Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0185-S/02
Verkauf von Wohnungen an nahe Angehörige des GF-Gesellschafters zu unter dem Marktwert liegenden Preisen als verdeckte Ausschüttung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-S/02vom 05.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw ist es trotz mehrmaliger Aufforderung im gesamten
Verfahren nicht gelungen, eine differenzierte Wertermittlung der Baukosten der
einzelnen Bauvorhaben beizubringen, und wurden letztendlich auch keine
stichhaltigen Einwendungen gegen die Schätzung des durchschnittlichen
Quadratmetersatzes unter Heranziehung der gesamten Herstellkosten erhoben.
Vielmehr stellte der Geschäftsführer E.R. im
Erörterungsgespräch vor dem UFS die Richtigkeit der seitens des
Prüfers ermittelten Bewertungsansätze schließlich außer
Streit, zumal er auch nicht in der Lage sei, objektbezogene Aufstellungen
beizubringen.
Laut Verhandlungsschrift der Gemeinde H vom
23.9.1997 betreffend die Baubewilligung
und gleichzeitige Kollaudierung des Ausbaus des Dachgeschoßes und
Umwidmung des Untergeschoßes zu Wohnzwecken des
Objektes
X 21,
Top 1 und 3, ist dieses Gebäude
bereits mit Bescheid vom 29.12.1994
baubehördlich bewilligt worden: "Nach den
vorgelegten
Einreichunterlagen
vom 8.9.1997
wurden in Abänderung
zur ursprünglichen Bewilligung der Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut und
im 1.UG anstatt des Fitnessraumes und Saunabereiches mit diversen
Nebenräumen 2 Wohnungen und ein Büroteil eingerichtet. Die
nordostseitige Wohnung besteht aus einem Wohn-Schlafraum mit Kochgelegenheit,
Dusche mit WC, 2 Abstellräumen und Flur mit Vorraum zum Stiegenhaus. Die
mittlere Wohnung umfasst einen Wohnraum mit Kochgelegenheit, Schlafraum, Bad,
WC, Abstellraum und Stiegenhaus....Der südwestseitige Teil wird laut
Aussage des Einschreiters für die Einrichtung eines Büroraumes mit
diversen Nebenräumen ausgebaut. Der Ausbau ist noch nicht zur Gänze
fertig gestellt. Durch die Widmungsänderung werden im UG zusätzlich
zwei Wohnungen und ein Büroteil
geschaffen...
In der
Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschalt Salzburg-Umgebung vom
21.6.1994 wurde eine bauliche Ausnützbarkeit nicht festgesetzt. Da im
Übrigen den Bebauungsbedingungen durch die vorangeführten
Änderungen nicht widersprochen wird, bestehen unter Berücksichtigung
der vorangeführten Ergänzungen gegen die nachträgliche
Bewilligung keine Bedenken."
Wenn nun das Finanzamt unter Berücksichtigung des
Inhaltes dieser Niederschrift der Bauverhandlung vom 23.9.1997 und des
Umstandes, "in welcher zeitlichen Abfolge üblicherweise öffentliche
Bauverhandlungen stattfinden", davon ausgeht, dass gegenständliches Objekt
Ende 1996 zur Gänze oder zum weitaus überwiegenden Teil bereits fertig
gestellt war, so besteht seitens des UFS keine Veranlassung, von diesen
Prüfungsfeststellungen abzugehen.
Die Dachgeschoßwohnung B straße 7 hingegen war
laut unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung bereits seit
März 2007 vermietet, sodass auch hier schlüssig von einer
Fertigstellung - zumindest zum größten Teil - bereits zum 31.12.1996
ausgegangen werden kann.
2) verdeckte
Ausschüttungen:
Gemäß
§ 8 Abs.1 KStG bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Gemäß
§ 8 Abs.2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Bei bestimmten Kapitalerträgen wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Es
sind dies gemäß
§ 93 EStG Entgelte und Vorteile, welche neben
den in Abs.1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt
werden, wie insbesondere Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter gleichen Bedingungen zugestehen würde. Die Zuwendung
eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass dem
Anteilsinhaber nahe stehende Personen - gegenständlich Ehegattin, Bruder
und Lebensgefährtin des Bruders - begünstigt werden.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist somit die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand des
Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften
und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt in
der Regel der zwischen Fremden bestehende Interessensgegensatz, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick
auf den in der Regel fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und
objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der
steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen.
Bei Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte
Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder
diesem Nahestehenden ist es zulässig, das Wissen und Wollen einer
Vorteilszuwendung aus den Umständen und durch Fremdvergleich zu ermitteln,
wobei der Fremdvergleich aus der Sicht der Gesellschaft anzustellen ist.
Ausschlaggebend ist daher, ob die Gesellschaft die streitgegenständlichen
Dach- und Untergeschoße auch einem Fremden zu annähernd den gleichen
Preisen veräußert hätte. Der VwGH hat es wiederholt als
zulässig erachtet, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die
Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen. Bei Durchführung
eines für die Beurteilung der Frage einer allfälligen verdeckten
Gewinnausschüttung anzustellenden Fremdvergleiches ist nicht darauf
abzustellen, ob aus der Sicht des Verkäufers ein fremder Dritter die
Liegenschaften um den gleichen Preis vom
Gesellschafter-Geschäftsführer gekauft hätte, sondern aus der
Sicht der Gesellschaft darauf, ob die Gesellschaft die Verkäufe an fremde
Dritte aus rein betrieblichen Gründen um annähernd niedrige, und somit
weit unter dem Marktwert liegende Preise durchgeführt hätte.
Strittig ist gegenständlich die Qualifizierung
verdeckter Ausschüttungen im Zusammenhang mit den Verkäufen von
Liegenschaftsanteilen der berufungswerbenden Bau GmbH an nahe Angehörige
des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. , namentlich an dessen
Ehegattin, Bruder und Lebensgefährtin des Bruders, dem Grunde und der
Höhe nach.
Diesbezüglich vertritt der UFS folgende
Auffassung:
Der Geschäftsführer E.R. ist
Alleineigentümer der Bw. Die streitgegenständlichen
Wohnungstransaktionen erfolgten unter nahen Angehörigen. Es ist somit der
Fremdvergleich anzustellen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen,
die nicht Gesellschafter sind, nicht, oder nicht unter den gleichen
günstigen Bedingungen zugestehen würde ( Hofstätter-Reichel,
Kommentar zur Einkommensteuer, § 27 EStG 1972, Tz 18).
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden
für den Bereich des Steuerrechtes nur dann Anerkennung, wenn sie ua.
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Der so genannte Fremdvergleich gelangt somit dann zur Anwendung,
wenn eine Nahebeziehung zwischen Personen besteht, wobei eben hinterfragt werden
muss, ob einer Vereinbarung ein Leistungsaustausch oder dieses
Naheverhältnis zu Grunde liegt.
Mit den Ausführungen der Bw, es hätte sich
angesichts der Besonderheiten der verkauften Grundstücksanteile kein
anderer Interessent gefunden, der bereit gewesen wäre die
streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu erwerben, verkennt die Bw,
dass nicht bloß die Käuferposition, sondern insbesondere die
Verkäuferposition der Gesellschaft zu berücksichtigen ist. Bei der
Bewertung verdeckter Ausschüttungen wird daher jener Wert maßgeblich
sein, den ein ordentlicher
Geschäftsführer im Interesse der von ihm vertretenen
Kapitalgesellschaft im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr angesetzt hätte, wenn sich abgesehen vom
Anteilsinhaber bzw. ihm nahe stehender Personen noch ein anderer Interessent
gefunden hätte. Auch, wenn sich im konkreten Fall
zu diesem frühen Zeitpunkt
überhaupt kein weiterer Käufer gefunden hätte, so wäre dies
gegenständlich nicht von Relevanz. Dass die Bw aber ihrerseits bereit
gewesen wäre, einem Fremden die genannten Wohnungen (Dachgeschoße und
Lager) zu denselben weit unter dem Marktwert
liegenden Preisen zu überlassen, behauptet nicht einmal sie selbst.
Sie bleibt auch den Nachweis
darüber gänzlich schuldig, mit Dritten zu irgendeinem Zeitpunkt
grundsätzlich jemals ernst gemeinte Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der
gegenständlichen Dach- und Untergeschoße geführt zu
haben.
Anläßlich der Prüfung der
Fremdüblichkeit der Preisvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den
nahen Angehörigen des Alleingesellschafters betreffend die
streitgegenständlichen Dach - bzw. Untergeschoße ergaben sich
insbesondere folgende Auffälligkeiten, die die Betriebsprüfung zu
Recht zur Annahme des Vorliegens verdeckter Ausschüttungen und zur
Beseitigung deren steuerlicher Auswirkungen veranlasste.
1) Bauvorhaben
KLDG
:
In DG wurden durch die Bw zwei idente Häuser
errichtet. Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit der
Preisvereinbarung zwischen der Bw, vertreten durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer E.R. , und dessen Bruder AR , als
Käufer des Dachbodens, sind hierbei folgende Rechtsgeschäfte zu
vergleichen:
- Erwerb des Dachbodens
Top 5 A durch A.R mit Kaufvertrag vom
5.4.1994: (194/1472 Anteile) um S
400.000,-:
Laut Punkt 4 des Vertrages verpflichtet sich die
Verkäuferin (Bw) den Kaufgegenstand bis 30.7.1994 fertig herzustellen und
an den Käufer zu übergeben.
Punkt V Gewährleistung: "Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen unausgebauten Dachboden
handelt...Der Kaufgegenstand befindet sich also im Rohzustand. Sämtliche
Investitionen sind auf Kosten des Käufers vorzunehmen".
Erwerb der Wohnung Top 5 B
durch Ehepaar V. mit Kaufvertrag vom 20.12.1994: 158/1472 Anteile um S
2.595.000,-.
Der Erwerb der beiden vergleichbaren Dachgeschoße
(bzw.Wohnungen) erfolgte nahezu zeitgleich. Der verrechnete geringe Wert der
Wohnung Top 5 A des Herrn AR findet keine Deckung in der bereits am 27.9.1993
erfolgten Nutzwertfestsetzung durch das Bezirksgericht G, bei der für die
Wohnung Top 5 A sogar ein höherer
Nutzwert festgesetzt wurde als für die
Wohnung Top 5 B, die um den mehr als 6-fachen
Wert an Fremde veräußert wurde.
Laut Begründung des genannten Beschlusses des BG G vom
27.9.1993 erfolgte die Nutzwertfestsetzung über Antrag der Bw unter
Zugrundelegung des Gutachtens des beeideten Ziviltechnikers DI Gerhard L. Aus
diesem "ergibt sich
im Zusammenhang mit den vorgelegten
behördlich genehmigten Bauplänen die jeweilige Nutzfläche der
gegenständlichen Wohnungen /Räumlichkeiten und stimmen die vom
Sachverständigen entsprechend § 5 WEG daraus errechneten Nutzwerte
unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der für die
Wohnungen/ Räumlichkeiten in Frage kommenden Zuschläge oder Abstriche
für werterhöhende oder wertmindernde
Umstände mit diesen
überein".
In der im September 1993 gerichtlich erfolgten
Nutzwertfestsetzung, also bereits ein gutes halbes Jahr vor dem Dachbodenkauf
des Hr.R , wurden die Dachgeschoße
beider Hauser A und B als "Lager" bezeichnet und weisen eine
Größe von 135 bzw.133 m2 auf. Zu
diesem Lager Top 5 A gehört (ebenso wie bei Top 5 B) ein Balkon von 12 m2,
ein Lager im Keller von 79 m2, eine Garage von 22 m2 und sogar ein Garten 208
m2.
Das Berufungsvorbringen der Bw, dass hier mit einer
Umwidmung im Zeitpunkt des Kaufes nicht zu rechnen gewesen wäre, geht daher
insofern ins Leere, als es diesfalls wohl unverständlich wäre, einem
für Wohnzwecke absolut "wertlosen" Dachboden einen Garten im Ausmaß
von 200 m2 zuzuteilen, hingegen aber der darunterliegenden Wohnung
beispielsweise Top 4 A, die mit ihren 194/1472 Anteilen um immerhin S
2.096.000,- an Fremde verkauft wurde, überhaupt keinen Gartenanteil
zukommen zu lassen.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass
mit Antrag vom 16.3.1994 um Ausbau der Dachgeschoße zu Wohnraum angesucht
wurde, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Dachboden bereits ausgebaut war,
und die baubehördliche Bewilligung der Ortsgemeinde G unmittelbar darauf
mit Bescheid vom 25.3.1994 erteilt wurde. Am 5.4.1994 erfolgte die
Veräußerung an Hr. AR . Im Erörterungsgespräch vor dem UFS
am 1.10.2007 stellte der Geschäftsführer der Bw nunmehr selbst
ausdrücklich außer Streit, dass der Kauf durch den Bruder erst nach
Erteilung der Ausbaubewilligung erfolgte. Dass zu einem früheren Zeitpunkt
bereits ein inhaltlich gleichlautender Vorvertrag geschlossen worden sein
sollte, konnte hingegen in keinem Zeitpunkt des erst - bzw . zweitinstanzlichen
Verfahrens bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden.
2) X
weg 17 und 19):
Dem Prüfer wurde ein Schätzgutachten des
Sachverständigen DI SCH lediglich für die Wohnung Top 6 zur Vorlage
gebracht, in welchem - aus unerfindlichen Gründen unter Anwendung des
Ertragswertverfahrens - für 93 m2 Dachgeschoß ein, wie unten
dargestellt, völlig unrealistischer Wert von lediglich S 700.000,- in
Ansatz gebracht wurde. Tatsächlich wurden die übrigen, vergleichbaren
Wohnungen im gleichen Zeitraum mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis
von ca. S 38.000,- gehandelt.
Im Arbeitsbogen des Prüfers befindlich ist die seitens
des genannten Sachverständigen erstellte Nutzwertliste sämtlicher Tops
im Objekt X weg 17 und 19 vom 4.5.1995,
nach der sich auf Grund der den einzelnen, an die Ehegattin des
Geschäftsführers verkauften, Tops zugewiesenen Mindestanteile,
nämlich Top 1 (114/2368), Top 6 (216/2368), Top 8 (240/2368) und Top 13
(220/2368), ein Vergleich mit den übrigen Wohneinheiten in diesen beiden
Gebäuden aufdrängt. Demnach wurden vergleichbare Wohnungen wie
beispielsweise Top 2 (208 Mindestanteile) um S 3.680.600,-, Top 3 ( 206
Mindestanteile) um S 3.675.900,-, Top (230 Mindestanteile) um rund 3.9 Millionen
Schilling sämtlich im Jahr 1995 und offenbar an tatsächlich Fremde
verkauft, wohingegen Top 1, 6,8 und 13 um insgesamt S 1, 600.000,- an die
Ehegattin veräußert wurden.
Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der baubehördlichen
Bewilligung der Dachbodenausbau noch nicht durchgeführt war. Jedoch ist in
der Niederschrift vom 23.9.1997 betreffend das Verfahren zur Bauverhandlung
zwecks Bewilligung des Dachbodenausbaus ausdrücklich seitens des
Sachverständigengutachtens festgehalten, dass zwischenzeitlich, also vor
September 1997 der Dachboden ausgebaut wurde und gegen die nachträgliche
Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von Dachboden in Wohnungen
keine Bedenken bestehen, zumal im Bauplatzbescheid vom
21.6.1994
eine bauliche Ausnutzbarkeit der
Grundstücke nicht festgesetzt wurde.
Der UFS gelangte daher insgesamt zu der Überzeugung,
dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehegattin
als Erwerberin der Tops 1,6,8 und 13 in X weg 17 und 19, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im Dezember 1995
jedenfalls allein schon auf Grund der dem UFS bekannten Umstände der
im Mai 1995 erstellten Nutzwertliste des
Sachverständigen DI SCH und des
Bauplatzbescheides vom Juni 1994 keine Bedenken an der künftigen
Umwidmung von Dachboden in Wohnraum bestand. Zwischenzeitlich wurde auch mit
Baubescheid vom 22.8.2002 die
baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Dachbodens in Wohnraum
rechtskräftig erteilt.
Darüber hinaus hat Frau RM mit Miet-
bzw.Kaufoptionsvertrag vom 4.9.1998 die Dachgeschoßwohnung Top 6 in X weg
17, beinhaltend zwei Stellplätze in der Tiefgarage Nr.7 und 8 und das
Kellerabteil Nr. 5, an die Ehegatten SB ausschließlich zu Wohnzwecken ab
Oktober 1998 vermietet und zwar um einen monatlichen Mietzins von S 6.000,-
zuzüglich BK. Laut Punkt VII des genannten Vertrages haben die Mieter
zusätzlich längstens bis 1.10.1998 einen Baukostenzuschuss in
Höhe von S 2 Millionen zu leisten. Des Weiteren ist in Punkt VIII des
Vertrages eine Kaufoption nach Ablauf von 10 Jahren unter Anrechnung des
Baukostenzuschusses auf einen Gesamtkaufpreis
von S 3.950.000,- eingeräumt.
Zur Erinnerung darf erwähnt werden, dass die Bw
für die Wohnung Top 6 ein Sachverständigengutachten vorgelegt hat,
welches einen geschätzten Verkehrswert für diese Wohnung im Jahr 1995
von S 700.000,- ausgewiesen hat. Im Jahr
1998 wird für genau diese Wohnung eine Kaufoption von rund S 4 Millionen
abgeschlossen. Festzuhalten bleibt noch, dass auch für diese Wohnung Top 6
eine Ausbaubewilligung erst nachträglich,
nämlich im August 2002 erteilt wurde.
Dem Vorbringen des GF E.R. im Erörterungsgespräch
vor dem UFS am 1.10.2007, wonach seine Ehegattin, Frau MR neben den steuerlich
bereits berücksichtigten Ausbaukosten von S 2 Millionen noch weitere Kosten
für den Ausbau von ca 1 Million getragen hätte, ist entgegenzuhalten,
dass weder die konkreten Arbeiten (Bauaufträge) sowie die diese Arbeiten
ausführenden Firmen bekannt gegeben wurden, noch trotz Aufforderung
Rechnungen darüber jemals vorgelegt werden konnten. Der Nennung einer
Vielzahl von Privatpersonen bzw. Handwerksunternehmen zum Zwecke einer
Einvernahme, zum Beweis dafür, dass Dachböden nachträglich
ausgebaut wurden, geht in diesem Zusammenhang insofern ins Leere, als
völlig offen bleibt, zu welchem konkreten
Beweisthema die einzelnen Personen befragt werden sollten.
Darüber hinaus soll zur Frage nach der Höhe der
verdeckten Ausschüttung nicht unerwähnt bleiben, dass der Prüfer
ohnehin bei der Wertermittlung einen moderaten Ansatz unter Heranziehung der
Preise des sozialen Wohnbaus
vorgenommen hat. Wie dem Schlussbesprechungsprotokoll vom 30.11.1998 zu
entnehmen ist, wurde seitens des Prüfers der m2-Preis für das
Dachgeschoß mit S 32.000,- und der m2 Preis für das
Untergeschoß mit S 5.000,- errechnet, was weit unter dem sich aus
Verkäufen ergebenden Marktwert von ca. S 38.000,- gelegen ist ( vgl.
diesbezüglich das Schreiben des NH , Konsulent der Bw, an die Gemeinde H
vom 27.6.1994, in dem der Gemeinde H für den Fall der Erteilung der
Baubewilligung drei Wohnungen zugesagt werden, für die bis zu einem
Flächenanteil von 65 m2 ein Quadratmeterpreis von S 30.000,- zugesagt wird.
Für die übersteigenden Flächenanteile hingegen soll der Fixpreis
S 38.000,-/m2 betragen).
Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang erwähnt,
dass dieser von E.R. als der einzige
"Fremde" angeführte NH , der ebenfalls günstig Dachboden
gekauft haben soll, nach Aktenlage ständiger enger Geschäftspartner
des E.R. ist und unter anderem nicht nur über die Jahre hinweg als
Konsulent und Makler der Bw auftritt, sondern mit der Bw eine Mehrzahl von
Geschäften und Gegengeschäften abgeschlossen hat, weshalb hier die
Herauslösung eines einzelnen Geschäftes für Fremdvergleichszwecke
auf Grund der besonderen Umstände als nicht zielführend erachtet
werden kann. Insbesondere hat NH auch als Vermittler der Liegenschaft X 21
fungiert und war Voreigentümer des (späteren) Grundstückes X weg
17 und 19, welches er samt dazugehörigem Bebauungsplan an die Bw verkaufte,
wobei er im Zuge offensichtlich eines Gegengeschäftes zeitgleich drei - der
auf dieser Liegenschaft erst zu errichtenden Wohnungen - unter welchen
Vereinbarungen auch immer - erwarb.
Objekt
H -B
straße 7:
Der Verkauf der Dachgeschoßwohnung Top 5 (300/1010)
wurde im März 1997 um ATS 2.051.000,- an Frau BR , Lebensgefährtin des
Bruders des Gesellschafter-Geschäftsführers, veräußert.
Nach Aktenlage wurden sämtliche weiteren in diesem Gebäude
befindlichen Tops 1 bis 4 bereits in den Jahren 1995 und 1996, also zu einem
erheblich früheren Zeitpunkt als Top 5 und überdies zu weit
höheren Preisen als Top 5 verkauft. Denn für die genannten Wohnungen
1-4 konnte ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von S 34.000,- erzielt
werden, die "Schwägerin" des Gesellschafter-Geschäftsführers
hingegen hatte für die größte Wohnung (300/1010) nur einen Preis
von S 22.000,- pro m2 zu entrichten, welcher Umstand auch für den UFS
zweifelsohne in der Nahebeziehung der Frau BE zur Bw begründet ist,
zumal die Bw eine Widmungsänderung das
Dachgeschoßes vertraglich zugesichert hatte, so dass ein Wertrisiko
im Kaufvertrag bereits zur Gänze ausgeschlossen wurde.
Maßstab für das Ausmaß einer verdeckten
Ausschüttung ist nach herrschender österreichischer Lehre und
Rechtsprechung der Fremdvergleich, d.h. der verwirklichte Sachverhalt ist mit
einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Eigentümereigenschaft des
Vertragspartners oder der Nahebeziehung des Vertragspartners zu einem
Eigentümer üblich wäre, zu vergleichen.
Wie seitens der Betriebsprüfung schlüssig
dargestellt, veräußerte die Bw an den
Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. diesem nahe stehende Personen
Eigentumswohnungen zu Preisen, die weit unter den von fremden Dritten für
vergleichbare Wohnungen entrichteten Kaufpreisen liegen. Sowohl objektives als
auch subjektives Tatbild liegen vor: Der Gesellschafter E.R. ist dadurch
bereichert, dass an ihn bzw. ihm nahe stehende Personen oben angeführte
Wohnungen zu absolut fremdunüblich niedrigen Preisen verkauft, und dadurch
der Bw mit seinem Wissen Verkaufserlöse in Millionenhöhe vorenthalten
wurden. Die seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. im
Erörterungstermin am 1.10.2007 vor dem UFS zugesagten Unterlagen und
Beweismittel (Rechnungen über noch nicht berücksichtigte Ausbaukosten
von Frau R und Frau BE , Vorvertrag mit dem Bruder AR , Bestätigung des
Bürgermeisters von H über die angebliche Unmöglichkeit der
Erteilung einer Ausbaubewilligung vor dem Jahr 2000), konnten gänzlich
nicht beigebracht werden. Festzuhalten bleibt auch, dass die Baubehörde in
keinem verfahrensgegenständlichen Objekt die Umwidmung versagt hat.
Es steht somit für den UFS außer Zweifel, dass
die Kaufpreise der streitgegenständlichen Wohnungskäufe auf ein
angemessenes Ausmaß nach oben zu korrigieren waren. Der UFS gelangte
weiters zu der Überzeugung, dass die Schätzung der
Betriebsprüfung jedenfalls unter Wahrung der steuerlichen Interessen der Bw
erfolgte und zu einem objektiv richtigen steuerlichen Ergebnis führte,
zumal hierzu ausschließlich von der Bw selbst - im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr mit Fremden - erwirtschaftete Verkaufspreise für
jeweils absolut vergleichbare Wohnungen herangezogen wurden.
Im Hinblick auf das Vorliegen verdeckter
Ausschüttungen erfolgte demnach auch die Heranziehung der Bw zur Haftung
für die Kapitalertragsteuer zu Recht.
Auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten
Aufwendungen für Telefon, Videorecorder,
Grunderwerbsteuer und Werbung bestand für den UFS aus folgenden
Gründen keine Veranlassung von der seitens des Finanzamtes erfolgten
Feststellung verdeckter Ausschüttungen abzugehen und erfolgte durch den
Geschäftsführer im Erörterungsgespräch schließlich
auch eine Außerstreitstellung:
Nach Aktenlage befanden sich die
Büroräumlichkeiten der Bw an der Privatadresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Aufwendungen des an dieser
Adresse befindlichen und auf E.R. lautenden Telefonanschlusses wurden bisher zur
Gänze als Betriebsausgabe abgerechnet. Ein eigener Telefonanschluss mit
privater Kostenabrechnung bestand im Prüfungszeitraum nicht. Da nach
allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass unter diesem
Anschluss auch Privattelefonate des Ehepaares R geführt wurden, hatte die
Ermittlung der privat veranlassten Telefonkosten im Schätzungsweg zu
erfolgen, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Privatanteil
von S 3.700,- bis S 6.000,- jährlich ( was 50 % der Gesamtkosten des
Anschlusses entspricht) als durchaus nicht überhöht erscheint, zumal
von den restlichen durch Mobiltelefone veranlassten Telefonaufwendungen
Privatanteile überhaupt nicht ausgeschieden wurden.
Nicht erklärbar ist das Berufungsbegehren hinsichtlich
des im Jahr 1995 angeschafften Videorecorders, da der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge der Betriebsprüfung selbst
zugestanden hat, dass dieses Gerät seit jeher seinen privaten Zwecken
dienlich war.
Auch im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen zu
den Punkten Werbeaufwand und Grunderwerbsteuer erübrigen sich weitere
rechtliche Ausführungen, insbesondere da die seitens der Bw
angekündigten Nachweise (Bekanntgabe der Gegenforderung im Zusammenhang mit
den Mängeln der erworbenen Wohnung sowie Zahlungsempfänger der
Werbeaufwendungen) nicht beigebracht werden konnten, so dass auch kein Grund
ersichtlich ist, der zu einem Abgehen von den Feststellungen der
Betriebsprüfung in diesen Punkten berechtigen würde.
Der Berufung konnte daher aus angeführten Gründen
insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-S/02
- Stammnummer
- 36072
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF