Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0207-K/08
§ 3 FLAG idF Pensionsharmonisierungsgesetz 142/2004 ist bei zum 31.12.2005 noch anhängigen Asylverfahren anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-K/08vom 08.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf ein am 31.Dezember 2005 anhängiges Asylverfahren ist § 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FA, XY, vertreten durch Dr. FP,
Rechtsanwalt, 11, vom 26. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S
vom 1. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf (Weiter-)
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder E. (geb. 00), L. (geb.
2) und A. (geb. 33), für die Zeit ab 11/2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist mazedonischer Staatsangehöriger. Gemeinsam
mit seiner Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern E. , L. und A. Ar.
reiste er am 10.08.2001 nach Österreich ein und hat am 13.08.2001 beim
Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingereicht. Die
Asylanträge wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 20.11.2001
abgewiesen. Der Bw. erhob dagegen Berufung. Bis dato sind die Asylverfahren noch
offen.
Der Bw. ist seit 2002 - mit Unterbrechungen -
erwerbstätig. Aufgrund seiner Berufstätigkeit bezog er bis 10/2006
Familienbeihilfe.
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe forderte das Finanzamt den Bw. auf, "positive Bescheide des BAA
(gemeint: UBAS) für die Familie vorzulegen".
In der Folge legte der Bw. seine
Aufenhaltsberechtigungskarte (§ 36b AsylG), die vorläufige
Aufenthaltsberechtigung - Bescheinigung nach § 19 AsylG - seiner Frau, den
Bescheid des AMS vom 24.09.2006 betreffend die Beschäftigungsbewilligung
und die Schulbesuchsbestätigungen der Kinder vor.
Mit Bescheid vom 01.02.2007 wies das Finanzamt den Antrag
auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für die drei
minderjährigen Kinder unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 FLAG 1967 idF
Fremdenrechtspaket 2005 ab. In der Begründung verwies es darauf, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe erst ab dem Monat gegeben sei, in dem ein
positiver Asylbescheid erlassen werde.
Die Berufung vom 26.02.2007 wird mit der Mangelhaftigkeit
des Verfahrens (kein Ermittlungsverfahren, Verletzung des Parteiengehörs)
sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begründet. Dabei verweist der
Bw. iZm § 3 FLAG 1967 auf die Rechtslage bis zur Novelle durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr. 142/2004 und das Fremdenrechtspaket
2005, BGBl Nr. 100/2005. Er argumentiert mit Art. 24 der Genfer
Flüchtlingskonvention und damit, dass es nunmehr zwangsläufig zu einer
doppelten Ungleichbehandlung der Anspruchswerber käme. Einerseits werde
Anspruchswerbern im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern und
zugewanderten Ausländern Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mittels Bescheid gewährt.
Österreichische Staatsbürger erhielten die Familienbeihilfe ab dem
Zeitpunkt der Geburt des Kindes, zugewanderte Ausländer erhielten die
Familienbeihilfe, wenn sie sich rechtmäßig nach den §§ 8,9
NAG in Österreich aufhielten. Andererseits sei auch eine Ungleichbehandlung
von Asylwerbern untereinander offenkundig. Der Gesetzgeber sei in Bezug auf
Fremde auf Grund des in Art. I Abs. 1 B-VG betreffend das Verbot der rassischen
Diskriminierung, BGBl Nr. 390/1973 normierten Grundsatzes des
Gleichbehandlungsgebotes unter Fremden verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die
es ermöglichten, gleich gelagerte Sachverhalte gleich bzw. im Falle einer
sachlichen Rechtfertigung differenziert zu behandeln.
Seit der mit 01.05.2004 in Kraft getretenen Änderung
des FLAG 1967 durch das Pensionsharmonisierungsgesetz käme es zu einer
gravierenden Ungleichbehandlung zwischen Asylwerbern untereinander, weil kein
Asylwerber die Dauer seines Asylverfahrens beeinflussen könne. Das
gegenständliche Asylverfahren dauere bereits 5 Jahre und 6 Monate (Anm.:
zum Zeitpunkt 26.02.2007). Weitere Zufälligkeiten, ob ein Sachbearbeiter
schneller arbeite, das Verfahren mängelfrei abgeführt werde udgl.,
führten dazu, dass kein Asylwerber die Möglichkeit habe,
abzuschätzen, wann ihm Familienbeihilfe gewährt werde. Dadurch
käme es zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Asylwerber in Bezug auf die
Gewährung von Familienbeihilfe, deren Asylverfahren länger dauere.
Daraus sei ersichtlich, dass die Bestimmungen des FLAG 1967 in Bezug auf die
Zuerkennung der Familienbeihilfe keinen sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkt
für die Differenzierung in der Gewährung der Familienbeihilfe erst ab
dem Datum der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft darstellen
könnten. Überdies habe die bescheidmäßige Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nur deklarativen Charakter; die Entscheidung
über die Asylgewährung wirke nicht ex nunc, sondern es tunc, sodass
die Rechtstellung eines Flüchtlings in Österreich iSd Genfer
Flüchtlingskonvention jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
gegeben sei.
Die Anknüpfung der Zuerkennung der Familienbeihilfe an
Asylwerber an den Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von
Asyl stelle keinen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
geforderten sachlich gerechtfertigten Grund dar. Im Ergebnis führe die
gesetzliche Bestimmung zu einer sachlich ungerechtfertigten Differenzierung,
weil gleiche Tatbestände zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen
unter den Flüchtlingen führen können, die in keiner Relation
zueinander stünden. Der Bw. sei durch die gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 2 iVm § 50 y Abs. 2 FLAG 1967 idgF BGBl I Nr. 142/2004
einerseits in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Bezug der Familienbeihilfe
verletzt, obwohl er bereits 2 Jahre und 8 Monate vor Inkrafttreten dieser
Novelle seinen Asylantrag eingebracht habe über den bis dato nach einer
Verfahrensdauer von bereits 5 Jahren und 6 Monaten immer noch keine
rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Andererseits sei er dadurch auch
in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung
unter Fremden verletzt.
Schließlich verweist der Bw. auf die Rechtsprechung
des europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht- iE auf Art. 14 EMRK
- und beantragt die Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei
Kinder ab August 2001.
Im Vorhalt vom 21. August 2007 urgierte das Finanzamt die
Vorlage zum Aufenthalt legitimierende Unterlagen sowie die Bekanntgabe, ob
Leistungen aus der Grundversorgung bezogen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.01.2008 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 3 FLAG 1967 idF
Fremdenrechtspaket 2005 ab. Da der Aufforderung einen Aufenthaltstitel
vorzuweisen nicht nachgekommen worden sei, sie die Berufung - aufgrund der
Aktenlage - abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 26.02.2008 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Im Wesentlichen
argumentiert der Bw. mit der langen Verfahrensdauer beim Unabhängigen
Bundesasylsenat und legt dar, dass er einer Beschäftigung nachgehe. Durch
die Änderung des § 3 FLAG 1967 verstoße die Republik
Österreich gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 23, 24),
verletze den Gleichheitsgrundsatz und die internationale Konvention über
den Mutterschutz. Schließlich regte der Bw. die Einleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens an.
Im Schreiben vom 24. Juli 2008 verweist der Bw. auf die
Entscheidung des VfGH vom 27. Juni 2008, G 264, 247/07-14, G 265/07-15, G
273/07-13 und G 23/08/13. Der VfGH vertrete darin die Ansicht, dass sich aus
Art. 8 EMRK aus besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergebe,
den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, sodass die Verweigerung der
Erteilung eines Aufenthaltsrechtes den Eingriff in dieses verfassungsgesetzliche
Grundrecht bilde. Aus Art. 8 EMRK sei im Rahmen der humanitären Gründe
nach §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 3 NAG zugunsten eines Fremden ein
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und damit ein
Aufenthaltsrecht abzuleiten. ..Dieses sich aus Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich
ergebende Aufenthaltsrecht sei in der Beurteilung der Zuerkennung der
Familienbeihilfe zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass der Bw. bis 10/2006
Familienbeihilfe bezogen hat. Der Bw. schränkt - entsprechend der
Vorhaltsbeantwortung vom 20.05.2008 - den Streitzeitraum auf "ab November 2006"
ein.
Erhoben wurde weiters, dass über die anhängigen
Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylsenates noch nicht entschieden
wurde. Die Verfahren nach dem AsylG 1997 seien nach wie vor anhängig (lt.
Telefonat mit dem Vertreter des Bw am 18. Juli 2008).
Der Abgabendatenbank DB2 zufolge, war der Bw. ab 2002 - mit
Unterbrechungen - bis dato erwerbstätig.
Strittig ist die Frage, ob dem Bw. die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine drei Kinder ab 11/06 zusteht oder nicht.
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen,
dass § 3 FLAG
in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren
noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1.
Jänner 2006 nicht anzuwenden ist
.
Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der
durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen
Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Bw. zu, da sein
Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und damit noch
nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs. 1 AsylG
2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist.
Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw. im
Jahr 2001 einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Der Bw. ist - mit Unterbrechungen - seit 2002 in
Österreich als Dienstnehmer beschäftigt. Seit August 2006 ist der Bw.
durchgehend erwerbstätig. Er verfügt über eine entsprechende
Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige
Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden.
Da der Berufungswerber jedenfalls die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllte, bestand nach dieser
Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Ein Eingehen auf die vorgebrachten Argumente erübrigt
sich im Hinblick auf die Stattgabe der Berufung.
Klagenfurt,
am 08. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-K/08
- Stammnummer
- 36348
- Gültig
- 08.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF