Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0457-K/06
Fiktive Anschaffungskosten oder Einheitswert für unentgeltlich erworbenes Gebäude?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-K/06vom 08.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes eines Einfamilienhauses kann eine einmal in den Steuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung getroffene Wahl der Bemessung der Gebäude-Afa von den fiktiven Anschaffungskosten anstatt vom Einheitswert nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sehr wohl können nach vorläufiger Veranlagung in einem endgültigen Bescheid die bisher ausgewiesenen fiktiven Anschaffungskosten vermindert werden, wenn diese in den Steuererklärungen zu hoch bemessen waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 9... X., X.-Str.1,
vertreten durch Mag. Maria Schöffmann-Schloßstein,
Wirtschaftstreuhänder, 9500 Villach, Tiroler Straße 75,vom
9. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach,
vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom 29. November 2005 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben und der Gutschriften sind den
am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Umsatz- und
Einkommensteuerbeträge der Jahre 1998 bis 2001 betragen in €:
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
|
in
S
|
in
€
|
1998
|
Zahllast
|
456,00
|
33,14
|
1999
|
Gutschrift
|
-
64.512,00
|
-
4.688,27
|
2000
|
Gutschrift
|
-
2.318,00
|
-
168,46
|
2001
|
Zahllast
|
2.070,00
|
150,43
|
|
|
|
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
|
in
S
|
in
€
|
1998
|
Gutschrift
|
-
4.602,00
|
-
334,44
|
1999
|
Gutschrift
|
-
24.804,00
|
-
1.802,58
|
2000
|
Abgabenschuld
|
9.457,00
|
687,27
|
2001
|
Gutschrift
|
-
3.668,00
|
-
266,56
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) hatte im Jahr 1982 im Schenkungswege ein Einfamilienhaus
erworben. In den Folgejahren vermietete er das Gebäude an einen "fremden"
Mieter. Weil sich in den Vorjahren ausschließlich
Werbungskostenüberschüsse ergeben hätten, erklärte er
erstmals im Jahr 1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
monatliche Miete habe bis einschließlich 1995 S 1.500,00 und ab 1996
S 2.000,00 betragen. Er habe nur einen mündlichen Mietvertrag
abgeschlossen. Das Gebäude habe ursprünglich kein innen liegendes Bad
und WC gehabt. Den Zubau, in dem sich die Sanitärräume befinden, habe
der Mieter auf seine Kosten errichtet.
Das Alter des
Gebäudes sei mangels Unterlagen nicht festzustellen. Es sei aus
Flusssteinen errichtet. Die bewohnbare Fläche im Erdgeschoß betrage
78,90 m2.
1998 habe er am
Gebäude die Dachstuhlkonstruktion erneuert, hiedurch war in den Räumen
des Obergeschoßes die Möglichkeit geschaffen, die zwei
ausbaufähigen Räume als Wohnraum nutzen zu können. Die im Zuge
des Umbaus geplante Errichtung eines eigenen Stiegenhauses und damit die
Schaffung einer eigenen Wohneinheit im Obergeschoß habe er nicht
durchgeführt. Die Räumlichkeiten im Obergeschoß seien nur durch
das vom Mieter bewohnte Erdgeschoß zugänglich, sie würden vom
Mieter als Dachboden benutzt. Im Dezember 1998 stellte der Bw. den Antrag, den
Ergänzungsbeitrag für den Wasseranschluss zu stornieren. Der Bw. legte
noch eine nicht unterfertigte "Mietvereinbarung" vom 10. April 2000 vor,
nach der die monatliche Miete S 3.500,00 betragen hat.
Laut Bw. seien
die Räume im Obergeschoß im Rohzustand, der Mieter habe jedoch die
Möglichkeit, diese Räume für sich auf eigene Kosten nutzbar zu
machen.
In den
Umsatzsteuererklärungen 1998 bis 2004 waren folgende Entgelte und
Vorsteuern:
|
Jahr
|
|
Entgelte
|
Vorsteuern
|
1998
|
S
|
16.363,64
|
1.180,51
|
1999
|
S
|
40.363,64
|
68.548,36
|
2000
|
S
|
38.181,82
|
6.136,07
|
2001
|
S
|
38.181,82
|
1.748,27
|
2002
|
€
|
2.933,35
|
36,75
|
2003
|
€
|
2.933,35
|
263,88
|
2004
|
€
|
2.933,34
|
412,75
In den
Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2004 wies der Bw. folgende
Ergebnisse aus:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
in
S
|
in
S
|
in
S
|
in
S
|
Mieterlöse
|
18.000,00
|
44.400,00
|
42.000,00
|
42.000,00
|
USt
1998
|
|
|
-
456,00
|
|
USt
1999
|
|
|
64.512,00
|
|
USt
2000
|
|
|
|
2.318,00
|
Summe
Mieterl
|
18.000,00
|
44.400,00
|
106.056,00
|
44.318,00
|
Grundsteuer
|
805,00
|
805,00
|
805,00
|
805,00
|
Müll
|
1.121,36
|
1.177,48
|
|
|
Kanal
|
1.693,00
|
1.804,00
|
|
|
Gebäudevers.
|
1.354,00
|
1.354,00
|
2.309,00
|
1.167,00
|
Reparaturmaterial
|
5.547,97
|
9.099,00
|
|
|
Km-Gelder
|
735,00
|
735,00
|
1.764,00
|
3.822,00
|
Baukostenzsch.
KELAG
|
|
4.632,00
|
|
|
Afa
|
34.497,08
|
50.944,00
|
50.994,00
|
50.994,00
|
Vorsteuer
von Inv.
|
|
65.988,82
|
|
|
Stromkabel
|
|
|
3.912,00
|
|
Verbrauchsmaterial
|
|
|
49,00
|
354,98
|
div.
Instandhalt.
|
|
|
6.531,90
|
10.134,62
|
Zaunausbesserung
|
|
|
18.984,50
|
|
GWG
|
|
|
7.339,00
|
|
Summe
WK
|
45.753,41
|
136.539,30
|
92.688,40
|
67.277,60
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
abzgl.
Werbungskosten
|
-
27.753,41
|
-
92.139,30
|
13.367,60
|
-
22.959,60
|
|
Summe
|
Summe
|
|
in
S
|
in
€
|
Mieterlöse
|
146.400,00
|
10.639,30
|
USt
1998
|
-
456,00
|
-33,14
|
USt
1999
|
64.512,00
|
4.688,27
|
USt
2000
|
2.318,00
|
168,46
|
Summe
Mieterl
|
212.774,00
|
15.462,89
|
Grundsteuer
|
3.220,00
|
234,01
|
Müll
|
2.298,84
|
167,06
|
Kanal
|
3.497,00
|
254,14
|
Gebäudevers.
|
6.184,00
|
449,41
|
Reparaturmaterial
|
14.646,97
|
1.066,62
|
Km-Gelder
|
7.056,00
|
512,78
|
Baukostenzsch.
KELAG
|
4.632,00
|
336,62
|
Afa
|
187.429,08
|
13.621,00
|
Vorsteuer
von Inv.
|
65.988,82
|
4.795,59
|
Stromkabel
|
3.912,00
|
284,30
|
Verbrauchsmaterial
|
403,98
|
29,36
|
div.
Instandhalt.
|
16.666,52
|
1.211,20
|
Zaunausbesserung
|
18.984,50
|
1.379,66
|
GWG
|
7.339,00
|
533,35
|
Summe
WK
|
342.258,71
|
24.872,91
|
|
|
|
Einnahmen
abzgl.
Werbungskosten
|
-
129.484,71
|
-
9.410,02
|
Jahr
|
2002
|
2003
|
2004
|
1998-2004
|
in
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
|
Mieterlöse
|
3.226,68
|
3.226,68
|
3.226,68
|
20.319,34
|
USt
1998
|
|
|
|
-
33,14
|
USt
1999
|
|
|
|
4.688,27
|
USt
2000
|
|
|
|
168,46
|
Summe
Mieterl
|
3.226,68
|
3.226,68
|
3.226,68
|
25.142,93
|
Grundsteuer
|
58,50
|
|
|
292,51
|
Müll
|
|
|
|
167,06
|
Kanal
|
|
|
|
254,14
|
Gebäudevers.
|
177,61
|
|
|
627,02
|
Reparaturmaterial
|
280,80
|
|
|
1.347,42
|
Km-Gelder
|
|
|
|
512,78
|
Baukostenzsch.
KELAG
|
|
|
|
336,62
|
Afa
|
3.705,91
|
1.308,11
|
1.446,78
|
20.081,80
|
Vorsteuer
von Inv.
|
|
|
|
4.795,59
|
Stromkabel
|
|
|
|
284,30
|
Verbrauchsmaterial
|
|
|
|
29,36
|
div.
Instandhalt.
|
45,30
|
1.541,36
|
|
2.797,86
|
Zaunausbesserung
|
|
|
|
1.379,66
|
Steuerberatung
|
175,20
|
|
|
175,20
|
USt
2001
|
150,43
|
|
|
150,43
|
§
28 Abs. 2 EStG
|
|
2.397,80
|
2.397,80
|
4.795,60
|
Übrige
WK
|
|
563,28
|
892,82
|
1.456,10
|
GWG
|
|
|
|
533,35
|
Summe
WK
|
4.593,75
|
5.810,55
|
4.737,40
|
40.016,80
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
abzgl.
Werbungskosten
|
-
1.367,07
|
-
2.583,87
|
-
1.510,72
|
-
14.873,87
Als
Bemessungsgrundlage für die Gebäude-Afa setzte der Bw.
S 1,2 Mio. (per 1. Jänner 1994) an, dies war der
Versicherungswert und hier der Neuherstellungswert. Zum 1. Jänner 1998
waren fürs Gebäude S 1,128.000,00 im Anlagenverzeichnis
ausgewiesen. Als jährliche Gebäude-Afa machte er
S 18.000,00/€ 1.308,11 geltend. Die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Ausbau des Dachbodens und dem Adaptieren der Räumlichkeiten im
Obergeschoß haben 1998 S 329.944,00 betragen, die im Wege der
Zehntelabsetzung berücksichtigt wurden.
Die Veranlagung
erfolgte vorerst in gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2004
erklärungsgemäß.
Der Bw.
gelangte in der Prognoserechnung vom 25. Juni 2005 ab 2006 zu einem
Gesamtüberschuss, im Wesentlichen aufgrund der Umrechnung der 10-tel
Abschreibung auf die Normal-Afa von 1,5%.
Nach weiterem
Schriftwechsel und diversen Berechnungen vertrat das Finanzamt in den
endgültigen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für 1998 bis 2004 die Ansicht, dass ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren
nicht erzielbar sei. Es legte für 1998 bis 2004 die tatsächlich
erzielten Ergebnisse zugrunde, ließ die Umrechnung für die
Zehntelabsetzung aber nicht zu. Als Basis für die Gebäude-Afa zog es
S 1,128.000,00 heran, die jährliche Gebäude-Afa betrug
S 16.920,00/€ 1.229,62. Unter Berücksichtigung einer
Wertanpassung der Mieteinnahmen von 5% nach jeweils drei Jahren ab dem Jahr
2005, Betriebskosten iHv € 560,00 (wertgesichert) und
Instandhaltungskosten im Ausmaß von 10% der jährlichen Mieteinnahmen
und einem Mietausfallswagnis im Ausmaß von 3% der Mieteinnahmen - jeweils
für die Jahre ab 2005 - gelangte es nach Ablauf des Jahres 2017 bei einer
Nettorechnung zu einem Gesamtwerbungskostenüberschuss von
€ 9.625,36 und qualifizierte die Tätigkeit sowohl aus umsatz-,
als auch einkommensteuerlicher Sicht als Liebhaberei.
In der
Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2004 begehrte der Bw. die Afa vom
Einheitswert (EW) vorzunehmen. Beim Versicherungswert handle es sich um den
Gebäude-Neuwert. Bei einer Afa vom EW von
S 168.000,00//€ 12.209,03 anstatt der fiktiven Anschaffungskosten
von S 1,2 Mio./€ 87.207,40 würde sich eine
jährliche Afa-Differenz von € 1.124,98 (Afa bisher
€ 1.308,11, Afa vom EW € 183,13) ergeben. Im
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren wäre das Gesamtergebnis um
€ 22.499,60 höher. Laut Prognoserechnung ergäbe sich ein
Gesamtüberschuss von € 12.874,24.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
blieb das Finanzamt bei seiner bisherigen Ansicht. Der Bw. habe sich im Zuge der
erstmaligen Vermietung nach dem unentgeltlichen Erwerb in seinen
Steuererklärungen für die fiktiven Anschaffungskosten entschieden. Er
könne das Wahlrecht nur einmal ausüben, das nun begehrte Umstellen auf
den EW sei nicht zulässig. Der Wert von S 1,2 Mio. sei nicht in
Zweifel zu ziehen, weil sich das Gebäude in nächster Nähe zum Y.
See befinde, wo die Verkehrswerte der Einfamilienhäuser üblicherweise
weit höher angesiedelt seien, als sie der Bw. in Ansatz gebracht habe.
Einnahmenseitig sei die angesetzte Wertsteigerung ohnehin fraglich, weil kein
schriftlicher Mietvertrag vorliege. Die vom Finanzamt angesetzten Werbungskosten
von € 560,00 (Grundsteuer € 60,00, Versicherung
€ 200,00 und Steuerberatungskosten € 300,00) seien
unstrittig.
Dem hielt der
Bw. im Vorlageantrag entgegen, dass im
Erkenntnis des VwGH vom 1. 7. 1992, 91/13/0062, der Sachverhalt anders
gelegen sei. Dort sei im Jahr des Erwerbes vom Wahlrecht Gebrauch gemacht und im
Zuge eines Rechtsmittelverfahrens dieser Antrag wieder zurückgezogen
worden. Im vorliegenden Fall sei durch die Endgültigerklärung
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO des zunächst
vorläufig ergangenen Bescheides für 1998 der Tatbestand für das
Wahlrecht gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988
erneut verwirklicht. Es sei zu klären, inwieweit die unkritische
Übernahme der Rechtsansicht des Steuerpflichtigen einen Aufhebungsgrund
darstelle. Zumal sich fiktive Anschaffungskosten aus dem Ertragswert und
Substanzwert zusammensetzen würden - wobei der VwGH bei vermieteten
Gebäude dem Ertragswertverfahren den Vorzug gebe (vgl. VwGH vom 5.10.1988,
87/13/0075 und vom 20.7.1999, 98/13/109) -, sei die Lage nicht von Belang. Es
handle sich um keine klassische "Seenähe", weil an der stark befahrenen Y.
straße gelegen. Ein direkter Seeblick sei nicht einmal vom
Obergeschoß möglich.
Der
Substanzwert sei zu Beginn der Vermietung unter dem Durchschnitt gelegen. Das
Gebäude sei erst nach Beginn der Vermietung in den Jahren 1998 bis 2001
generalsaniert worden, 1998 sei die Erneuerung des Daches und Dachstuhles, in
den Folgejahren in Eigenregie die Isolierung der Fassade und Verbesserungen der
Außenanlagen erfolgt. Zu Beginn der Vermietung sei jedoch von einem
unsanierten Zustand auszugehen. Der Bw. errechnete den Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des UFSW, GZ. RV/3841-W/02, folgend, fiktive
Anschaffungskosten fürs Gebäude iHv S 434.898,00.
Die
Prognoserechnung des Finanzamtes sei einnahmenseitig in Ordnung. Die
Wertsicherung sei zu berücksichtigen. Auch in der Vergangenheit sei alle 3
Jahre die Miete wertgesichert vorgeschrieben und vom Mieter auch bezahlt worden.
Ausgabenseitig seien die Steuerberatungskosten auf den Nettobetrag umzurechnen
und zu halbieren, weil der 2004 als Sonderausgaben angesetzte Betrag die
Abrechnung für zwei Jahre beinhalte.
Im weiteren
Berufungsverfahren gab der Bw. bekannt, dass die zwei Räume im
Obergeschoß im Rohzustand seien. Der Mieter habe vom Angebot, diese
Räume auf eigene Kosten bewohnbar zu machen und zu benützen, bisher
keinen Gebrauch gemacht. Lt. Versicherungspolizze betrage der Neubauwert
fürs Gebäude S 1 Mio., irrtümlich habe der Bw.
S 1,2 angegeben.
Anlässlich
des Telefonates vom 21. Jänner
2008 begehrte die steuerliche Vertreterin des Bw. weiterhin, den EW als
Afa-Basis zu akzeptieren, in eventu eine entsprechende Verminderung der fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Feber 2008 teilte der Bw. noch mit, dass die
Miete frei vereinbart sei und keiner gesetzlichen Beschränkung unterliege.
1998 habe der Mieter die Miete nur für 9 ½ Monate bezahlt, da er
aufgrund der Bautätigkeit in der Nutzung des Mietobjektes
eingeschränkt gewesen sei. Ab 1999 sei die monatliche Miete inklusive
Betriebskosten im Einvernehmen mit dem Mieter auf S 3.700,00 erhöht
worden, da der Wohnwert des Gebäudes durch die Dacherneuerung und die
Isolation der Außenmauern gestiegen sei. Auch würden dem Mieter die
im Dachgeschoß neu entstandenen Räume als Abstellräume zur
Verfügung stehen.
In seiner
Stellungnahme vom 17. März
2008 errechnete das Finanzamt fiktive Anschaffungskosten für das
Einfamilienhaus iHv S 801.868,00. Als Ertrag für das Erdgeschoß
setzte es S 3.700,00 und für das Dachgeschoß mögliche
S 1.750,00 an, zusammen also monatlich S 5.550,00; pro Jahr waren dies
S 66.600,00. Dieser Ertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten iHv 10%
der Einnahmen führte zu einem bereinigten Ertrag iHv S 59.540,00.
Abzüglich des Abschlages für Grund und Boden iHv S 12.000,00
führte der mit dem Faktor von 16,73 zu kapitalisierende jährliche
Ertrag von S 47.940,00 zu einem Ertragswert von S 801.868,00. Dieser
Wert wäre für das Gebäude samt Sanierung anzusetzen. Unter
Berücksichtigung von Sanierungskosten von S 500.000,00 verblieben
zumindest S 800.000,00 als weitere Afa-Bemessungsgrundlage.
Dem hielt der
Bw. im Schreiben vom 25. April 2008
entgegen, dass der Bewertungsstichtag nicht ersichtlich sei, dieser
jedoch nach Abschluss der Sanierungsarbeiten gelegen sein müsse. Als
Bewertungsstichtag werde üblicherweise der Stichtag des Beginns der
Vermietung bzw. bei Verzicht auf Verlustveranlagung der Beginn der
Einkünfteerzielung angenommen. Das Finanzamt habe die Sanierungsarbeiten
mit S 500.000,00 geschätzt, obwohl nur S 329.944,00 angefallen
seien.
Der
Prognoserechnung des Finanzamtes folgend, gelangte der Bw. in der auch vom
Finanzamt bevorzugten "Variante 2"
zu folgendem Gesamtüberschuss:
|
Gesamtüberschuss
(Fehlbetrag) 1998 bis 2017
|
€
|
-9.625,36
|
lt.
Prognoserechnung des FA
|
S
|
-
132.447,84
|
zuzüglich
Afa vom Versicherungsneuwert
|
S
|
338.400,00
|
Zwischensumme
|
S
|
205.952,16
|
abzgl.
Afa lt. Gebäudeschätzung
|
|
|
S
300.000,00x1,5%=S 4.500x20 Jahre
|
S
|
-
90.000,00
|
Gesamtüberschuss
im Beobachtungszeitraum
|
S
|
115.952,16
|
|
€
|
8.426,57
Das Finanzamt
stimmte dieser "Variante 2" in seiner
Stellungnahme vom 19. Juni 2008 zu,
stellte somit die Gebäudeanschaffungskosten des Altbestandes zu Beginn des
Jahres 1998 iHv S 300.000,00 und die jährliche Afa von S 4.500,00
außer Streit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beide Parteien
gehen einvernehmlich vom Beginn der Vermietung mit Anfang des Jahres 1998 aus.
In diesem Jahr erneuerte der Bw. die Dachstuhlkonstruktion und schuf im
Obergeschoß die Möglichkeit von zwei ausbaufähigen Räumen.
Der Bw. hat das
Gebäude unentgeltlich erworben.
Wird ein
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b
EStG 1988 der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen.
Auf Antrag sind
auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
(§ 6 Z 9) anzusetzen.
Eine einmal
getroffene Wahl der Bemessung der Afa von den fiktiven Anschaffungskosten kann
nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH vom
1. 7. 1992, 91/13/0062). Die Ausführungen des Bw., dass der
Sachverhalt im angeführten Erkenntnis entscheidungswesentlich anders
gewesen wäre, lassen sich nicht nachvollziehen. Angesichts der vom Bw. in
der Steuererklärung für 1998 getroffenen Entscheidung konnte das
Finanzamt dem ursprünglichen Begehren des Bw., anstatt der fiktiven
Anschaffungskosten den Einheitswert in Ansatz zu bringen nicht nachkommen. Dass
das Wahlrecht im Falle einer Endgültigerklärung neuerlich
ausgeübt werden dürfte, lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen.
Sehr wohl ist
aber im Berufungsverfahren auf die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten
einzugehen, die der Bw. mit S 1,2 Mio. bemessen hat. Der
Versicherungswert - und hier der Neuherstellungswert - war hier keine taugliche
Basis und unzweifelhaft zu hoch angesetzt, befand sich doch das Gebäude zu
diesem Zeitpunkt in einem unsanierten Zustand.
Das Finanzamt
war in einer von ihm angestellten Berechnung von einem sanierten Zustand
ausgegangen und gelangte so zu einem Gebäudewert inklusive der
Dachsanierung von mehr als S 800.000,00. Nach entsprechenden Einwendungen
kamen das Finanzamt und der Bw. für das Gebäude zu einvernehmlichen
fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes iHv
S 300.000,00. Zumal nach Ansicht des Finanzamtes keine Anhaltspunkte
für eine weitere Reduktion des Wertes vorliegen, sieht auch der UFS keinen
Anlass, von diesem einvernehmlichen Wert abzugehen. Die jährliche Afa
fürs Gebäude beträgt nunmehr S 4.500,00/€ 327,03,
ds. 1,5% von S 300.0000,00/€ 21.801,85 (anstatt bisher
S 18.000,00/€ 1.308,11).
Betrachtet man
die vom Finanzamt angestellte "Prognoserechnung" mit geänderten
Afa-Beträgen, so ergibt sie folgendes Bild:
|
Jahr
|
|
Einkünfte
lt. Prognose-rechnung des FA
|
Gebäude-Afa
lt. Prognose
|
Gebäude-Afa
"neu"
|
Einkünfte
in
S "neu"
|
Einkünfte
in
€ "neu"
|
1998
|
S
|
-
43.626,18
|
16.920,00
|
4.500,00
|
-
31.206,18
|
-
2.267,84
|
1999
|
S
|
-
26.597,84
|
16.920,00
|
4.500,00
|
-
14.177,84
|
-
1.030,34
|
2000
|
S
|
-
47.290,11
|
16.920,00
|
4.500,00
|
-
34.870,11
|
-
2.534,11
|
2001
|
S
|
-
26.267,51
|
16.920,00
|
4.500,00
|
-
13.847,51
|
-
1.006,34
|
2002
|
€
|
-
1.394,70
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
492,11
|
2003
|
€
|
-
2.534,80
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
1.632,21
|
2004
|
€
|
-
1.662,06
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
759,47
|
|
|
|
|
|
|
-
9.722,42
|
2005
|
€
|
-
1.535,79
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
633,20
|
2006
|
€
|
-
1.535,79
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
633,20
|
2007
|
€
|
-
1.535,79
|
1.229,62
|
327,03
|
|
-
633,20
|
2008
|
€
|
966,96
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.899,55
|
2009
|
€
|
966,96
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.899,55
|
2010
|
€
|
966,96
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.899,55
|
2011
|
€
|
1.076,90
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.979,49
|
2012
|
€
|
1.076,90
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.979,49
|
2013
|
€
|
1.076,90
|
1.229,62
|
327,03
|
|
1.979,49
|
2014
|
€
|
1.192,80
|
1.229,62
|
327,03
|
|
2.095,39
|
2015
|
€
|
1.192,80
|
1.229,62
|
327,03
|
|
2.095,39
|
2016
|
€
|
1.192,80
|
1.229,62
|
327,03
|
|
2.095,39
|
2017
|
€
|
1.312,66
|
1.229,62
|
327,03
|
|
2.215,25
|
Summe
|
€
|
-9.625,36
|
|
|
|
8.426,52
Im
gegenständlichen Fall verbleibt nun nach Ablauf des gemäß
§ 2 Abs. 4
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 idF BGBl. II 358/1997
(LVO) zu prüfenden "absehbaren Zeitraumes" von 20 Jahren ein
Gesamtüberschuss von mehr als € 8.400,00; demzufolge kann die
bisherige Beurteilung des Finanzamtes der grundsätzlich unter
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO fallenden Tätigkeit als
Liebhaberei nicht aufrecht erhalten werden. Die Vermietung des Einfamilienhauses
ist daher für den Berufungszeitraum als Einkunftsquelle anzuerkennen. Beim
vorliegenden Ergebnis war auf den Einwand bezüglich der Halbierung der
Steuerberatungskosten gar nicht mehr einzugehen.
Infolge der
Verminderung der Afa-Bemessungsgrundlage fürs Gebäude
(S 300.000,00/€ 21.801,85 anstatt bisher
S 1,2 Mio./€ 87.207,40) und der Afa
(S 4.500,00/€ 327,03 anstatt bisher
S 18.000,00/€ 1.308,11) sind die in den Steuererklärungen
ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 bis
2004 in geänderter Höhe festzusetzen. Dass die in den
Steuererklärungen ausgewiesenen Ergebnisse sonst irgendeiner Korrektur
bedürften, hat das Finanzamt nicht dargetan. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind wie folgt zu veranlagen:
|
Jahr
|
lt.
Erklärung
|
Afa
lt. Erklärung
|
Afa
lt. BE
|
Einkünfte
|
Einkünfte
|
|
in
S
|
in
S
|
in
S
|
in
S
|
in
€
|
1998
|
-
27.753,41
|
18.000,00
|
-
4.500,00
|
-
14.253,00
|
-
1.035,81
|
1999
|
-
92.139,30
|
18.000,00
|
-
4.500,00
|
-
78.639,00
|
-
5.714,92
|
2000
|
13.367,60
|
18.000,00
|
-
4.500,00
|
26.868,00
|
1.952,57
|
2001
|
-
22.959,60
|
18.000,00
|
-
4.500,00
|
-
9.460,00
|
-
687,49
|
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
2002
|
-
1.367,07
|
1.308,11
|
-
327,03
|
|
-
385,99
|
2003
|
-
2.583,87
|
1.308,11
|
-
327,03
|
|
-
1.602,79
|
2004
|
-
1.510,72
|
1.308,11
|
-
327,03
|
|
-
529,64
|
|
|
|
|
|
-
8.004,07
Was die umsatzsteuerliche
Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei iSd
§ 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 anlangt, so hat der VwGH im Erkenntnis vom
16. 2. 2006, 2004/14/0082, ausgeführt, dass sich nach den
Grundsätzen, wie sie zur Einkommensteuer dargestellt sind, beurteilt, unter
welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung") umsatzsteuerlich
Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 4 und
§ 6 LVO). Wie oben aufgezeigt, ist die hier vom Bw. konkret
gewählte Art der Bewirtschaftung geeignet, innerhalb eines absehbaren -
hier "überschaubaren" - Zeitraumes von 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Nach den einkommensteuerlichen
Kriterien war die Einkunftsquelleneigenschaft zu bejahen, weshalb auch
umsatzsteuerlich die Liebhaberei iSd § 2 Abs. 5 Z 2 UStG
1994 iVM § 6 LVO nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.
Da das
Finanzamt keine Gründe darlegte, die eine vorläufige Veranlagung
rechtfertigen würden, und solche aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht
hervorgehen, sind die Bescheide endgültig zu erlassen.
Nach all dem
Gesagten war der Berufung im Sinne des im Schreiben der steuerlichen Vertreterin
vom 25. April 2008 dargelegten Berufungseventualbegehrens, die
Gebäude-Afa auf Basis des Gebäudewertes von S 300.000,00
/€ 21.801,85 festzusetzen, Folge zu geben.
Beilage:
14 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 8. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-K/06
- Stammnummer
- 36130
- Gültig
- 08.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF