Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0200-W/07
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, Entrichtung soll in angemessener Frist zur Verwirklichung des Strafübels erfolgen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0200-W/07vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde von Frau A.B., Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred
Ainedter Dr. Friedrich Trappel, 1020 Wien, Taborstraße 24a, vom
3. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. November 2007, Strafnummer-1,
betreffend Zahlungserleichterung
zu Recht
erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
Frau A.B. zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Oktober
2007, verhängten Geldstrafe von € 18.000,00 sowie der
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 ab Oktober 2008 bis August
2009 Raten von € 400,00 pro Monat gewährt werden, wobei der
danach aushaftende Restbetrag im September 2009 fällig ist. Die erste Rate
ist am 10. Oktober 2008 fällig, die weiteren Raten sowie die
abschließende Restzahlung werden jeweils am 10. der Folgemonate
fällig.
II. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf.
Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der
festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und
sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Die
Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.
III. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 12. Oktober 2007, wurde Frau A.B. (in weiterer Folge Bf.)
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ausgehend von einem
Strafrahmen von ca. € 124.000,00 zu einer Geldstrafe von
€ 18.000,00 sowie zu einer für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt sowie die
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 festgesetzt.
Dem
Zahlungserleichterungsansuchen der Bf. vom 25. Oktober 2007 um Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 300,00 für die offene
"Steuerschuld" von € 18.363,00 (da die Bf. lediglich Pensionszahlungen in
Höhe von monatlich € 1.037,13 beziehe und aus diesem Einkommen sowohl
den eigenen Unterhalt als auch den Unterhalt ihres einkommens- und
vermögenslosen Gatten M. - Anmerkung: laut Strafakt S. - bestreiten
müsse und sie gewillt sei, den offenen Betrag zu begleichen, jedoch
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die offene Summe nicht auf einmal
zahlen könne) wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. November 2007 teilweise
insoweit bewilligt, als beginnend ab 10. Jänner 2008 monatliche Raten von
€ 500,00 sowie eine Restzahlung von € 12.863,00 festgesetzt
wurden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Abstattung des
Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werden solle.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wurde nochmals
erklärt, dass die Bf. nach Zustellung des Straferkenntnisses umgehend
erklärt habe, jedenfalls bereits zu sein, die verhängte Geldstrafe zu
bezahlen. Aufgrund ihres äußerst geringen Einkommens, das nur
unwesentlich über dem pfändungsfreien Existenzminimum liege, sei es
ihr jedoch nicht möglich, monatlich € 500,00 zu bezahlen, selbst bei
dem von ihr angebotenen Betrag von € 300,00 müsse sie auf die
Unterstützung durch ihre übrige Familie zurückgreifen, die ihr
zugesagt habe ihr im Bereich des Möglichen finanziell auszuhelfen.
Da somit die geforderte Zahlung
von € 500,00 monatlich für die Bf. mit
unverhältnismäßigen Härten verbunden wäre, die
Einbringlichkeit der Geldstrafe jedoch aufgrund ihrer Zahlungsbereitschaft sowie
der Unterstützung durch ihre Familie durch die Gewährung einer
geringeren monatlichen Rate nicht gefährdet werde, stelle sie den Antrag,
der Beschwerde Folge zu geben und die Bezahlung der offenen Abgabenschuld in
monatlichen Raten á
€ 300,00 zu gewähren.
Am Strafkonto haftet derzeit
ein Gesamtbetrag von € 18.363,00 (die unveränderte Geldstrafe von
€ 18.000,00 und Kosten von € 363,00 (Abfrage vom 2. September 2008)
offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1
BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um
Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde - hier
der Finanzstrafbehörde - frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der Behörde war damit die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, der Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht
in der von ihr gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die
wirtschaftliche Existenz der Bestraften bei Anspannung aller ihrer Kräfte
erhaltbar blieb.
Die Unterstellung der
Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von
Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212
BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter
der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand
der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle
einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht
zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften
zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf
der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Abstattung des
Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werden soll
und hat, um dieses Ziel zu erreichen, monatliche Raten von € 500,00
bewilligt. Auch die ho. Rechtsprechung skizziert als zeitlichen Rahmen einer
Angemessenheit eine Dauer von etwa drei Jahren. Angesichts der offenen
Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 wären somit die Raten von
€ 500,00 gerade geeignet, die Geldstrafe in dieser Zeit zu entrichten.
Zieht man jedoch in Betracht, dass die Bf. seit der Bestrafung vom 12. Oktober
2007 noch überhaupt nichts bezahlt hat, ihr somit eine Stundung
gewährt wurde, hat sie sich seit Jänner 2008 bis zum Wirksamwerden der
Beschwerdeentscheidung durch die Nichtentrichtung der von ihr angebotenen Raten
einen Betrag von € 2.100,00 "erspart".
Bei Strafrückständen
sind grundsätzlich höhere Ratenzahlungen und damit kürzere
Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall
ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller
Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen
Möglichkeiten in Betracht kommen. Für die Höhe der Raten ist -
bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzwecks maßgebend. Die schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bf. haben sich laut Aktenlage seit Antragstellung nicht
geändert, wobei von der Bf. explizit auf die Einbringlichkeit hingewiesen
wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher die
Voraussetzungen für einen mehrjährigen Abstattungszeitraum
gegeben.
Zieht man in Betracht, dass
sich die Bf. - wie bereits hingewiesen - durch die Nichtzahlung der angebotenen
Raten von € 300,00 bis inklusive September 2008 einen Betrag von
€ 2.100,00 erspart hat, und berücksichtigt man, dass durch den
möglichen Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften der mit der
Bestrafung verfolgte Zweck auch nicht sinnvoll erreicht wird (VwGH 24.9.2003,
2003/13/0084), werden der Bestraften nach Abwägung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen des Ermessens zur Entrichtung
der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Oktober 2007, verhängten
Geldstrafe von € 18.000,00 sowie der Verfahrenskosten in Höhe von
€ 363,00 ab Oktober 2008 bis August 2009 Raten von € 400,00
pro Monat gewährt werden, wobei der danach aushaftende Restbetrag im
September 2009 fällig ist. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die
Bf. für die nächsten zwölf Monate (elf Monate plus Restzahlung)
bei nunmehr festzusetzenden Raten von € 400,00 nicht schlechter gestellt
ist, als wenn sie bereits seit Jänner 2008 die von ihr angebotenen Raten
von € 300,00 entrichtet hätte.
Um der Bf. Zeit zur Ordnung
ihrer finanziellen Angelegenheiten zu geben wird der Beginn der Ratenzahlung mit
Oktober 2008 festgesetzt, wobei die erste Rate am 10. Oktober 2008
fällig ist; die weiteren Raten sowie die abschließende Restzahlung
werden jeweils am 10. der Folgemonate fällig. Die Befristung auf
zunächst ein Jahr war vorzunehmen, um der Bf. Gelegenheit zu geben, ihre
Darstellungen hinsichtlich des Zahlungswillens zur Einbringlichkeit der
Geldstrafe auch umzusetzen.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf, um
auf allfällige geänderte Verhältnisse nach Zustellung der
gegenständlichen Beschwerdeentscheidung Bedacht nehmen zu können.
Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der
festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und
sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Auf die
mit der Bewilligung von Zahlungserleichterungen verbundenen Stundungszinsen, die
mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden, wird hingewiesen.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass es der Bf.
freisteht, rechtzeitig vor Ablauf dieser Zahlungserleichterung neuerlich ein
begründetes Ansuchen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
einzubringen.
Wien, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0200-W/07
- Stammnummer
- 36568
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF