Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0265-K/08
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-K/08vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Jänner 2008
betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung als nicht zulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhob der
Berufungswerber (Bw.) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 bis 2007, der
Einkommensteuer 2000 bis 2007 und der Anspruchszinsen 2000 bis 2007,
StNr. 12345, das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wies er im
Wesentlichen darauf hin, dass an ihn am 13. Dezember 2007 nur eine
Buchungsmitteilung aber kein Bescheid zugestellt worden sei. Weiters stellte der
Bw. den Antrag, die Abgaben bis zur Klärung des Sachverhaltes
auszusetzen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
9. Jänner 2008, StNr. 034/3067, wurde die Berufung vom 27.
Dezember 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bislang keine
rechtswirksame Bescheidzustellung bewirkt worden, da die Abgabestelle des Bw.
nicht bekannt gewesen sei.
Ebenfalls mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 9. Jänner 2008 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen.
Mit Eingabe vom 5. Feber 2008 hat der Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 9. Jänner 2008 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich
überwiegend in Italien aufgehalten habe und die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer 2005 bis 2007 völlig aus der Luft gegriffen
sei.
Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Feber 2008 erhob der Bw.
gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 9.
Jänner 2008 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass er seit Jänner 2008 inhaftiert sei und
seine Familie nur von Sozialhilfe und Zuwendungen der Familie seiner Gattin
leben würde. Er besitze zwar kein Vermögen, hoffe aber, die
mögliche Abgabenschuld in Raten begleichen zu können.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 10. März 2008 wurde die Berufung gegen den Bescheid
vom 9. Jänner 2008 über die Zurückweisung der Berufungen vom
27. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt Baden Mödling die Abgabenbescheide am
13. Dezember 2007 erstellt habe, diese aber an der aktenkundigen Adresse
des Bw. in X.Y., nicht zugestellt werden konnten. Die Bescheide hätten
daher keine Rechtswirksamkeit entfalten können, weshalb die dagegen
eingebrachte Berufung zurückzuweisen war. Die Abgabenbescheide konnten in
der Folge erst am 16. Jänner 2008 an der Adresse X.Z., zugestellt
werden.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2008 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Baden Mödling vom 10. März 2008 wurde die Berufung gegen den
Bescheid vom 9. Jänner 2008 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2008 stellte der Bw. auch
hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2008
betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Der vom Bw. mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007
gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
BAO wurde mit Bescheid vom 9. Jänner 2008 abgewiesen. Die Zustellung
der entsprechenden Abgabenbescheide erfolgte unbestrittenermaßen erst am
16. Jänner 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt war mangels Zustellung ein
Abgabenbescheid rechtlich nicht existent. Die Aussetzung der Einhebung erfordert
jedoch zwingend eine Nachforderung, die auf einen Bescheid
zurückzuführen ist.
Da diese Voraussetzung nicht vorlag, war der
diesbezügliche Antrag als nicht zulässig zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 11. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-K/08
- Stammnummer
- 36734
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF