Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0483-L/06
Ermittlung des Sanierungsgewinnes gem. § 36 Abs. 2 EStG 1988 (BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003) bei gleichzeitigem Bezug von nichtselbstständigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-L/06vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Anfall eines Sanierungsgewinnes (unstrittig) hat die Berechnung der Steuerbegünstigung gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 (anwendbar ab 21.8.2003) zu erfolgen. Im Jahr des Anfallens des Sanierungsgewinnes kann es bei gleichzeitigem Bezug von nichtselbstständigen Einkünften unter Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG 1988 auch zu einer teilweisen Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 8. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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316.687,24 €
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Einkommensteuer
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149.948,41€
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anrechenbare Lohnsteuer
Nichtfestsetzung - § 36 EStG 1988
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-6.306,89
€
- 144.961,53 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.320,01 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) erzielte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Produktion und Vertrieb von W).
Am 21. August 2001 wurde über das
Vermögen des Bw. der Konkurs eröffnet. Das Landesgericht Ried im
Innkreis legte mit Beschluss fest, dass die Konkursgläubiger eine Quote von
3,268 % erhalten.
Das Landesgericht Ried im Innkreis hob den Konkurs mit
Beschluss vom 26. November 2004, nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zahlungsplanes, d.h. nach Entrichtung der Quote von
3,268 %, auf.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
10. November 2005 setzte das Finanzamt unter Berücksichtigung des
Lohnzettels sowie eines Verlustabzuges in Höhe von 19.366,69 €
die Einkommensteuer mit 89,49 € fest, abzüglich der anrechenbaren
Lohnsteuer von 6.306,89 € ergab sich eine Gutschrift von
6.217,40 €. Begründend wurde ausgeführt, dass der
Verlustvortrag gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 und
3 EStG 1988 gekürzt worden sei.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom
14. Februar 2006 die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, da dieser völlig
falsch sei, die berichtigten Bemessungsgrundlagen würden in der Folge
dargestellt werden.
Im weiteren Verfahren beantragte der Bw. die
Berücksichtigung eines Sondergewinnes in Höhe von
1.003.316,83 € und eines offenen Verlustvortrages in Höhe von
712.451,85 €. Aufgrund der Konkursquote von 3,268 % seien
96,732 %, d. s. 144.961,53 € der "Mehr- Einkommensteuer", nicht
festzusetzen.
Das Finanzamt erließ am 8. März 2006
den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom
10. November 2005 gemäß
§ 299 BAO.
Ebenfalls am 8. März 2006 erließ das
Finanzamt den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004, aus dem
hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 1.029.139,09 €
betragen habe und unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges von
712.451,85 € die Einkommensteuer mit 149.948,41 €
festzusetzen sei. Bei einer anrechenbaren Lohnsteuer von 6.306,89 €
ergebe die Nichtfestsetzung der Steuer gemäß
§ 206 lit. b BAO 143.641,52 €. Mit
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom
8. März 2006 wurden die Zinsen für den Zeitraum
1. Oktober 2005 bis 8. März 2006 bei einer
Bemessungsgrundlage von 6.217,40 € mit 93,91 €
festgesetzt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, beide datiert
mit 8. März 2006, Berufung und beantragte, die Einkommensteuer im
Sinne des Antrages vom 14. Februar 2006 sowie die Anspruchszinsen in
Höhe von 0,00 € festzusetzen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Nichtfestsetzung anstelle des in Höhe von
144.961,53 € beantragten Betrages lediglich in Höhe von
143.641,52 € vorgenommen worden sei, dies ohne jegliche
Begründung. Die gesetzliche Regelung des § 36 EStG 1988
sei zu berücksichtigen. Für die nicht zeitgerechte Vorsorge
hinsichtlich der Einkommensteuerbelastung für das Jahr 2004 würde
das Finanzamt Zinsen in Höhe von 93,91 € vorschreiben. Einerseits
sei die Einkommensteuerbelastung um rund 1.300,00 € zu reduzieren,
andererseits sei eine Berechnung der Einkommensteuer in diesem konkreten Fall
ziemlich schwierig. In Summe sei davon auszugehen, dass dem Fiskus bislang
lediglich 1.717,00 € vorenthalten worden seien, für diesen Betrag
Zinsen in der angeführten Höhe zu verrechnen, sei nicht
nachvollziehbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2006
wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in
jenen Fällen, in denen mit Bestimmtheit anzunehmen sei, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein werde, die Abgabenbehörde
gemäß
§ 206 BAO von der Festsetzung der Abgabe ganz
oder teilweise Abstand nehmen könne. Unter Berücksichtigung einer
Quote von 3,268 % ergebe sich eine Steuerbelastung von
143.641,52 €. Eine Nichtfestsetzung der Abgabe könne daher auch
nur in dieser Höhe erfolgen.
Der Bw. stellte am 15. Mai 2006 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und beantragte die Einkommensteuer im Sinne des Antrages vom
14. Februar 2006 sowie die Anspruchszinsen in Höhe von
0,00 € festzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der
Bw. sich bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2004 nach
der Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Masseverwalter überfordert
gefühlt habe. Am 8. März 2006 sei mit dem neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 anstelle der erwarteten
Nachforderung von rund 4.900,00 € eine Nachforderung in Höhe von
rund 6.200,00 € völlig kommentarlos ergangen. Auch bei der
Erledigung des Rechtsmittels könne von einer ordentlichen Begründung
nicht gesprochen werden. In dem ursprünglichen Antrag vom
14. Februar 2006 sei bereits die Anwendung der Bestimmung des
§ 36 EStG beantragt worden.
Berechnung nach § 36 leg.cit.:
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mit Sanierungsgewinn
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ohne Sanierungsgewinn
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Einkünfte aus Gewerbe
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1.003.316,83
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0,00
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Einkünfte aus NSA
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25.822,26
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25.822,26
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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1.029.139,09
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25.822,26
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Sonderausgaben
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-60,00
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Verlustabzug
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-712.451,85
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-19.366,69
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Einkommen
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316.687,24
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6.395,57
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Einkommensteuer
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149.948,41
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89,49
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Unterschiedsbetrag
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149.858,92
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davon 96,732 %
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144.961,53
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Abzug § 36 Z 3 daher
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-144.961,53
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errechnete Steuer somit
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4.986,88
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errechnete Steuer
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4.986,88
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anrechenbare Lohnsteuer
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-6.306,89
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richtiges Ergebnis daher
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-1.320,01
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Jene Beträge, die im Wege des Steuerabzuges vom
Arbeitslohn erhoben würden, seien auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen
(§ 45 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Es sei also erst
die Einkommensteuerschuld zu berechnen und dann in der Folge die Anrechnung der
Lohnsteuer vorzunehmen. Ein Ermessenspielraum der Abgabenbehörde sei
nicht zu erkennen, da sich der Antrag auf § 36 EStG stütze
und nicht auf § 206 BAO. Hinsichtlich der Anspruchszinsen
werde darauf verwiesen, dass mit 15. Mai die richtigen Beträge
überwiesen worden seien.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
am 18. Mai 2006 zur Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 36 Abs. 1 EStG 1988 idgF.
normiert, dass zu den Einkünften Sanierungsgewinne gehören, das sind
Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind.
§ 36 Abs. 2 EStG 1988 legt fest:
Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der
Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff
KO) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer
Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich
als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der
Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung
des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100 % abzüglich
Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Z. 1
ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen (BGBl I
2003/71 ab 21.8.2003).
Ein Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall
von Verbindlichkeiten in Folge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von
Schulden zum Zwecke der Sanierung.
Der Sanierungsgewinn wird gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG 1988 mit Verlusten aus gleichen oder anderen
Einkunftsarten ausgeglichen. Das Betriebsvermögen erhöht sich im
Zeitpunkt des Schulderlasses.
Unstrittig ist, dass durch die Bezahlung der
Ausgleichsquote ein Sanierungsgewinn im Sinne des
§ 36 EStG 1988 angefallen ist.
Ebenso wird die rechnerische Durchführung
gemäß
§ 36 Abs. 2 EStG 1988 weder vom Bw.
noch vom Finanzamt beanstandet. Auch für den Unabhängigen Finanzsenat
ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der Steuerermäßigung im
angefochtenen Bescheid fehlerhaft berechnet wurde.
Strittig ist, ob das Finanzamt zurecht die im Berufungsjahr
bezahlte Lohnsteuer zur Gänze einbehalten hat, unabhängig von der
Berechnung nach § 36 Abs. 2 EStG 1988, oder
nicht.
Das Finanzamt ist ermächtigt, gemäß
§ 206 lit. b BAO von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit
Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive)
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs
im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches
(§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der
Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen.
Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die
Steuerermäßigung mit "Nichtfestsetzung -
§ 206 lit. b BAO" - begründet, bewirkt insofern
eine Rechtswidrigkeit, da der Betrag der Nichtfestsetzung nicht im Einklang mit
den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 EStG 1988 ermittelt
wurde.
Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Einkommensteuer im
angefochtenen Bescheid durch das gänzliche Einbehalten der Lohnsteuer diese
nicht gem. § 36 Abs. 2 EStG 1988 vorgenommen und dadurch den Bw. mit seinen
zusätzlichen nichtselbstständigen Einkünften im Vergleich zu
einem Abgabepflichtigen mit etwa nur gewerblichen Einkünften steuerlich
benachteiligt.
Diese Vorgangsweise widerspricht sowohl der in § 114
Abs. 1 BAO normierten Gleichmäßigkeit der Besteuerung als auch dem in
Art. 7 B-VG verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz.
Die Ermittlung der Einkommensteuer hat daher wie in der im
Vorlageantrag vom 15. Mai 2006 dargestellten Berechnung des Bw. zu erfolgen,
also unter Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG 1988, wobei es im Berufungsfall
zu einer teilweisen Rückerstattung der Lohnsteuer in Höhe von 1.320,01
€ kommt.
Der Berufung war aus den oben dargestellten Gründen
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Informativ wird mitgeteilt, dass die Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch sind (= Bindung
an die Höhe der im Bescheidspruch ausgewiesenen Nachforderung). Bei der
Verzinsung, die sich aus den Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
kommt es nicht an.
Linz, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Sanierungsgewinnrechnerische Durchführungnichtselbstständige EinkünfteLohnsteuerGleichheitsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-L/06
- Stammnummer
- 36690
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF