Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0100-G/08
Reisekosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-G/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom 14. Dezember 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Bediensteter der K-GmbH (K.).
Sein Dienstort ist das LKH XY, in dem er auch die Funktion des
Betriebsratsvorsitzenden ausübt. Im Streitjahr 2004 hatte der Bw. weiters
einen Sitz im Gemeinderat von XY inne.
Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte er
die Berücksichtigung von Reisekosten (Kilometer- und Tagesgelder) als
Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im "Forum" (insgesamt
2.211,48 €).
Erläuternd führte der Bw. dazu ua. aus, dass in
den Jahren 2003 bis 2005 Diskussionen um den Standort des LKH XY bzw. den
Fortbestand der chirurgischen Abteilung stattgefunden hätten. Dabei sei
eine überparteiliche Plattform "Forum " zum Erhalt des LKH bzw. speziell
der chirurgischen Abteilung gegründet worden, deren Mitinitiator er gewesen
wäre.
Im Rahmen dieser Tätigkeit seien zahlreiche Fahrten
nach G. zu Gesprächen mit der Eigentümervertretung erforderlich
gewesen, die - so der Bw. -
"ausschließlich der Absicherung meines
Arbeitsplatzes - und nicht der Funktion als Betriebsrat" gedient
hätten.
Er habe diesen
"Einsatz" sowie weitere
Aktivitäten des Forums (zB Unterschriftenaktion, diverse Medienberichte)
aktiv mitgestaltet und sei dadurch ein positiver Regierungsbeschluss 2005
(Fortbestand des LKH XY mit der chirurgischen Grundversorgung) erreicht worden.
Somit "diente es meiner/vieler Arbeitsplatz-
und Existenzsicherung".
Das Finanzamt hat bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 die steuerliche
Berücksichtigung der Reisekosten mit nachstehender Begründung
verneint:
"Werbungskosten
können nur bei jenen Einkünften berücksichtigt werden, bei denen
sie entstanden sind. Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihren
Aktivitäten im "Forum" nicht im
Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, für die Sie vom LKH
XY entlohnt werden, konnten diese nicht
bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Dass Sie vom "Forum
" Einkünfte bezogen haben, wurde nicht
behauptet und liegen auch keine diesbezüglichen Meldungen
vor."
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
ua. aus, dass die Fahrten im direkten Zusammenhang mit seinem
Dienstverhältnis stünden und das LKH XY für ihn und seine Gattin
die "einzige Einnahmequelle"
darstelle. Es wäre für
ihn daher selbstverständlich gewesen,
"alle Möglichkeiten auszuschöpfen,
um diese Einnahmequelle zu erhalten/sichern" bzw. wären alle
Aktivitäten ausschließlich auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes
ausgerichtet gewesen. Im Zuge dieser Aktivitäten wären die Kräfte
von gleich gesinnten Personen aus der Region (Bürgermeister, etc.)
gebündelt und durch das "Forum " nach außen hin ersichtlich gemacht
worden.
Dieses Forum stelle keinen Verein im Sinne des
Vereinsstatus dar und besitze weder finanzielle Mittel noch Statuten. Es
gäbe auch kein Dienst- oder sonstiges Rechtsverhältnis zum Forum,
weshalb "die beantragten Aufwendungen nicht
den Tätigkeiten des Forums anzurechnen" seien, sondern
ausschließlich als seine persönlichen Aufwendungen zum Erhalt seiner
Existenz zu sehen wären.
Die Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw. seine
Betriebsratstätigkeit unentgeltlich ausübt, ebenso seine
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Plattform "Forum ", weshalb diese
Betätigungen zu keiner Einkunftsquelle führen; somit können auch
die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten entstandenen Aufwendungen
(Reisekosten) keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung
finden.
Der Bw. sieht jedoch - wie aus obiger
Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - als Hauptgrund für seine
Aktivitäten in der Plattform "Forum " die Erhaltung (Sicherung) (unter
anderem) seines Arbeitsplatzes an und leitet daraus die
Werbungskosteneigenschaft der Reisekosten ab.
Dazu ist festzuhalten:
Wie aus einem offenen Brief des Vorstandes der K-GmbH (K.)
vom 15. Februar 2005 an die politischen Mandatare (Gemeinderäte)
und Bürgermeister (gehörten ebenso der Plattform an) des XY-Landes
hervorgeht, werde durch die Strukturreform
kein bestehendes Arbeitsverhältnis
seitens des Unternehmens aufgelöst bzw. werde es demnach
keine Kündigungen geben, so dass
die bestehenden Arbeitsplätze unter Voraussetzung einer gewissen
räumlichen Flexibilität bestens
gesichert seien.
Daraus wird deutlich, dass - abgesehen davon, dass der Bw.
bereits als Betriebsrat einem erhöhten Kündigungs- und
Entlassungsschutz unterliegt (§ 120 Arbeitsverfassungsgesetz) -
sein Arbeitsplatz gar nicht in Gefahr gewesen ist und deshalb auch nicht
erhalten (gesichert) werden musste. Folglich geht seine diesbezügliche
Argumentation ins Leere.
Dazu kommt weiters, dass - wie der Bw. selbst im Rahmen
einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2008 nicht in Abrede
gestellt hat - eine Trennung seiner Tätigkeiten als
Betriebsratsvorsitzender und als Mitarbeiter im "Forum" (zur
"Arbeitsplatzsicherung") natürlich gar nicht möglich ist und folglich
auch deshalb - mangels Vorliegens von Betätigungen, die zu einer
Einkunftsquelle führen - die daraus resultierenden Aufwendungen keine
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden konnten (siehe
oben).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher - wie im
Spruch ersichtlich - zu entscheiden.
Graz, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-G/08
- Stammnummer
- 36268
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF