Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3611-W/07
Bewertung eines geringverzinslichen und langfristigen Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3611-W/07vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.R., E., vertreten durch Herrn
D.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 21. September 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 1. Februar 2007 wurde
von Frau A.M. deren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1 an Herrn J.R.,
dem Berufungswerber, geschenkt. Laut Punkt "VIERTENS:" des Vertrages
beträgt der Einheitswert für den geschenkten Liegenschaftsanteil
€ 9.411,--. Bei diesem Betrag handelt es sich um den nicht
erhöhten Einheitswert. Der erhöhte Einheitswert beträgt anteilig
€ 12.681,41. In diesem Vertragspunkt wird auch festgehalten, dass der
Geschenknehmer von der Geschenkgeberin in den letzten zehn Jahren keine
anrechenbaren Vorschenkungen erhalten hat.
Vom Berufungswerber wird das Wohnbauförderungsdarlehen
des Landes Burgenland im anteilig aushaftenden Betrag von € 24.398,77
und zwei Darlehen der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG im
anteilig aushaftenden Betrag von € 4.605,75 zur alleinigen
Rückzahlung übernommen. Er erklärte, die Geschenkgeberin bezogen
auf eine Inanspruchnahme aus den genannten Darlehensforderungen schad- und
klaglos zu halten. Die Verzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens
beträgt für das 1. bis 10. Jahr 0,5 %, für das 11. bis 22. Jahr
1,5 % und für das 23. bis 33. Jahr 3 %.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang neben einer
Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. September 2007 eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 4.344,27 vorgeschrieben. Dabei
wurde bei der Berechnung vom anteiligen Wert des Grundstückes eine
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung in der Höhe von
€ 17.745,37 abgezogen. Diese grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
setzt sich zusammen aus dem anteilig abgezinsten Darlehen des Landes Burgenland
im Betrag von € 13.139,62 und den anteilig aushaftenden Darlehen der
Raiffeisenlandsbank Niederösterreich-Wien AG in der Höhe von insgesamt
€ 4.605,75.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass das Wohnbauförderungsdarlehen mit dem anteilig
aushaftenden Betrag anzusetzen sei. Die Verzinsung sei marktkonform und es
lägen keine besonderen Umstände für eine Abzinsung dieses
Darlehens vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nur, ob das Darlehen des Landes Burgenland mit
einer Verzinsung von 0,5 % für die ersten 10 Jahre, einer Verzinsung von
1,5 % für die nächsten 12 Jahre und einer Verzinsung in der Höhe
von 3 % für die restlichen 11 Jahre und einer Laufzeit von 33 Jahren mit
dem anteilig aushaftenden Betrag von € 24.398,77 oder mit dem anteilig
abgezinsten Betrag von € 13.139,62 vom anteiligen Wert des
Grundstückes abzuziehen ist.
Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstückes dem
Übergeber gegenüber eine Schuld zu übernehmen, so ist die
Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. Es bilden übernommene
Darlehen als sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen
Teil derselben. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, das heißt, die Schuldübernahme
ist dann zu berücksichtigen, wenn sich der Erwerber vertraglich
verpflichtet hat, den Übergeber bezüglich dieser Verbindlichkeit
schad- und klaglos zu halten. Dass im gegenständlichen Fall eine
Schuldübernahme vorliegt, wird nicht bestritten.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 (die Bewertung des Grundstückes wird im
gegenständlichen Verfahren nicht bestritten) etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Die Vorschriften des
Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 1 BewG auch
für die Grunderwerbsteuer.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher
befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des
Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Bei Forderungen oder Schulden ist daher die Bewertung mit
dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen -
eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche
anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Als besondere
Gründe, die einen höheren oder geringeren Wert als den Nennwert
begründen, kommen beispielsweise außergewöhnlich hohe oder
geringe Verzinslichkeit, Unverzinslichkeit, lange Laufzeit in Betracht. Der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden ist nach § 14 Abs. 3
BewG zu ermitteln.
Nachdem gesetzlich festgelegt ist, dass unverzinsliche
befristete Kapitalforderungen mit dem abgezinsten Betrag, d.h. dem entsprechend
niedrigeren Gegenwartswert anzusetzen sind, ist es zwangsläufig, dass auch
bei niedrig verzinsten befristeten Kapitalforderungen entsprechend zu verfahren
und der dafür geltende niedrigere Gegenwartswert anzusetzen ist.
Insbesondere dann, wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, kann eine sehr
niedrige Verzinsung einen Umstand darstellen, der gemäß
§ 14
Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert als den Nennwert begründet. Der Wert
derartiger Forderungen und Schulden wird mit einem Betrag angesetzt, der nach
Abzug von Jahreszinsen bis zur Fälligkeit verbleibt. Die Höhe der
abzuziehenden Jahreszinsen ergibt sich sinngemäß zu § 14 Abs. 3
BewG als Differenz zwischen 5,5 % und dem jeweiligen Zinssatz.
Bei dem Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich
nicht nur um ein gering verzinsliches, sondern auch um ein langfristiges
(Laufzeit 33 Jahre!) Darlehen, was in Entsprechung des § 14 Abs. 1
BewG den Ansatz eines geringeren Wertes rechtfertigt. Als besondere Gründe,
die einen geringeren Wert als den Nennwert begründen, kommt neben einer
geringen Verzinsung auch eine lange Laufzeit in Betracht. Hier liegt ein
Darlehen mit geringer Verzinsung und langer Laufzeit vor. Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat bei der Ermittlung der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, welche bei der Berechnung der
Schenkungssteuer vom Wert des Grundstückes abgezogen wurde, das Darlehen
des Landes Burgenland zu Recht mit dem abgezinsten Betrag in der Höhe von
anteilig € 13.139,62 angesetzt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3611-W/07
- Stammnummer
- 36086
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF