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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2254

Kontraktsplitting bei Koproduktion mit deutschem Privattheater

geltende FassungEAS-AuskunftT 480/2-IV/4/03vom 10.03.2003

Wortlaut laut Findok

Abgrenzungskriterien in Bezug auf das steuerlich anerkennungsfähige Kontraktsplitting bei grenzüberschreitenden Künstlerengagementes sind in EAS 2053 dargelegt. Entscheidend darnach ist einerseits, dass der den Nichtkünstlerteil (gemeint: jener Teil von Aktivitäten, die nicht von Artikel 17 DBA erfasst sind) erbringende Vertragspartner des österreichischen Veranstalters keine auch an die Künstler weiterfließenden Vergütungsteile erhält und andererseits, dass keine Verlagerung von Aufwendungen der Künstler an den österreichischen Veranstalter eintritt (der oder die mitwirkenden Künstler dürfen daher nicht den österreichischen Veranstalter zur Übernahme der sonst von ihnen zu tragenden Kosten des "Nichtkünstlerteils" verpflichten). Einigen sich ein österreichisches und ein deutsches Theater auf gemeinsame Gastspiele, wobei vereinbart wird, dass das deutsche Theater den "Nichtkünstleranteil" übernimmt und dass die Schauspieler von dem österreichischen Theater gesondert unter Vertrag genommen werden, so deutet dieses Sachverhaltsbild auf ein steuerlich unbedenkliches Kontraktsplitting hin. Mit anderen Worten, die Vergütungen an das deutsche Privattheater sind gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland-2000 in Österreich von der Besteuerung freizustellen und die an die Schauspieler geleisteten Gagen unterliegen gemäß Artikel 17 der österreichischen Abzugsbesteuerung. 10. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KontraktsplittingKoproduktionenTheaterproduktionenGastspielegrenzüberschreitende KünstlerengagementsPrivattheaterNichtkünstlerteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
T 480/2-IV/4/03
Stammnummer
36215
Gültig
10.03.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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