Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0019-G/02
Haftung eines Vereinsobmannes für vom Finanzamt rückverrechnete Vorsteuerbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-G/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Stiftungen, Fonds und Vereinen bestimmen grundsätzlich die Statuten jene Person, die zur Vertretung nach Außen berufen ist. Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich und letztlich bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 9 BAO haftbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juli 1998 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Haftungsbescheid vom
15. Juli 1998 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO und §§ 80 ff BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des D Vereines im Ausmaß
von 1,533.050,71 S in Anspruch. Begründend wurde ausgeführt, nach
§ 9 Abs. 1 BAO hafteten die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Der Bw. habe trotz bestehender
Mitwirkungspflicht einen diesbezüglichen Vorhalt des Finanzamtes vom
26. November 1997 nicht beantwortet, weshalb von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, er habe die Funktion
des Obmannes des Vereines D, nicht aber die eines Geschäftsführers
ausgeübt. Der im Haftungsbescheid ausgewiesene Umsatzsteuerrückstand
der Jahre 1988 bis 1992 sei im Zuge einer Betriebsprüfung ermittelt worden.
Die ermittelten Beträge seien ihm nicht verständlich, zumal es seines
Wissens über die streitgegenständlichen Jahre rechtskräftige
Abgabenbescheide gebe. Da bereits zuvor Betriebsprüfungen und
Umsatzsteuerprüfungen stattgefunden hätten und hiebei keine
Umsatzsteuerschuld festgestellt worden sei, sei es ihm als damaliger Obmann auch
nicht möglich gewesen, finanzielle oder rechtliche Maßnahmen zu
ergreifen, "damit eine nach rund 10 Jahren nochmals geänderte
Umsatzsteuerfeststellung gedeckt werden könne". Darüberhinaus sei er
als Obmann an bestehende Beschlüsse und sonstige Vereinbarungen gebunden
gewesen. Seine Tätigkeit beim Verein sei ehrenamtlich erfolgt. Er ersuche
um nochmalige Überprüfung sämtlicher, dem Haftungsbescheid zu
Grunde liegender Unterlagen und Bescheide.
Nach abweislich ergangener
Berufungsvorentscheidung vom 31. August 1998 stellte der Bw. in der Eingabe
vom 2. Oktober 1998 ohne weitere Ausführungen den Antrag, die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Der Berufung liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Die Bildung des D Vereines
wurde der Sicherheitsdirektion für Steiermark am 24. September 1986
angezeigt und von dieser mit dem Bescheid vom 29. September 1986
gemäß
§ 6 Vereinsgesetz 1951 nicht untersagt. Zum Obmann des
Vereines wurde am 17. Oktober 1986 der Bw. gewählt. Der Vereinszweck
wurde gemäß
§ 2 der in der Generalversammlung vom
6. Dezember 1991 zuletzt geänderten Vereinsstatuten wie folgt
definiert:
Der
Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder und der Allgemeinheit auf
dem Gebiete des Volkswohnungswesens, sowie die Errichtung von Wohnanlagen,
Eigentumswohnungen, Wohnheimen und sonstigen Baulichkeiten, die Revitalisierung,
Verwaltung, Vermietung und Verpachtung bestehender Baulichkeiten aller Art,
unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit im Bereiche des
Volkswohnungswesens. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn
gerichtet.
§ 12 der Satzung
lautet auszugsweise:
(1)
Der Vorstand besteht aus zumindest zwei bis maximal vier natürlichen
Personen. Es sind dies der (die) Obmann (Obfrau) und der (die) Kassier
(Kassierin) und deren Stellvertreter.
......
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre und währt
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist
möglich.
......
(6)
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied dem Vorstand nicht mehr
angehört, und eine Nachbesetzung noch nicht stattgefunden hat,
übernehmen die restlichen Mitglieder dessen Tätigkeiten bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung, wo eine Nachbesetzung zu erfolgen
hat.
......
§ 13 der Satzung
lautet:
(1)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2)
Die Zeichnung für den Vorstand und den Verein erfolgt durch den
Obmann.
(3)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereines,
insbesondere:
a.)
die Erstellung des Jahresabschlusses,
b.)
die Erstellung des Jahresvoranschlages,
c.)
die Erstellung von Rechenschaftsberichten,
d.)
die Verwaltung, der Ankauf und der Verkauf des
Vereinsvermögens,
e.)
der Ankauf von Liegenschaften und dergleichen,
f.)
der Abschluss von Verträgen aller Art, sowie alle
Personalangelegenheiten,
g.)
die Vorbereitung, Einberufung und Abhaltung von
Generalversammlungen,
h.)
die Entscheidung über die Aufnahme und das Ausscheiden von
Mitgliedern,
i.)
sämtliche anfallenden Aufgaben, sofern diese nicht laut Satzung in den
Aufgabenbereich eines anderen Vereinsorganes entfallen.
In der Eingabe vom
12. Februar 1998 an die Sicherheitsdirektion für Steiermark beantragte
der Bw. die behördliche Auflösung des Vereines, weil dieser de facto
nicht mehr existiere, zumal es keine Vereinsmitglieder und keine
Vorstandsmitglieder gebe. Lediglich der Bw. habe als Anlaufstelle für
allfällige Anfragen gedient, wobei aber seit mehreren Jahren keinerlei
Vereinstätigkeiten mehr ausgeübt worden seien.
Mit dem Bescheid der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. April 1998
wurde der D Verein gemäß
§ 24 Vereinsgesetz 1951 von Amts
wegen aufgelöst.
Aus dem
Betriebsprüfungsakt ergibt sich, dass das Finanzamt erstmals im Jahr 1991
beim D Verein eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 150 BAO betreffend die Jahre 1987 bis 1990 durchgeführt hat
(BP-Bericht vom 27. Novemer 1991). Tz. 10 dieses Berichtes lautet:
In
den in den Umsatzsteuererklärungen für 1988 bis 1990 ausgewiesenen
Vorsteuerbeträgen sind Beträge enthalten, die aus der Errichtung von
zwei im Eigentum des Vereines stehenden Wohnungen entstanden sind.
|
1988
|
S
22.362,11
|
1989
|
S
34.079,82
|
1990
|
S
377.962,03
|
|
S
434.403,96
Dzt.
steht noch nicht fest bzw. konnten auch von seiten des geprüften
Unternehmens keine genauen Angaben darüber gemacht werden, ab wann und in
welcher Weise diese beiden Wohnungen genützt werden. Eine Anerkennung der
Beträge als Vorsteuer ist daher noch fraglich. Auf Grund dieses Umstandes
wurde die Umsatzsteuer für die geprüften Jahre gem. § 200
BAO vorläufig veranlagt.
Tz. 13 des zitierten Berichtes
lautet auszugsweise:
Seit
Vereinsgründung wurde bisher vornehmlich das Bauprojekt "Wohnanlage P" vom
Verein betreut.
Dabei
wurde im August 1988 eine Liegenschaft vom Verein gekauft. Nach
durchgeführten Bauvorbereitungshandlungen wurde im Mai 1989 mit dem Bau
einer Wohnhausanlage mit 16 Wohnungen begonnen. Zwischenzeitlich wurden mit den
Wohnungswerbern sog. Baubetreuungsverträge abgeschlossen. ...
Im
März 1990 erfolgte der Verkauf der Liegenschaftsanteile an die
Wohnungswerber. Bauherren des gesamten Projektes waren die Wohnungswerber. Zwei
von den 16 Wohnungen konnten nicht verkauft werden und verblieben im Eigentum
des Vereines (siehe auch Tz. 10).
Auf
Grund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wohnungswerbern, dem Verein
sowie dem mit der Planung betrauten Architekten wurde im Jahr 1990 der Bau
eingestellt. Die Wohnungswerber haben sich daraufhin vom Verein getrennt, eine
eigene Interessengemeinschaft gegründet und den Verein, dessen Obmann, den
Kassier und den Architekten wegen Baukostenüberschreitung und
Terminüberschreitungen geklagt.
Erhebungen
beim Landesgericht ergaben, dass derzeit gegen den Verein das Verfahren der
Wohnungswerber, zwei Verfahren von Banken wegen nicht rückbezahlter
Schulden und fünf Verfahren von Bauschaffenden wegen nicht bezahlter
Rechnungen anhängig sind. Beim BG für ZRS ist ein Verfahren
anhängig, in welchem der Verein ein Mitglied wegen eines offenen
Mitgliedbeitrages von 818,46 S geklagt hat.
Mit
dem laut Vereinspolizei neben dem Obmann und dem Kassier noch im Vorstand
aufscheinenden Schriftführer wurde vom Prüfer Kontakt aufgenommen.
Dabei erklärte dieser, dass er bereits zu Beginn des Jahres 1989 aus dem
Verein sowohl als Vorstandsmitglied als auch als Mitglied ausgeschieden sei.
Obwohl laut § 18 Pkt. 2 der Satzungen einmal im Geschäftsjahr
innerhalb der ersten sechs Monate eine Generalversammlung stattfinden sollte,
konnte es der Verein bis dato nicht zur Bestellung eines vollständigen
Vorstandes bringen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 26. Februar
1992 für die Jahre 1989 und 1990 gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheide. Für das Jahr 1988 wurde die
gegen den im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits ergangenen
Umsatzsteuerbescheid eingebrachte Berufung dahingehend erledigt, dass die
Festsetzung der Umsatzsteuer ebenfalls nur gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO vorläufig erfolgte. In den drei Prüfungsjahren kam es (durch die
vorläufige Anerkennung der Vorsteuerbeträge) zu Gutschriften auf dem
Abgabenkonto des D Vereines (1988 22.362,00 S, 1989 34.079,82 S und 1990
377.962,03 S).
Das Finanzamt erließ in
der Folge auch für die Jahre 1991 und 1992 hinsichtlich Umsatzsteuer
vorläufige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Im Jahr 1996 führte das
Finanzamt beim D Verein neuerlich eine Betriebsprüfung durch (BP-Bericht
vom 15. Juli 1996). Eine zuvor geplante Umsatzsteuerrevision konnte nicht
durchgeführt werden, weil nach einem Aktenvermerk des Prüfers zum
vereinbarten Prüfungstermin niemand angetroffen wurde und weitere
telefonische Kontaktaufnahmen mit dem Bw. fehl schlugen. Auch einer
schriftlichen Vorladung wurde keine Folge geleistet.
Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes lautet auszugsweise:
Mit
Schreiben vom 20.2.1995 wurde der Bw. von der Vornahme einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1991-1993 verständigt und für
den 6.3.1995 vorgeladen. Der Bw. meldete sich am 6.3.1995 telefonsich beim
Prüfer, um mitzuteilen, dass er an diesem Tag beruflich unabkömmlich
sei, er sich aber in den nächsten Wochen melden werde.
Nachdem
sich der Bw. nicht gemeldet hatte, wurde er vom Prüfer mit Schreiben vom
19.6.1995 für den 3.7.1995 vorgeladen. Der Bw. ist zu diesem Termin jedoch
nicht erschienen.
Mit
Schreiben vom 29.9.1995 wurde der Bw. für den 19.10.1995 neuerlich
vorgeladen.
In
dem Schreiben vom 16.10.1995 teilte der Bw. dem Prüfer mit, dass er den
Termin vom 19.10. aus beruflichen Gründen nicht einhalten könne. Der
Prüfer wurde um "kurze Übermittlung" der noch offenen Fragen und eine
Terminverschiebung in der ersten Dezemberwoche 1995 gebeten.
Im
Schreiben vom 3.11.1995 wurden dem Bw. die offenen Fragen übermittelt, und
er wurde ersucht, am 4.12.1995 beim Prüfer vorzusprechen. Der Bw. ist zu
diesem Termin nicht erschienen.
Im
Schreiben vom 16.4.1996 wurden dem Bw. die von der Bp getroffenen Feststellungen
zur Kenntnis gebracht. Er wurde zur Schlussbesprechung am 29.5.1996
vorgeladen.
In
einem Schreiben, das am 6.5. 1996 beim Finanzamt eingegangen ist, wurde der
Prüfer vom Bw. ersucht, ihm die Grundlagen für die getroffenen
Feststellungen zu überreichen und zu erläutern". Daraufhin wurde der
Bw. nochmals mit Schreiben vom 10.5.1996 vorgeladen, um diese Grundlagen zu
besprechen. Zu diesem Termin ist der Bw. nicht erschienen.
Der Betriebsprüfer stellte
fest, dass die beiden noch im Eigentum des D Vereines stehenden Wohnungen nach
Fertigstellung der Wohnanlage im Jahr 1993 bzw. Anfang 1994 auf Betreiben der
Bank, der der D Verein bereits Ende Juni 1992 das Verkaufsrecht abgetreten
hatte, verkauft wurden. Das Finanzamt erließ daher am 3. Oktober 1996
hinsichtlich der Jahre 1988 bis 1992 endgültige Umsatzsteuerbescheide. Dies
führte hinsichtlich der Jahre 1988 bis 1990 am Abgabenkonto des D Vereines
zu Umsatzsteuernachforderungen in gleicher Höhe wie die zunächst
anerkannten Vorsteuerbeträge (1988 22.362,00 S, 1989 34.080,00 S und 1990
377.962,00 S). Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1991 und 1992 kam es auf Grund
der Prüfungsfeststellungen zu Umsatzsteuernachforderungen in der Höhe
von 488.968,00 S (1991) bzw. 575.969,00 S (1992).
Im Zuge eines Vorhaltes durch
die Finanzlandesdirektion für Steiermark wurde der Bw. damit konfrontiert,
dass im Zeitraum 20. Dezember 1990 bis 18. März 1993 vom
Abgabenkonto des D Vereines auf Antrag zusammen 808.866,10 S ausbezahlt und
zusammen 790.130,79 S auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger umgebucht oder
überrechnet worden seien, sodass der Verein insgesamt über
Abgabenguthaben von 1,598.996,89 S verfügt habe. In diesem Zeitraum seien
nur 143.375,60 S auf das Abgabenkonto des D Vereines zur Entrichtung von Abgaben
eingezahlt bzw. überwiesen worden; nach dem 11. November 1992 sei vom
Verein keine einzige Zahlung bzw. Überweisung mehr geleistet worden.
Daneben habe der Verein den Vertreter der Bank bevollmächtigt, die beiden
im Eigentum des Vereines stehenden Wohnungen zu veräußern und die
erzielten Barverkaufserlöse in der Höhe von mehr als 7,4 Millionen S
zur Abdeckung der auf den Kreditkonten aushaftenden Verbindlichkeiten zu
verwenden. Der Bw. wurde aufgefordert, für den Fall des Nichtzutreffens
einer Benachteiligung der Abgabenforderungen geeignete Beweismittel vorzulegen
und konkrete Gründe vorzubringen, warum er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln des Vereines entrichtet
wurden.
In der Eingabe vom
16. März 2001 führte der Bw. aus, es sei leicht, nach 10 Jahren
Vermutungen aufzustellen, ohne die damaligen Verhältnisse erlebt zu haben.
Er habe seinen Handlungen stets das Wohl der Fertigstellung und der davon
betroffenen Familien zu Grunde gelegt und zu keinem Zeitpunkt abgabenrechtliche
Benachteiligungen durchgeführt oder durchführen wollen.
Rückzahlungen und Umbuchungen vom Steuerkonto des Vereines seien immer auf
schriftlichen Antrag und nach Prüfung durch die Abgabenbehörde
durchgeführt worden. Dass im Jahre 1996 geltend gemachte Vorsteuern durch
die Abgabenbehörde zurückverrechnet werden, hätte bis zu diesem
Zeitpunkt niemand erahnen können und es wäre für jeden
unmöglich gewesen, dafür Vorkehrungen zu treffen. Seine Handlungen
seien stets im guten Glauben auf die Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der ausgewiesenen Zahlen erfolgt. Er sei sich
keines Versäumnisses bewusst und auch die Vereinsbehörde habe nie eine
derartige Haftungsmöglichkeit in Erwägung gezogen.
Mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom
22. Juni 2001 wurden die vom Bw. gegen die dem Haftungsbescheid vom
15. Juli 1998 zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1992 und
Nebengebührenbescheide (Säumniszuschläge) 1991 und 1993
eingebrachten Berufungen gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die
Frage der rechtmäßigen Heranziehung des Bw. zur Haftung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO; die vom Bw. gegen die bezughabenden
Abgabenbescheide eingebrachten Berufungen wurden bereits mit dem Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Juni 2001 als
zurückgenommen erklärt.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann
sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht
unterschieden wird. Bei Stiftungen, Fonds und Vereinen bestimmen
grundsätzlich die Statuten jene Person, die zur Vertretung nach außen
berufen ist. Dieses Organ ist den Behörden für die
gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich und letztlich
bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 9 BAO haftbar (VwGH
31.1.1986, 85/17/0110).
Nach den Statuten des D
Vereines (§ 13 Abs. 1) vertrat der Vorstand den Verein nach
außen. Der Vorstand bestand gemäß
§ 12 der (mehrmals
geänderten) Satzung aus dem Obmann, dem Kassier und deren Stellvertreter.
Obmann des Vereines war seit der konstituierenden Generalversammlung im Oktober
1986 der Bw., Kassierin seine spätere Ehegattin BR. Ob bzw. wann BR aus dem
Vorstand ausgeschieden ist (siehe Eingabe des Bw. vom 12. Februar 1998 an
die Sicherheitsdirektion für Steiermark) kann dahin gestellt bleiben, weil
der Bw. sowohl als Mitglied des Vorstandes zu dessen Vertretung nach außen
berufen war als auch gemäß
§ 13 Abs. 2 der Satzung die
Zeichnung für den Vorstand und den Verein durch den Obmann erfolgte.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 der Vereinsstatuten
währte die Funktionsdauer des Vorstandes fünf Jahre, jedenfalls aber
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Bw. gehörte daher als bestellter
Obmann von der Gründung bis zur Auflösung des Vereines zu dem im
§ 80 BAO angeführten Personenkreis. Unbestrittenermaßen war der
Bw. daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesetzlicher Vertreter des
D Vereines. Ob der Bw. diese Tätigkeit ehrenamtlich oder gegen Entgelt
ausgeübt hat, ändert nichts an der ihm auferlegten Verantwortung, die
Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, zu entrichten.
Der Bw. wendet sich in seiner Berufung gegen die dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Einwendungen, die gegen
die Abgabenfestsetzung gerichtet sind, können nur im
Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht
werden (VwGH 22.4.1998, 98/13/0057).
Das Berufungsvorbringen, die
ermittelten Beträge seien ihm nicht verständlich, ist nicht
nachvollziehbar. Der Bw. bestreitet nicht, den Betriebsprüfungsbericht
für die Jahre 1988 bis 1990 sowie die in der Folge vom Finanzamt
gemäß
§ 200 Abs. 1 vorläufig erlassenen
Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1990 erhalten zu haben. Der Tz. 10 dieses
Berichtes ist zu entnehmen, dass von seiten des geprüften Unternehmens
keine genauen Angaben darüber gemacht werden konnten, ab wann und in
welcher Weise die beiden nicht verkauften Wohnungen genützt werden. Dem Bw.
war daher bereits im Jahr 1991 die Rechtsansicht des Betriebsprüfers bzw.
des Finanzamtes bekannt, dass die Anerkennung der für diese Wohnungen in
den Prüfungsjahren angefallenen Vorsteuerbeträge fraglich sei und die
Vorsteuern vorerst nur vorläufig veranlagt würden. Der Hinweis auf
rechtskräftige (endgültige) Abgabenbescheide bzw. auf die
Nichtfeststellung von Umsatzsteuerschuldigkeiten im Zuge der
Betriebsprüfungen entspricht daher nicht den Tatsachen. Von einer (nicht
vorhersehbaren) plötzlichen Änderung der Rechtsansicht des Finanzamtes
im Jahr 1996 kann keine Rede sein. Dem Bw. war bekannt, dass im Falle des
Verkaufs der Wohnungen die geltend gemachten Vorsteuern vom Finanzamt
rückverrechnet würden. Der Bw. hat es jedoch nach der bereits ein Jahr
später erfolgten Zession des Verkaufsrechtes an den Wohnungen an die Bank
und des im Weiteren erfolgten Verkaufes der Wohnungen nicht nur unterlassen, der
Abgabenbehörde von dieser Änderung des Sachverhaltes Mitteilung zu
machen, sondern auch keine Vorkehrungen im finanziellen Bereich zur
Rückerstattung der Vorsteuern getroffen. Dem Bw. wurde in beiden
Betriebsprüfungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung und
Stellungnahme gegeben. Es lag allein am Bw., dass er diese Möglichkeiten
nicht genützt hat. Die neuerliche Behauptung in der Berufung gegen den
Haftungsbescheid, die Beträge seien ihm nicht verständlich, kann daher
nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Dem Vorhalt der
Finanzlandesdirektion für Steiermark, wonach auf das Abgabenkonto des D
Vereines nach dem 11. November 1992 keine Einzahlung mehr getätigt
wurde, der aus den Wohnungsverkäufen lukrierte Erlös von 7,4 Millionen
S hingegen ausschließlich zur Schuldentilgung bei der Bank verwendet
wurde, tritt der Bw. nicht mit konkreten Einwendungen entgegen. Die
Benachteiligung der abgabenrechtlichen Forderungen ist durch diese Vorgangsweise
evident.
Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des
§ 9 Abs. 1 BAO ist - neben der im vorliegenden Fall außer Streit
stehenden Uneinbringlichkeit der Abgaben beim D Verein - eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es,
für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Es ist Sache des Geschäftsführers (bzw. Obmannes)
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat,
insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft (der
Verein) die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 7.6.2001, 98/15/0075).
In diesem Zusammenhang bringt der Bw. zwar vor, an
Beschlüsse des Vereines gebunden gewesen zu sein; es ist allerdings nicht
ersichtlich, inwieweit er dadurch an der Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten gehindert wurde. Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen,
allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert
haben, die Abgabenschulden am (oder nach dem) Fälligkeitstag zu begleichen
bzw. darzulegen, wie die vorhandenen Geldmittel des D Vereines verwendet wurden
und welche Zahlungen der Abgabengläubiger bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger hätte erhalten müssen. Da der Bw. ein solches
Vorbringen nicht erstattet hat, ist die Abgabenbehörde erster Instanz zu
Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. ausgegangen.
Der Obmann eines Vereins haftet für nichtentrichtete
Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten des Vereins zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten
(18.6.1993, 93/17/0051). Einen solchen Nachweis hat der Bw. nicht
erbracht.
Wenn der Bw. vorbringt, die Vereinsbehörde habe nie
eine Haftungsmöglichkeit in Erwägung gezogen, ist darauf hinzuweisen,
dass für die Geltenmachung abgabenrechtlicher Haftungen
ausschließlich die Abgabenbehörde und nicht die Vereinsbehörde
zuständig ist. Allfällige weitere Haftungen des Bw. für
Verbindlichkeiten des D Vereines sind nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Graz,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ObmannVereinStatutenVorstandschuldhafte PflichtverletzungRichtigkeit von AbgabenvorschreibungenGleichbehandlungsgebot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-G/02
- Stammnummer
- 3678
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF