Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2304
Abstufung einer Vertriebstochtergesellschaft zur bloßen Vermittlerin
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/21-IV/4/03vom 23.06.2003
Wortlaut laut Findok
Es ist bekannt, dass multinationale
Konzerne zunehmend dazu übergehen, ihre ausländischen
Vertriebsstrukturen zu ändern und ihre ausländischen
Vertriebstochtergesellschaften nicht mehr als Eigenhändler auftreten zu
lassen. EAS 2128 hatte sich bereits mit einer diesbezüglichen Anfrage
befasst, in der französische und deutsche Muttergesellschaften ihre
österreichischen Vertriebstochtergesellschaften als bloße
Kommissionäre einstufen wollten. Es ist dabei die Auffassung vertreten
worden, dass die Tochtergesellschaften damit als "Vertreterbetriebstätte"
der ausländischen Muttergesellschaft gewertet werden könnten; wobei
dies aber kraft einer Sonderbestimmung im Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland
nicht gegenüber deutschen Konzerngesellschaften so gehandhabt werden
dürfte. Im Übrigen wurde auf die derzeit anhängigen Arbeiten in
der OECD hingewiesen, die es derzeit noch nicht zulassen, im EAS-Verfahren
weiterführende Hinweise zu geben. Fragen dieser Art müssten demzufolge
derzeit noch als Sachverhaltsfrage mit dem örtlich zuständigen
Finanzamt in Österreich abgeklärt werden.
Im Grunde gelten diese Aussagen zur Vertriebsumstellung auf
Kommissionsbasis auch in einem Fall, in dem die Österreich-Vermarktung von
Produkten einer holländischen Muttergesellschaft so geändert werden
soll, dass der Österreich-Vertrieb über Anordnung der
holländischen Muttergesellschaft einer deutschen Konzerngesellschaft
übertragen wird und diese sich sodann der bisherigen österreichischen
Vertriebstochtergesellschaft als bloße Vermittlerin bedient.
Aus den bisherigen OECD-Arbeiten ist allerdings auch
erkennbar, dass in solchen und ähnlichen Fällen mehrere Staaten nicht
das Entstehen einer "Vertreterbetriebstätte" als gegeben annehmen, sondern
dass sie darin den Entzug des von der Tochtergesellschaft aufgebauten
Kundenstockes sehen und eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes darin
erblicken, dass der Tochtergesellschaft hierfür keine Abgeltung geleistet
wird. Denn jemand, der einen Marktzugang aufgebaut hat, wird nicht bereit sein,
diesen unentgeltlich einem fremden Dritten zu überlassen. Er wird daher
auch einem holländischen "fremden Dritten" nicht unentgeltlich gestatten,
dass dieser diesen Marktzugang einem ebenfalls "fremden Dritten" in Deutschland
überlässt (ob mit oder ohne Abgeltung von der deutschen Gesellschaft
an die holländische Gesellschaft).
23. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
multinationale KonzerneVertriebsgesellschaftenEigenhändlerKommissionäreVermittlerVertreterbetriebstätteFremdverhaltensgrundsatzFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/21-IV/4/03
- Stammnummer
- 36302
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF