Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0185-S/02
Verkauf von Wohnungen an nahe Angehörige des GF-Gesellschafters zu unter dem Marktwert liegenden Preisen als verdeckte Ausschüttung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-S/02vom 05.08.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. März 1999 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 8. , 18. und
28.Jänner 1999, betreffend Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 sowie
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1994 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Bw ist das
Baumeistergewerbe. Als Geschäftsführer fungiert der Gesellschafter
E.R., der 100 % der Geschäftsanteile der Bw hält.
Über die Jahre 1994 bis 1996 fand bei der Bw eine
Betriebsprüfung statt. Im bezughabenden Betriebsprüfungsbericht traf
der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
TZ 15 Nicht abgerechnete
Bauten:
"Die Bewertung der halbfertigen Bauten sei bisher in der
Weise erfolgt, dass von den voraussichtlichen Verkaufspreisen ein Abschlag von
25 % vorgenommen und die so ermittelten Werte bilanziert worden seien.
Berechnungsgrundlagen für den Abschlag habe man nicht vorgelegt, vielmehr
seien alle Materialeingangsrechnungen auf ein Konto gebucht worden. Weder die
Materialeingangsrechnungen noch die Personalaufwendungen wären den
einzelnen Bauvorhaben zuordenbar.
Laut Feststellung des Prüfers habe daher die
Ermittlung der Herstellkosten der einzelnen Bauvorhaben im Schätzungsweg zu
erfolgen, wobei auf Grund der gesamten Herstellkosten der Bw für alle
Bauvorhaben von 1993-1996 ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis ermittelt
wurde.
a) Bauvorhaben
Xweg 21 Top 1 und 3:
|
|
Nutzfläche
|
Tiefgarage
|
Top 3:
Untergeschoß 75,12 m2 zuzüglich 2
Tiefgaragenabstellplätze von 12,35 m2
Top 1:
Untergeschoß 78,90 m2
Das Gebäude ist zum
31.12.1996 fertig gestellt
|
154
|
12,35
|
Wert laut Bilanz zum
31.12.1996
|
750.000,-
|
Wert laut BP S 15.000,- je m2 Nutzfläche
inkl.Grund
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2.310.000,-
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Gewinnerhöhung
lt.BP
|
1.560.000,-
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Anteil Grund und Boden: 350/1688-Anteile
|
595.350,-
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung war das
Gebäude X weg 21 zum 31.12.1996 bereits fertig gestellt und waren die im
Untergeschoß befindlichen Wohneinheiten Top 1 und 3 als Lagerräume
bzw. Saunaräume baubehördlich bewilligt. Diese Räume wurden
ausgebaut und sei im September 1997 ein Ansuchen an die Baubehörde um
Widmungsänderung dieser Räumlichkeiten zu Wohnraum erfolgt. In der am
23.9.1997 stattgefundenen Bauverhandlung wurde in der Verhandlungsschrift
festgeschrieben, dass seitens der Baubehörde gegen die nachträgliche
Bewilligung als Wohnraum keine Bedenken bestünden.
b) Bauvorhaben
Bstraße
7-Dachgeschoßwohnung:
Dieses Bauvorhaben sei bereits zum 31.12.1996 fertig
gestellt jedoch in der Bilanz dieses Jahres nicht erfasst worden.
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Dachgeschoß Top 5
|
m2
|
Nutzfläche Wohnung
|
92,97
|
3 Balkone
|
19,76
|
Pkw-Abstellplatz
|
12,50
|
2 Hobbyräume im Keller
|
94,88
|
Herstellkosten lt.BP geschätzt
inkl.Grundanteil
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1.674.000,00
|
Kelleranteil: geschätzt laut BP
|
855.000,00
|
Herstellkosten inkl.Grund lt.BP
|
2.529.000,00
|
Erhöhung Wert
halbfertiger Bauten lt.BP
|
2.529.000,00
|
Anteilige Anschaffungskosten Grund und Boden (300/1010
Anteile)
|
859.200,00
c)Bauvorhaben X
weg 19 Top 7 Hobbyraum im
Zwischengeschoß:
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Das Gebäude war Ende 1995 fertig gestellt
|
Nutzfläche m2
|
Hobbyraum
|
47,00
|
Tiefgaragenplatz
|
12,60
|
Herstellkosten lt.BP S 10.000,- inkl.Grund
|
470.000,00
|
Erhöhung halbfertige
Bauten lt.BP zum 31.12.1995
|
470.000,00
d) Bauauftrag
RA-Fweg
und
Bauauftrag Ausbau
Dachböden X weg 17 und
19:
Die Abrechnung dieser Bauaufträge sei jeweils mit
Rechnung vom 3.3.1997 erfolgt. Die Preisbildung sei in der Weise erfolgt, dass
man hinsichtlich der verwendeten Baustoffe einen Aufschlag von zehn Prozent auf
den Einkaufspreis verrechnet und für die verrechneten Leistungen einen
Stundensatz von S 290 angesetzt habe. Bisher sei von den verrechneten Leistungen
ein Abschlag von 25 Prozent vorgenommen und der so ermittelte Betrag unter der
Bilanzposition halbfertige Bauten bilanziert worden. Da die sich so ergebenden
Werte unter den Einzelkosten lägen und nicht den tatsächlichen
Herstellkosten entsprächen, sei im Zuge der Betriebsprüfung eine
Berichtigung vorzunehmen gewesen.
Auftraggeberin für den Bauauftrag F weg war Frau
Barbara RA , die Schwester des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. ,
Auftraggeberin des Bauauftrages X weg 17 und 19 war Frau MR , Gattin von E.R. .
Da die Herstellkosten inklusive Material- und
Fertigungsgemeinkosten für diese Aufträge jedenfalls so hoch seien wie
die tatsächlich in den Ausgangsfakturen verrechneten Beträge, sei die
Erfassung in der Bilanz mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen
erfolgt. Daneben sei davon auszugehen, dass zumindest der Auftrag X weg 17 und
19 jedenfalls zum 31.12.1996 vollständig ausgeführt war, da diese
Wohnungen von der Eigentümerin bereits zu diesem Zeitpunkt vermietet
waren.
|
Auftrag RA
-F
weg:
|
31.12.1996
|
Wert halbfertige Arbeiten lt.BH
|
637.500,00
|
Wert halbfertige Arbeiten lt.BP
|
850.000,00
|
Zuzügl.Aufwendungen Kanalanschluss
|
56.604,00
|
Wert halbfertige Arbeiten lt.BP
|
906.604,00
|
Erhöhung
lt.BP
|
269.104,00
|
Auftrag X
weg 17 und 19
|
|
Wert halbfertige Arbeiten lt.BH
|
1.250.400,00
|
Wert halbfertige Arbeiten lt.BP
|
1.667.200,00
|
Erhöhung
lt.BP
|
416.800,00
TZ 19 Verdeckte
Ausschüttungen:
Gegenständlich sei unter Anwendung eines
Fremdvergleiches zu untersuchen, ob durch die Bw eine Vorteilseinräumung
unter den gegebenen Verhältnissen auch an Dritte, die nicht Anteilseigner
sind, erfolgen würde. Aus den Verkäufen an fremde Wohnungskäufer
sei nach Auffassung der Betriebsprüfung eindeutig ersichtlich, dass ein
unverhältnismäßig niedriger, bei weitem nicht die Selbstkosten
der berufungswerbenden GmbH deckender Preis für die Wohnungen, insoweit der
Verkauf an Familienangehörige erfolgte, verrechnet worden sei.
Die Rechtfertigung durch die Bw werde darin gesehen, dass
die verkauften Wohnungen, d.s. jeweils Dachgeschoßwohnungen, nicht als
"Wohnraum" baubehördlich genehmigt wären, und daher ein fremder
Dritter das Risiko eines Abbruchauftrages der Baubehörde zu tragen
hätte, weshalb ein fremdüblicher Preis für die Wohnungen nicht
erzielbar wäre.
Aus diesem Grund wäre es notwendig gewesen, diese
Wohnungen an verwandte Personen zu verkaufen, um einen "halbwegs
vernünftigen Preis" zu erzielen.
Tatsächlich sei jedoch nach Feststellungen des
Prüfers die an Hr.AR verkaufte Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits
als Wohnraum baubehördlich bewilligt gewesen. Bei der an Fr.BR verkauften
Dachgeschoßwohnung sei wesentliche Vertragsgrundlage, dass die Wohnung als
"Wohnraum" baubehördlich bewilligt werde. Für alle Wohnungen seien
bereits Niederschriften anlässlich der durchgeführten mündlichen
Verhandlungen im Rahmen der Bewilligungsverfahren für den Ausbau der
Dachgeschoße zu Wohnungen vorgelegen, aus denen die positive Beurteilung
der Bewilligung als Wohnraum seitens der Bausachverständigen ersichtlich
sei. Die Dachgeschoßwohnungen der Bauvorhaben H X weg 17 und 19 seien
demnach fertig ausgebaut und seit Ende 1996 von der Eigentümerin als
Wohnraum vermietet.
Die Baubehörde habe keinerlei Maßnahmen gesetzt,
die einer Nutzung dieser Dachgeschoße als Wohnraum entgegenstünden
oder verbieten würden. Nach Ansicht des Prüfers habe der
Gesellschafter-Geschäftsführer E.R. hiermit eine ungewöhnliche
Preisgestaltung bei Wohnungsverkäufen in der Absicht der
Vorteilsgewährung an nahe Angehörige gewählt, weshalb eine
verdeckte Ausschüttung unterstellt wurde.
Tz 26 Verkauf
Dachgeschoßwohnung an Hr.A.R,
Bauvorhaben DG :
Herr AR ist Dienstnehmer bei der berufungswerbenden GmbH
und Bruder des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. . In den Jahren
1993 und 1994 errichtete die Bw zwei idente Mehrfamilienwohnhäuser mit je
vier Wohneinheiten. Die Planung dieser Häuser sei in der Weise erfolgt,
dass jederzeit ein Ausbau des vorerst als Dachboden gewidmeten
Dachgeschoßes zu einem vollwertigen Wohnraum möglich sein
sollte.
Vorerst habe die Bw um Baubewilligung ohne Dachbodenausbau
angesucht. Dies unter anderem um die gesetzlich vorgesehene
Geschoßflächenbegrenzung nicht zu überschreiten.
Tatsächlich sei jedoch im Zuge der Errichtung der Häuser ein Ausbau
der Dachgeschoße zu vollwertigen Wohnungen erfolgt, obwohl zu diesem
Zeitpunkt noch keine baubehördliche Bewilligung zum Ausbau der
Dachböden vorgelegen sei. Dass von vornherein der Ausbau der Dachböden
zu Wohnraum geplant gewesen sei, ergäbe sich nach Auffassung des
Betriebsprüfers unter anderem daraus, dass bei den Anschlussgebühren
für die Trinkwasserversorgung der Objekte die Dachböden als Wohnraum
mit einbezogen worden seien. Ebenso seien bei der bescheidmäßigen
Vorschreibung der Kanalanschlussgebühren durch die Gemeinde DG mit
7.10.1993 die Dachgeschoße in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen
worden. Erst nach Fertigstellung der Gebäude inklusive des
Dachbodenausbaues, erfolgte mit 16.3.1994 das Ansuchen um Ausbau der
Dachgeschoße. Mit Bescheid vom 25.3.1994 erging seitens der Gemeinde DG
als Baubehörde die Bewilligung zum Dachbodenausbau.
Mit Vertrag vom 5.4.1994 erfolgte die
Veräußerung der Dachgeschoßwohnung Top 5 an den Bruder des
Gesellschafter-Geschäftsführers, Hr.AR , zu einem Preis von S
400.000,-.
|
Wohnung Top 5,
Nutzfläche
|
m
2
|
Dachgeschoß
|
125,00
|
Balkon
|
12,95
|
KG:Lager
|
79,80
|
EG: Garage
|
22,00
|
Gartenanteil
|
208,00
Die zweite Dachgeschoßwohnung, die nahezu idente
Ausmaße aufweise (lediglich der kleinere Lagerraum im Kellergeschoß
weise nur 32,7 m2 auf), sei mit Vertrag vom 20.12.1994 an eine der Gesellschaft
fremde Person um einen Preis von S 2.595.000,-- verkauft worden. Nach Ansicht
des Prüfers liege die Ursache für den an Hr.R verrechneten
unverhältnismäßig niedrigen Kaufpreis in der
Gesellschafterstellung des Bruders, Hr.E.R. , begründet.
|
Am freien Markt erzielbarer Preis, geschätzt durch
BP
|
2.700.000,00
|
Tatsachlich verrechneter Kaufpreis an Hr.R
|
400.000,00
|
Differenz (verdeckte
Ausschüttung) lt.BP
|
2.300.000,00
TZ 27) Verkauf
Bauvorhaben H
-X 17
und 19, Wohnungen Top 1,6,8,13:
Mit Kaufvertrag vom 11.Dezember 1995 veräußerte
die Bw an die Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers E.R. , MR
, die Wohneinheiten Top1, 6, 8 und 13 der Mehrfamilienhäuser X 17 und 19 zu
einem Kaufpreis von S 1.600.000,--:
|
Top
|
Wohnungen
|
Nutzfläche
m2
|
Top 1
|
Kellergeschoß Lager
|
47,04
|
|
2 Tiefgaragenplätze a`11,68 m2
|
23,36
|
Top 6
|
Dachgeschoß
|
93,75
|
|
Kellerabteil
|
12,77
|
|
2 Tiefgaragenplätze a`11,68 m2
|
23,36
|
Top 8
|
Untergeschoß selbst.Lager
|
110,09
|
|
2 Tiefgaragenplätze a 11,68 m2
|
23,36
|
Top 13
|
Dachgeschoß
|
93,75
|
|
2 Tiefgaragenplätze a`11,68 m2
|
23,36
|
|
EG:Freifläche
|
64,13
Die im Untergeschoß befindlichen Räumlichkeiten
seien im fertigen Zustand, die Dachgeschoßräumlichkeiten im
Rohbauzustand erworben und auf Kosten der Erwerberin fertig gestellt
worden.
Die Bw habe bei der Gemeinde H um Bewilligung zur
Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern angesucht. Im Bauansuchen habe man
die Flächen im Dachgeschoß als "Dachboden-Abstellraum" bezeichnet, um
bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßflächenzahl nicht
einberechnet zu werden. Tatsächlich sei jedoch die Planung der Häuser
derart erfolgt, dass ein Ausbau der Dachgeschoße zu vollwertigem Wohnraum
jederzeit möglich wäre. Die erforderlichen Raumhöhen und
technischen Voraussetzungen seien auf Grund der Planung gegeben.
Tatsächlich sei auch von Frau R der Ausbau der
Dachgeschoße zu Wohnraum bereits in den Jahren 1995 und 1996 ohne
Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung und auch seit
Ende 1996 bereits deren Vermietung als Dachgeschoßwohnungen erfolgt. Erst
mit 22.7.1997 wurde von Frau R an die Gemeinde H das Ansuchen um Kenntnisnahme
der Bauanzeige gemäß
§ 3 Sbg. Baupolizeigesetz hinsichtlich des
erfolgten Dachbodenausbaus gestellt. Über dieses Bauansuchen wurde von der
Gemeinde H eine mündliche Verhandlung am 23.9.1997 abgehalten und hierbei
im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen abschließend
festgestellt, dass gegen die nachträgliche Bewilligung der Änderung
des Verwendungszweckes von Dachboden in Wohnraum keine Bedenken
bestünden.
Die Bescheide über die Baubewilligung der
Änderung der Dachböden seien bisher seitens der Gemeinde H noch nicht
ergangen, laut Auskunft des Bauamtes werde die Bewilligung entsprechend dem
positiven Gutachten des Amtssachverständigen jedoch jedenfalls erteilt
werden. Der Ausbau der Dachgeschoße zu Wohnungen sei im Auftrag von Frau R
durch die Bw erfolgt, wobei aus den Unterlagen der Bw die jeweilige
baustellenbezogene Verwendung der Mitarbeiter nicht ersichtlich und auch das
Material erst im Nachhinein ermittelt worden sei. Die Verrechnung des Materials
sei zu Einkaufspreisen zuzüglich eines Pauschalzuschlages von 10 % und die
Verrechnung von Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von S 290,--
erfolgt.
Laut Recherchen des Prüfers habe die Bw für
Wohnungen dieser Bauvorhaben Preise zwischen S 39.000,- bis 42.000,- pro m2
Wohnfläche erzielt und liege somit die Ursache für den
demgegenüber verrechneten unverhältnismäßig niedrigen Preis
in der Gesellschafterstellung des Ehegatten E.R. begründet:
|
Geschätzter zu erzielender Marktpreis lt.BP für
die Wohnungen Top 1,6,8, 13
|
|
7.5005.000,-
|
verrechneter Kaufpreis
|
1.600.000,--
|
|
verrechnete Ausbaukosten
|
2.000.000,-
|
|
Differenz (verdeckte
Ausschüttung) lt.BP
|
|
3.905.000,--
Tz 28 Verkauf
Dachgeschoßwohnung BV-H , B
straße 7:
In den Jahren 1995 und 1996 erfolgte durch die Bw die
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten. Auch hier habe
man im Bewilligungsansuchen das Dachgeschoß nicht als Wohnraum ausgewiesen
und ursprünglich auch keine Baubewilligung für die Widmung in Wohnraum
beantragt. Grund sei ebenso wie bei den anderen Bauvorhaben, dass dadurch das
Dachgeschoß nicht in die Geschoßflächenzahl mit eingerechnet
würde und sodann nach erfolgtem Dachgeschoßausbau eine wesentlich
über der laut Bebauungsplan zulässigen Geschoßflächenzahl
liegende Ausnutzbarkeit des Grundes erreicht werden könnte.
Auch hier sei der Ausbau des Dachbodens sofort im Zuge der
Errichtung des Gebäudes ohne Vorliegen einer baubehördlichen
Bewilligung erfolgt und erst nach Fertigstellung, d.h. nachdem auch das
Dachgeschoß zu Wohnraum ausgebaut worden war, am 18.10.1996 das Ansuchen
um Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes zu Wohnraum eingereicht
worden. Auch in diesem Fall sei bereits im Zuge der mündlichen
Bauverhandlung am 23.9.1997 vom amtlichen Bausachverständigen festgestellt
worden, dass gegen eine nachträgliche Bewilligung für den Einbau der
Dachgeschoßräume aus bautechnischer Sicht keine Bedenken
bestünden. Im März 1997 erfolgte der Verkauf der
Dachgeschoßwohnung Top 5 an Frau EB, Lebensgefährtin des Bruders des
Gesellschafter-Geschäftsführers, um S 2.051.000,-.
|
Wohnung Top 5
|
m2
|
Nutzfläche im Dachgeschoß
|
92,97
|
3 Balkone
|
19,76
|
PKW-Abstellplatz
|
12,50
|
2 Hobbyräume im Keller
|
94,88
Tatsächlich sei das Dachgeschoß so geplant,
dass 3 Wohneinheiten möglich wären, und sei dieses Dachgeschoß
auch zu den drei Wohneinheiten ausgebaut worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufes der
Wohnung sei noch keine Baubewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes
vorgelegen. Doch wurde unter Punkt III des Kaufvertrages vereinbart, dass die
Verkäuferin für eine Widmungsänderung dahingehend Gewähr
leistet, dass diese Wohneinheit als Wohnung benutzt werden könne. Diese
Nutzungsänderung sei somit eine wesentliche Vertragsgrundlage. Für die
übrigen in diesem Haus gelegenen Wohneinheiten wurde von Dritten ein Preis
von durchschnittlich S 34.000,- erzielt.
|
Geschätzter zu erzielender Marktpreis für Top 5
lt.BP
|
3.167.000,-
|
Verrechneter Kaufpreis
|
2.051.000,-
|
Preisdifferenz (verdeckte
Ausschüttung) lt.BP
|
1.116.000,-
Darüber hinaus wurden noch folgende verdeckte
Ausschüttungen festgestellt:
Tz 20
Telefonaufwand:
Bisher seien die für den in der Privatwohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers befindlichen Telefonanschluss
anfallenden Aufwendungen zur Gänze von der Bw getragen worden, weshalb die
durch den Gesellschafter privat veranlassten Telefonaufwendungen geschätzt
wurden:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Privat veranlasster Telefonaufwand
|
4.500,--
|
6.000,--
|
3.700,--
Tz 21
Videorecorder:
Der im Jahr 1995 angeschaffte und als GWG abgeschriebene
Videorecorder mit einem Aufwand von S 4.137,- diene seit jeher privaten Zwecken
des Gesellschafters.
TZ 23
Grunderwerbsteuer:
Im Jahr 1996 sei die aus dem Wohnungsverkauf an Hr.R sen.
anfallende Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgesetzt worden. Laut
Kaufvertrag sei der Erwerber des Grundstückes, Hr.R , zur Entrichtung der
Steuer verpflichtet, weshalb die Kostenübernahme durch die Bw im Jahr 1996
eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 21.535,00 darstelle.
TZ 25
Werbeaufwendungen:
Im Jahr 1995 sei die Auszahlung eines Betrages von S
30.000,- von der Bw an E.R. erfolgt. Die Erfassung dieser Auszahlung erfolgte
auf dem Aufwandskonto Werbeaufwendungen. Die Bw habe trotz Aufforderung keine
Beweise darüber erbracht, für welche betrieblichen Zwecke der Bw diese
Beträge verwendet wurden.
Zusammenstellung der
angefochtenen verdeckten Ausschüttungen lt.Bp:
|
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
TZ 20
|
Telefonaufwendungen Gesellschafter
|
4.500,00
|
6.000,00
|
3.700,00
|
|
TZ 21
|
Videorecorder
|
|
4.137,00
|
|
|
Tz 23
|
Grunderwerbsteuer R
|
|
|
21.535,00
|
|
Tz 25
|
Werbeaufwand R
|
|
30.000,00
|
|
|
TZ 26
|
Kaufpreisdifferenz AR
|
2.300.000,00
|
|
|
|
TZ 27
|
Kaufpreisdifferenz MR
|
|
3.905.000,00
|
|
|
KEST
|
22%
|
506.990,00
|
867.930,00
|
5.551,70
|
|
TZ 28
|
Kaufpreisdifferenz EB
|
|
|
|
1.116.000,00
|
EST
|
25%
|
|
|
|
279.000,00
Gegen die demgemäß im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1996 sowie gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997
wurde Berufung erhoben, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt und ausgeführt:
Die Berufung richte sich im Wesentlichen gegen die
Bewertung der unausgebauten Dach- und Untergeschoße als Wohnraum, sowie
gegen die Unterstellung einer ungewöhnlichen Preisgestaltung bei
Wohnungsverkäufen an nahe Angehörige in der Absicht, durch die
Vorteilsgewährung den Gewinn der GmbH zu mindern. Insbesondere werde darauf
hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte keine
Widmungsänderung der Keller und Dachböden in Wohnraum vorgelegen sei
und auch nicht abzusehen gewesen wäre.
1) Nicht abgerechnete
Bauten:
Die Bewertung der halbfertigen Bauten wäre auf Grund
des tatsächlichen Material- und Lohnaufwandes erfolgt. Dieser Aufwand sei
einfach zu ermitteln, zumal die Bauten der Reihe nach erfolgt seien. Der
Betriebsprüfer hätte als Schätzungsgrundlage die Herstellkosten
vergleichbarer fremder Bauträger herangezogen. Diese bei der Konkurrenz
höheren Kosten nehme er zur Bewertung von Nebenräumen und die
Wohnungen bewerte er mit den niedrigen Baukosten der Bw. So aber wäre die
Bewertung völlig willkürlich, Nebenräume würden mit den
drei- bis vierfachen Herstellungskosten exklusiver Wohnungen angesetzt.
2 )Bauvorhaben X
weg 21 Top 1 und 3:
Dieses Gebäude wäre am 31.12.1996 nicht fertig
gestellt und auch die Kellerräume seien nicht ausgebaut gewesen. Am
23.9.1997 hätte nicht wie im Prüfungsbericht dargestellt eine
Bauverhandlung, sondern eine baupolizeiliche Überprüfung
stattgefunden. Es sei auch kein Ansuchen um Widmungsänderung für die
beiden Keller gestellt und somit auch keiner dieser Keller als Wohnung
umgewidmet worden.
Dies wäre insofern auch nicht möglich, als eine
ausreichende Belichtung (Lichtschächte, Besonnung etc.) nicht gegeben sei,
Schall- und Wärmedämmung nicht den Mindestanforderungen
entsprächen, kein Rauchfang vorhanden wäre, und sich die
öffentlich zugänglichen Zähler und die Hauptsperrhähne
für Gas und Wasser im Wohnungsverband befänden.
Am Bilanzstichtag 31.12.1996 habe man die Kellerräume
entsprechend ihrem Ausbaustand mit 70 % von dem zu erwartenden
Verkaufserlös bewertet. Wie sich später herausstellte, habe über
diesen Kaufpreis auch ein Kaufvertrag abgeschlossen werden können, der
allerdings nach einem Gespräch, das der Kunde mit dem Betriebsprüfer
geführt habe, vom Kunden widerrufen worden wäre.
3) Bauvorhaben B
straße
7-Dachgeschoßwohnung:
Zum 31.12.1996 sei das Dachgeschoß unausgebaut zur
Gänze Dachboden gewesen. Dachräume, Kellerräume,
Trockenräume, Heiz- und Tankräume etc. würden bei Immobilien
nicht gesondert bewertet, sondern seien in den jeweiligen Wohnungen
anteilsmäßig enthalten.
4) Verdeckte
Ausschüttungen:
1990 habe der Geschäftsführer der Bw in XY bei
Salzburg ein unausgebautes Dachgeschoß, in den rechtlichen Einzelheiten
vergleichbar mit den Dachgeschoßen in DG und H , erworben. Seither
befände er sich mit der Gemeinde XY in einem Rechtsstreit darüber, ob
das Dachgeschoß zu Wohnraum umgewidmet werden könne. 1998 habe er den
Rechtsstreit in letzter Instanz verloren und müsste der Ausbau beseitigt
werden. Aus diesem Grund hätte er kein Interesse an den Dachgeschoßen
in DG .
Herr AR hätte ihm am 2.1.1993 angeboten, ein als
Lagerraum bewilligtes Dachgeschoß auf eigenes Risiko zu kaufen und mit der
Gemeinde über eine Umwidmung zu verhandeln. Am 14.3.1993 sei mit Herrn AR
eine Kaufvereinbarung unterzeichnet worden, aus der, wie auch aus dem
späteren notariellen Vertrag ersichtlich sei, dass Herr R einen
unausgebauten Dachboden erwerbe, wobei sich Hr.R vertraglich verpflichtet habe,
die Dachverschalung, die Wärmedämmung, sowie eine Feuerhemmende
Verkleidung herzustellen. Nach vorsichtiger Schätzung habe Hr.AR der
Lagerraum im Rohbau ca. 700.000,- gekostet, was jedem Fremdvergleich standhalte.
Weiters habe der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Anraten des
Steuerberaters ein Gutachten betreffend die Bewertung der Dachgeschoße X
weg 17 und 19 erstellen lassen, welches obige Ausführungen
bestätige.
Tatsache sei, dass die Dachgeschoße unausgebaut als
Lager veräußert worden seien und zu diesem Zeitpunkt keine
Genehmigung zu erwarten gewesen wäre.
Die Dachgeschoße wären meist vom Käufer
selbst ausgebaut bzw.teilausgebaut worden, weshalb es unverständlich sei,
dass der Prüfer unerklärliche Bewertungen ausgebauter Wohnungen mit
Preisen vornehme, wie sie sich ein Bauträger kaum zu erträumen wage.
Der Prüfer habe auch vergessen, dass zwei mit der Veräußerung
betraute Maklerfirmen zwei Verkäufe zu den gleichen Bedingungen wie unter
Verwandten durchgeführt hätten.
5) Telefonaufwand,
Videorecorder, Grunderwerbsteuer, Werbeaufwand:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer allein
könne im Büro telefonieren und mache laut Schätzung des
Prüfers der private Anteil der Telefonate mehr aus als der Anteil der Firma
mit einem Umsatz von mehr als 20 Millionen Schilling.
Nachdem die Verkäufe mit Videorecordern nicht den
gewünschten Erfolg gezeigt hätten, lägen diese unbenutzt im
Keller und würden demnächst verschenkt oder weggeworfen.
Die Grunderwerbsteuer des Herrn R sei nicht als
Betriebsausgabe abgesetzt, sondern vereinbart worden, diese irrtümlich
einbezahlte Grunderwerbsteuer mit einer Gegenforderung betreffend die
Mängel der erworbenen Wohnung zu verrechnen.
Die strittigen Werbungskosten würden noch mit den
betreffenden Personen abgerechnet werden. Mittlerweile habe man die Zahlungen an
die Werbeträger bestätigt bekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.7.1999 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
1) Nicht abgerechnete
Bauten:
Das Berufungsvorbringen, wonach die Bewertung durch die Bw
auf Grund tatsächlicher Material- und Lohnaufwendungen vorgenommen worden
wäre, sei nicht richtig. Es seien vielmehr die Baukosten mit einem
pauschalen Abschlag von 25 % der Verkaufspreise bzw. Rechnungsbeträge
festgesetzt worden, wobei eine Begründung für die Höhe des
Abschlagssatzes nicht vorgelegt wurde. Überdies sei gegen die durch die
Betriebsprüfung im Schätzungsweg ermittelten Herstellungskosten keine
begründeten Einwendungen erhoben worden.
2) Bauvorhaben X
weg 21 Top 1 und Top 3:
Entgegen den Berufungsausführungen, dass
gegenständliches Gebäude zum 31.12.1996 noch nicht fertig gestellt und
am 23.9.1997 keine Bauverhandlung stattgefunden hätte, gehe aus der
Verhandlungsniederschrift der Gemeinde H vom 23.9.1997 eindeutig die
"Baubewilligung und gleichzeitige Kollaudierung für den Ausbau des
Dachgeschoßes zu Wohnzwecken" hervor. Laut den eingereichten Unterlagen
sei Gegenstand der Verhandlung das Ansuchen der Bw vom 19.11.1996 um
Überprüfung der baulichen Maßnahme sowie Bewilligung für
den Ausbau des Dachgeschoßes und Umwidmung im 1.Untergeschoß. Aus
der Verhandlungsschrift gehe überdies hervor, dass laut den vorgelegten
Einreichunterlagen in Abänderung zur ursprünglichen Bewilligung der
Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut und im 1.Untergeschoß anstelle des
Fitnessraumes, Saunabereiches und diversen Nebenräumen 2 Wohnungen und ein
Büroteil eingerichtet wurden. Es sei daher anknüpfend an den Inhalt
der Verhandlungsschrift sehr wohl davon auszugehen, dass das Gebäude X weg
21, Top 1 und Top 3 zum 31.12.1996 bereits fertig gestellt gewesen sei, dies
auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, in welcher zeitlichen
Abfolge üblicherweise öffentliche Bauverhandlungen nach Fertigstellung
von Bauvorhaben stattfinden.
3) Bauvorhaben B
straße 7 -
Dachgeschoßwohnung:
Laut Berufungsausführungen wäre das
Dachgeschoß zum 31.12.1996 nicht ausgebaut und zur Gänze noch
Dachboden gewesen. Ziehe man jedoch die dieses Objekt betreffenden Baurechnungen
heran, so sei hieraus eindeutig zu schließen, dass der Ausbau zum
31.12.1996 bereits größtenteils ausgeführt worden war.
Überdies seien in der Wohnung laut Meldeamt bereits seit 5.3.1997 Bewohner
gemeldet, was ebenfalls auf eine Fertigstellung zum 31.12.1996 schließen
lasse.
4)
verdeckte Ausschüttungen:
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei im
Zuge der Errichtung der gegenständlichen Objekte der Ausbau der
Dachgeschoße zu vollwertigen Wohnungen erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt
noch keine baubehördliche Bewilligung zum Ausbau der Dachgeschoße
vorgelegen sei. Nach Fertigstellung erfolgte am 16.3.1994 das Ansuchen um Ausbau
der Dachgeschoße zu Wohnungen an die Gemeinde DG . Mit Bescheid vom
25.3.1994 erfolgte von der Gemeinde DG als Baubehörde die Bewilligung zum
Ausbau des Dachgeschoßes zu Wohnraum. Mit Vertrag vom 5.4.1994 erfolgte
die Veräußerung der Dachbodenwohnung Top 5 an AR , Bruder des
Gesellschafter-Geschäftsführers um S 400.000,-.
Die in der Berufung angesprochene Vereinbarung vom
14.3.1993 sei im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens angefordert aber nicht
beigebracht worden. Auch gehe aus dem Kaufvertrag nicht hervor, dass sich AR
verpflichten würde, Ausbaumaßnahmen zu tragen. Vielmehr sei der
Kaufvertag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, wo einerseits der Dachboden
bereits ausgebaut und andererseits die Umwidmung zu Wohnraum von der Gemeinde
bewilligt worden sei. Der unverhältnismäßig niedrige Preis lasse
sich nur auf das Naheverhältnis des Hr.AR zum
Gesellschafter-Geschäftsführer zurückführen. Dies gehe auch
eindeutig aus dem Umstand hervor, dass die zweite Dachgeschoßwohnung, die
nahezu idente Ausmaße aufweise, mit Vertrag vom 20.12.1994 an eine der
Gesellschaft fremde Person zu einem Preis von S 2.595.000,- verkauft worden sei.
Die Ausführungen der Berufungswerberin hinsichtlich der "angeblichen
Kaufvereinbarung mit AR " stellten nach Ansicht des Finanzamtes eine
Schutzbehauptung dar, die durch die oben angeführten zeitlichen
Abläufe eindeutig widerlegt seien.
5) Telefonanschluss,
Videorecorder, Grunderwerbsteuer, Werbeaufwand:
Im Berufungszeitraum hätten sich an der Wohnadresse
des Ehepaares R in HA, Aweg 30 die Geschäftsleitung sowie die
Büroräumlichkeiten der Bw befunden, wobei ein Raum als Büro
gedient habe. Die Aufwendungen des auf E.R. lautenden Telefonanschlusses wurden
von der Bw zur Gänze als Betriebsausgaben abgesetzt. Ein weiterer
Telefonanschluss habe nicht bestanden. Hinsichtlich des durch Mobiltelefone
veranlassten Aufwandes sei ein Privatanteil nicht in Ansatz gebracht worden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass insgesamt nur ein einziger
Telefonanschluss bestehe, sei davon auszugehen, dass auch Privattelefonate des
Ehepaares R von diesem Apparat geführt worden seien.
Die Bw habe 2 Videorecorder erworben. Im Zuge der
Schlussbesprechung habe der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst
erklärt, ein Videorecorder habe seit der Anschaffung für private
Zwecke Verwendung gefunden.
Hinsichtlich der strittigen Grunderwerbsteuer seien
über die angebliche Gegenforderung wegen Wohnungsmängel keine
Nachweise erbracht worden.
Bezüglich des Werbeaufwandes habe die Bw trotz
schriftlicher Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbringen
können.
Mit Antrag vom 12.8.1999 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Schreiben vom 28.1.2003 wurde in der gesetzlichen Frist
des § 323 Abs.12 BAO der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
Mit Bedenkenvorhalt vom 11.1.2006 übermittelte der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw folgende Unterlagen zur
Stellungnahme:
Eine Berechnung des Betriebsprüfers betreffend die
durchschnittlichen Herstellkosten für die nicht abgerechneten Bauvorhaben
DG , H X 17, 19, 21 und B straße 7, die einen durchschnittlichen Preis von
S 19.000,- pro Quadratmeter Nutzfläche inklusive Grund ausweist zur
Stellungnahme, mit der gleichzeitigen Aufforderung, seinerseits eine Berechnung
der jährlichen Herstellkosten für die einzelnen Objekte auf Basis der
tatsächlichen Material- und Herstellkosten nachzureichen.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben X weg 21, Top 1 und 3
die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 23.9.1997, betreffend die
Baubewilligung und gleichzeitige Kollaudierung für den Ausbau des
Dachgeschoßes und Umwidmung des Untergeschoßes zu Wohnzwecken.
Dieser Niederschrift ist im Befund zu entnehmen, dass gegenständliches
Objekt mit Bescheid vom 29.12.1994 baubehördlich bewilligt und nach den
vorgelegten Einreichunterlagen vom 8.9.1997 in Abänderung zur
ursprünglichen Bewilligung der Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut wurde und
im 1.Untergeschoß anstatt des Fitnessraumes und Saunabereiches mit
diversen Nebenräumen 2 Wohnungen und ein Büroteil eingerichtet wurden.
Ausgeführt wird in diesem Zusammenhang noch:
"Die nordostseitige Wohnung besteht aus einem
Wohn-Schlafraum mit Kochgelegenheit, Dusche mit WC, 2 Abstellräumen und
Flur mit Vorraum zum Stiegenhaus. Der Wohn-Schlafraum weist ausreichende
Belichtungsflächen zur vorgelagerten Terrasse auf. Die zwei
Abstellräume können nicht als Aufenthalts- oder Schlafräume
verwendet werden, da eine ordnungsgemäße Belichtung durch die
vorhandenen Schachtfenster nicht gewährleistet ist und außerdem die
Räume zur Gänze unter dem Geländeniveau liegen. In der planlichen
Darstellung ist ein Rauchfang eingezeichnet, welcher allerdings nicht zur
Ausführung kam. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass für
jede Wohnung der Anschluss an einen Rauchfang möglich sein muss. Dies wird
laut Aussage des Einschreiters durch Anbringung eines außenliegenden
Stahlrohrkamines bewerkstelligt. Die mittlere Wohnung umfasst einen Wohnraum mit
Kochgelegenheit, Schlafraum, Bad, WC, Abstellraum und Stiegenhaus. Im Bereich
der Schlafraumfenster wurde ein Lichtgraben aus Korbsteinen bewerkstelligt und
somit eine ausreichende Belichtungsfläche für sämtliche
Aufenthaltsräume geschaffen. Der südwestliche Teil wird laut Aussage
des Einschreiters für die Einrichtung eines Büroraumes mit diversen
Nebenräumen ausgebaut. Der Ausbau ist noch nicht zur Gänze
abgeschlossen...Durch die Widmungsänderung werden im Untergeschoß
zusätzlich zwei Wohnungen und ein Büroteil geschaffen. Das Objekt
umfasst somit 6 Wohneinheiten.
In der
Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom
21.6.1994 wurde eine bauliche Ausnützbarkeit nicht festgesetzt. Da im
Übrigen den Bebauungsbedingungen nicht widersprochen wird, bestehen unter
Berücksichtigung der vorangeführten Ergänzungen gegen die
nachträgliche Bewilligung keine
Bedenken
.
"
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B straße 7 -
Dachgeschoßwohnung wurde eine Verhandlungsschrift vom 23.9.1997
übermittelt, betreffend die Baubewilligung und gleichzeitige Kollaudierung
für den Ausbau des Dachgeschoßes, aus der ersichtlich ist, dass laut
Gutachten des bautechnischen Sachverständigen gegenständliches Objekt
bereits am 4.3.1996 baubehördlich bewilligt und nach den vorliegenden
Einreichunterlagen vom 12.9.1996 in Abänderung zur ursprünglichen
Bewilligung der Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, und im Zeitpunkt der
Bauverhandlung bereits Teile des Dachbodens zu Wohnzwecken vermietet waren:
Wörtlich festgehalten wird im Befund insbesondere:
"Die vorerwähnte Umwidmung des Dachraumes
beinhaltet drei getrennte Wohn-Schlafbereiche mit Sanitäreinheiten wobei
lt. Auskunft der gesamte Bereich im Eigentum von Frau
EB steht. Da von Frau
BE die Wohnung erst in ca.2 Jahren
benötigt wird, wurden Teile nicht als eigene Wohnungen, sondern als
Wohnräume für Dienstnehmer der Bw vermietet. Die westseitige Wohnung
wird von Frau K Barbara bewohnt. Im
Erd- und Obergeschoß sind insgesamt vier Wohnungen
untergebracht
.... Da
im Bauplatzbescheid eine bauliche Ausnutzbarkeit nicht festgesetzt wurde und den
sonstigen Bedingungen durch den Ausbau nicht widersprochen wird, bestehen gegen
die nachträgliche Bewilligung für den Einbau der DG-Räume sowie
der Umwidmung der Hobbyräume keine
Bedenken."Des Weiteren wurde dem
Bw die Nutzwertliste des Sachverständigen Dr.SCH vom
14.Mai 1996
übermittelt, aus der
für Top 5 Dachgeschoß bereits ein
doppelter Nutzwert und Mindestanteil von 300/1010 in Ansatz gebracht
wurde, was für den bereits vollendeten Ausbau des Dachbodens zu diesem
Zeitpunkt spricht.
Im Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen
wurde die Bw aufgefordert, diejenigen fremden Personen namhaft zu machen, die
laut Berufung zu ebenso niedrigen Preisen Wohnungen von der Bw erworben
hätten, sowie auch die beteiligten Makler und die verkauften Wohnungen
konkret bekannt zu geben.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der
Dachgeschoßwohnung BV-DG an Herrn A.R im April 1994 erfolgte die
Übermittlung der Bescheide der Ortsgemeinde DG vom 25.März und
31.Oktober 1994, denen zu entnehmen ist, dass der Dachboden zu diesem Zeitpunkt
bereits ausgebaut und auch baubehördlich bewilligt war. Der Vorschreibung
der vorläufigen Anschlussgebühr für das Trinkwasser durch die
Trinkwassergenossenschaft Maierhofen vom 9.3.1994 ist zu entnehmen, dass
" die Anschlussgebühr von der Kubatur,
und zwar vom Keller bis zum
bewohnbaren
Dach
geschoß berechnet
wird."
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bw mit
Schriftsatz vom 19.Mai 2006 mit, dass man vorab klären müsse, was
unter Nutzfläche zu verstehen sei. Nutzfläche sei jede Fläche,
die bei einer Immobilie genutzt werden könnte, wie Kellerflächen,
Müllplätze, Lagerflächen, Garagen usw.. Der Begriff der
Wohnnutzfläche (WNFL) hingegen sei genau definiert und dieser finde in
Baubescheiden, Verkaufserlösen der Bauträger usw. Verwendung. Unter
diesem Gesichtspunkt sei die Berechnung der Baukosten für halbfertige
Bauten des Betriebsprüfers sehr unsachlich.
"DG
": Laut baubehördlichen Plänen betrage die Wohnnutzfläche
464 m2 und wäre damit rechtlich ausgeschöpft gewesen. Ca. 1,5 Jahre
später habe man nach langwierigen Verhandlungen, Gutachten und Einholung
sachverständiger Stellungnahmen, eine Ausbaugenehmigung für das
Dachgeschoß erreichen können. Die Bw habe so eine Erhöhung auf
570 m2 erreichen können. Unklar sei demgegenüber, wie der Prüfer
in der genannten Berechnung auf 777 kommen konnte.
"X weg 21": Durch langwierige Verhandlungen habe
man mit der Baueinreichung die maximal mögliche Verbauung genehmigt
bekommen. Die Bw habe sich durch verschiedene Bezeichnungen der Räume im
Untergeschoß wie Sauna, Ruhe- und Hobbyraum eine zusätzliche
Kostendeckung erhofft. Selbst wenn ein Sachverständiger dem Erwerber die
Aussicht auf Umwidmung in Wohnraum verspreche, "werde aus Einleiten im
Untergeschoß kein Wohnraum".
"B straße 7": Das Dachgeschoß habe man
als teilausgebaute Einheit verkauft, der Bauträger habe sich im Vertrag
verpflichtet, für die Umwidmung in Wohnraum Sorge zu tragen, was sich im
Kaufpreis niedergeschlagen habe. Selbst ein völlig Unbedarfter könne
feststellen, dass ein Kaufpreis von über 2 Millionen Schilling für 90
m2 Dachboden in nicht guter Lage ohne Fliesen, Bodenbeläge, Sanitär-
und Malerarbeiten ein guter Verkaufspreis wäre. Übrigens sei diese
Wohnung nicht ausgebaut gewesen, weil diese Arbeiten Frau BE lieber selbst
ausführte.
RA -F weg: 1999 habe die Schwester des
Gesellschafter-Geschäftsführers das von der Bw ausgeführte
Bauvorhaben weiterverkauft und ohne Berücksichtigung ihres
persönlichen Einsatzes oder entstandener Fahrtkosten etc. einen
Überschuss von lediglich S 19.000,- aus dem Verkauf erzielt.
Die Frage, ob auch andere Personen Dachgeschoße zu
gleich niedrigen Preisen gekauft hätten, sei mit "ja
selbstverständlich" zu beantworten, und werde es erfreulicherweise für
den einen oder anderen noch mit der Umwidmung klappen.
Da bei Geschäften unter Verwandten ein besonders
sorgfältiger Umgang erforderlich sei, habe die Bw sicherheitshalber einem
wirklich unabhängigen Sachverständigen die Bewertung überlassen
und zeige sich ganz deutlich, dass die von der Bw erzielten Kaufpreise weit
über den Werten des Schätzgutachtens lägen.
Das Finanzamt hat zu diesem Schriftsatz der Bw wie folgt
Stellung genommen:
Halbfertige
Bauten:
Zu verweisen sei noch einmal darauf, dass die Bw nicht
darlegen konnte, wie die Höhe des 25% igen Abschlages ermittelt worden sei.
Weiters habe an Hand der buchhalterischen Erfassung der Baukosten nicht
geschlossen werden können, wie die Materialien und die Personalaufwendungen
auf die einzelnen Baustellen zu verteilen seien.
Die Bewertung der Herstellkosten durch die
Betriebsprüfung hatte daher im Schätzungsweg erfolgen müssen,
wobei auf Grund der gesamten Herstellkosten der Bw ein durchschnittlicher
Quadratmetersatz ermittelt worden sei. Eine differenzierte Wertermittlung nach
den einzelnen Bauvorhaben sei aus oben genannten Gründen für den
Prüfer nicht möglich gewesen. Auch eine pauschale Herausrechnung des
Grundes sei nicht möglich.
Der Wert des Bauvorhabens X weg 21 sei demnach mit S
15.000,- /m2 geschätzt worden. Mit diesem Ansatz von lediglich S 15.000,-
im Vergleich zu durchschnittlichen Herstellkosten von S 19.000,- sei eben dem
Umstand Rechnung getragen worden, dass sich die beiden Wohnungen im
Kellergeschoß befinden. Aus dem Arbeitsbogen sei ersichtlich, dass beim
BV-X weg 21 der Grundpreis je Nutzwertanteil S 1.700,- betrage. Aus 350/ 1688
Anteilen ergebe sich daher der Grundanteil mit S 595.350,-.
Wer den nachträglichen Umbau finanziert hätte,
sei nach Ansicht des Finanzamtes für eine durchzuführende
Schätzung der Herstellkosten nicht relevant. Die Eigentumswohnungen Top 1
und 3 wurden lt. Grundbuchsauszug vom 7.8.2006 an die Eigentümerinnen SH
Maria (Top 1) bzw. RA Barabara (Top 3) verkauft. Beim Bauvorhaben X weg 17 und
19 handle es sich um die von Frau R erworbenen Wohnungen 1,6,8, und 13.
Verdeckte
Ausschüttungen:
BV-DG
:
Die Wohnung Top 5 sei nach Bewilligung zum Ausbau des
Dachgeschoßes in Wohnraum mit Kaufvertrag vom 5.4.1994 um S 400.000,- an
den Bruder des Gesellschafter-Geschäftsführers verkauft worden. Mit
Vertrag vom 20.12.1994 sei die zweite nahezu idente Dachgeschoßwohnung,
mit einem im Vergleich geringeren Kellerabteil, um einen Preis von S 2.595.000,-
an einen fremden Dritten veräußert worden. Laut Kaufvertrag vom
5.4.1994 verpflichtete sich die Bw den Kaufgegenstand bis 20.7.1994 fertig zu
stellen. Im Punkt "Gewährleistung" hingegen werde angeführt, dass der
Käufer einen unausgebauten Dachboden erwerbe.
Eine Überprüfung, wer den Dachbodenausbau
tatsächlich bezahlt hat, wurde von der Betriebsprüfung nicht
vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamtes müsste seitens des Bw
nachgewiesen werden, dass der Ausbau des Dachbodens auf Kosten des Erwerbers
vorgenommen worden sei. Selbst wenn jedoch eine Fertigstellung des
Kaufgegenstandes nur zu 60-70 % anzunehmen wäre, würde nach Ansicht
des Finanzamtes der vereinbarte Kaufpreis einem Fremdvergleich
standhalten.
BV
HX 17 und 19:
Die Ermittlung des fremdüblichen Preises in Höhe
von S 7,5 Millionen ergebe sich aus dem anlässlich der Schlussbesprechung
erstellten Protokoll. Hierbei sei dem Umstand, dass es sich bei den einzelnen
Tops um Dach- und Kellergeschoße handle, Rechnung getragen worden.
Hinzuweisen sei darauf, dass der Dachboden nicht selbst ausgebaut worden sei,
sondern von der Bw sehr wohl Ausbaukosten in Höhe von S 2 Millionen
verrechnet worden wären.
Der Bescheid hinsichtlich der baubehördlichen
Bewilligung liegt auf. Laut Meldeauskunft seien in X weg 17 von 28.10.1996 bis
2.9.1998 TD und in X weg 19 FD von 2.12.1996 bis 29.12.19997 gemeldet
gewesen.
Dachgeschoßwohnung
H , B
straße 7:
Der Quadratmeterpreis im Objekt H B straße 7 ergebe
sich aus fremdüblichen Verkäufen Top 1 bis 4.
In zwei weiteren Gegenäußerungen vom 9.5. und
19.5.2007 hat die Bw hiezu Stellung genommen:
Bei einem Bau eines Wohngebäudes mit
anschließend geplantem Verkauf versuche der Bauträger eine
Bauparzelle bestmöglich zu verkaufen. Eine Bauträgerkalkulation beruhe
darauf, wie viele Quadratmeter Wohnnutzfläche man verkaufen könne.
Keller, Dachböden und sonstige untergeordnete Flächen seien als
Zubehör grundsätzlich in die Gesamtbaukosten einkalkuliert.
Eine Kalkulation, wie von den Finanzbehörden
vorgenommen, wo Wohnnutzflächen und Nebenflächen in etwa gleich
bewertet werden, sei schlicht unseriös. Ein Verkauf derartiger
Nebenflächen, auch wenn in späterer Folge eine Umwidmung erreicht
werde, unterliege den dafür erzielbaren Marktpreisen.
Die Vereinbarung zwischen dem
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw und seinem Bruder über
dessen Dachgeschoßerwerb, der symptomatisch für alle anderen
Fälle gewesen sei, stellte sich wie folgt dar:
Es wäre bei der Baubehörde in DG ein Bauplan
eingereicht worden, in dem die erlaubte Wohnnutzfläche bereits maximal
ausgenutzt war. In diesen Plänen wäre auch amtlich vermerkt, dass die
Dachgeschoße nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürften.
Während der Bautätigkeit hätten sich sodann
der Gesellschafter-Geschäftsführer und sein Bruder dahingehend
geeinigt, die beiden Dachgeschoße zumindest zu behalten um sie vielleicht
später in irgendeiner Form zu nutzen. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Kaufvertrag geschlossen worden und nur nach dieser Ausgangslage sei zu bewerten.
Um das Dachgeschoß in irgendeiner Form nützen zu können habe
Herr R das Dach anheben müssen, nachdem der eingereichte Plan
behördlich bewilligt wurde. Als Begründung gegenüber der
Baubehörde sei das Dachgeschoß als selbständiger Lagerraum
angegeben worden.
Mit der Einführung einer Gesetzesänderung sei es
in der Folge auch möglich gewesen, Dachausbauten auch dann zu genehmigen,
wenn ein Ausbau auf Grund der maximalen Geschoßflächenzahl
unzulässig scheine.
Da zu dem frühen Zeitpunkt, als Hr.R den Kauf
tätigte, kein Geld zur Verfügung gestanden sei auch den zweiten
Dachboden zu erwerben, wäre dieser in der Firma verblieben und nach
Erteilung der Baubewilligung sehr aufwändig ausgebaut und auch gut verkauft
worden.
X 17 und 19:
Die Frau des Gesellschafter-Geschäftsführers habe
die beiden Dachgeschoße Top 6 und 13 in der Hoffnung gekauft, eine
Umwidmung zu erhalten. Diesen beiden Dachgeschoßen seien ebenso wie allen
anderen Wohnungen, für den Fall der Umwidmung in Wohnraum Kellerräume
zugeteilt worden. Die Kellerabteile seien von der Bw als selbständige
Einheiten 1 und 8 ausgewiesen worden, um sie wenigstens als Lager nutzen
können, sollte die Umwidmung in Wohnraum nicht passieren. Top 1 und 8 seien
demgemäß lediglich Rohbetonkeller, ohne jedwede Isolierung, Fenster
und Verputz und lägen zur Gänze unter der Erde. An diesem Zustand habe
sich bis heute nichts geändert. Dies wäre auch durch einfaches Ansehen
in der Natur oder in den Plänen zu erkennen. Man mache somit ohne die
Sachlage zu verstehen, aus zwei Wohnungen und zwei Kellerabteilen vier Wohnungen
und bewerte die gesamte Fläche als Wohnnutzfläche.
Frau R habe die beiden Dachgeschosse um einen Kaufpreis
erworben, der im Schätzungsweg durch einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen ermittelt worden sei. Nach einigem Hin und Her hätte
sie die Ausbaugenehmigung von der Baubehörde erhalten und der Bw den
Auftrag zum Ausbau erteilt.
Abschließend ersuche der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw um eine mündliche
Einvernahme, um die Sachlage aufzuklären, bzw. vor Ort festzustellen, was
Wohnungen und was Kellerräume seien.
Seitens des Finanzamtes wurde auf eine
Gegenäußerung zu diesen schriftlichen Ausführungen der Bw
verzichtet.
Anläßlich eines am 1.10.2007 vor dem
Unabhängigen Finanzsenat mit beiden Parteien des Verfahrens geführten
Erörterungsgespräches wurde der Geschäftsführer der Bw
ersucht, eine genaue Schätzung der Herstellkosten der einzelnen
streitgegenständlichen halbfertigen
Bauten beizubringen.
Der Bw stellte hierbei die Richtigkeit der seitens des
Finanzamtes ermittelten Bewertungsansätze grundsätzlich außer
Streit, und gab an, dass von seiner Seite diesbezüglich keine
objektbezogenen Aufstellungen beigebracht werden könnten. Die Bewertung der
halbfertigen Bauten wie vom Finanzamt vorgenommen, könne jedoch nach seinem
Wissen zu unterschiedlichen Gewinnauswirkungen in den einzelnen Jahren
führen.
Weiters ausdrücklich außer Streit gestellt wurde
seitens des Geschäftsführers der Bw das Vorliegen verdeckter
Ausschüttungen im Zusammenhang mit
den Telefonkosten in den Jahren 1994 bis 1996 in Höhe
von ATS 4.500,-, 6.000,- bzw. 3.700,-
dem Ankauf eines Videorekorder im Wert von ATS
4.137,-
dem nicht nachgewiesenen "Werbeaufwand" im Jahr
1995,
der Zahlung von Grunderwerbsteuer 1996 .
Zum Ansatz einer verdeckten Ausschüttung im
Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf an seinen Bruder, AR , teilt der
Geschäftsführer der Bw mit, dass der Kaufvertrag mit seinem Bruder im
April 1994 unstrittig erst
nach der Erteilung der Bewilligung zum
Ausbau des Dachbodens abgeschlossen worden sei. Festzuhalten sei aber, dass
bereits vor Baubeginn der Kaufpreis in einem Vorvertrag festgelegt worden
wäre. Somit habe der Bruder das Risiko hinsichtlich der Erteilung der
Baubewilligung zum Dachbodenausbau getragen. Die Nachreichung des genannten
Vorvertrages wurde in Aussicht gestellt.
Was den Verkauf im Objekt B straße 7 an Frau BE
betreffe, so habe diese den Dachboden in teilausgebautem Zustand erworben und
einen Fertigstellungsauftrag an die Bw erteilt, welche um glaublich ATS
800.000,- den Ausbau durchgeführt habe. Die Beibringung der Rechnungen aus
der Buchhaltung der Bw wurde angeregt.
Die Ehegattin des Gf der Bw habe anlässlich der
Wohnungskäufe X weg 17 und 19 neben den verrechneten Ausbaukosten von ATS 2
Millionen zusätzlich ca. 1 Million an Ausbaukosten getragen. Dabei habe es
sich um Fliesen, Bodenbelege und dergleichen gehandelt. Auftraggeber sei auch
hierbei die Bw gewesen. Der GF werde sich bemühen, diese Belege
beizubringen.
Die Bw habe auch an Fremde Dachböden zu vergleichbaren
Konditionen verkauft. Glaublich betreffe dies einen Herrn BM im Bauvorhaben EG
und weiters Herrn NH, welcher als selbständiger Makler für die Bw
Objekte sämtlicher Bauvorhaben in H (nicht nur X ) auf Provisionsbasis
verkauft habe. Herr NH als Makler habe insbesondere der Bw den Kauf der
(späteren) Grundstücke X 17 und 19 vermittelt. Die Liegenschaft X 21
habe Herr NH hingegen ursprünglich selbst gekauft und später an die Bw
verkauft. Gleichzeitig habe er das Dachgeschoß des von der Bw darauf
zukünftig errichteten Gebäudes erworben.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2007 teilt der GF der Bw mit,
dass die Beibringung der in Aussicht gestellten Rechnungen als Beweismittel
nicht mehr möglich sei.
Es gäbe jedoch eine große Anzahl (auch
namentlich angeführter) Firmen und Privatpersonen, die den späteren
und gesonderten Ausbau der Dachgeschoße in H bestätigen würden.
Auch von Seiten der Baubehörde H sei ihm eine Bestätigung zugesichert
worden, die besage, dass die Genehmigung eines Dachgeschoßausbaues vor
2000 rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Der Bürgermeister, der
dieses Schreiben unterzeichnen sollte, wäre jedoch derzeit nicht
erreichbar.
Mit Schreiben vom 16.7.2008 wurde der Antrag auf
Durchführung einer Senatsverhandlung und Mündlichkeit
zurückgezogen. Die angekündigten Unterlagen und Beweismittel wurden
zur Gänze nicht nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)) Halbfertige
Bauten:
Streitpunkt bildet die Höhe der zu den einzelnen
Bilanzstichtagen anzusetzenden Herstellkosten für die halbfertigen Bauten
bzw.Bauaufträge der Bw, wobei für die Bauvorhaben X weg 21 Top 1 und
3, RA -F weg und X weg 17 und 19 nach Ansicht der Betriebsprüfung der
Ansatz durch die Bw zu niedrig erfolgte, wohingegen für die Bauvorhaben B
straße 7, Top 5 und X weg 19, Top 7 bisher überhaupt kein
Bilanzansatz existierte.
Der Ansatz der Werte für die
Bauaufträge F
weg (RA
) und X
weg 17 und 19
(RM)
ergibt sich in Höhe von S 850.000,- bzw. 1.667.200,- aus den Abrechnungen
der Rohbauarbeiten bzw.Ausbauarbeiten der Bw an die Auftraggeberinnen mit
Rechnungen jeweils vom 3.3.1997. In Rechnung gestellt wurden den beiden
Auftraggeberinnen (Frau RA , Schwester des Gesellschafter
-Geschäftsführers und Frau R , dessen Ehegattin) hierbei die erbrachte
Material- und Arbeitsleistung, weshalb auch seitens des UFS eine Bewertung der
Objekte in dieser Höhe als angemessen erachtet wird.
Generell ist zu den in Streit stehenden Bauvorhaben
Folgendes festzustellen:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-S/02
- Stammnummer
- 36072
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF