Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1294-W/04
Ausbildung eines Kunsttherapeuten in der "Arbeit am Tonfeld" als Ausbildung für eine - selbständig ausgeübte - künstlerische, unterrichtende, erzieherische oder therapeutisch-psychologische Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1294-W/04vom 28.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine persönliche Lehrtätigkeit voraus, die über die bloße
Vermittlung von Fertigkeiten hinaus geht (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, § 22,
Rz 32f und die do. zit. Judikate). Lt. Website ist die "Arbeit am Tonfeld®"
eine von Prof. HD entwickelte Methode, die kein bestimmtes Lehrziel vermitteln
sondern durch Berührung und Formung von Tonerde der
Persönlichkeitsentwicklung dienende Assoziationen hervorrufen soll: Der Bw.
hat deshalb mit seiner Arbeit am Tonfeld® Erkenntnisse einer nicht von ihm
entwickelten Wissenschaft verwertet bzw. sich einer nicht von ihm entwickelten
wissenschaftlichen Methode bedient. Davon abgesehen wird mit der Ausbildung
für die Arbeit am Tonfeld® keine Lehrbefugnis erworben. Festzustellen
ist, dass die "Arbeit am Tonfeld®" keine unterrichtende Tätigkeit im
Sinne des § 22 Abs 1 lit a EStG 1988 idgF ist.
Eine erzieherische Tätigkeit ist eine
planmäßige Betätigung zur körperlichen, geistigen und
sittlichen Formung junger Menschen. Die erzieherische Tätigkeit
unterscheidet sich von der unterrichtenden Tätigkeit dadurch, dass nicht
nur Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sondern eine umfassende
Schulung des Charakters und der Bildung der Persönlichkeit im Ganzen
stattfindet (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, § 22, Rz 36 und die do. zit.
Judikate). Die "Arbeit am Tonfeld®" ist zwar lt. Website u.a. eine
entwicklungsfördernde Methode; jedoch findet mit der "Arbeit am
Tonfeld®" keine umfassende Schulung des Charakters und der Bildung der
Persönlichkeit im Ganzen statt. Festzustellen ist, dass die "Arbeit am
Tonfeld®" keine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs 1
lit a EStG 1988 idgF ist.
Therapeuten sind nur dann freiberuflich tätig, wenn
sie die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem
Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben. Nach den Angaben zur Person des Bw.
in seinem Werbefolder hat der Bw. die in der Website beschriebene Ausbildung zur
"Arbeit am Tonfeld®" absolviert; jedoch keine geistes- oder
naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie.
Festzustellen ist, dass die "Arbeit am Tonfeld®" keine Tätigkeit im
Sinne des § 22 Abs 1 lit c EStG 1988 idgF ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Betätigung des Bw. als Kunsttherapeut bzw.
Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® keine selbständige sondern
eine gewerbliche Betätigung ist.
Das Berufungsbegehren - aus der Betätigung als
Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® stammende
Einkünfte den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zuzuordnen - ist abzuweisen.
Werden die vom Bw. erklärten Betriebsergebnisse der
Jahre 2002 bis 2007 zusammengezählt, hat der Bw. ein negatives
Gesamt-Betriebsergebnis erzielt.
Aus der Definition der "Einkünfte" als "Gewinn" oder
"Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" ist abzuleiten,
dass negative Betriebsergebnisse keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs
4 EStG 1988 idgF sind. Führt eine Tätigkeit zu negativen
Betriebsergebnissen, ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass keine
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF vorliegen. IdF ist die
in der Liebhabereiverordnung (LVO) normierte Liebhabereiprüfung
durchzuführen und nach dem Ergebnis dieser Liebhabereiprüfung
festzustellen, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegt oder
nicht.
Im Vorfeld jeder Liebhabereiprüfung sind
Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Betätigung einen
steuerbaren Vorgang darstellt und eine über bloße
Vorbereitungshandlungen hinaus gehende, unter § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF
fallende, Betätigung vorliegt.
Über die Betätigung Kunsttherapeut bzw.
Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® ist festzustellen, dass der Bw. mit
den dem Vorlageantrag beigelegten Beweismitteln zweifelsfrei nachgewiesen hat,
dass diese Betätigung eine über bloße Vorbereitungshandlungen
hinaus gehende Betätigung gewesen ist. Festzustellen ist: Dass diese
Betätigung eine über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus
gehende Betätigung ist, ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
In § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF werden die der
Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsarten aufgezählt. Gewerbliche
Betätigungen gehören zu den in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF
aufgezählten Einkunftsarten; die Betätigung des Bw. als Kunsttherapeut
bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® ist daher eine unter § 2
Abs 3 EStG 1988 idgF fallende Betätigung und ist als solche der
Liebhabereiprüfung zu unterziehen.
Im Streitjahr 2002 ist die Liebhabereiverordnung II (LVO
II) in der ab 1997 geltenden Fassung BGBl 358/1997 anzuwenden. Die im ggstl.
Berufungsverfahren anzuwendende Rechtslage lautet:
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO II idgF liegen Einkünfte bei einer Betätigung
(einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs
2 LVO II idgF fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3 LVO
II idgF) nachvollziehbar ist.
Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Fallen
bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO II idgF Verluste an, ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insb. anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1.
Ausmaß und Entwicklung der
Verluste,
2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Struktur
verbessernde Maßnahmen; z.B. Rationalisierungsmaßnahmen (§ 2
Abs 1 LVO II idgF).
Innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
im Sinne des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls
Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser
Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf
Dritte nicht unterbrochen.
Nach
Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Ein
Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach
den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird (§ 2 Abs 2 LVO II idgF).
Gemäß
§ 1 Abs 2 LVO II idgF ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in
der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurück zuführen sind ...
entstehen ...
Gemäß
§ 2 Abs 4 LVO II idgF liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs 2 LVO II idgF Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
... erwarten lässt.
Andernfalls
ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Untersuchungsgegenstand der Liebhabereiprüfung ist die
"Einkunftsquelle".
"Einkunftsquelle" iSd
Liebhabereiverordnung ist jede organisatorisch in sich geschlossene und mit
einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, objektiv ertragsfähige,
Einheit.
Die Tätigkeitsbeschreibung "Kunsttherapie, Arbeit am
Tonfeld®, leiborientierte Persönlichkeitsgestaltung" weist zwar auf
eine auch das Tätigkeitsfeld des diplomierten Leib- und
Atempädagogen/Therapeuten umfassende Betätigung hin; der Bw. hat aber
nach dem im Werbefolder dargestellten beruflichen Werdegang ausschließlich
als Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® in
Kindergärten und Schulen gearbeitet. Festzustellen ist, dass die
Betätigung als Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld® offenbar ohne das Tätigkeitsfeld leiborientierte
Persönlichkeitsgestaltung ausübbar ist: Folglich ist davon auszugehen,
dass die Betätigung als Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld® eine organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist. Untersuchungsgegenstand für
die ggstl. Liebhabereiprüfung ist daher ausschließlich die
Betätigung des Bw. als Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld®.
Ob die für die Subsumption unter § 1 Abs 1 LVO II
idgF erforderliche (Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht bestanden hat, nicht
bestanden hat (oder irgendwann verloren gegangen ist), ist eine auf der Ebene
der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei Beantwortung dieser
Sachfrage ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die
(Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§
167 Abs 2 BAO idgF). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Versionen die
wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen; ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn ist nicht erforderlich (Ritz,
BAO3, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der
Beweiswürdigung zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen
einer Einkunftsquelle den Steuerpflichtigen trifft (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Bw. aufgefordert,
ein Unternehmenskonzept und eine Prognoserechnung vorzulegen:
Ein Unternehmenskonzept ist eine Art
"Gründungsfahrplan" für ein
Unternehmen und enthält die einem Unternehmen zugrunde liegende
Geschäftsidee und alle für die Verwirklichung dieser
Geschäftsidee relevanten Daten. Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist
daher aus einem Unternehmenskonzept beurteilbar. Festzustellen ist, dass der Bw.
ein Unternehmenskonzept nicht vorgelegt hat.
In einer Prognoserechnung müssen alle
Beurteilungsgrundlagen offen gelegt werden, aus denen sich die behauptete
Einkunftsquelleneigenschaft einer Verluste bringenden Betätigung bzw. das
behauptete Gewinn- oder Überschusserzielungsstreben zuverlässig
beurteilen lässt. Die objektive Ertragsfähigkeit einer Einkunftsquelle
ist daher durch eine Prognoserechnung nachweisbar. Festzustellen ist, dass der
Bw. eine Prognoserechnung nicht vorgelegt hat.
Da die Beweislast für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle den Bw. trifft, ist nach der v.a. Sach- und Beweislage als
erwiesen anzusehen, dass die Betätigung des Bw. als Kunsttherapeut bzw.
Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® keine Einkunftsquelle darstellt und
damit keine erwerbstypische Betätigung ist.
"Arbeit am
Tonfeld®" ist eine geschützte Marke.
"Marken" werden für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen registriert; jede registrierte Marke gewährt
ihrem Inhaber Schutzrechte (§ 10 Abs 1 Markenschutzgesetz 1970). Lt.
Website berechtigt das nach abgeschlossener Ausbildung in der Arbeit am
Tonfeld® ausgestellte Zertifikat zur Anwendung der Methode unter der
Bezeichnung Arbeit am Tonfeld®. Der Bw. ist daher erst nach abgeschlossener
Ausbildung bzw. Ausstellung des Zertifikats berechtigt gewesen, seine
Betätigung unter der Berufsbezeichnung
"Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld®" auszuüben.
Die vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderten
Ausbildungsdaten und eine Ablichtung des Zertifikats hat der Bw. nicht vorlegt;
es ist daher nicht feststellbar, ob bzw. ab wann der Bw. berechtigt gewesen ist,
die Berufsbezeichnung "Kunsttherapeut in der
Arbeit am Tonfeld®" zu führen.
Nach dem im Werbefolder dargestellten beruflichen Werdegang
hat der Bw. die Ausbildung in der Arbeit am Tonfeld® im Jahr 2004
abgeschlossen; seine Tätigkeit als Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld® hat der Bw. nicht ab dem Jahr 2004 sondern bereits ab Mai 2002
ausgeübt: Damals ist der Bw. jedoch nicht berechtigt gewesen, seine
Betätigung als Kunsttherapeut unter der Berufsbezeichnung
Kunsttherapeut "in der Arbeit am
Tonfeld®" auszuüben.
Die fehlenden Berechtigung, die Berufsbezeichnung
"Kunsttherapeut in der Arbeit am
Tonfeld®" zu verwenden, bewirkt einen nicht zu unterschätzender
Wettbewerbsnachteil gegenüber Marktteilnehmern, die berechtigt sind, ihre
Betätigung unter der v.a. Berufsbezeichnung auszuüben: Eine
Betätigung unter diesen Umständen dennoch auszuüben, ist nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht erwerbstypisch.
De facto konnte der Bw. seine Betätigung nicht als
"Kunsttherapie in der Arbeit am
Tonfeld®" bewerben bzw. anbieten: Denn würde der Bw. seine
Betätigung - unberechtigterweise - unter der markenrechtlich-
geschützten Berufsbezeichnung eines Kunsttherapeuten
"in der Arbeit am Tonfeld®"
bewerben bzw. anbieten, könnte er wegen Verletzung eines Markenrechtes
verklagt werden. Wird eine Betätigung nicht beworben, ist davon auszugehen,
dass Einnahmen aus dieser Betätigung nicht oder nur in geringem Umfang
erzielbar sind. Eine Betätigung ausüben zu wollen, ohne diese
Betätigung potentiellen Kunden anbieten zu können, spricht gegen
erwerbstypisches Verhalten.
Nach dem im Werbefolder dargestellten beruflichen Werdegang
hat der Bw. mit der 4 Jahre dauernden Ausbildung in der Arbeit am Tonfeld®
im 2000 begonnen: Von diesem Ausbildungsbeginn ausgehend müsste der Bw. im
Mai 2002 in etwa die Hälfte der Ausbildung in der Arbeit am Tonfeld®
absolviert haben. Im Zeitpunkt des Beginns der Betätigung im Mai 2002 ist
daher absehbar gewesen, dass der Bw. seine Betätigung frühestens nach
zwei Jahren als "Kunsttherapie in der Arbeit am Tonfeld®" bewerben und damit
seinen potentiellen Kundenkreis ansprechen kann. Mit der Ausübung einer
Betätigung zu einem Zeitpunkt zu beginnen, an dem davon auszugehen ist,
dass Einnahmen frühestens nach zwei Jahren erzielbar sein werden, spricht
gegen erwerbstypisches Verhalten.
Da der Bw. kein Unternehmenskonzept bzw. keine
Bedarfsanalyse vorgelegt hat, ist für den Unabhängigen Finanzsenat
nicht feststellbar, wie groß das Marktsegment für Kunsttherapien in
der Arbeit am Tonfeld® - und damit der potentielle Kundenkreis des Bw. -
ist. Lt. Website sollen mit der Arbeit am Tonfeld® Erwachsene, Jugendliche
und Kinder angesprochen werden, die ihre Persönlichkeit weiter entwickeln
wollen: Folglich ist von einem aus Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern
bestehenden potentiellen Kundenkreis auszugehen. Diesen potentiellen Kundenkreis
hat der Bw. dadurch eingeschränkt, dass er die im Mai 2002 begonnene
Betätigung auf Kindergärten und Schulen beschränkt hat. Einen aus
den Personengruppen "Erwachsene", "Jugendliche" und "Kinder" bestehenden,
potentiellen, Kundenkreis dadurch einzuschränken, dass eine Personengruppe
- idF alle Erwachsenen - durch Nichtanbieten einer Betätigung aus dem
potentiellen Kundenkreis ausgeschlossen wird, spricht gegen erwerbstypisches
Verhalten und für eine nur in geringem Umfang ausgeübte
Betätigung.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen dass die Betätigung des Bw. als Kunsttherapeut bzw.
Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® nicht erwerbstypisch und damit
keine Einkunftsquelle im Sinne der Liebhabereiverordnung ist. Da der Ausschluss
der Personengruppe "Erwachsene" bereits ab Mai 2002 erfolgt ist, ist davon
auszugehen, dass bereits zu Beginn der Betätigung im Mai 2002 absehbar
gewesen ist, dass die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinns beendet
wird: Ein Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs 2 LVO II idgF darf
deshalb nicht angenommen werden.
Von dieser Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend ergeht
die Entscheidung:
Das Berufungsbegehren - den 2002 anfallenden
Ausgabenüberschuss/Verlust aus der Betätigung Kunsttherapeut in der
Arbeit am Tonfeld® bzw. die in diesem Ausgabenüberschuss/Verlust
enthaltenen Ausbildungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen -
ist abzuweisen.
Ad II.:
Über
die im Streitjahr ausgeübten Betätigung/en ist iVm der Ausbildung in
Leib-, Atem- und Stimmtherapie - Pädagogik festzustellen:
II.I. Nach der vom
Bw. offen gelegten Sachlage steht die Ausbildung in Leib-, Atem- und
Stimmtherapie - Pädagogik in keinerlei Zusammenhang mit der für das
Amt ausgeübten nichtselbständigen Arbeit oder einer mit dieser
nichtselbständigen Arbeit verwandten beruflichen Tätigkeit. Der in
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF normierte Gesetzestatbestand ist nicht
erfüllt; die Ausgaben für die Ausbildung in Leib-, Atem- und
Stimmtherapie - Pädagogik sind keine Werbungskosten (aus
nichtselbständiger Arbeit) im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988
idgF.
II.II. Nach der in
Pkt. I.II. der Berufungsentscheidung dargestellten Sach- und Beweislage ist als
erwiesen anzusehen, dass der Bw. die Betätigung als Kunsttherapeut bzw.
Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld® ohne eine auf der Ausbildung in
Leib-, Atem- und Stimmtherapie - Pädagogik basierende Betätigung
ausüben konnte (und - zumindest im Streitjahr - nach der im ggstl.
Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage auch ausgeübt hat).
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend sind auf diese
Ausbildung entfallende, 2002 im Ausgabenüberschuss/Verlust aus der
Betätigung Kunsttherapeut bzw. Kunsttherapeut in der Arbeit am Tonfeld®
allenfalls enthaltene, Ausbildungskosten nicht einkünftemindernd als
Werbungskosten oder (vorweg genommene) Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Wien, am 28.
August 2008
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AusbildungWerbungskostenBetriebsausgabenkünstlerische Tätigkeitunterrichtende Tätigkeiterzieherische Tätigkeittherapeutisch-psychologische Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1294-W/04
- Stammnummer
- 36518
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF