RM zugute gekommen sind.
Beweis:
Einvernahme der Berufungswerberin
In Beachtung der nunmehr vorgelegten Beweisergebnisse sowie
sämtlicher Verfahrensvorschriften der BAO zur amtswegigen
Wahrheitserforschung entfällt die Rückzahlungsverpflichtung der
Berufungswerberin zur Gänze.
II. unrichtige
rechtliche Beurteilung der Sache:
Der angefochtene Erstbescheid ist mit dem Mangel der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache verbunden.
Es wurde die Haushaltszugehörigkeit des RM unrichtig
beurteilt. Hinzu kommt jedoch, dass die entscheidungswesentlichen Feststellungen
der Erstbehörde bei Fassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch
nicht bekannt gewesen sind.
Diese sind im mehrfach zitierten Beschluss des LG für
ZRS Wien vom 06.03.2007, GZ. 42 R 40/07 d, enthalten. Infolge unrichtiger
rechtlicher Beurteilung unterblieben entscheidungswesentliche Feststellungen
durch die Erstbehörde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist in
Beachtung der Feststellungen des vorzitierten Erstbescheides von einer
Haushaltszugehörigkeit des RM zur Berufungswerberin auszugehen. Dieser
Haushalt wird ausschließlich von der Berufungswerberin wirtschaftlich am
Leben erhalten. Ebenso stellte das LG für ZRS Wien fest, dass sich
während des fraglichen Zeitraumes von Jänner 2003 bis Juni 2004 die
Berufungswerberin in ihrer Freizeit in ihrem Wohnsitz laut Meldebestätigung
in STG , aufgehalten hat.
Infolgedessen ist von einem Zweithaushalt der
Berufungswerberin auszugehen.
Die gegenteiligen Feststellungen der Erstbehörde,
wonach RM während der gegenständlichen
Rückforderungszeiträume nicht zum Haushalt der Berufungswerberin
gehört habe, sind unrichtig. Der Erstbehörde unterliefen hier infolge
unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache entscheidungswesentliche
Feststellungsmängel.
Unabhängig davon wird eingewandt, dass die
Berufungswerberin in Beachtung der gerichtlich festgestellten
Naturalunterhaltsleistungen überwiegend zum Unterhalt ihres Sohnes, RM ,
beigetragen hat.
Dies insbesonders im Hinblick auf den ausschließlich
auf die Berufungswerberin angewiesenen Haushalt in A-5340 St. Gilgen.
Der Ordnung halber wird angeführt, dass dem Sohn der
Berufungswerberin, RM , laut Beschluss des BG Favoriten vom 01.06.2007,
zugestellt am 12.06.2007, kein Unterhaltsanspruch zusteht. Das
Unterhaltsbegehren des RM , die Unterhaltsgegnerin ab 01.01.2006 zu einem
monatlichen Unterhalt in Höhe von € 425,-- zu verpflichten, wurde zur
Gänze abgewiesen. Der Beschluss des BG Favoriten vom 01.06.2007 ist
zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.
Beweis:
In Ablichtung beiliegender Beschluss des Bezirksgerichts
Favoriten vom 01.06.2007 zu GZ.: 14 FAM 20/05 f (Beil. ./13)
Abschließend wird der Einwand der Sittenwidrigkeit im
Sinn des § 1295 ABGB erhoben. Es ist unter Hinweis auf die vorzitierte
Gesetzesbestimmung völlig unhaltbar, dass die gegenständliche
Familienbeihilfe dem Kindesvater und Ex-Ehemann der Berufungswerberin, SM ,
zugute kommt. SM steht in Verdacht, seinen Sohn, RM , sexuell missbraucht zu
haben. Die Berufungswerberin übermittelte bereits im Jahr 2003 eine
Sachverhaltsdarstellung an die kriminalpolizeiliche Abteilung des
Landesgendarmeriekommandos NO.
Die Kriminalpolizei erstattete diesbezüglich
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt. Die Staatsanwaltschaft
Wiener Neustadt legte jedoch laut Schreiben vom 18.01.2005 zu GZ.: 7 St 18/05 p
die vorerwähnte Strafanzeige zurück.
Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt war
die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der Strafanzeige vorgefundene Beweislage
nicht ausreichend, um SM in einer anzuberaumenden Hauptverhandlung des
Kindesmissbrauches zu überführen. Es wurde jedoch gegenüber der
Berufungswerberin ausdrücklich festgehalten, dass die Verdachtslage nach
wie vor fortbesteht.
Beweis:
In Ablichtung beiliegende Niederschrift der
Berufungswerberin vor dem damaligen Gendarmerieposten A-2344 Maria Enzersdorf zu
GZP-122.355/03-SE vom 27.10.2003 (Beil. JH)
In Ablichtung beiliegendes Schreiben der Staatsanwaltschaft
Wiener Neustadt vom 18.01.2005 zu GZ.: 7 St 18/05 p (Beil. A)
Einvernahme der Berufungswerberin
Es ist unter diesem Gesichtspunkt völlig unhaltbar,
das gegenständliche Rückforderungsbegehren aufrecht zu erhalten und
den betreffenden Betrag an den Kindesvater zu überweisen. Die
Berufungswerberin erhebt mit allem Nachdruck den Einwand der Sittenwidrigkeit im
Sinn des § 1295 Abs. 2 ABGB, zumal ein derartiger Schritt vor dem
Hintergrund der bestehenden Verdachtslage zu einer Verfestigung einer mit hoher
Wahrscheinlichkeit kriminellen Struktur führt.
Die Berufungswerberin war stets bestrebt, ihrem Sohn, RM ,
entsprechende Therapien zukommen zu lassen. Dieses Bestreben wurde vom
Kindesvater, SM , stets konterkariert. Der nunmehr objektivierte mangelhafte
Studienerfolg von RM sowie das mit aller Vehemenz geführte
Unterhaltsverfahren ist das Ergebnis einer mit hoher Wahrscheinlichkeit
kriminellen Interaktion zwischen SM und RM .
In Erwiderung des Rückforderungsbegehrens wird aus
diesem Gesichtspunkt der Einwand der Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1295
Abs. 2 ABGB erhoben.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache
entfällt gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 in der derzeit
gültigen Fassung jeglicher Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe bzw. zu Unrecht bezogener
Kinderabsetzbeträge.
Aus all den genannten Gründen stellt die
Berufungswerberin den
ANTRAG
auf Vorlage des gesamten Verfahrensaktes an den
unabhängigen Finanzsenat, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
vor dem unabhängigen Finanzsenat sowie:
1. Der unabhängige Finanzsenat möge den
angefochtenen Erstbescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom 03.07.2007,
zugestellt am 05.07.2007, dahingehend abändern, dass dem Antrag der
Berufungswerberin auf Abweisung des Rückforderungsbegehrens in Höhe
von insgesamt € 5.405,-- vollinhaltlich stattgegeben wird;
2. in eventu möge der unabhängige Finanzsenat den
angefochtenen Erstbescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom 03.07.2007,
zugestellt am 05.07.2007, aufheben, der Erstbehörde eine
Verfahrensergänzung durch eine neuerliche Beweisaufnahme auftragen und die
gesamte Rechtssache an die Erstbehörde zurückverweisen.".
In der am 9.9.2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes ausgeführt:
Bw.:
Beim vorliegenden Fall sollte
es nicht um einen Fall, sondern um einen Menschen gehen. Ich verweise auf das
vorangegangene Verfahren und insbesondere auf die bereits damals
geäußerten Verdachtsmomente auf Kindesmissbrauch seitens des
Kindesvaters.
Was den Aufenthalt in S
anlangt, so sind die von der Finanzbehörde getroffenen Aussagen nicht
völlig zutreffend; so weiß ich etwa, dass mein Sohn jedenfalls um den
Jahreswechsel 2003/04 sowie zu Ostern in S gewohnt hat.
Ich verweise weiters darauf,
dass für meinen Sohn nunmehr erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und
der Grund dafür in seinen psychischen Problemen liegt.
Wenn ich bei der heutigen
Verhandlung Familienbeihilfe zugesprochen bekomme, so würde ich dieses Geld
über eine ehemalige Mittelschulprofessorin, die erstmals den Verdacht auf
Kindesmissbrauch geäußert hat, meinem Sohn zukommen lassen.
Ich verweise ferner darauf,
dass ich im Streitzeitraum die Kosten meines Sohnes für Telefon, Internet
sowie Handy getragen habe.
Finanzamtsvertreter DS verweist auf die Ausführungen
im Vorlagebericht.
Rechtsanwalt:
Ich verweise darauf, dass sich meine Mandantin faktisch
auch im Streitzeitraum sehr häufig in S aufgehalten hat. Ferner hat sie den
Großteil der mit dem Haushalt verbundenen Kosten getragen; dies deshalb,
weil ihre Mutter früher Zimmer vermietet hat, diese Tätigkeit aber
bereits vor Jahren einstellen musste. Somit lebt sie nur mehr von einem
Landespflegegeld in Höhe von etwas mehr als 400 Euro monatlich, was
bedeutet, dass auch meiner Ansicht nach keine einheitliche
Wirtschaftsführung des Sohnes meiner Mandantin zum Haushalt seiner
Großmutter gegeben sein konnte.
Ich verweise weiters darauf, dass zwar nach § 216
Abs. 2 BAO eine Bindung der Finanzbehörden an Gerichtsurteile, die von Amts
wegen ergehen, besteht; dies allerdings nur im Hinblick auf den Spruch, nicht
aber im Hinblick auf die Begründung. Dies bedeutet, dass diesbezüglich
eine abweichende Beurteilung seitens der Berufungsbehörde durchaus
möglich wäre.
Ferner hat RM im März 2005 im dritten Nebentermin die
Matura absolviert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich im in
Rede stehenden Zeitraum zu Ausbildungszwecken in S aufgehalten hat, da auch die
Matura dort abgelegt wurde.
Meine Mandantin hat sich bemüht, das
Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn aufrecht zu erhalten, was aber auf Grund
der bereits dargelegten Verdachtsmomente sehr schwierig war.
Bw.:
Ich verweise ferner darauf, dass zwar in dem in Rede
stehenden Zeitraum die Kosten für das Kolpingheim bezahlt worden sind, sich
aber mein Sohn dennoch faktisch sehr oft in S aufgehalten hat, was auch schon
daraus ersichtlich ist, dass etwa seine Wäsche dort gewaschen worden
ist.
Man kann aber jedenfalls sagen, dass der Lebensmittelpunkt
meines Sohnes damals in S war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Haushaltszugehörigkeit und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen
für die Gewährung von Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
1.1.
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Dass der Aufenthalt des Sohnes außerhalb der Wohnung
der Mutter nur vorübergehend ist, wurde nicht behauptet; aus den
Umständen des Falles kann auch keineswegs geschlossen werden, dass der Sohn
nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird.
Wenn der steuerliche Vertreter in der Berufung
ausführt, dass sich die Bw. während des fraglichen Zeitraums von
Jänner 2003 bis Juni 2004 in ihrer Freizeit in STG aufgehalten habe und
infolgedessen von einem Zweithaushalt der Bw. auszugehen sei und dieser Haushalt
ausschließlich von der Bw. wirtschaftlich am Leben erhalten wäre, so
wird damit nicht nachgewiesen, dass ein gemeinsamer Haushalt der Bw. mit ihrem
Sohn vorgelegen ist. Das Argument der Bw., dass die Adresse in ST als ihr
Wohnsitz zu werten sei und daher Haushaltszugehörigkeit von R in S vorlag,
ist nicht stichhaltig. Die Bw. hat seit 17.11.1994 ihren Hauptwohnsitz in ME und
geht ihrer Beschäftigung an der Universität Wien vom Wohnsitz in E aus
nach.
In der Berufung wird vorgebracht, dass von einem
Zweithaushalt der Bw. auszugehen sei. Ein Nebenwohnsitz der Bw. in 5340 ist laut
zentralem Melderegister erst ab 5.11.2004 aufscheinend. Daran vermögen auch
die der Berufung beigelegten Volksschulzeugnisse der Bw. nichts zu ändern,
welche einen lang davor liegenden Zeitraum betreffen und somit für den
Sachverhalt irrelevant sind.
Bezüglich des in der Berufung vorgebrachten
Beweisantrages hinsichtlich Einvernahme von IG, als Zeugin, wird festgehalten,
dass selbst einige eventuell gemeinsam verbrachte Wochenende der Bw. und ihres
Sohnes bei der Großmutter in S noch zu keinen gemeinsamen Haushalt
führen. Die genannte Zeugin lebt in NÖ, während es im
vorliegenden Fall um den gemeinsamen Haushalt in SB geht. Überdies steht
diese Behauptung in Widerspruch zur Aussage des Kolpingheims, wonach der Sohn
auch die Wochenenden hauptsächlich im Kolpingheim verbracht hat. Aus dem
Gerichtsbeschluss vom 6. März 2007 geht hervor (siehe S. 16), dass der Sohn
der Bw. bei Gericht angegeben hat, dass es während der Schulzeit nie einen
Kontakt zwischen ihm und der Mutter gegeben habe. Weiters gab er an, dass er im
Zeitraum Jänner 2003 bis 7.7.2003 (Schulabschluss) in einem Studentenheim
in Salzburg gewohnt habe, ebenso von September 2003 bis Juli 2004(siehe Seite 2
und 3).
Daraus ist aber klar erkennbar, dass eine gemeinsame
Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn im Streitzeitraum nicht
vorlag.
Somit ist entscheidend, wer iSd § 2 Abs. 2 FLAG
überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt.
1.2. Leistung von
Unterhalt
Das "überwiegende Tragen der Unterhaltskosten" stellt
darauf ab, von wem der Unterhaltsberechtigte mehr als die Hälfte der an ihn
geleisteten Unterhaltskosten erhält.
Betreffend die Höhe der Unterhaltsleistungen durch die
Bw. wird auch auf den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom
6.3.2007 verwiesen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Bw. durch
Naturalleistungen ihrer Unterhaltspflicht ausreichend nachgekommen ist und eine
rückwirkende Unterhaltsfestsetzung nicht gerechtfertigt ist. Die in der
Berufung angegebene Unterhaltsleistung der Bw. von monatlich durchschnittlich
€ 700,-- im Zeitraum November 2002 bis November 2004 wird im genannten
Beschluss nicht bestätigt.
Der steuerliche Vertreter wendet in der Berufung ein, dass
die Bw. in Beachtung der gerichtlich festgestellten Naturalunterhaltsleistungen
überwiegend zum Unterhalt ihres Sohnes beigetragen habe. Dies insbesonders
im Hinblick auf den ausschließlich auf die Bw. angewiesenen Haushalt in S
.
Dazu ist festzuhalten, dass R nur vom November 2002 bis
Dezember 2002 sowie von Juli 2003 bis August 2003 bei der Großmutter in S
wohnhaft war, d.h. insgesamt nur 4 Monate. Diese Monate fallen jedoch nicht in
den Streitzeitraum, sodass sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Bw.
hinsichtlich dieses Zeitraums und des Aufenthalts des Sohns in S erübrigt.
Laut Auskunft des Kolpingheimes hat RM während seines Aufenthaltes im
Kolpingheim auch die Wochenenden hauptsächlich im Kolpingheim verbracht,
sodass der Einwand in der Berufung, wonach sich RM während des fraglichen
Zeitraums zumindest an den Wochenenden bei seiner Großmutter aufgehalten
hätte, ebenfalls nicht stichhaltig ist.
Die durchschnittliche monatliche Unterhaltsleistung des
Kindesvaters im Streitzeitraum betrug € 1.203,50. Da die Bw. in der
Berufung nur auf den von ihr unterstützen Haushalt der Großmutter
verwies und damit lediglich Naturalleistungen erbrachte und dieser Zeitraum
nicht in den strittigen Zeitraum fällt, hat der Kindesvater im genannten
Zeitraum unzweifelhaft die höheren Unterhaltsleistungen erbracht.
2. Sittliche
Gründe
Die Bw. wendet zuletzt ein, sittliche Gründe
würden der Gewährung von Familienbeihilfe an den Kindesvater
entgegenstehen.
Selbst unter Außerachtlassung der Tatsache, dass die
an den Kindesvater gerichteten Vorwürfe nicht bestätigt sind und die
Unschuldsvermutung gilt, ist festzuhalten, dass für den
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
sittliche Gründe ohne Relevanz sind; der Anspruch nach § 1295 Abs. 2
ABGB richtet sich auch nur gegen denjenigen, der in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Ein "Vorschalten"
dieser Bestimmung vor Überprüfung des abgabenrechtlichen Tatbestandes
wäre daher schon aus diesem Grund verfehlt.
Aus diesem Grund waren auch die damit
zusammenhängenden Beweisanträge als unerheblich iSd § 183 Abs. 3
BAO abzulehnen.
3. Rechtliche
Würdigung
Somit ist im Streitzeitraum weder die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zur Bw. gegeben noch hat die Bw. die
höheren Unterhaltsleistungen erbracht.
Da auch die von der Bw. vorgebrachten sittlichen
Gründe ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind, lagen die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag nicht vor, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Wien, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3066-W/07
- Stammnummer
- 36798
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF