Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2373-W/02
Ausbildungslehrgänge zur MediatorIn, Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit öffentlicher Schulen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2373-W/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 11a UStG 1994 wurde vor dem Hintergrund der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen getroffen.
Für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch der Nachweis zu erbringen, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Damit wollte der Gesetzgeber wohl verhindern, dass jegliche lehrende Tätigkeit unter diese Befreiungsbestimmung subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob der durch die Bildungseinrichtung vermittelte Lehrstoff dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht.
Die Befreiungsbestimmung kann auf Lehrgänge angewendet werden, die nach Umfang und Inhalt mit bereits bestehenden Universitätslehrgängen (oder Masterlehrgängen) vergleichbar sind, bzw. wenn die Lehrgänge selbst in Form von Lehrgängen universitären Charakters gem. dem Universitäts-Studiengesetz geführt werden.
Wenn Lehrpläne seitens öffentlicher Schulen oder Universitäten für die Methode Mediation nicht vorliegen und dieser Bildungsbereich nicht abgedeckt wird, ist die Befreiungsbestimmung auf Erträge aus diesem Bereich von privaten Bildungseinrichtungen nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 vom 26. 7. 1999, Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 vom
11. 4. 2001
entschieden: Den
Berufungen zur Umsatzsteuer 1997 und 1999 wird teilweise Folge
gegeben. Der Berufung zur Körperschaftsteuer 1999 wird
stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999 sowie
Körperschaftsteuer 1999 werden abgeändert. Die getroffenen
Feststellungen sind den am Ende der Entscheidungsgründe angeschlossenen
Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Umsatzsteuer 1997 beträgt € 10.542,87
(145.073,00 ÖS). Die Umsatzsteuer 1999 beträgt € 21.036,53
(289.469,00 ÖS). Die Körperschaftsteuer 1999 beträgt
€ 1.688,55 (23.235,00 ÖS).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1996 mit dem Zweck gegründet, die
wirtschaftliche Abwicklung und Durchführung verschiedener Lehrgänge,
die bisher durch den "Verein" erfolgt waren, zu übernehmen. Der "Verein"
ist zu 10% an der Bw. beteiligt. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst lt.
Gesellschaftsvertrag u. a. Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Forschungstätigkeit auf den Gebieten der Theorie und Praxis der
Psychotherapie, Psychoanalyse sowie der angewandten Sozialpädagogik.
Ab dem Sommersemester 1997 wurden durch die Bw. die folgenden
Lehrgänge durchgeführt: "Psychotherapeutisches Propädeutikum" (im
weiteren Propädeutikum genannt),
"Supervision & Organisationsentwicklung" (im weiteren Supervision genannt)
sowie "Mediation und Konfliktregelung" (im weiteren Mediation genannt).
Die aus der Durchführung dieser Kurse erzielten Erlöse wurden
seitens der Bw. sämtlich steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 11a UStG 1994
behandelt. Da diese Befreiungsbestimmung jedoch nach Ansicht des Finanzamtes
nicht auf sämtliche Erlöse anzuwenden sei, wurde für den Zeitraum
1997 eine Betriebsprüfung hinsichtlich u. a. der Umsatzsteuer
durchgeführt. Im Zuge dieser wurde festgestellt, dass die Umsätze aus
dem Propädeutikum als unecht steuerbefreit zu beurteilen seien, da die Bw.
(konkret ihr Rechtsvorgänger, der "Verein") mit Bescheid vom 28.6.1993 des
zuständigen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales als
propädeutische Ausbildungseinrichtung im Sinne des Psychotherapiegesetzes
anerkannt sei und damit als Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11a UStG 1994
anzusehen sei. Wie die Betriebsprüfung in ihrem Bericht weiter
ausführte, seien die Umsätze aus den Lehrgängen Supervision bzw.
Mediation jedoch nicht im Zusammenhang mit der propädeutischen Ausbildung
zu sehen und daher nicht unter die Steuerbefreiung zu subsumieren. Diese
Umsätze seien daher mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Das Finanzamt folgte den
Ausführungen der Betriebsprüfung und setzte die Umsatzsteuer
dementsprechend für das Jahr 1997 fest. Die Nachforderung daraus betrug
ÖS 206.673,--.
Da sich die Tätigkeit
hinsichtlich der angebotenen Kurse weder in den Inhalten noch in den Bereichen
in den Folgejahren 1998 und 1999
veränderten, würdigte das Finanzamt den Sachverhalt dieser Jahre in
gleicher Weise. D. h. die Umsätze aus dem Propädeutikum seien
steuerfrei zu behandeln. Die Erträge aus den Bereichen Supervision bzw.
Mediation seien jedoch der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bzw. 1999 wurden in der Folge
dementsprechend erlassen. Die Nachforderung für 1999 betrug
ÖS 542.323,--. Die Bw. erhob am 27.8.1999 gegen den in Folge
der Betriebsprüfung zur Umsatzsteuer
1997ergangenen Bescheid
rechtzeitig Berufung und beantragte die
Anerkennung als Erwachsenenbildungseinrichtung, die eine mit öffentlichen
Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt, sowie die Festsetzung der
Umsatzsteuer für 1997 gem. § 6 Abs. 1 Z 11a UStG 1994 mit Null.
Des Weiteren erhob die Bw. am 11.5.2001 gegen den zur
Umsatzsteuer 1999 sowie zur
Körperschaftsteuer 1999 aufgrund Veranlagung erlassenen Bescheid
rechtzeitig Berufung. Darin beantragte
sie die Anerkennung als Erwachsenenbildungseinrichtung, die eine mit
öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt, sowie die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 1999 gem. § 6 Abs. 1 Z 11a UStG 1994
mit Null. Sie beantragte aber im Falle der rechtmäßigen Festsetzung
der Umsatzsteuer die Reduktion der Umsatzsteuer-Basis um den in den Erlösen
bisher enthaltenen Steuerbetrag auf netto ÖS 2.259.678,38 sowie die
Anerkennung von damit in Zusammenhang stehenden und bisher nicht geltend
gemachten Vorsteuerbeträgen. Weiters beantragte sie die Reduktion der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die Umsatzsteuerzahllast und
Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer 1999.
In der
Berufungsbegründung führte die
Bw. sowohl gegen den Bescheid des Jahres 1997 als auch die Bescheide des Jahres
1999 wie folgt gleich aus. Soferne
private Schulen und andere allgemein- oder
berufsbildende Einrichtungen Tätigkeiten ausübten, die einer
öffentlichen Schule vergleichbar seien, werden sie diesen gem. § 6 Abs
1 Z 11a UStG 1994 an die Seite gestellt. Das Gesetz differenziere nicht zwischen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung. Es gehe somit nicht um die
Unterscheidung zwischen einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung. Die Bw.
(konkret ihr Rechtsvorgänger, der "Verein") sei vom BM für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz durch Bescheid vom 28.6.1993 als
propädeutische
Ausbildungseinrichtung anerkannt worden. Die Erlöse aus diesem
Bereich seien durch das Finanzamt als steuerfrei beurteilt worden. Allerdings
sei danach die Auffassung vertreten worden, dass alle anderen Umsätze der
Bw., wie z. B. Ausbildungskurse zum Mediator unter den Begriff der
Berufsfortbildung fielen und somit nicht der Umsatzsteuerbefreiung
unterlägen. Die Bw. sei allerdings der Meinung, dass keine
Weiterbildungskurse angeboten würden, da sämtliche Kurse der
Vorbereitung auf die jeweilige Abschlussprüfung für das Berufsbild des
z. B. Mediators, Sozialberaters oder Psychotherapeuten dienten. Die Bw. biete
die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sowie zum Mediator an und hielte
sich dabei streng an die diesbezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung
bzw. die Richtlinien des Österreichischen Berufsverbandes der Mediatoren
(ÖBM). Der Abschluss des Lehrganges berechtige zur Eintragung in die
MediatorInnenliste des ÖBM und zur Ausübung des Gewerbes "Lebens- und
Sozialberatung eingeschränkt auf Mediation". Diese Erfordernisse seien
jedoch nicht für die Anerkennung als "vergleichbare allgemein- oder
berufsbildende Einrichtung" gem. § 6 Abs. 1 Z 11a UStG nötig, sondern
es gehe um die "schulische Tätigkeit" nach anerkannten
Ausbildungskriterien. Ausbildungslehrgänge gleicher Art würden zurzeit
in Österreich von diversen Sozialakademien sowie der Universität
Klagenfurt angeboten. Die Erlöse dieser Institutionen daraus seien von der
Umsatzsteuer befreit. Die Bedingung der Vergleichbarkeit mit öffentlichen
Schulen werde durch die Bw. erfüllt, da der angebotene Lehrstoff mit dem
der anderen genannten Einrichtungen übereinstimme. Die Vorgaben für
den Inhalt der Kurse sei für alle Ausbildungseinrichtungen (Uni,
Sozialakademie etc.) gleich und es würden nur Zeugnisse / Diplome von jenen
Einrichtungen anerkannt, die sich an diese Vorgaben hielten. Des Weiteren
führt die Bw. an, dass sie vom BM für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten eine Bestätigung bezüglich der Anerkennung als
Erwachsenenbildungseinrichtung iSd § 1 Abs. 2 des BG über die
Förderung der Erwachsenenbildung erhalten habe. Ergänzend verwies sie
auf die zum Thema Umsatzsteuerbefreiung bereits ergangene positive Judikatur des
VwGH hinsichtlich des Angebots von Rechtskursen, Vorbereitungskursen für
die Gewerbeprüfung sowie der Anerkennung der Wiener Schule für
Körperpflege. Die Bw. brachte weiters vor, dass aufgrund eines
Erlasses des BM für Finanzen die Tätigkeit der Vortragenden am BFI
unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 11b UStG 1994 subsumiert worden
sei. Da sich die Ziffer 11b auf Umsätze von Privatlehrern an
öffentlichen Schulen sowie Schulen iSd Ziffer 11a beziehe, könne dies
nur bedeuten, dass das BFI unter die Steuerbefreiung der Ziffer 11a falle. Damit
stelle sich die Frage, warum eine Institution wie das BFI, das sich
schwerpunktmäßig sogar mit der Berufsweiterbildung befasst, unter
§ 6 Abs. 1 Z 11a UStG falle und die Bw. nicht. Dabei ginge es der Bw.
allein um die Tatsache, dass sie als berufsbildende Einrichtung nicht anerkannt
sei, andere Institutionen, die nicht nur Berufsausbildung sondern auch andere
Kurse am Markt anbieten, diese Ausnahmegenehmigung erhielten. Dies
widerspräche einerseits dem
Gleichheitsgrundsatz. Andererseits
wäre die Bw. damit am Markt nicht mehr konkurrenzfähig, da sie ihre
Preise um 20% Umsatzsteuer erhöhen müsste. Die Bw. brachte
weiters vor, dass in den für 1997 bzw. 1999 ergangenen und beeinspruchten
Umsatzsteuerbescheiden lediglich geringe bzw. gar keine
Vorsteuern berücksichtigt worden
seien. Es seien jedoch seitens der Bw. an Vortragende im Jahr 1997 rund 3,1 Mio
ÖS und 1999 rund 2,8 Mio ÖS an Honoraren bezahlt worden. Sollte deren
Umsatzsteuer noch nicht veranlagt sein, hätte für den Vorsteuerabzug
eine Rechnungsberichtigung zu erfolgen und es wären zusätzlich
Vorsteuern aus diesen und allen anderen Ausgaben zu berücksichtigen. Der
Verwaltungsmehraufwand wäre nicht nur für 1997 und 1999 sondern auch
für die Folgejahre beachtlich. Aufgrund der vorgenannten
Ausführungen ersucht die Bw. daher, ihre Tätigkeit als die einer
öffentlichen Schule vergleichbaren Tätigkeit anzuerkennen und bei der
Entscheidung vor allem auf die Marktsituation besonderes Augenmerk zu
legen. Infolge mehrerer, zwischen der Bw., deren steuerlichen
Vertreterin und der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland
geführter Telefonate und Besprechungen wurden seitens der Bw. zu den Fragen
Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Schule hinsichtlich fester
Lehrplan, Lehrstoff und organisatorischer Voraussetzungen wie Schulräume,
Personal etc. ergänzende Unterlagen beigebracht. Als Beilage zum
Schreiben vom 15.10.2001 legte die Bw. das jeweilige Curriculum sowie
Auszüge aus den Semesterprogrammen zu den
Lehrgängen Propädeutikum, Supervision
und Mediation vor. Die genannten Unterlagen betrafen die Jahre 1997 -
1999 bzw. für Mediation die Jahre 1997 und 1998. Die Bw. stellte dar, dass
die angebotenen Veranstaltungen den festgelegten Lehrplänen und
Ausbildungskriterien der einzelnen Berufsverbände entsprächen. Sie
führte aus, dass es hinsichtlich der Psychotherapieausbildung bereits ein
Gesetz gäbe, welches die Ausbildung regle. Im Bereich der Mediation
existiere zurzeit ein Gesetzesentwurf über die gerichtsnahe Mediation.
Dieser sei am 10.9.2002 im Ministerrat behandelt und dem Nationalrat zugeleitet
worden. Im Bezug auf den schulähnlichen Betrieb und dessen
organisatorischen Rahmen wies die Bw. durch Vorlage eines schon zur Zeit des
"Vereines" bestehenden Kooperationsvertrages mit der Stadt Wien nach, dass sie
ständig über Schulräume verfügt habe und verfüge. Ein
zentrales Sekretariat wickle alle An- und Abmeldungen ab. Hinsichtlich des
Lehrkörpers sei die Vorgangsweise jene, dass zwischen der Bw. und den
Lehrpersonen Werkverträge abgeschlossen werden. Damit verpflichten sich
diese für die Dauer der jeweiligen Lehrveranstaltungen. Die Bw.
verfüge über einen Pool von Lehrenden wovon ein Teil laufend und ein
Teil nach Bedarf eingesetzt werde. Da die Bw., so wie
Universitäten, Sozialakademien und Volkshochschulen, Mitglied bei den
jeweiligen Berufsverbänden sei und sich damit verpflichtet habe nach den
anerkannten Richtlinien zu unterrichten, sei ihre Tätigkeit durchaus mit
einer Tätigkeit einer öffentlichen Schule bzw. berufsbildenden
Einrichtung gleichzustellen. Es wäre für die Bw. ein erheblicher
Wettbewerbsnachteil, wenn sie die Ausbildungskosten um jene 20% USt erhöhen
müsste, von der andere Anbieter befreit sind. Einlangend am
16.1.2003 und 18.2.2003 brachte die Bw. h. o. weitere Unterlagen bei. Es
wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und
Generationen vom 15.11.2002 vorgelegt, welches nochmals bestätige, dass die
Bw. als Rechtsnachfolgerin des "Vereines", aufgrund der dinglichen Wirkung des
Bescheides vom 28.6.1993, von Beginn an als propädeutische
Ausbildungseinrichtung anerkannt sei. Des Weiteren informierte die Bw.,
dass sie nunmehr berechtigt sei den Lehrgang
Supervision als "Lehrgang
universitären Charakters" zu bezeichnen sowie den Absolventen dieses
Master-Lehrganges den akademischen Grad "Master of Advanced Studies
(Supervision)" zu verleihen. Diese Verordnung BGBl II Nr. 153/2003 tritt mit
1.3.2003 in Kraft. Zusätzlich wurden zur Supervisionausbildung
Lehrplanvergleiche und diverse Gutachten vorgelegt. Zur Ausbildung in
Mediation legte die Bw. ebenfalls einen
Lehrplanvergleich mit der Universität Klagenfurt (deren Lehrgang "Soziale
Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft,
Verwaltung und Umwelt" seit 1.7.2000 mit dem Akademischen Grad Master of
Advanced Studies (Mediation) abgeschlossen wird) sowie mit Schulen und
öffentlichen Bildungseinrichtungen vor. Aus dem beigefügten Schreiben
des Österreichischen Bundesverbandes für MediatorInnen (ÖBM) gehe
hervor, dass die durchgeführten Lehrgänge der Bw. im Vergleich mit
anderen Ausbildungsträgern, gemessen an Stundenzahl und Qualität,
gleichwertig einzustufen seien. Mit
Schriftsatz vom 31.3.2003 brachte die
Bw. zum Bereich der Lehrgänge Mediation nochmals eine Stellungnahme ein.
Als Beilage wurde eine Übersicht des Geschäftsführers der Bw. zur
Entstehung und Weiterentwicklung des Ausbildungscurriculums "Mediation und
Konfliktregelung" beigefügt. Nach Ansicht der Bw. könne eine
Vergleichbarkeit des Lehrganges mit öffentlichen Schulen nur dann verlangt
werden, wenn diese auch möglich sei. Da die Uni Klagenfurt erst ab dem Jahr
2000 einen derartigen Lehrgang angeboten habe, sei eine Vergleichbarkeit erst ab
diesem Zeitraum möglich und nicht für den relevanten Zeitraum 1997 -
1999. Es könne jedoch vom Steuerpflichtigen zur Durchsetzung eines
Rechtsanspruches nichts Unmögliches verlangt werden. Des weiteren verwies
die Bw. auf die 6. EU-Richtlinie, Abschnitt X, Artikel 13 worin eine Befreiung
des Schul- oder Hochschulunterrichtes festgeschrieben sei. Da eine
Vergleichbarkeit mangels Vorhandensein eines universitären Angebotes im
relevanten Zeitraum nicht möglich sei, müsse zur Vermeidung der
Wettbewerbsverzerrung ein Vergleich mit anderen EU-Staaten möglich sein. In
Deutschland würde die Mediationsausbildung nach den gleichen Kriterien wie
in Österreich vom Bundesverband Mediation vorgeschrieben. Die Bw. habe
vergleichbare 2 Ausbildungen für Mediation in öffentlichen Schulen /
Universitäten in Deutschland recherchiert und diese Ausbildungen seien
dUSt-befreit. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Inhaltes, sei es
nach Ansicht der Bw. nicht zulässig sich allein auf
Universitätslehrgänge, die mit "MAS" abschließen zu berufen.
Viele Interessierte könnten mangels Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen an der Uni diese Ausbildungen nicht absolvieren. Diese
Bindung an eine universitäre Basis sei auch seitens des ÖBM
(Fachverband) nicht erwünscht. Die Bw. verwies nochmals auf Deutschland, wo
Hochschulen auch Lehrgänge ohne MAS-Abschluss anböten, aber ebenso wie
die Bw. 220 Stunden Ausbildungszeit verlangten. Des Weiteren führte
die Bw. aus, dass man bei Absehen von der Tatsache, dass der
Universitätslehrgang in Klagenfurt vom Umfang her auch Praxisstunden
enthalte, der Lehrstoffinhalt jedenfalls durch den Kurs der Bw. erfüllt
werde. Zertifikate der Bw. würden durch den ÖBM den Zertifikaten der
Uni Klagenfurt gleichgesetzt. Die Bw. habe auf dem Gebiet der Mediation
Pionierarbeit geleistet. Die Reduzierung der Lehrgangsstunden seit 1997 habe
sich aufgrund der Konkurrenzsituation und den geänderten
Mindeststundenanfordernissen des ÖBM ergeben. Die Bw. werde den Lehrgang
"Mediation und Konfliktregelung" demnächst als Masterlehrgang beim BM
für Bildung, Wissenschaft und Kultur einreichen. Die Vorbereitungsarbeiten
dazu seien weitgehend abgeschlossen. Die Bw. verwies nochmals auf die
Wettbewerbsverzerrung im Falle der USt-Pflicht für die Umsätze aus dem
in Frage stehenden Mediationslehrgang. Es sei ihr unverständlich, dass
Universitären Bildungseinrichtungen, dem WIFI, BFI etc. die Steuerbefreiung
zugebilligt würde, ihr aber nicht. Im Erkenntnis des VwGH vom 28.4.1976,
Zl. 559/75 seien die Protokolle des Finanz- und Budgetausschusses zur
Gesetzeswerdung zitiert. Darin werde als Hintergrund für diese
Gesetzesstelle die Absicht zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und den übrigen Privatschulen
dargelegt. Für die Bw. wäre durch die Belastung mit
Umsatzsteuer eine solche Verzerrung gegeben. Sie erfülle
sämtliche Erfordernisse (organisatorisch, personell, Lehrplan etc.)
für das Vorliegen einer Einrichtung iSd § 6 (1) Z 11a UStG. Es
könne ihrer Ansicht nach nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass jemand,
der als erster einen Ausbildungsbereich gründet, damit bestraft werde, dass
er nicht "vergleichbar" sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994 sind die
Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen insoweit steuerfrei, als es sich um die Vermittlung von
Kenntnissen allgemeinbildender oder
berufsbildender Art oder von der Berufsausübung dienenden
Fertigkeiten handelt und nachgewiesen
werden kann, dass eine den öffentlichen
Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff der
öffentlichen Schule umfasst auch die Hochschulen und Universitäten.
Nach der Rechtssprechung des VwGH (z. B. Erk. v. 25.2.1997, 95/14/0126;
16.5.2002, 96/13/0141) wird als allgemeinbildende oder berufsbildende
Einrichtung ein schulähnlicher Betrieb angesehen, der über die
organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, ein über
längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, Personal nach Art eines
Lehrkörpers und ein Sekretariat) verfügt, um laufend gegenüber
einer größeren Anzahl von Interessenten eine Tätigkeit im Sinne
der genannten Bestimmung auszuüben. Aufgrund der gegebenen
organisatorischen Voraussetzungen kann die Bw. als berufsbildende Einrichtung
angesehen werden. Sie verfügt sowohl über Schulräume und ein
über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot als auch einen Pool an
Lehrenden und Verwaltungspersonal. Dies stellt jedoch nur einen Teil der
für die Anwendung der Befreiungsbestimmung nötigen Voraussetzungen
dar. Weiters nötig ist der Nachweis, dass die Tätigkeit der Bw. der
Tätigkeit einer öffentlichen Schule entspricht. Die Frage, ob
es sich bei der Bw. um eine Bildungseinrichtung handelt, die eine einer
öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist anhand
des Lehrstoffes zu beurteilen. Dazu ist es erforderlich, dass der Lehrstoff in
den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach
wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen/Universitäten
Gebotenen entspricht. Im Fall der Bw. handelt es sich im in Frage
stehenden Zeitraum 1997 - 1999 um 3 verschiedene Bereiche, d. h. Lehrgänge,
die hinsichtlich dieses Kriteriums zu beurteilen sind. Dies sind die
Lehrgänge Propädeutikum, Supervision und Mediation.
Die Bw. bietet den Lehrgang
"Psychotherapeutisches
Propädeutikum" nach den Ausbildungsinhalten des
Psychotherapiegesetzes an. Sie ist mit rechtsgültigem Bescheid des
zuständigen Bundesministeriums als propädeutische
Ausbildungseinrichtung im Sinne des Psychotherapiegesetzes anerkannt. Der
genannte Kurs dient der Berufsausbildung und deckt den Allgemeinen Teil der
Ausbildung in Psychotherapie ab. Damit kann sie als Schule bzw. Einrichtung iSd
§ 6 Z11 UStG angesehen werden. Die
Steuerbefreiung wurde daher
zu Recht auf die Erlöse aus dieser
Tätigkeit angewendet. Auf andere Leistungen der Bw., wie z. B.
Lehrgänge oder Veranstaltungen die, auch wenn sie mit dem Beruf des
Psychotherapeuten in Zusammenhang stehen, aber lediglich der Berufsfortbildung
dienten oder Zusatzausbildungen sind, ist die Befreiungsbestimmung nicht
anzuwenden. Zu den beiden weiteren Lehrgängen
Supervision bzw. Mediation bringt die
Bw. insbesonders vor, dass derartige Kurse auch an Universitäten (z. B.
Klagenfurt, Salzburg, Wien) abgehalten würden. Die von ihr
durchgeführten Kurse seien jedenfalls mit diesen vergleichbar und fielen
damit unter die Befreiungsbestimmung. Grundsätzlich wird
ein einzelner Lehrgang an der Universität nicht als Vergleichsmaßstab
für einen von einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden
oder berufsbildenden Einrichtung abgehaltenen Lehrgang herangezogen werden
können, da es sich bei dem Lehrgang an der Universität nur um einen
Ausschnitt des an der Universität Gebotenen handelt. Anders kann jedoch ein
mehrsemestriger Universitätslehrgang gesehen werden, der mit einem
akademischen Grad abschließt. Dieser kann gesondert für die
Beurteilung der Vergleichbarkeit herangezogen werden; es ist allerdings ein
strenger Maßstab anzulegen. Dies bedeutet, dass der von der privaten
Schule durchgeführte Lehrgang nicht nur hinsichtlich der
Vortragsgegenstände und der Dauer, sondern auch hinsichtlich des Niveaus,
der Qualifikation des Lehrgangsverantwortlichen, der Eingangsvoraussetzungen und
des Lehrgangsabschlusses dem Lehrgang an der Universität entsprechen muss.
Diese Voraussetzungen werden bei von privaten Einrichtungen durchgeführten
Lehrgängen insbesondere dann erfüllt sein, wenn es sich um
Lehrgänge universitären Charakters gemäß
§ 27
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) handelt, die mit dem akademischen Grad
"Master of Advanced Studies" abschließen. Die Bw.
führt seit 1997 den Lehrgang "Supervision
und Organisationsentwicklung" durch. Der Lehrgang vermittelt Grundlagen
in Theorie und Praxiserfahrungen in der Methode
Supervision/Organisationsentwicklung. Er dauert 5 Semester und umfasst
mindestens 450 Unterrichtsstunden. Den Abschluss des Kurses bildete bisher eine
Diplomarbeit mit Kolloquium. Mit Verordnung BGBl II 153/2003 vom
21.2.2003 erging die Berechtigung diesen Lehrgang als "Lehrgang
universitären Charakters" zu bezeichnen. Der Lehrgang schließt mit
dem akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Supervision)" ab. Die
Verordnung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. Durch die Anerkennung als Masterlehrgang
ist ab dem Jahr 2003 für den Zeitraum der Berechtigung die Gleichwertigkeit
dieses Lehrganges mit den an Universitäten durchgeführten
Masterlehrgängen als gegeben zu sehen. Da die Bw. in Kooperation mit dem
"Verein" den wirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb durchführt und daraus
sämtliche Einnahmen tätigt, kann ab 2003 jedenfalls für diesen
Lehrgang die Befreiungsbestimmung angewendet werden. Ob diese den
Universitäten gleichwertige Tätigkeit auch für den
berufungsrelevanten Zeitraum 1997 - 1999 vorgelegen ist, ist jedoch separat zu
beurteilen. Die Bw. hat im Berufungsverfahren das entsprechende
Lehrgangs-Curriculum "Supervision" vorgelegt. Aus den vorgelegten
Lehrplanvergleichen sowie einem Mitteilungsblatt der Universität Wien aus
dem Studienjahr 1997/98 zum mehrsemestrigen "Universitätslehrgang
Psychosoziale Supervision und Coaching" ist abzuleiten, dass der Lehrgang den
die Bw. 1997 - 1999 abgehalten hat, als weitgehend mit diesem
Universitätslehrgang ident zu beurteilen ist. Der Vergleich ergibt weiters,
dass dieser Lehrgang auch bereits damals hinsichtlich der Dauer, den
Vortragsgegenständen, dem Niveau, der Qualifikation des
Lehrgangsverantwortlichen, den Zulassungsvoraussetzungen und dem
Lehrgangsabschluss in gleicher Art und Weise durchgeführt worden ist.
Es ist daher aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates der
Schluss zulässig, dass schon der in den Jahren 1997 - 1999 vorgetragene
Lehrstoff, sowohl dem Umfang als auch dem Lehrziel nach, dem Lehrstoff der
mehrsemestrigen Universitätslehrgänge entsprochen hat. Die
Tätigkeit der Bw. im Bezug auf den Lehrgang "Supervision" kann daher schon
für den fraglichen Zeitraum 1997 - 1999 als eine den öffentlichen
Schulen vergleichbare Tätigkeit eingestuft werden. Hinsichtlich der
Erlöse aus dem Lehrgang "Supervision und Organisationsentwicklung" ist die
Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 UStG somit anwendbar.
Den Berufungen ist in diesem Punkt
stattzugeben. Die nachstehenden Beträge
Erlöse Supervision sind nicht in
die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen: 1997:
ÖS 369.600,-- 1999: ÖS 794.800,--. Zuletzt sind
die Berufungen der Bw. dahingehend zu beurteilen, ob bei den ebenfalls im
berufungsrelevanten Zeitraum durchgeführten Lehrgängen
"Mediation und Konfliktregelung"
hinsichtlich des Lehrstoffes und Umfanges die Vergleichbarkeit mit dem an
öffentlichen Schulen/Universitäten Gebotenen vorliegt und damit die
Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 UStG auf die Erlöse aus dieser
Tätigkeit anzuwenden ist. Dazu ist grundsätzlich anzumerken,
dass es im berufungsrelevanten Zeitraum 1997 - 1999 keine universitären
oder an anderen öffentlichen Schulen durchgeführte Ausbildungen
für Mediation gab, die zu einem Vergleich im Sinne der Befreiungsbestimmung
heranzuziehen wären. Selbst wenn, wie bei der Bw. ein schulähnlicher
Betrieb gegeben war, kann allein dadurch die Befreiungsbestimmung auf die
Erträge aus den Lehrgängen für Mediation nicht angewendet werden.
Bisher hat der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen, eine derartige
Berufsausbildung auch an öffentlichen Schulen durchzuführen,
Lehrpläne vorzugeben oder z. B. aufgrund eines Berufsgesetzes
dementsprechende Ausbildungseinrichtungen als Schulen bescheidmäßig
anzuerkennen. Es liegt für den Zeitraum 1997 - 1999 keine
gesetzliche Grundlage vor die Bw. für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet
der Mediationsausbildung durch die Anwendung der Befreiungsbestimmung zu
fördern oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (VwGH vom 28.4.1976, Zl.
559/75), da es keinen Wettbewerb mit öffentlichen Schulen in diesem Bereich
gab. Es ist somit für diesen Zeitraum auch kein Rechtsanspruch der Bw. auf
Anwendung dieser Bestimmung abzuleiten. Der Verweis der Bw., dass
aufgrund der 6. EU-Richtlinie, Abschnitt X, Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe i)
der Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien sei,
führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes. Denn auch in der Richtlinie wird auf Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sowie andere Einrichtungen mit der vom betreffenden
Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung abgestellt. Somit richtet
sich die Befreiung nach der jeweils nationalen gesetzlichen Bestimmung, also
ebenfalls nach dem Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen und stellt auf
einen Vergleich mit diesen ab. Welche konkreten Bedingungen zu erfüllen
sind um z. B. als öffentliche Einrichtung oder eine dieser ähnlichen
Einrichtung zu gelten, ist aus der Richtlinie nicht abzuleiten sondern jeweils
innerstaatlich zu regeln. Damit ist aber nicht davon auszugehen, dass zwischen
den Mitgliedstaaten homogene Verhältnisse vorliegen um "über die
Grenze" schlüssige Vergleiche durchführen zu können. Das Argument
der Bw. die von ihr durchgeführten Lehrgänge mit in Deutschland
steuerbefreiten Lehrgängen zu vergleichen führt deshalb ins Leere.
Dies auch deswegen, da es sich bei den durch die Bw. recherchierten Daten um
Angaben zu Ausbildungen aus dem Jahr 2002/2003 handelt. Im Fall der Bw.
wären jedoch nur Sachverhalte der Jahre 1997 - 1999 als
entscheidungsrelevant zu beurteilen. Die Bw. führt in ihrer
Berufung an, dass an der Universität Klagenfurt der
Universitätslehrgang "Soziale Kompetenz für Mediation und
Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt" geführt
wird, der mit dem akademischen Grad "Master of Advanced Studies (Mediation)"
abschließt. Der von der Bw. angebotene Kurs sei jedenfalls mit diesem als
gleichwertig anzusehen und entspräche hinsichtlich Umfang und Lehrziel dem
von Universitäten Gebotenen. Aus den vorliegenden Unterlagen wie
Curriculum und Lehrplanvergleich ist ersichtlich, dass der durch die Bw. im
Zeitraum 1997 - 1999 durchgeführte Kurs 4 bzw. 3 Semester mit einer
Gesamtstundenanzahl von rd. 220 Stunden ohne Praxisstunden umfasst. Die
Absolventen erhalten ein Diplomzeugnis, welches die Befähigung zur
Ausübung der Methode Mediation dokumentiert und durch den Österr.
Bundesverband der MediatorInnen (ÖBM) anerkannt ist. Der seitens der Bw.
zum Vergleich genannt Universitätslehrgang an der Universität
Klagenfurt wurde erst 1999/2000 ins Leben gerufen und wird aufgrund der
Verordnung vom 1.7.2000 mit dem akademische Grad "Master of Advanced Studies
(Mediation)" abgeschlossen. Der Kurs dauert 4 Semester und umfasst inkl. Praxis
insgesamt 800 Unterrichtsstunden. Wenn nun auch ab dem Jahr 2000 eine
öffentliche Einrichtung die Ausbildung Mediation anbietet und sich damit
die Möglichkeit des Vergleichs für die Bw. ergibt, so kann dennoch
daraus nicht rückwirkend für die Jahre 1997 - 1999 die Anwendung der
Befreiungsbestimmung auf die Bw. abgeleitet werden. Die Bw. argumentiert
weiters, dass auf die Erlöse aus den Mediationslehrgängen die
Befreiungsbestimmung deshalb anzuwenden sei, da auch das BFI mit vergleichbaren
Kursen der Steuerbefreiung unterliege. Dieses Argument ist insofern zu
widerlegen, als aufgrund der Gesetzesbestimmung Vergleiche hinsichtlich der
Tätigkeit jeweils nur mit Lehrplänen der öffentlichen Schulen
durchzuführen sind und es sich bei dieser Institution um keine
öffentliche Schule handelt. Hinsichtlich des durch die Bw. aufgrund
der Versteuerung angeführten vermeintlichen Wettbewerbnachteils
gegenüber dem BFI ist anzumerken, dass daraus keine Begründung
für die Anwendung der Befreiungsbestimmung abgeleitet werden kann. Die
Gesetzesbestimmung bezieht sich (wie aus den Materialen hervorgeht) lediglich
auf den möglichen Wettbewerb zwischen Privatschulen und Schulen mit
Öffentlichkeitsrecht. Die Bw. aber tritt 1997 - 1999 auf einem Markt auf,
wo eine derartige Konkurrenz nicht besteht. Neben dem BFI gibt es noch andere
österreichweite Anbieter für derartige Lehrgänge, die jedoch mit
ihren Erlösen der Umsatzsteuer unterliegen. Zum Vorbringen der Bw.,
dass es seit 2001 einen Gesetzesentwurf zum "Bundesgesetz über gerichtsnahe
Mediation" gibt, darin einerseits das Berufsbild und andererseits die Ausbildung
geregelt seien und die angebotenen Mediationslehrgänge den genannten
Anforderungen entsprächen, ist festzuhalten. Ein bis dato lediglich als
Entwurf vorliegendes Gesetz kann nichts an der Beurteilung der Situation
für die Jahre 1997 - 1999 ändern. Selbst wenn darin die Vorgaben
für anzuerkennende Ausbildungseinrichtungen/"Schulen" enthalten sind, ist
es ungewiss mit welchem Inhalt und wann konkret das Gesetz in Kraft treten wird.
Eine Steuerbefreiung für Zeiträume, die lange vor der Gesetzeswerdung
liegen, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Infolge
des für den Zeitraum 1997 - 1999 gegebenen Sachverhaltes und dessen
rechtliche Würdigung ist die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 11a UStG 1994 auf die Erlöse der Jahre 1997 und 1999 aus dem Lehrgang
"Mediation und Konfliktregelung" nicht anzuwenden.
Die
Berufungen sind in diesem Punkt abzuweisen.
Die nachstehenden Nettobeträge sind daher der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hinzuzurechnen: 1997:
ÖS 868.083,33 1999: ÖS 1.547.528,38
Wenn die Bw. vorbringt, dass bei
Versteuerung der Erlöse aus dem Titel Mediation in den Jahren 1997 und 1999
auch entsprechende Vorsteuerbeträge
aus den dazugehörigen Honoraraufwendungen in Anrechnung zu bringen seien,
so ist ihr grundsätzlich Recht zu geben. Um jedoch Vorsteuern aus den
Honoraren beanspruchen zu können, sind dem § 11 UStG 1994
entsprechende (eventuell berichtigte Rechnungen) beizubringen. Nur eine
gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer in Abzug
gebracht werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug erst
in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in den die Rechnungsausstellung
(-berichtigung) fällt. Da die der Bw. für den berufungsrelevanten
Zeitraum vorliegenden Honorarrechnungen die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nicht erfüllen, können in den Jahren 1997 und 1999
daraus keine Vorsteuern berücksichtigt werden. Durch die Bw. wurde
weiters vorgebracht, dass im Zuge der Veranlagung des Jahres 1999 aber auch
keine Vorsteuern aus den übrigen Aufwendungen in Anrechnung gebracht worden
seien. In diesem Punkt wird als erwiesen angenommen, dass für die
mit der steuerpflichtigen Tätigkeit der Bw. im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen an die Bw. Rechnungen im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994
ausgestellt und ihr zugeleitet worden sind. Es werden daher entsprechend der
Judikatur des VwGH Vorsteuern, in diesem Fall aliquot zu den steuerpflichtigen
Erträgen, geschätzt. Ein Vorsteuerbetrag in Höhe von ÖS
30.000,-- wird somit 1999 in Abzug gebracht.
Hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 1999 wurde
durch die Bw. in der Berufung beantragt, eine sich ergebende Nachzahlung an
Umsatzsteuer bei Ermittlung des Betriebsergebnisses als Passivpost zu
berücksichtigen. Im Hinblick auf das Erfordernis einer
periodengerechten Ermittlung des Betriebsergebnisses wird dementsprechend die
Bemessungsgrundlage neu berechnet. Der
Berufung wird daher stattgegeben.
Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen sowie der Steuern:
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Text
|
Bemessungsgrundlage
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Steuer
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Umsatzsteuer
1997
|
in ÖS
|
in ÖS
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Gesamtumsatz
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4.650.543,33
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|
Umsätze 0%
|
3.782.460,00
|
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Umsätze 20%
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868.083,33
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173.616,67
|
abzüglich Vorsteuer
|
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-28.544,00
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Zahllast gerundet
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145.073,00
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Zahllast 1997 in
Euro
|
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10.542,87
|
|
|
|
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Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
Umsatzsteuer
1999
|
|
|
Gesamtumsatz
|
4.606.334,05
|
|
Umsätze 0%
|
3.008.989,00
|
|
Umsätze 20%
|
1.597.345,05
|
319.469,01
|
abzüglich Vorsteuer geschätzt
|
|
-30.000,00
|
Zahllast gerundet
|
|
289.469,00
|
Zahllast 1999 in
Euro
|
|
21.036,53
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
1999
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Erklärung
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159.148,00
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abzüglich Passiv. Umsatzsteuer
|
|
-289.469,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Berufungsentscheidung
|
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-130.321,00
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die Körperschaftsteuer beträgt
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|
0,00
|
somit Mindestkörperschaftsteuer
|
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24.080,00
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abzügl. anrechenbare Steuer
|
|
845,00
|
Abgabenschuld
|
|
23.235,00
|
KSt in
Euro
|
|
1.688,55
Wien,
am 10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
öffentliche Schuleprivate Schuleberufsbildende EinrichtungMediationSupervisionLehrganguniversitärer CharakterVergleichsmaßstabBefreiungsbestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2373-W/02
- Stammnummer
- 3659
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF