Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0032-S/08
Einleitungsbescheid; Einleitung; Umsatzsteuer; Körperschaftsteuer; Auslandsbezug
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-S/08vom 12.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen W.B., S., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
8. Juli 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch
Dr. Josef INWINKL, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juni
2008, StrNr. 2008/0025-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni
2008 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 2008/0025-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
verantwortlicher Direktor der Fa. B-Ltd in London 1.) vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2005 Abgaben
die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer 2003 und
2006 von insgesamt € 4.860,13 und Körperschaftsteuer für 2002 bis
2005 von zusammen € 57.444,49 sowie 2.) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
Nichtabgabe der Voranmeldung für den Zeitraum März 2007 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 1.552,30 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Er habe hiermit zu Punkt 1 ein Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG, zu Punkt 2 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG
begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach ausführlicher Darlegung des
Sachverhaltes auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
der B-Ltd laut BP-Bericht vom 18.7.2007 und die sonstige Aktenlage. Durch die
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Jahre 2002 bis 2005 sei die
objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt. Gleiches gelte für
die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite hielt das Finanzamt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte
über eine kaufmännische Ausbildung und unternehmerische Erfahrung
verfüge. Die Konstruktion der Limited sei nach eigenen Angaben gewählt
worden um steuerliche Vorteile zu erlangen. Er habe weder mit dem steuerlichen
Vertreter über eine Steuerpflicht der Limited in Österreich gesprochen
noch beim Finanzamt diesbezüglich Erkundigungen eingeholt. Die
Geschäfte würden vom Beschuldigten von Salzburg aus geleitet, in
London bestehe bloß ein Büro am Sitz einer fremden Firma. Es
würden auch keine Geschäfte in England getätigt. Der Beschuldigte
habe es als gegeben angenommen, dass die Limited in Österreich über
einen langen Zeitraum nicht besteuert wurde, obwohl er seine tatsächliche
Tätigkeit von seiner Salzburger Adresse ausführte und ein Lager in
Thalgau betrieb. Durch diese Verhaltensweise habe er aber eine Nichtbesteuerung
der Limited in Österreich in Kauf genommen und damit bedingt
vorsätzlich gehandelt. Ebenso habe er die Umsatzsteuervoranmeldung
für März 2007, betreffend die B-Ltd nicht abgegeben, obwohl er ab dem
Jahr 2006 (Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer und einer UID-Nummer) mit
einer Besteuerung in Österreich rechnen musste. Damit liege
diesbezüglich qualifizierter Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juli 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde: Die Würdigung des Finanzamtes, dass die
Geschäfte von Österreich aus getätigt würden, sei sachlich
nicht richtig. Der Bf. sei fast nur außerhalb Österreichs unterwegs,
um den Einkauf und Verkauf von gebrauchten Baugeräten zu tätigen. Sein
Büro befinde sich überwiegend in seinem Auto. Es werde in
einschlägigen Bau-Zeitschriften weltweit inseriert, um auf vorhandene Waren
aufmerksam zu machen. Die Post werde an die Salzburger Adresse geschickt um sie
nicht zu spät zu erhalten. So seien Einkaufsrechnungen sehr kurzfristig
fällig bzw. müssten diese schon vor Abholung der Ware bezahlt werden.
Erst in den letzten Jahren sei es vorgekommen, dass Waren in
Österreich zwischengelagert wurden, um auf den nächsten Käufer zu
warten. In den ersten Jahren seien keine Waren nach Österreich verbracht
worden. Wenn nun das Finanzamt die Tätigkeit für die Vergangenheit
nach Österreich verlagert habe und die B-Ltd dafür die anfallende
KöSt entrichte, könne ihm für die Vergangenheit wohl kein
strafbarer Tatbestand zur Last gelegt werden. Die kaufmännische
Tätigkeit sei ja immer überwiegend im Ausland ausgeübt worden, es
gebe in London ein Büro und es wurden in England vom steuerlichen Vertreter
der Limited auch hiefür Bilanzen und Steuererklärungen erstellt und
eingereicht. Mit Ende 2008 werde der Betrieb voraussichtlich
eingestellt. Zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung werde darauf
hingewiesen, dass die gesamte Umsatzsteuer für den geprüften Zeitraum
01-05/07 nur € 423,53 betrage und die gesamte Umsatzsteuer 2007 eine
Gutschrift ergebe, so dass man hier nicht von einer Abgabenhinterziehung
sprechen könne.
Es werde daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides und
die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde bei der B-Ltd eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, die zu den im Bericht
vom 18.Juli 2007 enthaltenen Feststellungen führte. Im Wesentlichen wurde
festgehalten, dass sich die Geschäftsführung und die
Betriebsstätte in Österreich befinden und die Gesellschaft deshalb in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Nach der im Juli 2007
durchgeführten Verbuchung der Abgabenbescheide wurde dieser Sachverhalt der
Abteilung für Strafsachen zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage
und Einvernahme des Beschuldigten den angefochtenen Einleitungsbescheid
erließ.
Vorne weg ist festzustellen, dass Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist,
d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes
rechtfertigen. Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch die
Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unzweifelhaften
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die abgabenrechtlich
auch unbestritten geblieben sind. Nach dem Prüfungsbericht vom 18.7.2007
hat die B-Ltd ihre Geschäftstätigkeit mit 1.1.2002 aufgenommen. Das
Unternehmen betreibt quer durch Europa einen Handel mit gebrauchten
Baugeräten, wie Schalungen, Gerüsten und Maschinen. Die Gesellschaft
hat zwar formell den Sitz in London, wo auch die Nutzungsmöglichkeit
für ein Büro besteht, die Geschäftsführung wird aber von
Salzburg, von der Wohnsitzadresse des Bf. aus bewerkstelligt. Eine
Betriebsstätte in Form eines Lagers samt Bürocontainer befindet sich
in Thalgau. Weiters werde der Geschäftsschriftverkehr über die
Salzburger Adresse abgewickelt. Zu diesen Feststellungen der
Betriebsprüfung kommen noch die Angaben des Beschuldigten anlässlich
seiner Einvernahme am 4.Juni 2008. Demnach sei die Konstruktion einer Limited
gewählt worden, um bestimmte steuerliche Vorteile zu erlangen, wie z.B.
eine geringere Steuerbelastung in Großbrittanien, die höhere
Geltendmachung von Aufwendungen wie Reisekosten, der umsatzsteuerfreie Einkauf
von Waren etc. Mit dem steuerlichen Vertreter sei über eine österr.
Steuerpflicht der Limited nicht gesprochen worden. Er habe diesbezüglich
auch keine Erkundigungen beim Finanzamt eingeholt. Das Büro der Limited in
London sei das Büro einer fremden Firma, die für mehrere Firmen die
Verwaltung über habe. Dieses Büro erbringe für die B-Ltd
Dienstleistungen wie die Abgabe von Steuererklärungen oder das Erstellen
von Exportpapieren. Er fahre 5 bis 6 mal im Jahr zu diesem Büro nach
England, um seine Interessen wahrzunehmen und dort Aufträge zu erteilen.
Dass von diesem Büro in England aus eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltet werde, behauptet nicht einmal der Bf.
selbst.
Bei dieser Sachlage deutet alles darauf hin, dass der
Beschwerdeführer von seiner Wohnung in Salzburg aus arbeitet, die er mit
seiner Gattin auch bewohnt. Warum sonst ginge der ganze Geschäftsverkehr an
die Salzburger Adresse. Einschaltungen der B-Ltd in Fachzeitschriften sind mit
der Salzburger Adresse versehen und Verkäufer schreiben ihre Angebote
ebenfalls an die Salzburger Adresse. Selbst die Homepage enthält nur die
Salzburger Adresse; ein Hinweis auf die Adresse in London findet sich nicht. Die
Betriebsprüfung stellte schließlich noch fest, dass der
Verkaufserlös von den Käufern der Baugeräte auf ein Salzburger
Bankkonto überwiesen wird. All dies wurde vom Bf. auch nicht in Abrede
gestellt Es wird seitens der Rechtsmittelbehörde nicht bestritten,
dass sich der Bf. viel im Ausland aufhält und seine Geschäfte
überwiegend im Ausland tätigt. Dies ändert aber nichts daran,
dass jedes Unternehmen einen Sitz bzw. einen Ort der Geschäftsleitung haben
muss, der sich nicht in einem Auto befinden kann, wie dies vom Bf. in seiner
Beschwerde einwendet wird.
Nach der Aktenklage liegt die Schlussfolgerung nahe, dass
sich der Bf. einzig und allein der Konstruktion der Limited bediente, um
Steuervorteile zu erlangen. Warum sonst sollte eine Gesellschaft in England
gegründet werden, die in einem Büro einer Fremdfirma ansässig ist
und dort keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Ohne qualifizierte
Auskünfte hat er es als gegeben hingenommen, dass die Limited in
Österreich durch Jahre hindurch nicht besteuert wurde, obwohl die
tatsächliche Tätigkeit von Salzburg aus erfolgte und ein Lager im
Inland in Thalgau bestand. Durch die Nichtabgabe von Erklärungen ist es zu
einer Nichtbesteuerung der Limited in Österreich gekommen. Durch diese
Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer die Nichtbesteuerung der von ihm
beherrschten und vertretenen Gesellschaft in Österreich billigend in Kauf
genommen. Damit besteht aber der Verdacht einer zumindest bedingt
vorsätzlichen Handlungsweise. Aufgrund seiner kaufmännischen
Ausbildung und seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit
verfügt der Beschuldigte auch über ein abgabenrechtliches Grundwissen,
was die Abgabe von Erklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen betrifft.
Die Beschwerdeausführungen zu den
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2007 treffen grundsätzlich zu,
übersehen jedoch, dass das Delikt des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG auf
den einzelnen Voranmeldungszeitraum abstellt. Eine Saldierung mehrerer
Voranmeldungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Nachforderung im Prüfungszeitraum 01-05/2007 nur rund
€ 420.-betrug, ist allenfalls im Rahmen der Strafbemessung möglich.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-S/08
- Stammnummer
- 36184
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF