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Findok · Richtlinien

VB-0820

1. Allgemeines

überholte Fassung (bis 28.04.2025)Richtlinie2023-0.804.208gilt ab 09.11.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0820

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.11.2023 bis 28.04.2025.

Wortlaut laut Findok

1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gilt für a)bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden "PIC-Verfahren") des PIC-Übereinkommens unterliegen, b)bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; c)ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. 1.2. Begriffsbestimmungen 1."Chemikalien" sind gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Stoffe, die entweder allein oder in einem Gemisch vorliegen, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und die zu einer der folgenden Kategorien gehören: a)Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen; b)Industriechemikalien; 2."Stoff" ist jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 3."Gemisch" ist ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; 4."Artikel" sind Endprodukte, die eine Chemikalie enthalten, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 (Stoff) oder 3 (Gemisch) fällt; 5."Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a)als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fallen (siehe Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutzmittel, VB-0350); Hinweis: Pestizide dieser Unterkategorie werden im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "p(1)" gekennzeichnet. b)sonstige Pestizide, wie: i)Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten fallen, und ii)Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen; Hinweis: Pestizide dieser Unterkategorie werden im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "p(2)" gekennzeichnet. 6."Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a)Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute; Hinweis: Industriechemikalien dieser Unterkategorie werden im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "i(1)" gekennzeichnet. b)Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit; Hinweis: Industriechemikalien dieser Unterkategorie werden im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "i(2)" gekennzeichnet. 7."der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC- Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) aufgeführt sind; 8."Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind" sind sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) aufgeführt; 9."dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des PIC-Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) aufgeführt sind; 10."verbotene Chemikalien" sind entweder a)Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder b)Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind; Hinweis: Diese Verwendungsbeschränkung wird im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "b" gekennzeichnet. 11."strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind entweder a)Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder b)Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind; Hinweis: Diese Verwendungsbeschränkung wird im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) mit der Abkürzung "sr" gekennzeichnet. 12."Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen" sind Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; 13."endgültige Rechtsvorschriften" sind rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie; 14."sehr gefährliche Pestizidformulierungen" sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben; 15."Zollgebiet der Union" sind die Gebiete gemäß Artikel 4 UZK; 16."Ausfuhr" ist a)die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Abs. 2 AEUV erfüllen (Unionswaren); b)die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Abs. 2 AEUV nicht erfüllen (Nichtunionswaren) und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Versandverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden; 17."Ausführer" ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt: a)die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden; b)in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden; c)in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zustehen, der in der Union niedergelassene Vertragspartner; 18."CAS-Nummer" (engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. CAS-Nummern bestehen aus drei Teilen, die durch Bindestriche getrennt sind. Die erste Zahlengruppe besteht aus bis zu sechs (ab Jänner 2008: sieben) Ziffern, die zweite Zahlengruppe aus zwei Ziffern. Die letzte Zahl ist einzeln und dient als Kontrollziffer. Die CAS-Nummern werden laufend in aufsteigender Reihenfolge vergeben; daher enthalten sie keine innere Ordnung und geben keine Auskunft über den chemischen Aufbau der Chemikalien. Ihr Vorteil liegt in der internationalen und weit verbreiteten Verwendung und erleichtert daher die Suche in einschlägigen Datenbanken. Format einer CAS-Nummer: xxxxxx-xx-x Stoffe, Reaktionsgemische, sowie Biosequenzen, Legierungen und Polymere, die ins "Chemical Abstract Registry" aufgenommen wurden, erhielten eine CAS-Nummer. Verschiedene Isomere einer Substanz aber auch zB unterschiedliche Hydratformen tragen verschiedene CAS-Nummern. CAS-Nummern werden seit 1965 vom Chemical Abstracts Service, einer von der American Chemical Society verwalteten Institution, vergeben; 19."Europäische Datenbank kommerzieller Altstoffe (EINECS)" gibt allgemeine Auskunft über chemische Stoffe (zB Name der Substanz, chemische Formel, EINECS-Nummer, CAS-Nummer), die zwischen 1. Jänner 1971 und 18. September 1981 im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wurden (EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances). Derzeit enthält die Datenbank Informationen über mehr als 100.000 chemische Stoffe. Die EINECS-Nummer ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 2xx-xxx-x oder 3xx-xxx-xx, beginnend mit 200-001-8. Die Datenbank ist über folgenden Link erreichbar: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-inventory; 20.die "EG-Nummer" (engl. EC number) wird von der Europäischen Kommission vergeben und bezeichnet entweder eine EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer. EINECS-Nummer siehe Nummer 19. Die ELINCS-Nummer ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 4xx-xxx-xx, beginnend mit 400-010-9. ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) ist ein Verzeichnis der angemeldeten neuen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt wurden. Neue Stoffe sind solche, die in der Europäischen Union nach dem 18. September 1981 in Verkehr gebracht wurden und nicht im EINECS (Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) enthalten sind. Die NLP-Nummer (NLP = "No Longer Polymer") ist eine 7-stellige Zahl mit dem Format 5xx-xxx-x, beginnend mit 500-001-0. Die No-longer-polymer-Liste (Nicht-mehr-Polymer-Liste) beinhaltet derzeit 702 Stoffe, die gemäß der geltenden Definition in der EU nicht mehr als Polymere definiert werden. 1.2.2. Bezeichnete nationale Behörde (1) Bezeichnete nationale Behörde ist jene Behörde, der nach den einzelstaatlichen Vorschriften die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 obliegt. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. (2) Für Verwaltungsaufgaben betreffende Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012 steht im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung: Frau Dr. Helga Schrott Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abteilung V/5 (Chemiepolitik und Biozide) Stubenbastei 5 1010 Wien Tel: 01 / 71100 612327 E-Mail: helga.schrott@bmnt.gv.at 1.2.3. Kontrollbehörden Kontrollbehörden sind die für die Chemikalienkontrolle örtlich zuständigen Ämter der Landesregierung (Ansprechpersonen siehe Anlage 4) und die Zollbehörde nach Maßgabe der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Aufgaben. 1.3. ePIC (1) ePIC (https://epic.echa.europa.eu/) ist eine Webanwendung, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entwickelt und betrieben wird um sicherzustellen, dass die Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 durch geeignete IT-Systeme unterstützt werden. ePIC verfügt über drei voneinander unabhängige Schnittstellen, und zwar: eine mit Zugangssicherung versehene Schnittstelle für die Wirtschaftsbeteiligten, eine gesicherte Schnittstelle für Behördenvertreter (ECHA, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten - in Österreich das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - und die Kommission) und eine Schnittstelle ohne Zugangssicherung für Zollorgane. Die Bedingungen für die Nutzung der ePIC-Zollanwendung gestatten eine Verwendung ausschließlich durch die Zollbehörden für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben. Jede andere Verwendung oder die Verwendung durch andere Personen ist ausdrücklich verboten. (2) Die ePIC-Zollanwendung bietet eine einfache Möglichkeit zur Kontrolle, ob die Ausfuhr einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Anlage 1) aufgelisteten Chemikalie zulässig ist oder nicht. Die Basis für die Recherche in der Datenbank bildet dabei die vom Anmelder in Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugebende Kennnummer (Reference Identification Number - RIN) und das Einfuhrland. 1.4. Anlagen der Arbeitsrichtlinie (1) Die Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie enthält die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführten Chemikalien. Dieser Anhang ist in folgende drei Teile gegliedert: Die Liste 1 enthält jene Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen (siehe Abschnitt 1.2. Nummer 7); Die Liste 2 enthält jene Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (siehe Abschnitt 1.2. Nummer 8); Die Liste 3 enthält jene Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (siehe Abschnitt 1.2. Nummer 9). Die Abkürzungen "p(1)", "p(2)", "i(1)" und "i(2)" stehen jeweils für die einzelnen Unterkategorien der Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2. Nummer 5), die Abkürzungen "b" oder "sr" für Verwendungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 1.2. Nummer 6). (2) Die Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie enthält die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführten Chemikalien und Artikel, für die ein generelles Ausfuhrverbot gilt. (3) Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie enthält eine Liste der in Anhang I und/oder Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführten Chemikalien und Artikel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. (4) Die Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie enthält eine Liste der Chemikalieninspektoren bei den Ämtern der Landesregierungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.804.208
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0089-IV/8/2008
Stammnummer
36197
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 28)
Gültig
09.11.2023 bis 28.04.2025
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF