Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0625-L/07
Keine Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn tatsächlich lediglich einer der Käufer zu Gunsten des zweiten aus dem Vertrag entlassen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-L/07vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EH, Adr, vom 6. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. März
2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 haben NW und EH
die Grundstücke 1133/7 und 1133/8 aus der Liegenschaft EZ 988,
GB T, von der EAG um einen Kaufpreis von insgesamt 51.600,00 € je
zur Hälfte erworben.
Mit 6. März 2007 (von EH und NW bereits am
1. März 2007 unterzeichnet) haben die beteiligten Parteien die
folgende einvernehmliche
Kaufvertragsaufhebung vereinbart. Punkt II:
Die Vertragsparteien sind
übereingekommen, den Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 zur Gänze
und ersatzlos aufzuheben, wobei nach Aufhebung des Kaufvertrages auf der
Grundlage des aufgehobenen Vertrages ein gleichartiges Vertragsverhältnis
zwischen EAG als Verkäuferin
einerseits und Herrn NW als Käufer
andererseits neu begründet wird. Punkt
III: Die vereinbarte Besitzübertragung
wird hinsichtlich der Vertragsbeziehung zu Frau
EH mit Wirkung ex tunc aufgehoben.
Durch den Vertragspartner NW wurde eine
Teilzahlung von 25.800,00 € geleistet, die in das mit Herrn
NW neu abzuschließende
Vertragsverhältnis eingerechnet wird. Aus der Aufhebung des Kaufvertrages
erwächst somit kein Rückforderungsanspruch der
Käufer. Punkt V: die
vorliegende Kaufvertragsaufhebung erfolgt hinsichtlich der Vertragspartei Frau
EH rückwirkend zum Zeitpunkt des
Abschlusses des aufgehobenen Kaufvertrages. Hinsichtlich des Vertragspartners
NW erfolgt die Aufhebung des
Kaufvertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen
Kaufvertragsverhältnisses über den identen
Vertragsgegenstand. Am 9. März 2007 (von NW ebenfalls am
1. März 2007 unterschrieben) ist zwischen EAG und NW alleine ein
inhaltlich identer Kaufvertrag wie oben zustande gekommen.
Das Finanzamt hat den beiden Käufern für den
Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 mit Bescheiden vom 14. März 2007
Grunderwerbsteuer (GrESt) jeweils vom halben Kaufpreis in Höhe von
903,00 € vorgeschrieben.
Dagegen hat EH, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw., am
5. April 2007 Berufung eingelegt und die Nichtfestsetzung der GrESt
gemäß
§ 17 GrEStG beantragt. Der Kaufvertrag sei
rückwirkend aufgehoben worden. Im Endergebnis habe deshalb keine
Besitzübertragung stattgefunden, sodass keine Steuerschuld entstanden sein
konnte. Vielmehr sei durch die rückwirkende Kaufvertragsaufhebung die volle
Verfügungsgewalt am Hälfteanteil an die EAG zurückgegangen.
Aufgrund einer abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes hat die Bw. rechtzeitig die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Ergänzend zu dem
Berufungsvorbringen führt die Bw. noch aus, der Entschluss den
Liegenschaftskaufvertrag aufzulösen, sei ausschließlich in ihrer
Interessenssphäre gelegen gewesen. Die Kaufvertragsauflösung mit
Rückwirkung sei geradezu deshalb erklärt worden, um Vorschreibungen
aus dem Titel GrESt von vornherein auszuschließen. Die Verkäuferin
habe sehr wohl die freie Verfügungsmacht über den ideellen
Hälfteanteil des Erstvertrages erlangt und im neuerlichen Vertrag
darüber auch rechtsgültig verfügt, auch wenn dies in einem Akt
erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuerpflicht
durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB Kaufvertrag), welches sich
auf ein inländisches Grundstück bezieht und welches den Anspruch auf
Übereignung begründet, ausgelöst. Die Steuerschuld
entsteht, sobald ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist
(§ 8 Abs. 1 GrEStG). Für die Entstehung der
Steuerschuld ist somit beim Kaufvertrag der Zeitpunkt der Einigung über den
Kaufgegenstand und Kaufpreis maßgeblich, weil damit der Vertrag zu Stande
kommt.
Im gegenständlichen Fall hat damit die Bw. eindeutig
bereits mit Unterfertigung des Kaufvertrages am 18. Oktober 2006 die
GrESt-pflicht hinsichtlich eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft
ausgelöst.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zif. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) wird die GrESt auf Antrag dann nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird.
§ 17 GrEStG stellt eine Ausnahme von dem für
die Verkehrsteuern ansonsten geltenden Grundsatz dar, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Vereinbarungen, mag diesen
von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht wieder
beseitigt werden kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, kommt es dabei insbesondere darauf an, dass der
Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er
vor Vertragsabschluss inne gehabt hatte, wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist
iSd. Bestimmung des § 17 GrEStG 1987 nicht rückgängig
gemacht, wenn der Vertrag zwar der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen
Vertrag begründete Verfügungsmacht aber weiterhin beim Erwerber
verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht
wiedererlangt.
Voraussetzung für die steuerlich wirksame
Rückabwicklung eines Erwerbsvorganges ist somit die vollständige
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; der Ersterwerber darf am
weiteren Schicksal des Grundstückes kein Interesse mehr haben. Erfolgt eine
Rückgängigmachung jedoch nur, um den Verkauf des Grundstückes an
einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, hat der
Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen.
Vor allem das zeitliche Naheverhältnis zwischen einer
Stornovereinbarung und dem zweiten Kaufvertrag und die Tatsache, dass der
stornierte und der neue Kaufvertrag zu identen Bedingungen abgeschlossen werden,
sowie das Fehlen eines finanziellen Risikos auf Seiten des Verkäufers bei
der Stornierung des ersten Kaufvertrages, lassen auf das Fehlen der freien
Verfügungsmacht des Verkäufers schließen. Nicht zuletzt
fände eine Wiederherstellung des früheren Zustandes auch in der
Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem
Rückerwerber geleistet hat, ihren Niederschlag.
Der Annahme einer Wiedererlangung der freien
Verfügungsmacht des Verkäufers steht es daher insbesondere entgegen,
wenn
1. die Stornovereinbarung und der zweite Kaufvertrag am
selben Tag abgeschlossen werden, 2. die Kaufverträge von denselben
Rechtsvertretern errichtet und zu denselben Bedingungen abgeschlossen werden,
3. eine Rückabwicklung der Zahlungsmodalitäten nicht erfolgt
sowie 4. der Verkäufer bei der Stornierung des ersten Kaufvertrages
und dem darauf folgenden Abschluss des zweiten Kaufvertrages kein finanzielles
Risiko zu tragen hat.
In diesem Sinn hat die EAG im gegenständlichen Fall
ihre ursprüngliche, volle Verfügungsmacht nicht wiedererlangt.
Der Aufhebungsvertrag zum gegenständlichen Vertrag wurde von den
Käufern am 1. März 2007 unterschrieben. Am selben Tag hat NW
den neuen Kaufvertrag - zu identen Bedingungen - unterfertigt. Aus
Punkt II des neuen Kaufvertrages ist zu ersehen, dass NW bereits vor
Unterfertigung eine Teilzahlung von 25.800,00 € geleistet hat, welche
mit schuldbefreiender Wirkung angerechnet wird. Eine Rückabwicklung dieser
Zahlung wurde nicht in Betracht gezogen. Die EAG hat den
Aufhebungsvertrag zu einem Zeitpunkt (6. März 2007) gegengefertigt,
als sich NW bereits gebunden hatte, sodass der neue Erwerber bereits definitiv
festgestanden ist und somit die EAG keinerlei - finanzielles oder sonstiges -
Risiko eingegangen ist.
Bereits im Aufhebungsvertrag (Punkt II) wurde
festgelegt, dass auf der Grundlage des aufgehobenen Vertrages ein gleichartiges
Vertragsverhältnis mit NW neu begründet werden wird. Die erfolgte
Besitzübertragung wird ausdrücklich nur hinsichtlich der Bw. mit
Wirkung ex tunc aufgehoben; für NW gehen die Vertragsverhältnisse
nahtlos über. Die Formulierungen aller Schriftstücke zielen sohin
eindeutig darauf ab, aus einem bestehenden Vertragsverhältnis lediglich
einen der Käufer zugunsten des zweiten zu entlassen. Der ursprüngliche
Käufer hat nicht nur die Person, an die neuerlich verkauft werden soll,
ausgesucht, er selbst ist diese Person.
Es kann daher im Lichte der gefestigten Rechtsprechung -
faktisch - nicht von der Rückgängigmachung des gegenständlichen
Erwerbsvorganges ausgegangen werden. Vielmehr muss aus dem identen Inhalt der
Kaufverträge, der zeitlichen Abfolge der Vertragsabwicklung und aus dem
Fehlen jeden Risikos für die Verkäuferin auf das Fehlen ihrer freien
Verfügungsmacht geschlossen werden. Bereits zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vertrages war nämlich klar, dass an Stelle der Bw.
nunmehr NW als Käufer deren Liegenschaftshälfte auftreten und damit
das Grundstück nicht auf einen von der Verkäuferin ausgesuchten
Käufer übertragen werde. Angesichts des Umstandes, dass die Aufhebung
des Vertrages mit der Bw. und NW lediglich zu dem Zweck erfolgte, das
Grundstück postwendend zu denselben Konditionen an NW alleine zu verkaufen,
kann nicht ernsthaft von der Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht
durch die EAG gesprochen werden.
Im Übrigen muss dem Berufungsvorbringen
entgegengehalten werden: Darauf, ob die Vertragsaufhebung formell ex tunc
vereinbart wurde kommt es nicht an, maßgeblich ist alleine, ob die
Verkäuferin durch die Rückgängigmachung des Kauvertrages
tatsächlich die freie Verfügungsmacht über ihr Grundstück
wieder erlangt hat. Ebensowenig ist ein Interesse von ihrer Seite an dem
nachfolgenden Erwerb durch NW notwendig.
Soweit die Bw. vermeint, es habe niemals eine
Besitzübertragung an sie stattgefunden, ist sie darauf hinzuweisen, dass
unter Punkt III des ursprünglichen Kaufvertrages festgehalten ist,
dass die Käufer mit dem Tage der Vertragsunterfertigung in den
tatsächlichen Besitz und Genuss des Kaufobjektes treten. Der Besitz als
etwas Tatsächliches kann aber nicht nachträglich durch Vereinbarung
ungeschehen gemacht werden.
§ 17 GrEStG bezieht sich überdies
ausschließlich auf das einen Anspruch auf Übereignung
begründende Verpflichtungsgeschäft. Darauf, ob dieses
Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) erfüllt worden ist, kommt es
hingegen nicht an.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-L/07
- Stammnummer
- 36386
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF