Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0223-S/02
Haftungsbescheid; Verein; Vereinsobmann; Obmann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-S/02vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.T., Sbg., vertreten durch Dr. Peter
LECHENAUER, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, vom
17. November 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
18. Oktober 1999 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
18.Oktober 1999 wurde R.T. gem. § 9 und § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten des Vereines "Club" in Salzburg im Ausmaß von ATS
485.385.-(entspricht € 35.374.--) herangezogen. Der Haftungsbetrag setzte
sich aus Umsatzsteuer 1997, Körperschaftsteuer 1997 und zugehörigen
Nebengebühren zusammen. Als Begründung hielt das Finanzamt fest, dass
R.T. als Obmann des Vereines ein Vertreter im Sinne des § 80 BAO sei. Da
die Abgaben, insbesondere die Umsatzsteuer, die nur treuhänderisch für
den Abgabengläubiger einbehalten werde, nicht abgeführt wurde, liege
ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden vor. Der Verein sei nicht in der
Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Abgabenschuldigkeiten
seien daher nach Ansicht des Finanzamtes uneinbringlich. Es sei daher in
sachgerechter Ermessensübung ein Haftungsbescheid auszufertigen gewesen,
weil aufgrund der hohen Beträge an Selbstbemessungsabgaben dem Grundsatz
der Zweckmäßigkeit jenem der Billigkeit der Vorzug zu geben
sei.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw) durch seinen
Vertreter mit Schriftsatz vom 17.November 1999 das Rechtsmittel der Berufung
ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er im Club nur kurzfristig bis
Mitte des Jahres 1997 als Obmann tätig gewesen sei, in dieser Zeit aber
keine wie immer gearteten Umsätze getätigt wurden. Seine Position im
Verein sei niemals ausreichend definiert worden, er sei über steuerliche
Konsequenzen in Bezug auf seine Funktion nicht informiert worden. Er sei
vielmehr als "Opfer" benutzt worden um im Falle von finanziellen Schwierigkeiten
einen Verpflichteten benennen zu können. Es könne dem Bw. kein
abgabenrechtliches Verschulden für das Jahr 1997 vorgeworfen werden.
Der Verein sei nach Kenntnis des Bw weiterhin in Betrieb und durch einen
entsprechenden Vorstand vertreten, das Finanzamt solle versuchen, die
Außenstände beim Verein beizutreiben. Der Verein könne keine
Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr haben, wenn die Körperschaftsteuer 1997
ATS 102.000.-betrage, welche mit 34 % des Gewinnes berechnet werde. Der
Bw. halte sich seit mehreren Jahren legal mit einer Niederlassungsbewilligung in
Österreich auf, habe aber noch keine Beschäftigungsbewilligung. Er
versuche alles um seine Familie finanziell zu versorgen. Durch Abschluss eines
Partnerschaftsvertrages mit einer Gastronomin in Salzburg, die kurz darauf dem
Konkurs verfallen sei, habe er eine Kaution von ATS 150.000.-verloren.
Im Jahr 1997 habe der Club seine Gutgläubigkeit und
Vertrauensseligkeit ausgenutzt und ihn als Obmann eingesetzt. Er habe die
Funktion aufgegeben, nachdem er im Verein keine weitergehende Einkunftsquelle
mehr gesehen habe. Der Haftungsbescheid entbehre jeglicher Grundlage und
enthalte keine stichhaltigen Tatsachenfeststellungen, die eine abgabenrechtliche
Verantwortung rechtfertigen würden. Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 22.Dezember 1999 als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. sei 1997 Obmann des Vereines gewesen, habe tatsächlich einen
Gastbetrieb geführt und die anfallenden Steuern nicht abgeführt. Er
habe damit schuldhaft gehandelt. Zudem seien die Abgaben beim Verein
uneinbringlich, da dieser aufgelöst sei.
Durch den am 28.Jänner 2000 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird auf ein
weiteres Vorbringen zur Sache verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge
schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist die Tatsache, dass der Club während
seines Bestandes im Jahr 1997 weder Umsatzsteuer noch andere Abgaben an das
Finanzamt abführte. Die Höhe der Abgaben konnte erst im Zuge einer im
November 1997 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt
und in der Folge bescheidmäßig festgesetzt werden.
Den Berufungsausführungen ist im Einzelnen Folgendes
entgegenzuhalten: Es trifft nicht zu, dass der Bw lediglich bis Mitte des
Jahres 1997 kurzfristig als Obmann tätig gewesen ist und dass keine
Umsätze getätigt wurden. Wie sich aus dem Fragebogen anlässlich
der Betriebseröffnung ergibt wurde der Dart-Verein mit 1.Mai 1997
eröffnet. R.T. scheint als verantwortlicher Obmann auf und hat den
Fragebogen am 23.4.1997 eigenhändig unterfertigt. Er hat die Leitung des
Vereines erst bei der außerordentlichen Generalversammlung am 14.11.1997
abgegeben (laut dem im Akt erliegenden Generalversammlungsprotokoll). Nach
diesem Protokoll hat der Bw. seine Tätigkeit als Vereinsobmann aus
familiären Gründen niedergelegt. Als Obfrau neu gewählt wurde
M.K., nach deren Mitteilung der Verein im Jänner 1998 aufgelöst wurde,
weil die Vereinsmitglieder ohne Angabe von Gründen ausgeblieben seien.
Nach der Aktenlage (Anzeigen der Bundespolizeidirektion vom
13.8.1997 und vom 18.10.1997 sowie Bericht über die
Umsatzsteuerprüfung vom 28.11.1997) hat der Verein eine auch für
Nichtmitglieder zugängliche Gastwirtschaft betrieben und daraus seine
materiellen Mitteln bezogen. Steuern wurden dafür jedoch nicht
abgeführt. Seitens der Betriebsprüfung wurden die Abgaben im
Schätzungswege ermittelt, weil der Bw keinerlei Buchhaltungsunterlagen bzw.
Aufzeichnungen vorlegte. Die aufgrund der Schätzung ergangenen
Abgabenbescheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser
Sachlage kann das Vorbringen, der Bw sei als Opfer vorgeschoben worden, nur als
Schutzbehauptung bezeichnet werden. Diese Opferrolle würde noch eher der
Nachfolgerin M.K. zukommen, die zu einem Zeitpunkt eingesetzt wurde, als die
Finanzverwaltung gerade begonnen hatte, die Tätigkeit des Vereines zu
durchleuchten. [ Prüfungsauftrag 22.10.1997, ao. Generalversammlung
14.11.1997].
Vom Finanzamt wurde der Bf. für Abgaben des Jahres
1997 zur Haftung herangezogen. Dies ist zutreffend, weil nach der Rechtsprechung
für die Haftungsinanspruchnahme jener Zeitraum maßgeblich ist, in
welchem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
Der Hinweis des Berufungswerbers, die Finanzbehörde
möge sich an den Verein wenden, geht ins Leere, weil der Verein bereits
Ende 1997 seine Tätigkeit einstellte und nach Eingabe der Obfrau vom
26.2.1998 in der Folge aufgelöst wurde. Damit ist die Uneinbringlichkeit
der Abgaben beim Primärschuldner evident.
Abschließend ist noch festzustellen, dass dem
Berufungswerber mit Vorhalt vom 10.Februar 1999 Gelegenheit gegeben
wurde, Gründe zur Rechtfertigung darzulegen. Er hat diesen Vorhalt am
25.2.1999 nachweislich übernommen, darauf aber in keiner Weise reagiert.
Zusammenfassend ist die Haftungsinanspruchnahme zurecht
erfolgt, sodass die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Salzburg, am
5. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-S/02
- Stammnummer
- 36658
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF