Findok · Richtlinien
VB-0820
1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 17.08.2011)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2011gilt ab 01.05.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0820
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2011 bis 17.08.2011.
01.11.200801.05.201001.05.201118.08.201101.10.201101.03.201205.09.201401.05.201601.04.201801.09.202001.07.202209.11.202329.04.202527.03.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gilt für
a)bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, nachstehend "PIC-Verfahren" genannt, des PIC-Übereinkommens unterliegen,
b)bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;
c)ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.
1.2. Begriffsbestimmungen
1.2.1. Chemikalien
(1) "Chemikalien" sind gemäß § 2 Abs. 1 ChemG 1996 chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von der Chemikalie ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Chemikalien gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Es wird zwischen zwei Kategorien von Chemikalien unterschieden:
Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen (siehe Abschnitt 1.2.1.3.);
Industriechemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1.4.).
(2) Der Begriff "Chemikalien" schließt Zubereitungen (Abschnitt 1.2.1.1.) und Artikel (Abschnitt 1.2.1.2.) ein.
1.2.1.1. Zubereitungen
"Zubereitungen" sind Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen.
1.2.1.2. Artikel
"Artikel" sind Endprodukte, die eine Chemikalie enthalten, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Gemeinschaftsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
1.2.1.3. Pestizide
"Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 fallen;
Hinweis: Pestizide dieser Unterkategorie werden im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "p(1)" gekennzeichnet.
sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte, die unter das Biozid-Produkte-Gesetz fallen, Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel.
Hinweis: Pestizide dieser Unterkategorie werden im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "p(2)" gekennzeichnet.
1.2.1.4. Industriechemikalien
"Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
Hinweis: Industriechemikalien dieser Unterkategorie werden im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "i(1)" gekennzeichnet.
Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.
Hinweis: Industriechemikalien dieser Unterkategorie werden im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "i(2)" gekennzeichnet.
1.2.1.5. Der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien
Der "Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in AnhangAnhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgeführt sind.
1.2.1.6. Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
"Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation" sind, sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Diese Chemikalien sind in AnhangAnhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgeführt.
1.2.1.7. Dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien
"Dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des PIC-Übereinkommens und in AnhangAnhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgeführt sind.
1.2.1.8. Verbotene Chemikalien
Verbotene Chemikalien sind entweder
Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten ist;
Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
Hinweis: Diese Verwendungsbeschränkung wird im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "b" gekennzeichnet.
1.2.1.9. Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien
"Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind entweder
Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt sind, oder
Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
Hinweis: Diese Verwendungsbeschränkung wird im AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) mit der Abkürzung "sr" gekennzeichnet.
1.2.1.10. Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen
"Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen", sind Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.
1.2.1.11. Endgültige Rechtsvorschriften
"Endgültige Rechtsvorschriften" sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.
1.2.1.12. Sehr gefährliche Pestizidformulierungen
"Sehr gefährliche Pestizidformulierungen" sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben.
1.2.1.13. CAS-Nummer
Die CAS-Nummer (engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. CAS-Nummern bestehen aus drei Teilen, die durch Bindestriche getrennt sind. Die erste Zahlengruppe besteht aus bis zu sechs (ab Jänner 2008: sieben) Ziffern, die zweite Zahlengruppe aus zwei Ziffern. Die letzte Zahl ist einzeln und dient als Kontrollziffer.
Die CAS-Nummern werden laufend in aufsteigender Reihenfolge vergeben; daher enthalten sie keine innere Ordnung und geben keine Auskunft über den chemischen Aufbau der Chemikalien. Ihr Vorteil liegt in der internationalen und weit verbreiteten Verwendung und erleichtert daher die Suche in einschlägigen Datenbanken.
Format einer CAS-Nummer: xxxxxx-xx-x
Stoffe, Reaktionsgemische, sowie Biosequenzen, Legierungen und Polymere, die ins "Chemical Abstract Registry" aufgenommen wurden, erhielten eine CAS-Nummer. Verschiedene Isomere einer Substanz aber auch zB unterschiedliche Hydratformen tragen verschiedene CAS-Nummern.
CAS-Nummern werden seit 1965 vom Chemical Abstracts Service, einer von der American Chemical Society verwalteten Institution, vergeben.
1.2.1.14. European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances ("EINECS")
(1) Die Europäische Datenbank kommerzieller Altstoffe (EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) gibt allgemeine Auskunft über chemische Stoffe (zB Name der Substanz, chemische Formel, EINECS-Nummer, CAS-Nummer), die zwischen 1. Jänner 1971 und 18. September 1981 im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wurden. Derzeit enthält die Datenbank Informationen über mehr als 100.000 chemische Stoffe. Die EINECS-Nummer ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 2xx-xxx-x oder 3xx-xxx-xx, beginnend mit 200-001-8.
(2) Die Datenbank ist über folgenden Link erreichbar:
http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/index.php?PGM=ein.
1.2.1.15. EG-Nummer
Die EG-Nummer (engl. EC number) wird von der Europäischen Kommission vergeben und bezeichnet entweder eine EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer.
EINECS-Nummer siehe Abschnitt 1.2.1.14.
Die ELINCS-Nummer ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 4xx-xxx-xx, beginnend mit 400-010-9. ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) ist ein Verzeichnis der angemeldeten neuen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt wurden. Neue Stoffe sind solche, die in der Europäischen Union nach dem 18. September 1981 in Verkehr gebracht wurden und nicht im EINECS (Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) enthalten sind.
Die NLP-Nummer (NLP = "No Longer Polymer") ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 5xx-xxx-x, beginnend mit 500-001-0. Die No-longer-polymer-Liste (Nicht-mehr-Polymer-Liste) beinhaltet derzeit 702 Stoffe, die gemäß der geltenden Definition in der EU nicht mehr als Polymere definiert werden.
1.2.2. Ausfuhr
"Ausfuhr" ist
a)die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die Gemeinschaftswaren sind;
b)die Wiederausfuhr von Chemikalien, die Nichtgemeinschaftswaren sind, und die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
1.2.3. Ausführer
"Ausführer" ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:
a)die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
b)in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
c)in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner.
1.2.4. Bezeichnete nationale Behörde
(1) Bezeichnete nationale Behörde ist jene Behörde, der nach den einzelstaatlichen Vorschriften die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 obliegt. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Für Verwaltungsaufgaben betreffende Fragen zur Verordnung (EG) Nr. 689/2008 steht im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung:
Frau Dr. Helga Schrott
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung V2
Stubenbastei 5
1010 Wien
Tel: 01 / 51522 - 2327
Fax: 01 / 51522 - 7334
E-Mail: helga.schrott@lebensministerium.at
1.2.5. Kontrollbehörden
Kontrollbehörden sind
die für die Chemikalienkontrolle örtlich zuständigen Ämter der Landesregierung (Ansprechpersonen siehe Anlage 4) und
die Zollbehörde nach Maßgabe der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Aufgaben.
1.3. Europäische Datenbank für Export und Import (EDEXIM)
(1) Die Europäische Datenbank für EXport und IMport (EDEXIM, http://edexim.jrc.ec.europa.eu) wurde entwickelt, um die Registrierung der Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der/in die Europäische Union zu erleichtern. Es gibt folgende Versionen dieser Datenbank:
eine mit Zugangssicherung versehene Version zur Nutzung durch die Kommission,
eine mit Zugangssicherung versehene Version zur Nutzung durch die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft),
eine mit Zugangssicherung versehene Version für die Zollbehörden,
eine mit Zugangssicherung versehene Version für die Exporteure und
eine öffentliche "Informationsversion", die der Industrie, interessierten Organisationen und der allgemeinen Öffentlichkeit sowie bezeichneten nationalen Behörden außerhalb der Europäischen Union offen steht.
(2) Das Hauptziel von EDEXIM besteht darin, dem Benutzer Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in der Europäischen Union im Zusammenhang mit folgenden Themen bereitzustellen:
Ausfuhrnotifikationen für in AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgelistete Chemikalien und
Einfuhrentscheidungen für in Teil 3 von AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgelistete Chemikalien der Länder, die am internationalen PIC-Verfahren teilnehmen.
(3) Die mit einer Zugangssicherung versehene "Zollversion" von EDEXIM bietet eine einfache Möglichkeit zur Kontrolle, ob die Ausfuhr einer in AnhangAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) aufgelisteten Chemikalie zulässig ist oder nicht. Die Basis für die Recherche in der Datenbank bildet dabei die vom Anmelder in Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugebende Kennnummer (Reference Identification Number).
(4) Die öffentlich zugängliche "Informationsversion" von EDEXIM bietet folgende Suchmöglichkeiten:
Suche nach Ausfuhrnotifikationen für die erste Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in das Bestimmungsland in einem bestimmten Jahr,
Informationen über Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen gefährlicher Chemikalien, die unter die Verordnung fallen, sowie für Zubereitungen, die solche Chemikalien enthalten,
Informationen über Einfuhrentscheidungen von Drittländern für PIC-Chemikalien und
Statistiken über registrierte Ausfuhrnotifikationen der Europäischen Union.
1.4. Anlagen der Arbeitsrichtlinie
(1) Die Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie enthält die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien. Dieser Anhang ist in folgende drei Teile gegliedert:
Die Liste 1 enthält jene Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen (siehe Abschnitt 1.2.1.5.);
Die Liste 2 enthält jene Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (siehe Abschnitt 1.2.1.6.);
Die Liste 3 enthält jene Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (siehe Abschnitt 1.2.1.7.).
Die Abkürzungen "p(1)", "p(2)", "i(1)" und "i(2)" stehen jeweils für die einzelnen Unterkategorien der Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1.3. und Abschnitt 1.2.1.4.), die Abkürzungen "b" oder "sr" für Verwendungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 1.2.1.8. und Abschnitt 1.2.1.9.).
(2) Die Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie enthält die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien und Artikel, für die ein generelles Ausfuhrverbot gilt.
(3) Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie enthält eine Liste der in Anhang I und/oder Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien und Artikel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Die Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie enthält eine Liste der Chemikalieninspektoren bei den Ämtern der Landesregierungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0054-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0089-IV/8/2008
- Stammnummer
- 36197
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 28)
- Gültig
- 01.05.2011 bis 17.08.2011
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF