Findok · Richtlinien
VB-0820
0. Einführung
überholte Fassung (bis 26.03.2026)Richtlinie2025-0.329.136gilt ab 01.07.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0820
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 26.03.2026.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und von den ZollämternZollorganen anlässlich der Ausfuhr gefährlicher Chemikalien zu vollziehenden Verbote und Beschränkungen sind:
1.die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien;
2.das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verfolgt folgende Ziele:
Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ("PIC-Übereinkommen");
Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der Bemühungen der Union im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;
Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 enthält auch Vorschriften über die Einfuhr gefährlicher Chemikalien. Eine Mitwirkung der Zollämterdes Zollamtes Österreich und der Zollorgane an Vollzug dieser Regelungen ist derzeit nicht vorgesehen.
(4) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die für gefährliche Chemikalien zu vollziehenden Verbote und Beschränkungen auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union mit gefährlichen Chemikalien, bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.329.136
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0089-IV/8/2008
- Stammnummer
- 36197
- Enthalten in Fassung
- 23, 24, 25 (geltend: 28)
- Gültig
- 01.07.2022 bis 26.03.2026
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF