Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1131-L/06
Verlängerung der Studienzeit nur, wenn die Krankheit innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen angedauert hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1131-L/06vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11.8.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.10.2006 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil die
Mindeststudiendauer für die Studienrichtung Humanmedizin mit
1. Oktober 2006 überschritten worden sei.
Da die mit 14.8.2006 eingelangte Berufung laut Finanzamt
nicht mehr auffindbar sei und dies dem Berufungswerber mitgeteilt wurde, gab
dieser mit Schreiben vom 14.7.2008 Folgendes bekannt: "Ich habe in der
Berufung ausgeführt, dass mein Sohn M. durch ein unvorhergesehenes
Ereignis, nämlich Erkrankung, die mit ärztlichen Bescheinigungen
belegt wurde, gehindert war, sein Studium fortzusetzen. Der Zeitraum der
Behinderung sowie die rechtliche Argumentation ist in der Berufung
ausgeführt, ebenfalls die Art der Erkrankung sowie vor allem die Behandlung
und Auswirkung der Medikamente. Dazu noch einmal die wichtigsten
Fakten: Diagnose: Tuberkulose Exposition, festgestellt durch Tuberkulose
Test. Behandlung: 6 Monate Einnahme INH-Waldheim, mit Wirkstoff
Isomiazid. Auswirkungen: Müdigkeit, Schlappheit,
Unkonzentriertheit. M. ist ein sehr gewissenhafter Student, der
hundertprozentig fit zum Lernen sein muss, was sich letztlich am Studienerfolg
in Form der Benotung abzeichnet und ablesen lässt. Da der Studienerfolg ja
auch immer vorzulegen ist, können Sie aus den Unterlagen ersehen, dass fast
jede Prüfung mit einem "Sehr gut" abgelegt wird. Es wird daher
beantragt, dass die Familienbeihilfe für die nicht gewährte Zeit
bezahlt wird, da es sich eindeutig um einen Fall der Ausnahmen vom Wegfall der
Familienbeihilfe, nämlich durch belegte Krankheit, handelt. Im
übrigen wird auf die ursprünglichen auch rechtlichen Ausführungen
im Berufungsantrag verwiesen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. "Eine
Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn eine Krankheit pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit
beispielsweise um ein Semester, wenn eine Krankheit - wiederum bezogen auf ein
Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die
Krankheitsbestätigung für Ihren Sohn XX vom Feber bis August 2005
und vom 19. Jänner bis 14. Februar 2006 erfüllen nur
die Voraussetzungen für die Verlängerung um ein Semester. Dies wurde
bereits für das Sommersemester 2006 in Anspruch genommen. Ihre
Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt und Folgendes
angeführt. "Gemäß § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetzt 1967 bewirkt eine
Studienbehinderung zufolge einer Krankheit in der Dauer von jeweils 3 Monate
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Das Studium
meines Sohnes XX war von Februar bis August 2005 und vom
29. Jänner bis 14. Februar 2006, also insgesamt länger
als 6 Monate (länger als zweimal je 3 Monate) durch Krankheit behindert,
was demnach eine Verlängerung der Studienzeit um 2 Semester bewirkt. Damit
sind auch für das Wintersemester 2006/07 die Voraussetzungen für die
Familienbeihilfe gegeben. Die Auffassung der Abgabenbehörde erster
Instanz, wonach für eine Studienzeitverlängerung um 1 Semester
innerhalb eines Semesters während der Vorlesungszeit eine
Studienbehinderung durch Krankheit in der Dauer von mindestens 3 Monaten
vorliegen muss, findet im Gesetz keine Deckung. Einer solchen Auslegung steht
schon allein der im Gesetz verwendete Ausdruck "jeweils" entgegen, der nur dahin
verstanden werden kann, dass jede Krankheitsdauer von 3 Monaten während der
Studienzeit - gleichgültig wie die Krankheit zeitlich gelegen ist - die
Studienzeit um ein Semester verlängert. Dies ist auch sachlich
gerechtfertigt. Jede dreimonatige und erst recht eine sechsmonatige Krankheit,
gleichgültig ob sie in der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit
gelegen ist, bewirkt eine Studienbehinderung. Denn auch in der vorlesungsfreien
Zeit fallen Prüfungsvorbereitungen, Famulaturen, Ferialpraktiken beim Roten
Kreuz und dergleichen an. Selbst eine Krankheit während der arbeitsfreien
Ferienzeit bewirkt eine Studienbehinderung, weil zufolge der Krankheit die
erforderliche Erholung nicht eintritt. Die durch die Krankheit umso notwendiger
gewordene Erholung wird entweder später nachgeholt oder aber die mangelnde
Erholung bewirkt, dass der weitere Studiengang nicht mit der nötigen
Ausdauer und Tatkraft betrieben werden kann. Ich wiederhole daher meinen
Berufungsantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn XX
auch für das Wintersemester 2006/07."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die für
den zweiten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines
Semesters im Feber 2006 abgelaufen ist. Das Finanzamt gewährte weiters ein
zusätzliches Semester wegen einer krankheitsbedingten Studienbehinderung.
Die Familienbeihilfe wurde also bis September 2006 gewährt. Es war nun zu
prüfen, ob mit der Krankheit des Sohnes des Berufungswerbers ein
unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, das eine Verlängerung der
vorgesehenen Studienzeit um ein weiteres Semester rechtfertigt.
Ein solches Ereignis müsste eine vollständige
Studienbehinderung mit sich bringen. Eine Verlängerung der Studienzeit
erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist,
wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine
Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn die
Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat
(sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2 S 10/1). Die für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete
Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte
vollständige Studienbehinderung ist grundsätzlich eine schlüssige
ärztliche Bestätigung unumgänglich.
Im vorliegenden
Fall bestätigt der behandelnde Arzt , dass der Sohn des Berufungswerbers
wegen einer "Tuberkuloseexposition" von Februar 2005 bis August 2005 eine
Tuberkulostatische Therapie mit INH erhalten habe. Der Berufungswerber
erklärt, dass das Studium seines Sohnes von Februar 2005 bis August 2005
und vom 29.1.2006 bis 14.2.2006 durch Krankheit behindert gewesen sei.
Voraussetzung für die Verlängerung des
Anspruchszeitraumes um ein Semester ist aber unabhängig von absolvierten
Prüfungen, dass - wie oben ausgeführt - eine ununterbrochene
dreimonatige Erkrankung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit vorliegen
muss. Das Finanzamt sah im Sommersemester 2005 die Voraussetzung einer zumindest
dreimonatigen Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG als erfüllt an, weshalb sich die vorgesehene Studienzeit um ein
Semester verlängerte und folglich mit September 2006 endete. Ein Grund
für eine Verlängerung der Studienzeit wegen Krankheit um ein zweites
Semester liegt jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
vor. Ab Oktober 2006 kann somit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1131-L/06
- Stammnummer
- 36226
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF