Findok · Richtlinien
VB-0820
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 26.03.2026)Richtlinie2025-0.329.136gilt ab 01.07.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0820
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 26.03.2026.
01.11.200819.08.200901.05.201001.05.201101.01.201205.09.201401.01.201701.09.202001.07.202227.03.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gilt diese Verordnung nicht für
a)Vorläuferstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fallen (siehe VB-0221);
b)radioaktive Materialien und Stoffe, die unter das Strahlenschutzgesetz 2020 fallen;
c)Abfälle, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fallen (siehe VB-0800);
d)chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck fallen (siehe AH-3100);
e)Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fallen (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht, VB-0200);
f)Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind (siehe Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht, VB-0200);
g)genetisch veränderte Organismen, die unter das Gentechnikgesetz fallen;
h)Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, soweit es sich nicht um "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte, die unter das Biozid-Produkte-GesetzBiozidproduktegesetz fallen, Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel" handelt;
i)Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen.
(2) Für die Erklärung in e-zoll stehen die nachstehenden Dokumentenartencodes die nachstehenden Dokumentenartencodes zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat:
Y916
für die unter Abs. 1 Buchstaben a) bis h) angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) genannten Chemikalien betrifft;
Y917
für die unter Abs. 1 Buchstaben a) bis h) angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft;
Y915 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number - RIN) aus ePIC]
für die unter Abs. 1 Buchstabe i) angeführte Ausnahme, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) genannten Chemikalien betrifft. Hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der erklärten Kennnummer ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen;
Y919 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number - RIN) aus ePIC]
für die unter Abs. 1 Buchstabe i) angeführte Ausnahme, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft. Hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der erklärten Kennnummer ist nach Abschnitt 2.4. vorzugehen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.329.136
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0089-IV/8/2008
- Stammnummer
- 36197
- Enthalten in Fassung
- 23, 24, 25 (geltend: 28)
- Gültig
- 01.07.2022 bis 26.03.2026
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF