Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2024-W/08
Anspruchszinsen, ungerechtfertigte Verfügung über erhöhtes Guthaben aus unrichtiger Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2024-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24. April 2008 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am
23. Jänner 2007 erging ein Einkommensteuerbescheid 2005, der unter
Zugrundelegung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von € 11.122,24 eine Gutschrift von € 1.778,33
ergab.
Da
zwischenzeitig ein weiterer Lohnzettel mit Einkünften von
€ 3.558,76 von der bezugsauszahlenden Stelle an das Finanzamt
übermittelt wurde, erging am 24. April 2008 - nach Wiederaufnahme des
Verfahrens - ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2005, der nunmehr eine
Nachforderung gegenüber dem bisherigen Bescheid von € 1.078,60
ergab.
Daraufhin
setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 24. April 2008 für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 24. April 2008 Anspruchszinsen in der Höhe
von € 84,93 fest.
In den gegen
beide Bescheide am 9. Mai 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu
Grunde liegenden Einkommensteuer 2002 (Es wäre nicht sein Verschulden und
er hätte auch keinen Einfluss darauf, dass sein Arbeitgeber fristgerecht
den Lohnzettel überweise), ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen
Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2008 wurden die Berufungen gegen den
Einkommensteuerbescheid sowie den berufungsgegenständlichen
Anspruchszinsenbescheid als unbegründet abgewiesen, da die Schuldfrage der
verspäteten Übermittlung des Lohnzettels für das
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren sowie für die Festsetzung von
Anspruchszinsen Umstände im Vorfeld des Veranlagungsverfahrens, wie die
Abgabe einer vollständigen Steuererklärung oder der Zeitpunkt des
Einlangens des Jahreslohnzettels, nicht maßgeblich wären, sondern
wann der sachlich und rechnerisch richtige Einkommensteuerbescheid ergangen
wäre und ob sich dadurch eine Einkommensteuernachforderung ergebe.
Fristgerecht
beantragte der Bw. mit Schreiben vom 9. Juni 2008 die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Da somit nicht einmal eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, gegeben ist, kann auch erst
recht der nunmehr richtiggestellte und vom Bw. anerkannte
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24. April 2008 der Berufung nicht zum
Durchbruch verhelfen.
Grundsätzlich muss zwar
dem Einwand des Bw., dass er keinen Einfluss auf seine Arbeitgeber gehabt
hätte, auch fristgerecht den Jahreslohnzettel zu übermitteln,
beigepflichtet werden. Allerdings muss seinem Vorbringen, dass er der Meinung
gewesen wäre, dass alles ordnungsgemäß gemeldet worden
wäre, entgegengehalten werden, dass aus dem Erstbescheid vom
23. Jänner 2007 eindeutig hervorgeht, dass nur die ihm von der I-GmbH,
nicht jedoch die im selben Zeitraum zusätzlich von der S-GmbH zugeflossenen
Einkünfte bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2005 berücksichtigt
wurden.
Es wäre daher sehr wohl am
Bw. gelegen gewesen, entweder diesen Sachverhalt im Berufungswege offenzulegen
und eine korrekte Besteuerung zu bewirken oder den ungerechtfertigten
Differenzbetrag gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO als
Anzahlung auf die zu erwartende Einkommensteuernachzahlung 2005 zu
widmen.
Im ersten Fall wären
zufolge der zwar verminderten, aber nach wie vor festzusetzenden Gutschrift auch
gar keine Anspruchszinsen angefallen. Im zweiten Fall wären voraussichtlich
(abhängig vom Tag der Widmung) mangels Erreichens der im § 205
Abs. 2 zweiter Satz normierten € 50,00 - Hürde ebenfalls
keine Anspruchszinsen vorgeschrieben worden.
Da der Bw. aber nicht nur die
zusätzlichen Einkünfte verschwieg bzw. die zu seinen Gunsten erfolgte
unrichtige Veranlagung unbestritten ließ und auch keine Anzahlung widmete,
sondern sich sogar das in Höhe der überhöhten Gutschrift auf dem
Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zurückzahlen ließ, konnte er
über den über die korrekte Gutschrift hinausgehenden Differenzbetrag
unberechtigt verfügen und nahm damit in Kauf, dass diese Bereicherung im
Falle der Richtigstellung der Veranlagung nach Bekanntwerden des weiteren
Lohnzettels gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
anspruchsverzinst werden würde.
Erweist sich
der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Dies erfolgte durch den Bescheid vom
24. April 2008, mit dem Anspruchszinsen für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 24. April 2008 in Höhe von € 84,93
festgesetzt wurden, zu Recht. Dass diesen Anspruchszinsen kein
Gutschriftszinsenbescheid für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis
23. Jänner 2007 (in Höhe von € 21,06)
gegenübersteht, gründet sich auf die Bestimmung des § 205
Abs. 2 zweiter Satz BAO, wonach Anspruchszinsen, die den Betrag von
€ 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind. Diese Auswirkung der
Gesetzeslage stellt zwar im Einzelfall eine gewisse Härte dar, wurde vom
Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen.
Da die vom Bw. vorgebrachten
Einwände somit nicht geeignet waren, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen, und darüber hinaus
keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen,
war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2024-W/08
- Stammnummer
- 36599
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF