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Findok · Richtlinien

VB-0820

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 30.06.2022)Richtlinie2020-0.513.652gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0820

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 30.06.2022.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gilt diese Verordnung nicht für a)Vorläuferstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fallen (siehe VB-0221); b)radioaktive Materialien und Stoffe, die unter das Strahlenschutzgesetz fallen; c)Abfälle, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fallen (siehe VB-0800); d)chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck fallen (siehe AH-3100); e)Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fallen (siehe VB-0200); f)Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind; g)genetisch veränderte Organismen, die unter das Gentechnikgesetz fallen; h)Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, soweit es sich nicht um "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte, die unter das Biozid-Produkte-Gesetz fallen, Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel" handelt; i)Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen. (2) Für die Erklärung in e-zoll stehen die nachstehenden Dokumentenartencodes zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat: Y916 für die unter Abs. 1 Buchstaben a) bis h) angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) genannten Chemikalien betrifft; Y917 für die unter Abs. 1 Buchstaben a) bis h) angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft; Y915 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number - RIN) aus ePIC] für die unter Abs. 1 Buchstabe i) angeführte Ausnahme, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) genannten Chemikalien betrifft. Hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der erklärten Kennnummer ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen; Y919 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number - RIN) aus ePIC] für die unter Abs. 1 Buchstabe i) angeführte Ausnahme, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft. Hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der erklärten Kennnummer ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen.

Normen und Schlagworte

Dokumentenartcodes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.513.652
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0089-IV/8/2008
Stammnummer
36197
Enthalten in Fassung
22 (geltend: 28)
Gültig
01.09.2020 bis 30.06.2022
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF