Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0716-W/08
Für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes sind die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vom 30. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
12. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 26. September 2007 ein Erklärung
zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 beim Finanzamt ein.
Im Jahr 2006 bezog sie von 01.01. bis 31.12.2006
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. (steuerpflichtige
Bezüge 11.990,00 €).
Weiters bezog sie steuerpflichtige Bezüge von 01.01.
bis 28.02.2006 in Höhe von 4.957,24 und von 01.05. bis 30.06.2006 in
Höhe von 6.869,81.
Arbeitslosengeld bezog die Bw. von 15.07.-14.09.2006 in
Höhe von 2.167,52 €, von 15.09.- 25.10.2006 in Höhe von
1.433,36 € und vom 26.10.-31.12.2006 in Höhe von 2.342,32
€.
Das Finanzamt unterzog die Bezüge wie folgt der
Einkommensteuer:
11.990,56 + 4.957,24 + 6.869,81 - 132,00 Pauschbetrag
für Werbungskosten somit Gesamtbetrag der Einkünfte 23.685,61
€.
Die Einkommensteuer für die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes gemäß
§ 33 Abs.1 EStG 1988
beträgt:
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Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
23.685,61 €
|
+ Pauschbetrag für Werbungskosten
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132,00 €
|
Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene
Beträge die nicht umzurechnen sind
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-11.990,56 €
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Umrechnungsbasis
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11.827,05 €
|
Umrechnungszuschlag (11.827,05 x 365/
(365-170) -11.827,05
|
10.310,76 €
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittsteuersatz
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33.936,37 €
|
33.936,37-25.000,00) x 11.335,00/26.000,000 +
5.750,00
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9.645,91
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Verkehrsabsetzbetrag
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291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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54,00 €
|
Steuer für den Durchschnittsteuersatz
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9.300,91 €
|
Durchschnittsteuersatz
9.300,91/33.936,37x100
|
27,41%
|
Durchschnittsteuersatz 27,41 % von
23.625,61
|
6.475,78 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
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5.109,42
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.366,36 €
Begründend wurde ausgeführt:
"Sie haben im Jahr 2006 steuerfreie Einkommensersätze erhalten
(insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,....) die eine besondere
Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs.2 EStG 1988). Dabei werden die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum
des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch
während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden
wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung
des Durchschnittssteuersatz dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem
Durchschnittsteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert."
Gegen den Einkommensteuerbescheid brachte die Bw. Berufung
ein:
"Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2006 eine
Lohnsteuernachzahlung von 1.366,36 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde aber
nicht richtig errechnet, da
-
Nichtberücksichtigung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages gem. § 33
Abs.3 EStG.
Gemäß
§ 33 (3) EStG steht jedem Steuerpflichtigen der allgemeine
Steuerabsetzbetrag zu; im vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2006 wurde zwar
der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht jedoch der allgemeine
Steuerabsetzbetrag berücksichtigt. Da mein Einkommen im Jahr 2006 23.625,91
betrug, musste der allgemeine Steuerabsetzbetrag im Rahmen der gültigen
Einschleifregelung berücksichtigt werden.
Ich beantrage
daher um Berücksichtigung des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages.
-
Miteinbeziehung der Einkünfte des Masseverwalters in die
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt
Bei der
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes wird von seitens des Finanzamtes von
einer viel zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Es werden zwar die
Einkünfte des I. für die
Berechnung der Umrechnungsbasis ausgeschieden, nicht jedoch die Einkünfte,
die aus der Beschäftigung beim Masseverwalter erzielt worden sind. Diese
Einkünfte verfälschen die Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt erheblich, da diese in solch einer Höhe normalerweise
nicht erzielt worden wären. Wie aus den Gehaltsabrechnungen der Monate
Jänner und Feber 2006 ersichtlich, betrug mein steuerpflichtiges Gehalt
lediglich Euro 2.478,62 (brutto inkl. Sachbezug, abzügl SV) bei der
X HandelsgmbH. Legt man diesen Betrag
für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes zugrunde, ergibt sich
realistisches Jahreseinkommen, das bei Weiterbeschäftigung bei der
X HandeslgmbH erzielbar gewesen
wäre.
Das im
Einkommensteuerbescheid 2006 hochgerechnete Einkommen von Euro 33.936,37 ist zu
hoch gegriffen und wäre wie erwähnt von mir nicht erzielbar
gewesen.
Ich beantrage
daher die Neuberechnung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung der
tatsächlichen Einkommensverhältnisse und damit die
Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus der Tätigkeit beim
Masseverwalter, da diese einen außerordentlichen Bestandteil des
Gesamtbetrages der Einkünfte, ebenso wie jene des
I. darstellen."
Die Bw. beantragte daher der Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. "Erhält
der Steuerpflichtige steuerfrei Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld) nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs.2 EStG). Die
Einkünfte aus der Tätigkeit des Masseverwalters (€ 6.869,81) und
die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der
X Handelsges.m.b.H € 4.957,24)
wurden für den Zeitraum in Ansatz gebracht (356-170= 195 Tage), für
den kein Arbeitslosengeld (= 170) bezogen wurde. Nur Bezüge, die fürs
ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurden, sind auszuscheiden."
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung durch die
zweite Instanz. U.a. führte sie aus:
"Ich beantrage
daher, so wie im EStG vorgesehen, das tatsächliche Einkommen laut
Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 2007 in Höhe von € 23.625,61
für die Berücksichtigung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages
gemäß
§ 33 Abs.3 EStG heranzuziehen. Geht die
Abgabenbehörde nämlich vom tatsächlich erzielten Einkommen
(€ 23.625,61) aus, so steht der allgemeine Steuerabsetzbetrag in
wesentlich größerem Umfang zu, als im Einkommensteuerbescheid
berücksichtigt.
Bezüglich
der Umrechnung des Einkommens für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
gem. § 3 Abs.2 EStG, möchte ich noch einmal auf die Einkünfte aus
der Tätigkeit für den Masseverwalter zurückkommen, da meiner
Meinung nach keine laufenden Einkünfte im Sinne des EStG darstellen, da ich
im Normalfall (Fortbestand des Unternehmens) Einkünfte in dieser Höhe
nicht erzielen hätte können und ersuche, daher nochmals dese nicht in
die Umrechnung des Einkommens miteinzubeziehen, da das umgerechnete Einkommen in
dieser Höhe (€ 33.936,37) bei ganzjähriger
Beschäftigung von mir nicht erzielbar gewesen
wäre.
Des weiteren sieht
§ 3 (2) EStG vor, dass die festzusetzende Steuer nicht höher sein
darf, als jene, die sich bei der Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde. Unter Miteinbeziehung des Arbeitslosengeldes in Höhe von €
5.943,20 ergibt sich ein Einkommen von € 29.568,81, welches erheblich unter
dem liegt, dass sich nach der Umrechnung laut Abgabenbehörde ergibt. Bei
tatsächlicher Besteuerung sämtlicher Einkünfte ergibt sich somit
eine ebenfalls geringere Einkommensteuer."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einkommensteuer ist nach dem Einkommen zu veranlagen,
das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, also nach
seinen sämtlichen Einkünften.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 41
Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
(Kontrollrechnung)
Zweck dieser Regelung ist es, einen rechtspolitisch
unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien,
sozialen Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit
anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne,
insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen
Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines
nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege
der Veranlagung erhaltenen Einkommensteuer höher wäre als das
Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun diese Milderung der Steuerprogression
auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden, den
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem
Erwerbseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass
die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die
Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen (z.B. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) sind immer in der tatsächlichen Höhe
anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger
Erwerbseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch
vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im
Falle der Vollbesteuerung der Transferleistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 3,
Tz. 34). Daher ist die sich ergebende Steuer jener
gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist
u.a. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (Krankengeld) von der
Einkommensteuer befreit.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit zunächst
darüber, ob die vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
vorgenommene Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2
in Verbindung mit § 33 Abs. 10 EStG 1988) rechtsrichtig erfolgt ist. Dies
ist zu bejahen; der Bescheid vom 12.Oktober 2007 hält der
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat stand:
Die Berufungswerberin hat im Jahr 2006 steuerfreie
Bezüge (Arbeitslosengeld) bezogen. Diese steuerfreien Bezüge
lösen den besonderen Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) aus.
Dies bedeutet, dass die von der Berufungswerberin während des restlichen
Kalenderjahres bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
für Zwecke der Steuersatzermittlung auf einen Jahresbetrag hochgerechnet
werden. Dieser Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen des
Jahres angewendet.
Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides
durch den Unabhängigen Finanzsenat hat ergeben, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform vorgegangen ist und die von
ihr vorgenommene (besondere) Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr
2006 im Bescheid vom 12.Oktober 2007 (Berufungsvorentscheidung) richtig ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im
streitgegenständlichen Fall das Arbeitslosengeld nur für einen Teil
des Kalenderjahres bezogen wurde, während im restlichen Zeitraum
nichtselbständige Einkünfte anfielen. Die Voraussetzung des § 3
Abs. 2 EStG 1988 ist daher gegeben. Die Einkommensteuer wurde - wie vom
Unabhängigen Finanzsenat nochmals nachkontrolliert wurde - in rechtlich
zutreffender Höhe festgesetzt, wobei auch die schon einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet wurde.
Aus der beigelegten Kontrollrechnung ergibt sich, dass die
festzusetzende Steuer nicht höher ist, als die Steuer sich bei Besteuerung
sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zu dem Antrag auf Berücksichtigung des allgemeinen
Steuerbetrages wird Folgendes ausgeführt: § 33 Abs.3 EStG, der
allgemeinen Steuerabsetzbetrag mit der Einschleifregelung, trat ab 2005
außer Kraft, aufgehoben durch BGBl. I 57/2004.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitslosengeldProgressionsvorbehaltallgemeiner SteuerabsetzbetragNotstandshilfesoziale TransferleistungenDurchschnittssteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-W/08
- Stammnummer
- 36459
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF