Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0795-L/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0795-L/08vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, vom 3. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Mai 2008 zu StNr. 000/0000, mit
dem zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Berufungswerberin
gemäß
§ 212 BAO Ratenzahlungen bewilligt wurden,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Das Ansuchen um Bewilligung
einer Zahlungserleichterung wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.4.2008 wurde die Einkommensteuer 2007
mit 1.314,48 € festgesetzt. Der Berechnung der Einkommensteuer wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.527,60 € (Bezüge
iSd § 109a EStG aus einem Werkvertrag mit der M-GmbH) und
Pensionseinkünfte in Höhe von 11.749,35 € zu Grunde gelegt. Da
keine Vorauszahlungen entrichtet worden waren, ergab sich eine
Steuernachforderung in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer, die am
29.5.2008 fällig war.
Mit weiterem Bescheid vom 22.4.2008 wurden die
Vorauszahlungen für 2008 und Folgejahre mit 1.367,05 € festgesetzt.
Für 2008 ergab sich damit eine am 18.8.2008 fällige Teilvorauszahlung
(Ausgleichsviertel im Sinne des § 45 Abs. 3 EStG für das erste bis
dritte Quartal) in Höhe von 1.023,00 €.
Die Berufungswerberin ersuchte mit Eingabe vom 26.5.2008 um
Bewilligung von monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € zur Entrichtung
der Einkommensteuernachforderung aus dem Bescheid vom 22.4.2008. Es sei ihr
aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, die Forderung sofort
zu begleichen. Es sei ihr auch nicht möglich, Vorauszahlungen zu
leisten.
Mit Bescheid vom 29.5.2008 bewilligte das Finanzamt
monatliche Raten in der beantragten Höhe von 100,00 € beginnend ab
16.6.2008 zuzüglich der während der Laufzeit der Ratenbewilligung
fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlungen, sowie einer letzten
(zwölften) Rate in Höhe von 855,48 € (einschließlich der
zum 15.5.2009 fälligen vierteljährlichen Vorauszahlung in Höhe
von 341,00 €).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3.6.2008
Berufung erhoben. Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen der Berufungswerberin
und ihres Ehegatten wurden wie folgt beziffert: 1.000,00 € Fixkosten
für Miete, Heizung, Strom, Versicherungen, Telefon usw.; 500,00 €
Kreditrate; 200,00 € "BMF-Rate" für den Ehegatten (Ratenbewilligung zu
StNr. 00/000) sowie die von der Berufungswerberin angebotenen Raten in Höhe
von 100,00 €. Die Werkvertragstätigkeit werde von ihr und ihrem
Ehegatten zur Tilgung der Verpflichtungen ausgeübt. Einen höheren
Betrag als den angebotenen könne sie nicht leisten, dies wäre
existenzgefährdend. Weiters sei es ihr auch nicht möglich, eine
Steuervorauszahlung zu leisten. Sie würde auch gerne wissen, warum im
Ratenbewilligungsbescheid eine Vorauszahlung von 2.049,05 € angesetzt
werde, laut Bescheid vom 22.4.2008 würde diese nur 1.367,05 €
betragen, abgesehen davon, dass sie diese unmöglich vorauszahlen
könne. Als Zahlungstermin möge jeweils der 28. eines jeden Monats
vorgemerkt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2008 bewilligte das
Finanzamt neuerlich eine ratenweise Entrichtung des Abgabenrückstandes in
Höhe von 1.314,48 € zuzüglich der während der
einjährigen Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden
Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 2.049,05 € in elf
Monatsraten zu je 200,00 € sowie einer zwölften Raten von 1.163,53
€. Bei der Bemessung der Höhe der Raten sei ein Abstattungszeitraum
von 24 Monaten zugrunde gelegt worden. Ein längerer Zeitraum sei ohne
entsprechende Sicherheiten nicht vertretbar. Die Laufzeit sei aus
EDV-mäßigen Gründen mit 12 Monaten befristetet, vor Ablauf (der
Ratenbewilligung) sei daher wieder ein neues Ansuchen (für den
Restrückstand) erforderlich. Bei der im angefochtenen Bescheid
angeführten Vorauszahlung handle es sich nicht um den
Jahresvorauszahlungsbetrag, sondern um die Summe der während der Laufzeit
der Ratenbewilligung fällig werdenden Vorauszahlungen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23.6.2008 verwies die Berufungswerberin
auf ihren "Einspruch" vom 3.6.2008. Sie bitte daher, dies alles nochmals zu
überprüfen, da eine monatliche Rate von 200,00 € für sie
existenzgefährdend wäre. Es sei für sie eine Zahlung von max.
100,00 € bis 150,00 € möglich, alles andere sei für sie
nicht finanzierbar. Die Werkvertragstätigkeit sei für sie sicherlich
keine leichte Arbeit, aber sie sei zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen notwendig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer
erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser beiden
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub erstattete die Berufungswerberin in ihren
Eingaben keinerlei Vorbringen. Ganz im Gegenteil wies sie wiederholt darauf hin,
dass es ihr nicht möglich wäre, die festgesetzten
Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Eine Zahlungserleichterung ist aber
auch schon bei bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ausgeschlossen
(Ritz, BAO³, § 212 Tz 11). Nach dem letzten Satz der eingangs
zitierten Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ist die Einbeziehung von
während der Laufzeit einer Ratenbewilligung fällig werdenden
Einkommensteuervorauszahlungen zulässig. Dies ist regelmäßig
auch zweckmäßig, um zu vermeiden, dass zwar ein bestehender
Rückstand abgedeckt wird, es aber dessen ungeachtet zu einem weiteren
Abgabenrückstand durch Nichtentrichtung der Vorauszahlungen kommt. Im
gegenständlichen Fall reichen die im Ansuchen vom 26.5.2008 angebotenen
Monatsraten von 100,00 € nicht einmal aus, um die während eines Jahres
fällig werdenden Vorauszahlungen in Höhe von 1.367,05 €
abzudecken. Bei einer solchen Ratenbewilligung käme es daher
tatsächlich zu keiner Reduktion der Abgabenschulden in einem
überschaubaren Zeitraum, sondern zu einer Erhöhung der
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Zutreffend wies das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2008 darauf hin, dass ein Abstattungszeitraum
von mehr als zwei Jahren ohne entsprechende Sicherheiten nicht vertretbar
wäre. Solche Sicherheiten, mit denen gegebenenfalls die der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung entgegenstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit beseitigt werden könnte (vgl. z.B. VwGH 17.12.1996,
96/14/0037), wurden von der Berufungswerberin nicht angeboten. Aber auch mit den
im Vorlageantrag angesprochenen Raten von 150,00 € wird eine Abstattung des
Rückstandes unter Berücksichtigung der laufend anfallenden
Vorauszahlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht erreicht. Nebenbei
bemerkt hat die Berufungswerberin bisher keine der von ihr selbst angebotenen
Monatsraten entrichtet.
Insgesamt gesehen wurde daher von der Berufungswerberin die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub
bzw. das derzeitige Nichtvorliegen einer solchen Gefährdung nicht
dargelegt, so dass schon aus diesem Grund die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nicht in Betracht kam.
Abgesehen davon, dass in einem solchen Fall das Vorliegen
einer erheblichen Härte nicht mehr zu prüfen ist, sei dennoch darauf
hingewiesen, dass die Berufungswerberin auch diesbezüglich aus eigenem
Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage
überzeugend darzulegen gehabt hätte, dass sie durch eine sofortige
volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate oder ihr die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten nicht zugemutet werden könne (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001,
95/15/0058). Das zur Begleichung der Abgabenforderungen zur Verfügung
stehende aktuelle Einkommen und Vermögen wurde überhaupt nicht
dargestellt. In der Berufung wurden lediglich die die Berufungswerberin und
ihren Ehegatten gemeinsam treffenden monatlichen Verbindlichkeiten summarisch
dargestellt. Die bloße Behauptung, die sofortige volle Entrichtung einer
Abgabenschuld bzw. die Leistung von Monatsraten in einer bestimmten Höhe
wäre existenzgefährdend, genügt zur Bewilligung einer
Zahlungserleichterung jedoch keinesfalls.
Da aus den angeführten Gründen die
Berufungswerberin das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Wie bereits oben erwähnt,
wäre die Bewilligung einer ratenweisen Entrichtung des
Abgabenrückstandes ohne Bedachtnahme auf die während der Laufzeit der
Ratenbewilligung anfallenden Einkommensteuervorauszahlungen aus den
angeführten Gründen auch nicht zweckmäßig.
Da vom Finanzamt eine Zahlungserleichterung bewilligt
worden war, sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0795-L/08
- Stammnummer
- 36570
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF