Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0280-I/08
Bestreitung des Abgabenanspruches im Vollstreckungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-I/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr, vom 3. April 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 27. März 2008
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§
65 und 71 AbgEO) und betreffend Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung des vollstreckbaren
Abgabenrückstandes in Höhe von € 273.306,61 zuzüglich
der Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 2.736,27 sprach das
Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom 27. März 2008 die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung, nämlich die dem Bw gegenüber der
Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Pensionsansprüche aus. Mit
weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde dem Bw jede Verfügung über
die gepfändete Forderung sowie die Einziehung derselben untersagt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 27. März 2007 ersuchte
das Finanzamt den Drittschuldner (Pensionsversicherungsanstalt) zur Abgabe einer
Drittschuldnererklärung gemäß
§ 70 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO). In Beantwortung dieses Ersuchens wurde dem
Finanzamt mit Drittschuldnererklärung vom 2. April 2008 mitgeteilt, dass
zwar die gepfändete Forderung als begründet anerkannt werde, aber
aufgrund der geringen Pensionshöhe (€ 925,14 netto pro Monat
zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September) kein
pfändbarer Betrag vorhanden sei.
Mit Eingabe vom 3. April 2008 erhob der Bw gegen den
Pfändungs- und Überweisungsbescheid als auch gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen Berufung.
In seiner Begründung führte der Bw aus, dass er am 25. November 2007
und neuerlich am 3. April 2008 einen Wiederaufnahmeantrag betreffend die
Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 gestellt habe.
Über diese Anträge sei bis heute nicht rechtskräftig entschieden
worden, weshalb die gegenständlichen Bescheide unrichtig seien.
Das Finanzamt wies die Berufung, die kein weiteres
Vorbringen enthielt, mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2008 als
unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass mit dem
oben angeführten Einwand im Ergebnis die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibungen bestritten werde. Diesbezüglich sei auf § 12
Abs. 1 AbgEO zu verweisen, wonach gegen den Abgabenanspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden können, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder
hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahrens
zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Hieraus folge, dass
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch oder gegen Höhe der Abgabe nicht
mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden können.
Hinsichtlich des Bescheides betreffend die Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens führte
das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens ein
Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten und zufolge Abs. 3 leg
cit die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen habe. Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO würden die
Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung
fällig und könnten gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag
vollstreckt werden.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 22. Mai 2008
gestellte Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung
Wie das Finanzamt Innsbruck zutreffend ausgeführt hat,
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. März
2008 geschehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73
zur Einziehung zu überweisen.
Nach Lehre und Rechtsprechung steht dem Abgabenschuldner
gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach §
77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel zu (vgl.
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung:
Kommentar, § 65 Rz 22). Die gegenständliche Berufung ist somit
zulässig aber nicht berechtigt.
Mit dem Vorbringen betreffend die Festsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 sei wiederholt ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt worden, weshalb die gegenständlichen
Bescheide unrichtig seien, wird im Ergebnis die Richtigkeit der Abgabenbescheide
bestritten. Gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO können aber im
Vollstreckungsverfahren nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen (zB. durch Zahlung oder
Bewilligung einer Zahlungserleichterung) beruhen, die erst nach Entstehung des
diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst oder gegen die Höhe der
Abgabe können demnach nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden
(vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung:
Kommentar, § 12 Rz 3f). Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im
zugrunde liegenden Abgabenverfahren hat keine aufhebende oder hemmende Wirkung
und vermag daher nicht die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu
bewirken.
2. Bescheid betreffend die Festsetzung von Gebühren
und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine
Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden
Abgabenbetrag zu entrichten. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der
Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen.
Die bescheidmäßige Festsetzung der
Pfändungsgebühr in Höhe von € 2.733,07 bei einem
einzubringenden Abgabenbetrag von € 273.306,61 sowie eines Auslagenersatzes
in Höhe von € 3,20 für angefallene Portogebühren erweist
sich daher als gesetzeskonform. Auch in diesem Zusammenhang kann mit dem Hinweis
auf wiederholte Wiederaufnahmeanträge betreffend die Einkommensteuer 2003
und 2004 keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-I/08
- Stammnummer
- 36787
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF