Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0268-L/05
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-L/05vom 07.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des Berufungswerbers, vom 31. Januar
2005 auf Entscheidung über die Berufung vom 28. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 26. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beschlossen:
Der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ehemaliger Steuerberater und bezog
im Berufungsjahr 2002 nichtselbständige Einkünfte als Pensionist und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter einer
Kommanditgesellschaft.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002
begehrte der Berufungswerber € 25.435,00 als Werbungskosten
anzuerkennen und begründete dies damit, dass sein Sohn als Steuerberater
wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkurs habe anmelden müssen. Für
diesen habe der Berufungswerber gebürgt. Die Bank habe vom Berufungswerber
als Bürgen und Zahler die Leistung von € 25.435,00 verlangt.
Diesen Betrag habe er nur mit Hilfe eines Kredites aufbringen können und
wäre dies der einzige Weg gewesen eine Klage zu verhindern. Der
Berufungswerber habe dies vor allem auch deshalb getan, um damit das Vertrauen
der Klienten seines Sohnes (ein Wirtschaftstreuhänder, wie es auch der
Berufungswerber bis zur Pensionierung war), zu erhalten und die um die
Betriebsfortführung zu ermöglichen.
Im weiter der Einkommensteuererklärung 2002
beigelegten Schreiben der Bank vom 17. Februar 2004 wird bestätigt,
dass der Berufungswerber zum 25. Februar 2002 seiner
Bürgschaftsverpflichtung durch Bezahlung des Betrages von
€ 25.435,49 auf ein Konto lautend auf Konkurs und den Namen des Sohnes
des Berufungswerbers nachgekommen sei. Der Berufungswerber habe sich mit der
Bürgschaftsverpflichtung vom 12. Januar 1999 die Haftung als
Bürge und Zahler für Kreditverbindlichkeiten der
Steuerberatungskanzlei seines Sohnes bis zu einem Betrag von S 350.000,00
übernommen. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes vom 9. Oktober 2001
sei über das Vermögen des Sohnes des Berufungswerbers der Konkurs
eröffnet worden.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 datiert vom 26. Mai
2004 wurden vom Finanzamt keine Werbungskosten bei den nichtselbständigen
Einkünften des Berufungswerbers berücksichtigt und dies damit
begründet, dass Bürgschaftsübernahmen für nahe
Angehörige in keinem ursächlichem Zusammenhang mit dem
Werbungskostenbegriff, nämlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einkunftsquelle, stehen würden.
Gegen den genannten Einkommensteuerbescheid 2002 richtet
sich die Berufung vom 28. Juni 2004, in welcher der Berufungswerber begehrt
die Kosten, welche ihm aus der Inanspruchnahme der oben beschriebenen
Bürgschaft entstanden sind, nämlich den Kredit samt Kosten, als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Diese
Bürgschaftsübernahme sei im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen den
Sohn des Berufungswerbers fällig gestellt worden und wäre ihm die
Versteigerung der Liegenschaft seiner Ehefrau angedroht worden. Um dies zu
verhindern, habe er S 350.000,00 durch einen Kredit bei einer zweiten Bank
aufbringen müssen.
Der Berufung war ein weiteres Schreiben der Bank vom
18. Dezember 2001 beigelegt. Darin wird erklärt, dass der
Berufungswerber die Haftung als Bürge und Zahler für eine Konto seines
Sohnes in Höhe von S 350.000,00 übernommen habe. In einem
Gespräch mit dem Berufungswerber sei die Einlösung der
Bürgschaftsverpflichtung spätestens bis zum 20. Dezember 2001
vereinbart worden. Unter diesen Voraussetzungen erkläre sich die Bank
bereit, mit der Verwertung des Pfandrechtes in Höhe von
S 1,500.000,000 an der Liegenschaft der Ehegattin des Berufungswerbers bis
zur rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches zuzuwarten. Zur
Übernahme der Finanzierung der Bürgschaftsverpflichtung sei die Bank
nicht, zur Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 28. Dezember 2001
jedoch schon bereit.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom
24. November 2004 lehnte das Finanzamt das Begehren des Berufungswerbers ab
und begründete dies damit, dass außergewöhnliche Belastungen
für nahe Angehörige beim Geber nur insoweit
außergewöhnliche Belastungen sein könnten, soweit sie, wenn sie
bei diesem angefallen wären, auch eine außergewöhnliche
Belastung wären. Da die Abwendung eines Konkurses einer
Steuerberatungkanzlei für die Anwendung der Bestimmung des § 34
EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) nicht zugänglich
sei, könne die Zuwendung an einen Steuerberater, den Sohn des
Berufungswerbers, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden. Da die Übergabe der Steuerberatungskanzlei an den Sohn des
Berufungswerbers legal gewesen sei, könne auch keine sittliche
Verpflichtung gegenüber den ehemaligen Klienten, die der Berufungswerber
offenbar geltend mache, ersehen werden.
Im nicht datierten Antrag auf Vorlage der Berufung beim
Finanzamt eingelangt am 31. Januar 2005 erklärte der Berufungswerber,
dass die von ihm angenommene außergewöhnliche Belastung nicht durch
das Abwenden des Konkurses des Sohnes entstanden sei. Im März 1999 seien
vom Finanzamt Gmunden an alle Klienten der Steuerberatungskanzlei des Sohnes des
Berufungswerbers Drittschuldnererklärungen ausgeschickt worden. Um zu
Erreichen, dass das Finanzamt diese Drittschuldnererklärungen
zurückzieht, hätten binnen weniger Tage S 800.000,00 an
Rückstand bezahlt werden und die Bedingungen der Bank erfüllt werden
müssen. Die Pfandrechte an der Liegenschaft der Ehefrau des
Berufungswerbers hätten S 1,500.000,00 betragen und hätte der
Berufungswerber eine Bürgschaftserklärung über S 350.000,00
abgeben müssen. Der Berufungswerber habe geglaubt, dass durch die
Übernahme der Bürgschaft und der Abtretung des Pfandrechtes an die
Bank die existenzbedrohende Notlage des Sohnes des Berufungswerbers mit Aussicht
auf Erfolg abgewendet werden könne. Ohne das Zurückziehen der
Drittschuldnererklärungen hätte der Verlust der wirtschaftlichen
Existenz des Sohnes des Berufungswerbers gedroht. Die Berufungsvorentscheidung
beziehe sich auf das Abwenden des Konkurses. Dies entspreche nicht den
Tatsachen, da der Berufungswerber seine Verpflichtung im März 1999 lange
vor der Konkurseröffnung eingegangen sei.
Dem Vorlageantrag waren drei Schreiben der Bank beigelegt.
Im Ersten vom 16. März 1999, welches an den Sohn des Berufungswerbers
gerichtet war, wird erläutert, dass das Gesamtobligo des Sohnes des
Berufungswerbers S 2,902.000,00 betragen habe. Eine
einverleibungsfähige Pfandurkunde von der Ehegattin des Berufungswerbers
sei beigebracht worden. Die Freigabe der Bürgschaft des Berufungswerbers in
Höhe von S 1,600.000,00 sei zugesagt worden. Die vom Sohn des
Berufungswerbers nunmehr benötigte Zusatzfinanzierung für das
Finanzamt, die Gebietskrankenkasse, Löhne und sonstige Zahlungen würde
nur gewährt werden, wenn der Betriebsmittelkredit bis zum 31. Mai 1999
ausgenutzt und eine Teilbürgschaft des Berufungswerbers über
S 350.000,00 beibehalten würde. Sollte der Betriebsmittelkredit nicht
bis zum 31. Mai 1999 auf die ursprünglich vereinbarten
S 840.000,00 zurückgeführt werden, würde die Bank die
Intabulierung des Pfandrechtes über S 1,500.000,00 ohne weitere
Verständigung vornehmen. Im zweiten an den Berufungswerber gerichteten
Schreiben vom 27. Juni 2002 kündigte die Bank an bei Zahlung eines
Betrages von € 109.009,00 (S 1,500.000,00) auf eine Verwertung
des Höchstbetragspfandrechtes auf der Liegenschaft der Ehegattin des
Berufungswerbers zu verzichten. Der Berufungswerber werde aufgefordert diesen
Betrag bis zum 8. Juli 2002 einzuzahlen. Im Gegenzug würde die
angemeldete Forderung im Konkursverfahren des Berufungswerbers um diesen Betrag
eingeschränkt. Im dritten wieder an den Berufungswerber gerichteten
Schreiben vom 5. März 2002 erklärt die Bank erneut gegen Zahlung
von S 1,500.000,00 bis 30. Juni 2002 auf die Verwertung des
Pfandrechtes auf der Liegenschaft der Ehegattin des Berufungswerbers zu
verzichten und die Konkursforderung gegen den Sohn des Berufungswerbers
entsprechend einzuschränken. Eine Einschränkung um den bereits
geleisteten Betrag von S 350.000,00 aus der Bürgschaftsverpflichtung,
würde die Bank umgehend vornehmen.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz
datiert vom 7. Juli 2008 wurde der Berufungswerber aufgefordert bekannt zu
geben, an welchem Tag ihm die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert
vom 24. November 2004 betreffend die Einkommensteuer 2002 zugegangen sei.
Telefonisch teilte der Sohn des Berufungswerbers mit,
welcher auch Geschäftsführer der den Berufungswerber vertretenden
SteuerberatungsgmbH ist, am 22. Juli 2008 mit, dass der Berufungswerber
keine Unterlagen mehr darüber auffinde, wann ihm die
Berufungsvorentscheidung datiert vom 24. November 2008 zugegangen sei. Er
kündigte an, die Suche zu intensivieren und das Ergebnis der Suche binnen
einer Woche mitzuteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) kann die Abgabenbehörde erster Instanz nach
Durchführung etwa noch notwendiger Ermittlungen eine Berufung durch
Berufungsvorentscheidung erledigen. Dies hat das Finanzamt mit der oben
zitierten Berufungsvorentscheidung datiert vom 24. November 2008 getan und
das Berufungsbegehren des Berufungswerbers abgewiesen.
Entsprechend § 276 Abs. 2 BAO ist es
möglich gegen eine solche Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats
ab Zustellung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) zu stellen. Zur Einbringung
eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem
gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ein entsprechender nicht datierter Vorlageantrag ist beim
Finanzamt erst am 31. Januar 2005, also zwei Monate und sechs Tage nachdem
die angefochtene Berufungsvorentscheidung erstellt worden war, eingelangt.
Grundsätzlich hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz entsprechend § 289 Abs. 2 BAO in der Sache selbst zu
entscheiden. Ausgenommen sind die Fälle des § 289 Abs. 1
lit. b BAO, zu denen auch die Zurückweisung der Berufung durch
Bescheid nach § 273 BAO zählt.
Nach § 276 Abs. 4 BAO
("Auf das Recht zur Stellung des
Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93
Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis
4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie
§ 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.") gilt
dies auch für Vorlageanträge (siehe etwa auch Ritz, BAO³,
§ 276, Tz 42) und ist auch ein verspäteter Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Wie schon oben dargelegt, hat der Berufungswerber den
Vorlageantrag zwei Monate und sechs Tage, nachdem die Berufungsvorentscheidung
erstellt worden war, eingebracht.
Zwar wurde diese Berufungsvorentscheidung nicht mit
Zustellnachweis an den Berufungswerber gesendet, doch zeigt die Erfahrung das
vom Bundesrechenzentrum erstellte Abgabenbescheide innerhalb Österreichs
von der Österreichischen Post AG in der Regel spätestens binnen drei
Tagen zugestellt werden.
Um auszuschließen, dass besondere Umstände ein
der Erfahrung entsprechendes Zugehen der Berufungsvorentscheidung datiert vom
24. November 2004 verhindert haben, wurde der Berufungswerber mit Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. Juli 2008 aufgefordert,
bekannt zu geben, an welchem Tag ihm die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes zugegangen sei. Nach der telefonischen Mitteilung vom 22. Juli
2008 seines Sohnes besitzt der Berufungswerber keine Unterlagen mehr
darüber. Die telefonisch angekündigte Mitteilung des Ergebnisses der
weiteren Suche bis zum 29. Juli 2008 durch den Sohn des Berufungswerbers,
der den Berufungswerber auch steuerlich vertritt, ist nicht erfolgt.
Damit der vorliegende Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht
worden wäre, hätte die Berufungsvorentscheidung vom 24. November
2004 dem Berufungswerber frühestens am 31. Dezember 2004, also ein
Monat und drei Tage nach dem üblichen Zustelltermin, zugehen dürfen.
Wenn man bedenkt, dass sowohl der Berufungswerber als auch
der ihn vertretende Sohn Steuerberater sind, muss man davon ausgehen, dass
beiden sehr wohl bewusst ist, dass es notwendig ist, das mehr als ein Monat
verspätete Zugehen eines Bescheides (oder einer Berufungsvorentscheidung)
zu dokumentieren. In der Regel wird auf einen solchen
außergewöhnlichen Umstand auch im gegen einen solchen Bescheid
gerichteten Rechtsmittel hingewiesen, um die Rechtzeitigkeit der Berufung oder
des Vorlageantrages zu beweisen.
Dies ist im Fall des Berufungswerbers aber nicht geschehen.
Vielmehr wurde sogar auf die Angabe des Erstellungsdatums des Vorlageantrages
verzichtet und findet sich dort, wo das Datum sein sollte ein Leerraum:
"A, am ...". Hingegen ist das
ursprüngliche Berufungsschreiben sehr wohl in der üblichen Weise
datiert.
Irgendwelche Gründe für das späte Einbringen
des Vorlageantrages hat der Berufungswerber trotz des Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. Juli 2008 und dem
Telefongespräch vom 22. Juli 2008 nicht vorgebracht.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die
Berufungsvorentscheidung vom 24. November 2004 jedenfalls vor dem
31. Dezember 2004, mit überragender Wahrscheinlichkeit aber bis zum
Montag dem 29. November 2004 zugegangen ist.
Dementsprechend ist der am 31. Januar 2005
eingebrachte Vorlageantrag verspätet und war der Antrag auf Vorlage der
Berufung gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm. § 273
Abs. 1 lit. b, § 289 Abs. 1 und § 279
Abs. 1 BAO mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
Linz, am 7.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-L/05
- Stammnummer
- 36107
- Gültig
- 07.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF