Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0095-L/07
Wann ist erster Studienabschnitt beendet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-L/07vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. August
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28.8.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für Oktober 2005 abgewiesen. Werde ein Studienabschnitt in
der vorgesehenen Studienzeit nicht absolviert, falle der Anspruch auf die
Familienbeihilfe weg. Diese könne erst mit Beginn des Monats weiter
gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden
sei. Als Nachweis diene das Diplomprüfungszeugnis. Bis September 2005
hätte das erste Diplomprüfungszeugnis vorhanden sein müssen.
Tatsächlich sei das erste Diplomprüfungszeugnis mit 4.11.2005
vorhanden. Damit bestünde für Oktober 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der Berufung vom 22.9.2006
wird im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfungszeugnisse mit Datum
"4.11.2005 Erste Diplomprüfung" sowie mit Datum "4.11.2005
Betriebswirtschaftslehre" würden nur das Datum der Ausstellung dieser
Zeugnisse durch die Verwaltung der Universität enthalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.10.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als unbegründet abgewiesen. Für
die Gewährung der Familiebeihilfe sei die letzte Prüfung entscheidend.
Laut Vorlage des Diplomprüfungszeugnisses sei die letzte Prüfung
bezüglich Betriebswirtschaftslehre am 4.11.2005 abgelegt worden. Es stehe
daher für Oktober 2005 keine Familienbeihilfe zu.
Im Vorlageantrag vom 14.11.2006 wird angeführt, dass
die "Curriculum Wirtschaftswissenschaften K 190 - gültig ab 1.1.2004 im
§ 12 (1) "Integrative Lehrveranstaltung" festlege, dass der Abschluss
des ersten Studienabschnitts die "Integrative Lehrveranstaltung"
sei. Nach der beiliegenden aktuellen Bestätigung des Studienerfolges
seien am 1.2.2005 die letzten Prüfungen des ersten Studienabschnittes, die
3 Blöcke "Integrative Lehrveranstaltung" sowie am 27.1.2005 der Kurs
Mathematik, am 24.1.2005 und am 11.12.2005 Unternehmensrechnung mit Erfolg
abgeschlossen worden. Mit Datum 1.2.2005 habe der Sohn des Berufungswerbers den
ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen und mit
dem Sommersemester 2005 den zweiten Studienabschnitt seines Studiums
fortgesetzt. Die Prüfungen seien fristgerecht erfolgt. Somit habe der
Berufungswerber Anspruch auf den weiteren Bezug der Familienbeihilfe. Die
Prüfungszeugnisse mit Datum "4.11.2005 Erste Diplomprüfung" sowie mit
Datum "4.11.2005 Betriebswirtschaftslehre" würden nur das Datum der
Ausstellung dieser Zeugnisse durch die Verwaltung der Universität enthalten
und dieses Datum der Ausstellung der Zeugnisse sei für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht ausschlaggebend.
Am 21.2.2008 erging vom Unabhängigen Finanzsenat ein
Vorhalt mit nachstehendem Inhalt an den Berufungswerber.
"Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. ...........
Ihr Sohn J. hat das Studium der
Wirtschaftswissenschaften mit Wintersemester 2002/2003 begonnen und der erste
Studienabschnitt wäre unter Berücksichtigung eines Tolenranzsemesters
sowie von zwei Semestern wegen der Tätigkeit als Studentenvertreter nach
dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 innerhalb von sechs Semestern - also bis
spätestens 30.9.2005 - zu beenden gewesen. Aus dem vorgelegten
Diplomprüfungszeugnis geht als Datum der letzten Prüfung und somit als
Ende des ersten Studienabschnittes der 4.11.2005 (Betriebswirtschaftslehre)
hervor. Die Richtigkeit dieser Ansicht wurde telefonisch am 21.2.2008
auch von der Universität auf Anfrage bestätigt.
Folglich kann aber Ihren in der
Berufung und im Vorlageantrag angeführten Ausführungen, die
Prüfungszeugnisse mit Datum "4.11.2005 Erste Diplomprüfung" sowie mit
Datum "4.11.2005 Betriebswirtschaftslehre" würden nur das Datum der
Ausstellung dieser Zeugnisse durch die Verwaltung der Universität
enthalten, nicht gefolgt werden.
Es wird Ihnen jedoch die Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme zu diesem Vorhalt und gegebenenfalls zur Vorlage
einer Bestätigung der Universität bezüglich des Datums der
Beendigung des ersten Studienabschnittes Ihres Sohnes J. innerhalb von drei
Wochen eingeräumt, ansonsten laut Aktenlage über die Berufung
abweislich zu entscheiden sein wird."
In der Stellungnahme vom 3.3.2008 führt der
Berufungswerber aus, das die Familienbeihilfe für den Oktober 2005 zu
Unrecht aberkannt worden sei. Sein Sohn sei bereits im SS 2005 im zweiten
Studienabschnitt und im WS 2005/2006 im zweiten Semester des zweiten
Studienabschnittes gewesen. Ein Student könne nicht gültig
gleichzeitig im ersten und im zweiten Studienabschnitt studieren. Der Sohn sei
auch im Oktober 2005 gültig im zweiten Studienabschnitt gewesen. Das Datum
der Ausstellung des Zeugnisses über die erste Diplomprüfung
"4.11.2005" entspreche dem behördeninternen Verwaltungsakt und sei nicht
das Datum der real abgelegten Prüfung. In der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes sei festgehalten: "...Maßgebend, wann ein
Studienabschnitt vollendet ist, ist grundsätzlich das Datum der
Prüfung, nicht das Datum der Ausstellung...".
Mit Vorhalt vom 10.3.2008 wurde dem Berufungswerber
nochmals die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls eine Bestätigung der
Universität bezüglich des Datums der Beendigung des ersten
Studienabschnittes seines Sohnes innerhalb von drei Wochen
vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. ...........
Der Sohn des Berufungswerbers
hat das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit Wintersemester 2002/2003
begonnen und der erste Studienabschnitt wäre unter Berücksichtigung
eines Tolenranzsemesters sowie von zwei Semestern wegen der Tätigkeit als
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 innerhalb von
sechs Semestern - also bis spätestens 30.9.2005 - zu beenden
gewesen. Aus dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis geht als Datum
der letzten Prüfung und somit als Ende des ersten Studienabschnittes der
4.11.2005 (Betriebswirtschaftslehre) hervor. Folglich kann aber den
Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung und im Vorlageantrag, die
Prüfungszeugnisse mit Datum "4.11.2005 Erste Diplomprüfung" sowie mit
Datum "4.11.2005 Betriebswirtschaftslehre" würden nur das Datum der
Ausstellung dieser Zeugnisse durch die Verwaltung der Universität
enthalten, nicht gefolgt werden.
Mit den Vorhalten vom 21.2.2008
und 10.3.2008 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit geboten,
gegebenenfalls eine Bestätigung der Universität bezüglich des
Datums der Beendigung des ersten Studienabschnittes seines Sohnes
beizubringen. In der Stellungnahme vom 3.3.2008 wurden im Wesentlichen
die bereits in der Berufung angeführten Gründen vorgebracht. Eine
Bestätigung der Universität, aus der eventuell ein anderes Datum der
Beendigung des ersten Studienabschnittes hervorgegangen wäre, konnte jedoch
offensichtlich nicht beigebracht werden. Folglich wird der 4.11.2005 als
Ende dieses Studienabschnittes anzusehen sein. Bemerkt wird, dass sich
dieses Datum auf Grund der Anrechnung der Prüfung aus dem
Intensivierungskurs "Investition, Finanzierung, Steuern" ergeben hat, da eine
Anerkennung einen Prüfungsantritt bewirkt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-L/07
- Stammnummer
- 36785
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF