Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3079-W/07
Nachsichtsansuchen, Irrtum aus der Arbeitnehmerveranlagung ist kein Nachsichtsgrund, wenn sich der Bw. erkundigen hätte können
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3079-W/07vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.B., Wien, vom 7. Oktober
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
2. Oktober 2007 über die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag vom 14. August
2007 ersuchte A.B. (in weiterer Folge Bw.) um Nachsicht von
Abgabennachforderungen samt Zinsen im Gesamtausmaß von € 3.079,95
resultierend aus den Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2006, die sich
insbesondere deswegen ergeben haben, da der Alleinverdienerabsetzbetrag zu
Unrecht angesprochen worden sei, da laut der Einkommensteuerscheide die
steuerpflichtigen Einkünfte seiner Frau den Grenzbetrag von
€ 2.200 überschritten hätten.
Hiezu teile der Bw. mit, dass
er beim zu Rate ziehen des Steuerbuches 2006 die Passage, dass Pensionen zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, überlesen
habe und daher irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Geltendmachung
des Alleinverdienerabsetzbetrages der bestehenden Rechtslage entspreche. Er habe
gedacht, dass Pensionen, da nicht als eigenes Kapitel der Einkünfte
angeführt, nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zählen würden.
Da die nunmehr ergangenen
neuerlichen Einkommensteuerbescheide offensichtlich der geltenden Rechtslage
entsprechen, sehe er keinen Sinn darin, dagegen Berufung einzulegen. Er ersuche
aber um Prüfung der Möglichkeit der Nachsicht der erhobenen Forderung
in Höhe von € 3.079,95 mit nachstehender Begründung:
Seit 1. April 2007 befinde sich
der Bw. im Ruhestand, was nicht nur eine Verringerung seiner Bezüge mit
sich gebracht habe, sondern durch den Wegfall der Nebengebühren
(Journaldienste etc.) auch eine weitere einschneidende Verringerung des
Monatsgesamteinkommens nach sich gezogen habe.
Ebenfalls seit April 2007
erfolge ein Um- und Zubau am bisherigen Sommerhaus, welches in ein
"Ganzjahreshaus" umgewidmet worden sei, da er aus den im obigen Absatz
angeführten finanziellen Einschränkungen den bisherigen Hauptwohnsitz
(Mietwohnung) mit Ablauf des heurigen Jahres aufkündigen habe müssen,
da die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr abgedeckt werden
könnten.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 2. Oktober 2007 wurde der Antrag auf Nachsicht der
Abgabenschuld in Höhe von € 3.079,95 des Bw. mit der Begründung
abgewiesen, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass neben den
Verbindlichkeiten beim Finanzamt noch weitere in Höhe von über €
32.287,89 bestünden. Je mehr Abgabenverzichte zu Lasten der
Abgabenverwaltung gehen, und je mehr sie dritten Personen zugute kommen, desto
weniger spreche für die Zweckmäßigkeit einer solchen
Maßnahme. Des Weiteren erscheine auf Grund der Aktenlage die
Einbringlichkeit des Rückstandes zumindest mittels Ratenzahlung durchaus
zumutbar. Da eine Unbilligkeit nicht erblickt werden könne, sei das
Begehren abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 7. Oktober 2007 führt der Bw. aus, dass es sich bei seinem
"Steuervergehen" um einen auf einen Überlesefehler beruhenden Irrtum und
keineswegs um eine bewusste Forderung nach Berücksichtigung nicht
zustehender steuersenkender Absetzbeträge handle.
Ausgehend von der geltenden
Rechtsansicht, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze, habe der Bw.
aber davon Abstand genommen, gegen die ergangenen nachträglichen zweiten
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 zu berufen, sondern
habe er aufgrund der im Vergleich zur durchschnittlichen Steuerschuld der
Österreicher doch eher geringen Steuerschuld um Nachsicht von der
Rückforderung angesucht.
Da der Bw. aber der
Begründung zum Nachsichtsabweisungsbescheid vom 2. Oktober 2007 in der
vorliegenden Form keineswegs beitreten könne, erhebe er gegen diesen
Bescheid Berufung.
Die Verbindung zwischen
Abgabenschuldigkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten zur Beurteilung der
Billigkeit einer Nachsicht könne nicht nachvollzogen werden. Der
Abgabenverzicht im vorliegenden Fall ginge zwar zu Lasten der Abgabenverwaltung,
komme aber in keiner gearteten Form dritten Personen oder auch Institutionen
zugute. Bei den bestehenden sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von €
32.287,89 handle es sich um durch bestehende (vinkulierte) Lebensversicherungen
abgedeckte Zwischenfinanzierungen für Bauzwecke durch die Bank, welche
unabhängig von jeder Entscheidung der Finanzbehörde zum vorgesehenen
Zeitpunkt beglichen würden.
Die Beurteilung, dass die
Einbringlichkeit des Rückstandes zumindest mittels Ratenzahlung durchaus
zumutbar sei, sei unter Berücksichtigung der monatlichen Fixkosten und
sonstigen Ausgaben im Verhältnis zur Pension (sämtliche hiezu
vorliegenden Unterlagen seien im Zuge der
Vermögensverhältnisüberprüfung ausgehändigt worden)
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zur Herbeiführung eines zumindest
ausgeglichenen Jahresbudgets (unter Mitberücksichtigung des 13. und 14.
Monatsbezuges) seien drastische Sparmaßnahmen erforderlich und teilweise
auch schon eingeleitet worden, z.B. Aufgabe der Wohnung, Auflösung von
Versicherungen, Einschränkung bei Autofahrten.
Zur Frage der Billigkeit oder
Unbilligkeit der Nachsicht der Abgabenschuld wäre auch noch Folgendes
anzuführen: Die Anträge zur Durchführung des "Jahresausgleiches"
für die Jahre 2002 - 2006 seien nur deswegen gestellt worden, da durch den
Herrn Bundesminister für Finanzen mehrfach via Zeitungsinserate dazu
aufgefordert worden sei; mehrmals auf die Einfachheit der Antragstellung via
Internet hingewiesen worden sei; mehrmals betont worden sei, dass der
Bürger dabei kein Risiko eingehe, da er für den Fall einer sich
ergebenen Nachforderung seinen Antrag jederzeit zurückziehen
könne.
Es sei aber nirgends und durch
niemanden darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berechnung, Erstellung der
Bescheide und Überweisung von Guthaben (auch von solchen, welche sich auf
irrtümliche Eingaben begründen) offenbar durch den Computer ohne
jegliche Überprüfung vorgenommen würden.
Der Bw. habe daher die ihm via
Internet zugegangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 - 2006
als positiv erledigt und auch durch die Finanzbehörde überprüft
betrachtet und die überwiesenen Beträge im Vertrauen auf eine
ordnungsgemäße Verwaltung im guten Glauben für das Bauvorhaben
seiner Tochter, in deren Haus seine Frau und er aus Einsparungsgründen noch
heuer ziehen werden, investiert. Im Sinne der angeführten Argumente und
Tatsachen ersuche der Bw. daher neuerlich um Nachsicht der gegenständlichen
Abgabenforderung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im vorliegenden Fall wurde eine
sachliche Unbilligkeit weder vom Bw. - der selbst dargestellt hat, dass er gegen
die neuerlichen Einkommensteuerbescheide keine Berufung eingebracht hat, da
diese der bestehenden Rechtslage entsprechen - behauptet, noch sind dafür
aus dem Akt Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim
Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Im Zuge der so genannten
Nachbescheidkontrolle wurde vom Finanzamt festgestellt, dass der Bw. nicht nur -
wie von ihm behauptet - den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht geltend
gemacht hat, da die Voraussetzungen nicht gegeben waren, sondern auch die
Höhe der geltend gemachten Sonderausgaben überprüft. Allein die
unrichtige Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages hätte nur eine
Nachforderung von € 1.820,00 bedingt.
Dass der Bw. gedacht hat, dass
"Pensionen, da nicht als eigenes Kapitel der Einkünfte angeführt,
nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes zählen
würden", kann nicht zu einer eine Nachsicht rechtfertigenden
persönlichen Unbilligkeit führen, wäre es doch für den Bw.
ein Leichtes gewesen, sich nicht nur in der Literatur, sondern auch beim
zuständigen Finanzamt oder einer sonst zur steuerlichen Vertretung befugten
Person zu erkundigen, was er unter welchen Voraussetzungen rechtmäßig
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann. Der Bw. hat selbst
ausgeführt, dass er die Veranlagungen über Finanz-Online
durchgeführt hat, somit nähere Informationen über die Homepage
des Finanzministeriums erhalten hätte können. Festzuhalten ist, dass
der Bw. selbst unzureichende Erkundigungen eingeholt hat, jedenfalls keine
unrichtige Auskunft erhalten hat.
Soweit der Bw. darauf hinweist,
dass er die Anträge zur Durchführung des "Jahresausgleiches" für
die Jahre 2002 bis 2006 nur deswegen gestellt hat, da durch den Herrn
Bundesminister für Finanzen mehrfach via Zeitungsinserate dazu aufgefordert
worden ist, der mehrmals auf die Einfachheit der Antragstellung via Internet
hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass auf der Homepage des Finanzministeriums
neben Informationen über Finanz-Online dargestellt ist, in welchen
Fällen in der Regel eine Gutschrift zu erwarten ist. Dabei ist auch die
offensichtlich vom Bw. vermutete Möglichkeit angeführt, wenn ein
Abgabepflichtiger Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (wobei die
Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme selbstverständlich
ebenfalls dargestellt sind) hat.
In den Fällen, in denen es
als Folge des "Jahresausgleichs" zu einer Nachforderung kommt, wird auf der
Homepage darauf hingewiesen, dass dieser Antrag im Wege der Berufung
zurückgezogen werden kann. Gleichzeitig ist jedoch auch dargestellt, dass
ein Abgabepflichtiger von sich aus eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn
ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht,
aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtig worden ist.
Als Leser der Zeitungsinserate
des Herrn Bundesministers für Finanzen hätte sich der Bw. auch im
Rahmen der Steuerinfotage in seinem Finanzamt erkundigen können. Auch
andere Einrichtungen bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen in
steuerlichen Angelegenheiten (z.B. die Arbeiterkammer mit den "Hol dir dein Geld
zurück" Aktionen) an. Dass sich der Bw. lediglich über ein Steuerbuch
informiert hat und dabei die für ihn anzuwendende geltende Gesetzeslage
nicht korrekt ersehen konnte, wird ihm jedoch nicht als Versuch einer
Abgabenhinterziehung angelastet. Um Missverständnisse zu vermeiden ist zum
Berufungsargument, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze,
festzustellen, dass gegen den Bw. kein Finanzstrafverfahren anhängig ist,
es sich bei den Nachforderungen auch nicht um eine Strafe handelt, sondern die
Einkommensteuerbescheide nur die Auswirkung der geltenden Gesetzeslage
darstellen.
Erkundigt sich ein
Abgabepflichtiger nicht bei einem Fachmann oder dem zuständigen Finanzamt
über von ihm geplante Anträge, so kann in der danach folgenden
gesetzeskonformen Bescheiderlassung (nach ursprünglicher unrichtiger
Bescheidfassung) mit verbundener Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten
Beträge keine persönliche Unbilligkeit erblickt werden.
Der Gesetzgeber hat mit der
Bestimmung des § 299 BAO, wonach die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht
richtig erweist, dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit zum Zweck der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabenpflichtiger zum
Durchbruch verholfen. Gerade für die vom Herrn Bundesminister für
Finanzen gewollte Inanspruchnahme der Veranlagung über Finanz-Online
wäre im Falle der bewussten Angabe unrichtiger Beträge dem Missbrauch
Tür und Tor geöffnet, wenn eine Nachbescheidkontrolle mit
gesetzeskonformer Korrektur der Bescheide zwar zu einer Nachforderung
führt, diese jedoch im Nachsichtsweg allein aus diesem Grund erlassen
werden würde. Dass der Bw. die Bestimmung des § 299 BAO nicht gekannt
hat und somit nicht mit neuerlichen Einkommensteuerbescheiden gerechnet hat, ist
kein Grund für eine persönliche Unbilligkeit.
Dem Argument, der Bw. ist durch niemanden darauf aufmerksam
gemacht worden, dass die Berechnung, Erstellung der Bescheide und
Überweisung von Guthaben (auch von solchen, welche sich auf
irrtümliche Eingaben begründen) offenbar durch den Computer ohne
jegliche Überprüfung vorgenommen würde, ist zu entgegnen, dass
der Bw. übersieht, dass die Änderungen der Einkommensteuerbescheide
2002 bis 2006 lediglich die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellen,
eine Überprüfung der Bescheide unabhängig davon durchgeführt
wird, ob die Bescheide automationsunterstützt erstellt werden oder nicht.
Die Auswirkungen genereller Normen oder auch die Folgen des allgemeinen
Unternehmerwagnisses stellen ganz allgemein keine Unbilligkeit dar (VwGH
18.10.2006, 2003/13/0058).
Als weiteren möglichen
Nachsichtspunkt bringt der Bw. vor, dass er die Verbindung zwischen
Abgabenschuldigkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten zur Beurteilung der
Billigkeit einer Nachsicht nicht nachvollziehen kann, da der Abgabenverzicht
zwar zu Lasten der Abgabenverwaltung ginge, aber in keiner gearteten Form
dritten Personen oder auch Institutionen zugute kommt. Der Bw. erkennt dabei
selbst, dass durch eine Nachsicht eine einseitige Benachteiligung der
Abgabenverwaltung entstehen würde. Die weiteren Verbindlichkeiten in
Höhe von € 32.287,89 hat der Bw. angekündigt, unabhängig von
jeder Entscheidung der Finanzbehörde zum vorgesehenen Zeitpunkt begleichen
zu wollen. Gerade diese Ungleichbehandlung stellt aber ein Hindernis für
eine Nachsicht dar, da nicht einzusehen ist, dass ein Gläubiger (hier der
Abgabengläubiger) mit einem relativ geringen Betrag zugunsten von
Großgläubigern (Bank) einseitig auf eine Forderung verzichten soll.
Hätte die Bank auch auf einen Teil der Forderungen verzichtet, wäre
die Ausgangslage jedenfalls anders zu beurteilen.
Den Berufungsausführungen,
die Beurteilung, dass die Einbringlichkeit des Rückstandes zumindest
mittels Ratenzahlung durchaus zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der
monatlichen Fixkosten und sonstigen Ausgaben im Verhältnis zur Pension
nicht nachvollziehbar, da zur Herbeiführung eines zumindest ausgeglichenen
Jahresbudgets drastische Sparmaßnahmen erforderlich und teilweise auch
schon eingeleitet worden sind, ist zu erwidern, dass gerade diese Darstellung
die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach der Rückstand
mittels Ratenzahlung einbringlich ist, bestätigt. Der Bw. hat neben seinen
monatlichen Aufwendungen und dem Hinweis, dass er seit April 2007 selbst in
Pension sein, vermieden darzustellen, dass auch seine ebenfalls in Pension
befindliche Ehefrau mit ihrer - wenn auch geringen - Pension zu den Ausgaben des
täglichen Lebens beitragen kann, somit nicht der Bw. allein alle
Aufwendungen zu tragen hat.
Die dargestellte finanzielle
und wirtschaftliche Situation ist im Verhältnis zu anderen
Abgabepflichtigen nicht außergewöhnlich schlecht, auch hat der Bw.
nicht dargelegt, dass er die Nachzahlung wirtschaftlich nicht verkraften
könnte bzw. er deshalb in ernste Schwierigkeiten kommen könnte, sodass
aus diesem Grund eine persönliche Unbilligkeit nicht ableitbar ist.
Auch der Hinweis, der Bw.
hätte die überwiesenen Beträge im Vertrauen auf eine
ordnungsgemäße Verwaltung im guten Glauben für das Bauvorhaben
seiner Tochter investiert, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Verhältnis des
Grundsatzes von Treu und Glauben zum Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) und
zu dessen Anwendungsbereich die Ansicht vertritt, dass das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker ist als jeder andere
Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (VwGH 21.1.2004,
2003/16/0113). Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt
voraus, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen
hätte (VwGH 26.5.2004, 2000/14/0090). Wie der Bw. selbst ausgeführt
hat, hat er lediglich versucht, sich im Wege eines Steuerbuches Informationen zu
verschaffen. Von einer Auskunft von befugten Vertretern oder gar dem Finanzamt,
die Basis für seine finanziellen Dispositionen gewesen wäre, kann
somit nicht die Rede sein.
Schließlich bedarf es
laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen keiner
Nachsicht, wenn den Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung
von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte (VwGH 14.1.1991,
90/15/0060), sodass zusammengefasst keine persönliche Unbilligkeit
vorliegt.
Da im vorliegenden Fall sowohl
das Vorliegen einer sachlichen als auch einer persönlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach
der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für
die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für
eine Ermessensentscheidung (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3079-W/07
- Stammnummer
- 36408
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF