Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0425-S/03
GmbH mietet von ihrem Geschäftsführer das ihm gehörende Einfamilienhaus und stellt es diesem wiederum als Geschäftsführerwohnung zur Verfügung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-S/03vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IHL
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg,
Fritschgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Körperschaftsteuer für 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH (in der Folge Bw.) wurde im Jahr
1996 gegründet und betreibt den Handel mit
Nahrungsergänzungsprodukten. Im Streitjahr war Frau R.B., geboren 1919, die
Alleingesellschafterin. Geschäftsführer war ihr Schwiegersohn F.P..
Über das Wirtschaftsjahr 1997/98 fand bei der Bw. eine
Außenprüfung statt, bei der die Mietaufwendungen der Bw. für das
Haus in der A.Gasse als verdeckte Ausschüttung beurteilt wurden.
Diesbezüglich wurde auf die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 2.2.1995 verwiesen. Das Finanzamt erließ
einen dementsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für 1998.
Die dagegen eingebrachte Berufung verwies zur
Begründung auf das Rechtsmittelverfahren zu den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheiden 1990 - 1992 bei der TP-GmbH (Gesellschafter
der TP-GmbH sind die Ehegatten P, Geschäftsführer ist so wie bei der
Bw. Herr F.P.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Sachverhalt:
Nach Einsichtnahme in den Akt der TP-GmbH sowie die Akten
der Bw. stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Das Gebäude A.Gasse wurde von den Ehegatten P im Jahr
1984 gekauft und mit mündlichem Mietvertrag an die P.HandelsGmbH vermietet.
Zu diesem Zeitpunkt wurde das Objekt ausschließlich für die GmbH
verwendet. Im Jahr 1990 wurde der Betriebsstandort der P.HandelsGmbH in die
S-Straße verlegt. Das Gebäude A.Gasse wurde in der Folge umgebaut und
generalsaniert, wobei die Umbaukosten von der P.HandelsGmbH getragen wurden. Der
Mietvertrag zwischen den Hauseigentümern und der P.HandelsGmbH blieb
aufrecht. Die GmbH stellte die durch die Generalsanierung geschaffenen
Wohnräume dem Ehepaar P als Dienstwohnung zur Verfügung. Die Ehegatten
P sind seit dem 4.1.1991 in der A.Gasse behördlich gemeldet.
Das Finanzamt beurteilte diesen Sachverhalt als Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO und
qualifizierte die von der GmbH getragenen Kosten als nicht betrieblich
veranlasst.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im wesentlichen
ausgeführt, dass die Sanierung des Gebäudes im Interesse der
P.HandelsGmbH gelegen sei, weil diese die Liegenschaft zur Besicherung
betrieblicher Kredite benötigt habe. Außerdem sei das Haus dem
Geschäftsführer Herrn F.P. als Dienstwohnung zur Verfügung
gestellt worden, und zwar anstelle einer in Geld zu gewährenden
Bezugserhöhung.
Der Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion
bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Eine gegen diese
Berufungsentscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde im Jahr
2005 von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.
Über die Jahre 1995 - 1997 fand bei der TP-GmbH
(vormals P.HandelsGmbH) wiederum eine Außenprüfung statt. Auch dabei
wurden die Aufwendungen der GmbH für das Gebäude in der A.Gasse nicht
als betrieblich veranlasst beurteilt. Diese Feststellungen wurden nicht im
Berufungswege bekämpft, sondern - wie dem Berufungsschriftsatz vom
21.12.2007 zu entnehmen ist - auf Grund einer Begehung des Gebäudes
akzeptiert.
Im Jahr 1996 war die im vorliegenden Verfahren
berufungswerbende GmbH gegründet worden, die offenbar auf Grund
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der TP-GmbH als Nachfolgegesellschaft
konzipiert war. Als Alleingesellschafterin der Bw. fungierte im Streitjahr die
knapp 80jährige Schwiegermutter des Geschäftsführers. Die Bw.
mietete so wie vorher die TP-GmbH das Gebäude in der A.Gasse von den
Eigentümern, den Ehegatten P und leistete im Wirtschaftsjahr 1997/98
dafür Mietzahlungen von ATS 72.000,-. Sie stellte das Gebäude
wiederum dem Geschäftsführer und seiner Ehegattin als Dienstwohnung
zur Verfügung.
Die Betriebsprüfung qualifizierte diesen Sachverhalt
als verdeckte Ausschüttung, ließ die Mietzahlungen nicht als
Betriebsausgabe zu und unterzog die verdeckte Ausschüttung dem
Kapitalertragsteuerabzug.
Bis zum Jahr 1996 bezog Herr F.P. ein
Geschäftsführergehalt von der TP-GmbH, seit dem Jahr 1997 bezieht er
dieses Gehalt von der Bw., wobei die Höhe des Gehaltes im wesentlichen
gleich blieb.
2) Rechtliche
Würdigung:
Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits mehrmals gleich
gelagerte Sachverhalte wie den hier vorliegenden zu beurteilen und qualifizierte
diese Gestaltung dabei als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO. In seinem
Erkenntnis vom 13.10.1999, 96/13/0113 führte er dazu Folgendes
aus: Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm
gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung
dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung
zur Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang der
Missbrauchstatbestand iSd § 22 BAO erfüllt. Damit ist aber der
Abzug des angefallenen
Aufwandes als
Betriebsausgabe ausgeschlossen. (In diesem Sinne auch 29.11.1988,
87/14/0200).
Wie bereits unter Pkt 1) Sachverhalt dargestellt,
beurteilte die Finanzverwaltung den gegenständlichen Sachverhalt bei der
TP-GmbH als Missbrauch iSd § 22 BAO und ließ die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu. Der Unabhängige
Finanzsenat sieht keinen Grund, im gegenständlichen Fall von dieser
Beurteilung abzugehen. Dass der Sachverhalt anders sei als bei der TP-GmbH wird
weder von der Bw. noch vom Finanzamt behauptet. Vielmehr verweist das Finanzamt
auf die Betriebsprüfungsberichte der TP-GmbH und die Bw. auf die
diesbezüglichen Berufungsschriften. Insbesondere traf das Finanzamt
keinerlei (zusätzliche) Ermittlungen, die das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung konkretisieren.
Der Unabhängige Finanzsenat ist der Auffassung, dass
der vorliegende Sachverhalt den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO
erfüllt und verweist zur näheren Begründung auf die
Berufungsentscheidung vom 9. Oktober 2002 betreffend die TP-GmbH. Diese
rechtliche Beurteilung führt aber zu keinem anderen Ergebnis als die
Beurteilung des Finanzamtes. Für die Festsetzung der
Körperschaftsteuer kommt der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als
Betriebsausgaben nicht in Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
10. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-S/03
- Stammnummer
- 36719
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF