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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0185-S/02

Verkauf von Wohnungen an nahe Angehörige des GF-Gesellschafters zu unter dem Marktwert liegenden Preisen als verdeckte Ausschüttung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-S/02vom 05.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bw ist es trotz mehrmaliger Aufforderung im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine differenzierte Wertermittlung der Baukosten der einzelnen Bauvorhaben beizubringen, und wurden letztendlich auch keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Schätzung des durchschnittlichen Quadratmetersatzes unter Heranziehung der gesamten Herstellkosten erhoben. Vielmehr stellte der Geschäftsführer E.R. im Erörterungsgespräch vor dem UFS die Richtigkeit der seitens des Prüfers ermittelten Bewertungsansätze schließlich außer Streit, zumal er auch nicht in der Lage sei, objektbezogene Aufstellungen beizubringen. Laut Verhandlungsschrift der Gemeinde H vom 23.9.1997 betreffend die Baubewilligung und gleichzeitige Kollaudierung des Ausbaus des Dachgeschoßes und Umwidmung des Untergeschoßes zu Wohnzwecken des Objektes X 21, Top 1 und 3, ist dieses Gebäude bereits mit Bescheid vom 29.12.1994 baubehördlich bewilligt worden: "Nach den vorgelegten Einreichunterlagen vom 8.9.1997 wurden in Abänderung zur ursprünglichen Bewilligung der Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut und im 1.UG anstatt des Fitnessraumes und Saunabereiches mit diversen Nebenräumen 2 Wohnungen und ein Büroteil eingerichtet. Die nordostseitige Wohnung besteht aus einem Wohn-Schlafraum mit Kochgelegenheit, Dusche mit WC, 2 Abstellräumen und Flur mit Vorraum zum Stiegenhaus. Die mittlere Wohnung umfasst einen Wohnraum mit Kochgelegenheit, Schlafraum, Bad, WC, Abstellraum und Stiegenhaus....Der südwestseitige Teil wird laut Aussage des Einschreiters für die Einrichtung eines Büroraumes mit diversen Nebenräumen ausgebaut. Der Ausbau ist noch nicht zur Gänze fertig gestellt. Durch die Widmungsänderung werden im UG zusätzlich zwei Wohnungen und ein Büroteil geschaffen... In der Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschalt Salzburg-Umgebung vom 21.6.1994 wurde eine bauliche Ausnützbarkeit nicht festgesetzt. Da im Übrigen den Bebauungsbedingungen durch die vorangeführten Änderungen nicht widersprochen wird, bestehen unter Berücksichtigung der vorangeführten Ergänzungen gegen die nachträgliche Bewilligung keine Bedenken." Wenn nun das Finanzamt unter Berücksichtigung des Inhaltes dieser Niederschrift der Bauverhandlung vom 23.9.1997 und des Umstandes, "in welcher zeitlichen Abfolge üblicherweise öffentliche Bauverhandlungen stattfinden", davon ausgeht, dass gegenständliches Objekt Ende 1996 zur Gänze oder zum weitaus überwiegenden Teil bereits fertig gestellt war, so besteht seitens des UFS keine Veranlassung, von diesen Prüfungsfeststellungen abzugehen. Die Dachgeschoßwohnung B straße 7 hingegen war laut unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung bereits seit März 2007 vermietet, sodass auch hier schlüssig von einer Fertigstellung - zumindest zum größten Teil - bereits zum 31.12.1996 ausgegangen werden kann. 2) verdeckte Ausschüttungen: Gemäß § 8 Abs.1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Gemäß § 8 Abs.2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Bei bestimmten Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Es sind dies gemäß § 93 EStG Entgelte und Vorteile, welche neben den in Abs.1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden, wie insbesondere Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter gleichen Bedingungen zugestehen würde. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass dem Anteilsinhaber nahe stehende Personen - gegenständlich Ehegattin, Bruder und Lebensgefährtin des Bruders - begünstigt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist somit die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand des Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt in der Regel der zwischen Fremden bestehende Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Bei Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder diesem Nahestehenden ist es zulässig, das Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung aus den Umständen und durch Fremdvergleich zu ermitteln, wobei der Fremdvergleich aus der Sicht der Gesellschaft anzustellen ist. Ausschlaggebend ist daher, ob die Gesellschaft die streitgegenständlichen Dach- und Untergeschoße auch einem Fremden zu annähernd den gleichen Preisen veräußert hätte. Der VwGH hat es wiederholt als zulässig erachtet, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen. Bei Durchführung eines für die Beurteilung der Frage einer allfälligen verdeckten Gewinnausschüttung anzustellenden Fremdvergleiches ist nicht darauf abzustellen, ob aus der Sicht des Verkäufers ein fremder Dritter die Liegenschaften um den gleichen Preis vom Gesellschafter-Geschäftsführer gekauft hätte, sondern aus der Sicht der Gesellschaft darauf, ob die Gesellschaft die Verkäufe an fremde Dritte aus rein betrieblichen Gründen um annähernd niedrige, und somit weit unter dem Marktwert liegende Preise durchgeführt hätte. Strittig ist gegenständlich die Qualifizierung verdeckter Ausschüttungen im Zusammenhang mit den Verkäufen von Liegenschaftsanteilen der berufungswerbenden Bau GmbH an nahe Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. , namentlich an dessen Ehegattin, Bruder und Lebensgefährtin des Bruders, dem Grunde und der Höhe nach. Diesbezüglich vertritt der UFS folgende Auffassung: Der Geschäftsführer E.R. ist Alleineigentümer der Bw. Die streitgegenständlichen Wohnungstransaktionen erfolgten unter nahen Angehörigen. Es ist somit der Fremdvergleich anzustellen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht, oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde ( Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 27 EStG 1972, Tz 18). Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden für den Bereich des Steuerrechtes nur dann Anerkennung, wenn sie ua. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der so genannte Fremdvergleich gelangt somit dann zur Anwendung, wenn eine Nahebeziehung zwischen Personen besteht, wobei eben hinterfragt werden muss, ob einer Vereinbarung ein Leistungsaustausch oder dieses Naheverhältnis zu Grunde liegt. Mit den Ausführungen der Bw, es hätte sich angesichts der Besonderheiten der verkauften Grundstücksanteile kein anderer Interessent gefunden, der bereit gewesen wäre die streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu erwerben, verkennt die Bw, dass nicht bloß die Käuferposition, sondern insbesondere die Verkäuferposition der Gesellschaft zu berücksichtigen ist. Bei der Bewertung verdeckter Ausschüttungen wird daher jener Wert maßgeblich sein, den ein ordentlicher Geschäftsführer im Interesse der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angesetzt hätte, wenn sich abgesehen vom Anteilsinhaber bzw. ihm nahe stehender Personen noch ein anderer Interessent gefunden hätte. Auch, wenn sich im konkreten Fall zu diesem frühen Zeitpunkt überhaupt kein weiterer Käufer gefunden hätte, so wäre dies gegenständlich nicht von Relevanz. Dass die Bw aber ihrerseits bereit gewesen wäre, einem Fremden die genannten Wohnungen (Dachgeschoße und Lager) zu denselben weit unter dem Marktwert liegenden Preisen zu überlassen, behauptet nicht einmal sie selbst. Sie bleibt auch den Nachweis darüber gänzlich schuldig, mit Dritten zu irgendeinem Zeitpunkt grundsätzlich jemals ernst gemeinte Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der gegenständlichen Dach- und Untergeschoße geführt zu haben. Anläßlich der Prüfung der Fremdüblichkeit der Preisvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den nahen Angehörigen des Alleingesellschafters betreffend die streitgegenständlichen Dach - bzw. Untergeschoße ergaben sich insbesondere folgende Auffälligkeiten, die die Betriebsprüfung zu Recht zur Annahme des Vorliegens verdeckter Ausschüttungen und zur Beseitigung deren steuerlicher Auswirkungen veranlasste. 1) Bauvorhaben KLDG : In DG wurden durch die Bw zwei idente Häuser errichtet. Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit der Preisvereinbarung zwischen der Bw, vertreten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer E.R. , und dessen Bruder AR , als Käufer des Dachbodens, sind hierbei folgende Rechtsgeschäfte zu vergleichen: - Erwerb des Dachbodens Top 5 A durch A.R mit Kaufvertrag vom 5.4.1994: (194/1472 Anteile) um S 400.000,-: Laut Punkt 4 des Vertrages verpflichtet sich die Verkäuferin (Bw) den Kaufgegenstand bis 30.7.1994 fertig herzustellen und an den Käufer zu übergeben. Punkt V Gewährleistung: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen unausgebauten Dachboden handelt...Der Kaufgegenstand befindet sich also im Rohzustand. Sämtliche Investitionen sind auf Kosten des Käufers vorzunehmen". Erwerb der Wohnung Top 5 B durch Ehepaar V. mit Kaufvertrag vom 20.12.1994: 158/1472 Anteile um S 2.595.000,-. Der Erwerb der beiden vergleichbaren Dachgeschoße (bzw.Wohnungen) erfolgte nahezu zeitgleich. Der verrechnete geringe Wert der Wohnung Top 5 A des Herrn AR findet keine Deckung in der bereits am 27.9.1993 erfolgten Nutzwertfestsetzung durch das Bezirksgericht G, bei der für die Wohnung Top 5 A sogar ein höherer Nutzwert festgesetzt wurde als für die Wohnung Top 5 B, die um den mehr als 6-fachen Wert an Fremde veräußert wurde. Laut Begründung des genannten Beschlusses des BG G vom 27.9.1993 erfolgte die Nutzwertfestsetzung über Antrag der Bw unter Zugrundelegung des Gutachtens des beeideten Ziviltechnikers DI Gerhard L. Aus diesem "ergibt sich im Zusammenhang mit den vorgelegten behördlich genehmigten Bauplänen die jeweilige Nutzfläche der gegenständlichen Wohnungen /Räumlichkeiten und stimmen die vom Sachverständigen entsprechend § 5 WEG daraus errechneten Nutzwerte unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der für die Wohnungen/ Räumlichkeiten in Frage kommenden Zuschläge oder Abstriche für werterhöhende oder wertmindernde Umstände mit diesen überein". In der im September 1993 gerichtlich erfolgten Nutzwertfestsetzung, also bereits ein gutes halbes Jahr vor dem Dachbodenkauf des Hr.R , wurden die Dachgeschoße beider Hauser A und B als "Lager" bezeichnet und weisen eine Größe von 135 bzw.133 m2 auf. Zu diesem Lager Top 5 A gehört (ebenso wie bei Top 5 B) ein Balkon von 12 m2, ein Lager im Keller von 79 m2, eine Garage von 22 m2 und sogar ein Garten 208 m2. Das Berufungsvorbringen der Bw, dass hier mit einer Umwidmung im Zeitpunkt des Kaufes nicht zu rechnen gewesen wäre, geht daher insofern ins Leere, als es diesfalls wohl unverständlich wäre, einem für Wohnzwecke absolut "wertlosen" Dachboden einen Garten im Ausmaß von 200 m2 zuzuteilen, hingegen aber der darunterliegenden Wohnung beispielsweise Top 4 A, die mit ihren 194/1472 Anteilen um immerhin S 2.096.000,- an Fremde verkauft wurde, überhaupt keinen Gartenanteil zukommen zu lassen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass mit Antrag vom 16.3.1994 um Ausbau der Dachgeschoße zu Wohnraum angesucht wurde, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Dachboden bereits ausgebaut war, und die baubehördliche Bewilligung der Ortsgemeinde G unmittelbar darauf mit Bescheid vom 25.3.1994 erteilt wurde. Am 5.4.1994 erfolgte die Veräußerung an Hr. AR . Im Erörterungsgespräch vor dem UFS am 1.10.2007 stellte der Geschäftsführer der Bw nunmehr selbst ausdrücklich außer Streit, dass der Kauf durch den Bruder erst nach Erteilung der Ausbaubewilligung erfolgte. Dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein inhaltlich gleichlautender Vorvertrag geschlossen worden sein sollte, konnte hingegen in keinem Zeitpunkt des erst - bzw . zweitinstanzlichen Verfahrens bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden. 2) X weg 17 und 19): Dem Prüfer wurde ein Schätzgutachten des Sachverständigen DI SCH lediglich für die Wohnung Top 6 zur Vorlage gebracht, in welchem - aus unerfindlichen Gründen unter Anwendung des Ertragswertverfahrens - für 93 m2 Dachgeschoß ein, wie unten dargestellt, völlig unrealistischer Wert von lediglich S 700.000,- in Ansatz gebracht wurde. Tatsächlich wurden die übrigen, vergleichbaren Wohnungen im gleichen Zeitraum mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von ca. S 38.000,- gehandelt. Im Arbeitsbogen des Prüfers befindlich ist die seitens des genannten Sachverständigen erstellte Nutzwertliste sämtlicher Tops im Objekt X weg 17 und 19 vom 4.5.1995, nach der sich auf Grund der den einzelnen, an die Ehegattin des Geschäftsführers verkauften, Tops zugewiesenen Mindestanteile, nämlich Top 1 (114/2368), Top 6 (216/2368), Top 8 (240/2368) und Top 13 (220/2368), ein Vergleich mit den übrigen Wohneinheiten in diesen beiden Gebäuden aufdrängt. Demnach wurden vergleichbare Wohnungen wie beispielsweise Top 2 (208 Mindestanteile) um S 3.680.600,-, Top 3 ( 206 Mindestanteile) um S 3.675.900,-, Top (230 Mindestanteile) um rund 3.9 Millionen Schilling sämtlich im Jahr 1995 und offenbar an tatsächlich Fremde verkauft, wohingegen Top 1, 6,8 und 13 um insgesamt S 1, 600.000,- an die Ehegattin veräußert wurden. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der baubehördlichen Bewilligung der Dachbodenausbau noch nicht durchgeführt war. Jedoch ist in der Niederschrift vom 23.9.1997 betreffend das Verfahren zur Bauverhandlung zwecks Bewilligung des Dachbodenausbaus ausdrücklich seitens des Sachverständigengutachtens festgehalten, dass zwischenzeitlich, also vor September 1997 der Dachboden ausgebaut wurde und gegen die nachträgliche Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von Dachboden in Wohnungen keine Bedenken bestehen, zumal im Bauplatzbescheid vom 21.6.1994 eine bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke nicht festgesetzt wurde. Der UFS gelangte daher insgesamt zu der Überzeugung, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehegattin als Erwerberin der Tops 1,6,8 und 13 in X weg 17 und 19, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 1995 jedenfalls allein schon auf Grund der dem UFS bekannten Umstände der im Mai 1995 erstellten Nutzwertliste des Sachverständigen DI SCH und des Bauplatzbescheides vom Juni 1994 keine Bedenken an der künftigen Umwidmung von Dachboden in Wohnraum bestand. Zwischenzeitlich wurde auch mit Baubescheid vom 22.8.2002 die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Dachbodens in Wohnraum rechtskräftig erteilt. Darüber hinaus hat Frau RM mit Miet- bzw.Kaufoptionsvertrag vom 4.9.1998 die Dachgeschoßwohnung Top 6 in X weg 17, beinhaltend zwei Stellplätze in der Tiefgarage Nr.7 und 8 und das Kellerabteil Nr. 5, an die Ehegatten SB ausschließlich zu Wohnzwecken ab Oktober 1998 vermietet und zwar um einen monatlichen Mietzins von S 6.000,- zuzüglich BK. Laut Punkt VII des genannten Vertrages haben die Mieter zusätzlich längstens bis 1.10.1998 einen Baukostenzuschuss in Höhe von S 2 Millionen zu leisten. Des Weiteren ist in Punkt VIII des Vertrages eine Kaufoption nach Ablauf von 10 Jahren unter Anrechnung des Baukostenzuschusses auf einen Gesamtkaufpreis von S 3.950.000,- eingeräumt. Zur Erinnerung darf erwähnt werden, dass die Bw für die Wohnung Top 6 ein Sachverständigengutachten vorgelegt hat, welches einen geschätzten Verkehrswert für diese Wohnung im Jahr 1995 von S 700.000,- ausgewiesen hat. Im Jahr 1998 wird für genau diese Wohnung eine Kaufoption von rund S 4 Millionen abgeschlossen. Festzuhalten bleibt noch, dass auch für diese Wohnung Top 6 eine Ausbaubewilligung erst nachträglich, nämlich im August 2002 erteilt wurde. Dem Vorbringen des GF E.R. im Erörterungsgespräch vor dem UFS am 1.10.2007, wonach seine Ehegattin, Frau MR neben den steuerlich bereits berücksichtigten Ausbaukosten von S 2 Millionen noch weitere Kosten für den Ausbau von ca 1 Million getragen hätte, ist entgegenzuhalten, dass weder die konkreten Arbeiten (Bauaufträge) sowie die diese Arbeiten ausführenden Firmen bekannt gegeben wurden, noch trotz Aufforderung Rechnungen darüber jemals vorgelegt werden konnten. Der Nennung einer Vielzahl von Privatpersonen bzw. Handwerksunternehmen zum Zwecke einer Einvernahme, zum Beweis dafür, dass Dachböden nachträglich ausgebaut wurden, geht in diesem Zusammenhang insofern ins Leere, als völlig offen bleibt, zu welchem konkreten Beweisthema die einzelnen Personen befragt werden sollten. Darüber hinaus soll zur Frage nach der Höhe der verdeckten Ausschüttung nicht unerwähnt bleiben, dass der Prüfer ohnehin bei der Wertermittlung einen moderaten Ansatz unter Heranziehung der Preise des sozialen Wohnbaus vorgenommen hat. Wie dem Schlussbesprechungsprotokoll vom 30.11.1998 zu entnehmen ist, wurde seitens des Prüfers der m2-Preis für das Dachgeschoß mit S 32.000,- und der m2 Preis für das Untergeschoß mit S 5.000,- errechnet, was weit unter dem sich aus Verkäufen ergebenden Marktwert von ca. S 38.000,- gelegen ist ( vgl. diesbezüglich das Schreiben des NH , Konsulent der Bw, an die Gemeinde H vom 27.6.1994, in dem der Gemeinde H für den Fall der Erteilung der Baubewilligung drei Wohnungen zugesagt werden, für die bis zu einem Flächenanteil von 65 m2 ein Quadratmeterpreis von S 30.000,- zugesagt wird. Für die übersteigenden Flächenanteile hingegen soll der Fixpreis S 38.000,-/m2 betragen). Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass dieser von E.R. als der einzige "Fremde" angeführte NH , der ebenfalls günstig Dachboden gekauft haben soll, nach Aktenlage ständiger enger Geschäftspartner des E.R. ist und unter anderem nicht nur über die Jahre hinweg als Konsulent und Makler der Bw auftritt, sondern mit der Bw eine Mehrzahl von Geschäften und Gegengeschäften abgeschlossen hat, weshalb hier die Herauslösung eines einzelnen Geschäftes für Fremdvergleichszwecke auf Grund der besonderen Umstände als nicht zielführend erachtet werden kann. Insbesondere hat NH auch als Vermittler der Liegenschaft X 21 fungiert und war Voreigentümer des (späteren) Grundstückes X weg 17 und 19, welches er samt dazugehörigem Bebauungsplan an die Bw verkaufte, wobei er im Zuge offensichtlich eines Gegengeschäftes zeitgleich drei - der auf dieser Liegenschaft erst zu errichtenden Wohnungen - unter welchen Vereinbarungen auch immer - erwarb. Objekt H -B straße 7: Der Verkauf der Dachgeschoßwohnung Top 5 (300/1010) wurde im März 1997 um ATS 2.051.000,- an Frau BR , Lebensgefährtin des Bruders des Gesellschafter-Geschäftsführers, veräußert. Nach Aktenlage wurden sämtliche weiteren in diesem Gebäude befindlichen Tops 1 bis 4 bereits in den Jahren 1995 und 1996, also zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als Top 5 und überdies zu weit höheren Preisen als Top 5 verkauft. Denn für die genannten Wohnungen 1-4 konnte ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von S 34.000,- erzielt werden, die "Schwägerin" des Gesellschafter-Geschäftsführers hingegen hatte für die größte Wohnung (300/1010) nur einen Preis von S 22.000,- pro m2 zu entrichten, welcher Umstand auch für den UFS zweifelsohne in der Nahebeziehung der Frau BE zur Bw begründet ist, zumal die Bw eine Widmungsänderung das Dachgeschoßes vertraglich zugesichert hatte, so dass ein Wertrisiko im Kaufvertrag bereits zur Gänze ausgeschlossen wurde. Maßstab für das Ausmaß einer verdeckten Ausschüttung ist nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung der Fremdvergleich, d.h. der verwirklichte Sachverhalt ist mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Eigentümereigenschaft des Vertragspartners oder der Nahebeziehung des Vertragspartners zu einem Eigentümer üblich wäre, zu vergleichen. Wie seitens der Betriebsprüfung schlüssig dargestellt, veräußerte die Bw an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. diesem nahe stehende Personen Eigentumswohnungen zu Preisen, die weit unter den von fremden Dritten für vergleichbare Wohnungen entrichteten Kaufpreisen liegen. Sowohl objektives als auch subjektives Tatbild liegen vor: Der Gesellschafter E.R. ist dadurch bereichert, dass an ihn bzw. ihm nahe stehende Personen oben angeführte Wohnungen zu absolut fremdunüblich niedrigen Preisen verkauft, und dadurch der Bw mit seinem Wissen Verkaufserlöse in Millionenhöhe vorenthalten wurden. Die seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. im Erörterungstermin am 1.10.2007 vor dem UFS zugesagten Unterlagen und Beweismittel (Rechnungen über noch nicht berücksichtigte Ausbaukosten von Frau R und Frau BE , Vorvertrag mit dem Bruder AR , Bestätigung des Bürgermeisters von H über die angebliche Unmöglichkeit der Erteilung einer Ausbaubewilligung vor dem Jahr 2000), konnten gänzlich nicht beigebracht werden. Festzuhalten bleibt auch, dass die Baubehörde in keinem verfahrensgegenständlichen Objekt die Umwidmung versagt hat. Es steht somit für den UFS außer Zweifel, dass die Kaufpreise der streitgegenständlichen Wohnungskäufe auf ein angemessenes Ausmaß nach oben zu korrigieren waren. Der UFS gelangte weiters zu der Überzeugung, dass die Schätzung der Betriebsprüfung jedenfalls unter Wahrung der steuerlichen Interessen der Bw erfolgte und zu einem objektiv richtigen steuerlichen Ergebnis führte, zumal hierzu ausschließlich von der Bw selbst - im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Fremden - erwirtschaftete Verkaufspreise für jeweils absolut vergleichbare Wohnungen herangezogen wurden. Im Hinblick auf das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen erfolgte demnach auch die Heranziehung der Bw zur Haftung für die Kapitalertragsteuer zu Recht. Auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen für Telefon, Videorecorder, Grunderwerbsteuer und Werbung bestand für den UFS aus folgenden Gründen keine Veranlassung von der seitens des Finanzamtes erfolgten Feststellung verdeckter Ausschüttungen abzugehen und erfolgte durch den Geschäftsführer im Erörterungsgespräch schließlich auch eine Außerstreitstellung: Nach Aktenlage befanden sich die Büroräumlichkeiten der Bw an der Privatadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Aufwendungen des an dieser Adresse befindlichen und auf E.R. lautenden Telefonanschlusses wurden bisher zur Gänze als Betriebsausgabe abgerechnet. Ein eigener Telefonanschluss mit privater Kostenabrechnung bestand im Prüfungszeitraum nicht. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass unter diesem Anschluss auch Privattelefonate des Ehepaares R geführt wurden, hatte die Ermittlung der privat veranlassten Telefonkosten im Schätzungsweg zu erfolgen, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Privatanteil von S 3.700,- bis S 6.000,- jährlich ( was 50 % der Gesamtkosten des Anschlusses entspricht) als durchaus nicht überhöht erscheint, zumal von den restlichen durch Mobiltelefone veranlassten Telefonaufwendungen Privatanteile überhaupt nicht ausgeschieden wurden. Nicht erklärbar ist das Berufungsbegehren hinsichtlich des im Jahr 1995 angeschafften Videorecorders, da der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge der Betriebsprüfung selbst zugestanden hat, dass dieses Gerät seit jeher seinen privaten Zwecken dienlich war. Auch im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen zu den Punkten Werbeaufwand und Grunderwerbsteuer erübrigen sich weitere rechtliche Ausführungen, insbesondere da die seitens der Bw angekündigten Nachweise (Bekanntgabe der Gegenforderung im Zusammenhang mit den Mängeln der erworbenen Wohnung sowie Zahlungsempfänger der Werbeaufwendungen) nicht beigebracht werden konnten, so dass auch kein Grund ersichtlich ist, der zu einem Abgehen von den Feststellungen der Betriebsprüfung in diesen Punkten berechtigen würde. Der Berufung konnte daher aus angeführten Gründen insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Salzburg, am 5. August 2008

Normen und Schlagworte

verdeckte Ausschüttungunter dem Marktwert liegende Verkaufspreisenahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0185-S/02
Stammnummer
36072
Gültig
05.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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