Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0106-W/08
Zurückweisung eines mittels e-Mail eingebrachten Rechtsmittels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MS, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 19. April 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. April 2008,
StrNr. 2008,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. April
2008 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 2008 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 2.792,24
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 4.238,34
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 2.506,86
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.702,78
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.909,59
Insgesamt somit von € 13.149,81 bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Finanzamt
12/13/14 Purkersdorf mittels e-Mail fristgerecht eingebrachte Beschwerde der
Beschuldigten vom 19. April 2008, in welcher wie folgt vorgebracht
wurde:
"Hiemit bitte ich Sie eingehendst von einer "Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes abzusehen, da ich den von Ihnen geforderten Betrag in der
Höhe von insgesamt € 13.149,81" zum damaligen fristgesetzten
Termin nicht fähig war auf einmal zu bezahlen (die Gründe nannte ich
Ihnen in meinem Ratenansuchen, welches leider von Ihnen abgelehnt wurde und ich
aber trotzdem monatliche Überweisungen an Sie tätigte, als Zeichen
meines guten Willens). Mein Mann hat in der Zwischenzeit unser Grundstück
mitsamt Rohbau verkauft, dh. wir könnten in ca. 3.4 Wochen - so lange
dauert ungefähr noch der notarielle Weg, bis wir den Erlös erhalten
werden - die gesamte Schuld der "Fa. M-KEG" in der bereits oben genannten
Höhe komplett ausbezahlen. Obwohl ich momentan im Ausland verweile, habe
ich in der KW 16 unter der im Bescheid vom 2.April 2008 angeführten
Telefonnummer angerufen und mit einem Kollegen gesprochen, da Herr H in diesem
Moment leider nicht erreichbar war, ihm den ganzen Sachverhalt auch
erklärt, welcher mir geraten hat auf diesen Bescheid zu reagieren. Wie
bereits gesagt würde ich Sie höflichst bitten von einem Strafverfahren
des FinStrG abzusehen, da ich Ihnen den die offene Schuld vorher leider nicht
bezahlen konnte, weil ich über so einen Betrag nicht verfügte
(Ratenansuchen) Bei eventuellen Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der
Mobilnummer 00 zur Verfügung. Mit der Bitte um positive Erledigung hoffe
ich und verbleibe ich mit freundlichem Gruß"
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche -
als "Einspruch" bezeichnete - Eingabe am 19. April 2008 beim Finanzamt
12/13/14 Purkersdorf mittels e-Mail eingebracht. Adressat dieser e-Mail war ein
Sachbearbeiter der Gruppe Strafsachen des Finanzamtes 12/13/14
Purkersdorf.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren)
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 86a Abs. 1, 1. und
2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften
Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich
oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch
Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass
sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an
Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte
Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an
die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter,
BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die
Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in
automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV
2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592.
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von
Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist
daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2002 kann die
gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil
diese Verordnung das Einbringen von Rechtsmitteln mittels e-Mail nicht vorsieht.
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die
gegenständliche, mittels e-Mail erfolgte Eingabe unzulässig und daher
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-W/08
- Stammnummer
- 36617
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF