Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0019-Z2L/07
Vorschreibung der Alkoholsteuer infolge Erlöschens eines Freischeins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0019-Z2L/07vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Apotheke
A.-KG, Adresse, vom 22. Februar 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 7. Februar 2007,
Zl. 123, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Im zweiten
Absatz wird "§ 16 Abs. 2 AlkStG" durch
"§ 16 Abs. 3 AlkStG" ersetzt.
Die Beschwerde
wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz schrieb der
Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 28. Dezember 2006,
Zl. 456, gem. §§ 8 Abs. 1 Z 3,
9 Z 3 und 16 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
für 147,32 Liter Alkohol die Alkoholsteuer in der Höhe von
insgesamt 1.473,20 Euro zur Entrichtung vor. Nachdem der Freischein
vom 12. September 2001 zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien
Verwendung von unvergälltem Alkohol mit 8. November 2005 durch
Inhaberwechsel erloschen sei und ab diesem Zeitpunkt kein gültiger
Freischein vorhanden gewesen sei, gelte gemäß
§ 16 Abs. 3 AlkStG aufgrund eines Freischeines
bezogener Alkohol, der sich in einem Verwendungsbetrieb befinde, als in dem
Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen sei,
soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einen anderen
Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen werde.
Die Bf. erhob dagegen fristgerecht Berufung. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Formfehler unterlaufen sei, indem
die Gründung der KG nicht gemeldet worden sei. Dennoch habe sich bis
inklusive 31. Oktober 2006 keine Änderung des Konzessionärs
ergeben. Herr Mag.A. sei auch in der KG weiterhin die alleinig haftende Person
gewesen, wie im Einzelunternehmen zuvor. Die Betriebsstätte der Apotheke
habe sich nicht geändert. Erst mit 1. November 2006 sei eine
Neukonzessionierung erfolgt, die den alten Freischein habe ungültig werden
lassen. Die Versteuerung des Alkoholbezuges vom 11. Dezember 2006
werde nicht beeinsprucht, da dieser nach dem Konzessionärswechsel erfolgt
sei.
Das Zollamt Linz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2007 als unbegründet ab.
Soweit für das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat von Relevanz
führte es nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen
Rechtslage in der Begründung aus: Aus den Firmenbucheintragungen
gehe hervor, dass die Apotheke bis 8. November 2005 als
Einzelunternehmen unter der Firmenbezeichnung "Apotheke A." geführt worden
sei. Mit Eintragung vom 8. November 2005 sei die Übertragung
dieses Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, und zwar in die
"Apotheke A.-KG" erfolgt. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft bestehe laut
Firmenbuch seit 8. November 2005. Mit Bescheid des Zollamtes
Wels vom 12. September 2001, Zl. 678, sei für die "Apotheke A."
die Bewilligung gemäß
§§ 11, 12 AlkStG zur
steuerfreien Verwendung von Alkohol (Freischein) erteilt worden. Bei der
Bewilligung in Form eines Freischeines handle es sich um eine abgabenrechtliche
Begünstigung, sodass der Bewilligungsinhaber die diesbezüglichen
Vorschriften einhalten müsse. Dies manifestiere sich u.a. darin, dass der
Freischein auf eine bestimmte Person lauten müsse. Gemäß
§§ 16, 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG
erlösche die Bewilligung eines Freischeines bei einem Übergang des
Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person
oder Personenvereinigung. Der auf die "Apotheke A." lautende Freischein sei
somit am 8. November 2005 wegen Umwandlung des Unternehmens in eine KG
erloschen. Anlässlich der Bestandsaufnahme vom 13. Dezember 2006 sei
vom Zollamt festgestellt worden, dass der Istbestand an Alkohol 21,02 Liter
betragen habe und im Zeitraum vom 8. November 2005 bis
13. Dezember 2006 eine Menge von 126,30 Liter Alkohol steuerfrei
verwendet worden sei. Rechtsfolge des Erlöschens des Freischeines sei, dass
der bei der Bestandsaufnahme festgestellte Alkohol bestimmungswidrig verwendet
worden und die Alkoholsteuerschuld für die Bf. entstanden sei.
Dagegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Februar 2007. Darin
heißt es im Wesentlichen: Die Behörde habe ausgeführt,
dass der Freischein auf eine bestimmte Person
lauten müsse. Sowohl im früheren Einzelunternehmen als
auch in der KG sei Herr Mag.A. diese bestimmte Person gewesen. Eine andere
Konstellation sei apothekenrechtlich nicht möglich gewesen, da eine
Apothekenkonzession immer an eine Person gebunden sei, wie bei einem
Freischein. Erst mit 31. Oktober 2006 habe sich diese Situation
geändert, da Herr Mag.A. die Konzession zurückgelegt und sein Sohn die
Konzession übernommen habe. Deshalb werde der Bezug von 25 RL vom
11. Dezember 2006 nicht angefochten. Der
bestimmungsgemäße Gebrauch des in der Zeit während der
Konzession des Herrn Mag.A. bezogenen unversteuerten Alkohols sei vom Zollamt
kontrolliert worden. Es werde daher gegen den Bescheid vom
29. Dezember 2006 bzw. gegen den Bescheid 123 berufen, da nur der
Übergang des Rechtsverhältnisses dem zuständigen Zollamt
anzuzeigen vergessen worden sei, und Herr Mag.A. durchgehend bis zum
31. Oktober 2006 Konzessionär mit allen Rechten und Pflichten
gewesen sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Zollamtes Wels vom
12. September 2001, Zl. 678, wurde dem zu FN 111
protokollierten Einzelunternehmen "Apotheke A." die Bewilligung (Freischein) zur
steuerfreien Verwendung von Alkohol unbefristet gegen Widerruf erteilt. Im
Freischein wurde als begünstigte Verwendung die Herstellung von
Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht
Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen, genannt. Die Bewilligung
erging unter den in einer Anlage zum Freischein angeführten Bedingungen und
Auflagen. Eine dieser Bedingungen bzw. Auflagen lautete: "Jede
Änderung in den Rechtsverhältnissen Ihres Unternehmens sowie im Stande
der zeichnungsberechtigten Personen, sowie sonstige Tatsachen, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen
gewesen wäre, sind dem Zollamt Wels unverzüglich schriftlich
anzuzeigen."
In dem an das Landes- und Handelsgericht Steyr gerichteten
Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in Folge eines
Zusammenschlusses gemäß
Artikel IV. Umgründungssteuergesetz vom 17. August 2005
heißt es im
Punkt I. (Sachverhalt): "Herr
Mag.A. betreibt seit 1975 das zu
FN 111 protokollierte
Einzelunternehmen "Apotheke
A.".
Mit
Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 18. August 2005 hat sich
Herr Mag.A. zur Fortführung dieses
bisher in der Rechtsform eines protokollierten Einzelunternehmens geführten
Betriebes mit seinem Sohn, Mag.M., als
Kommanditist zu einer Kommanditgesellschaft unter der Firma "Apotheke
A.-KG" zusammengeschlossen. Der
Firmenname wurde unter Beifügung des Gesellschaftszusatzes beibehalten,
wobei jedoch auf die Beifügung des Vornamens nunmehr verzichtet wurde
(§ 19 Abs. 3 HGB).
Der
Zusammenschluss erfolgt durch Übertragung des bestehenden Unternehmens von
Herrn Mag.A. und zwar samt allen
Aktiven und Passiven laut der Zusammenschlussbilanz vom 30. April 2005
ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die zur
Fortführung des Betriebes neu gegründete "Apotheke
A.-KG" mit dem Sitz in
X.."
Die zu FN 222 protokollierte "Apotheke A.-KG" wurde am
8. November 2005 in das Firmenbuch eingetragen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:
Nach § 1 Abs. 1
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Waren
(Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet
eingebracht werden, einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer). Nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 leg. cit. entsteht, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Steuerschuld dadurch, dass
Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird. In diesem Fall ist
gemäß
§ 9 Z 3 AlkStG der Inhaber des
Verwendungsbetriebes Steuerschuldner.
Nach
§ 4 Abs. 1 Z 1 AlkStG sind Erzeugnisse von
der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln
im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht
Befugte verwendet werden, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
Wer Alkohol zu einem im § 4
Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 AlkStG angeführten Zweck
unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei
verwenden will, bedarf gem. § 11 Abs. 1 AlkStG einer
Bewilligung (Freischein). Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des
Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb)
auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt
(§ 11 Abs. 2 AlkStG). Freischeine dürfen
nach Abs. 3 der angeführten Gesetzesstelle nicht ausgestellt werden,
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch
Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder
nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden
könnte. Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem
Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb
befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung
des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine
Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der
Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das
Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit
dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug
genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse
nicht eingetreten sind (§ 11 Abs. 4 AlkStG).
Gem. § 12 Abs. 1 AlkStG sind im
Freischein anzugeben: 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum
unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des
Verwendungsbetriebes); 2. die Bezeichnung und die Anschrift des
Verwendungsbetriebes; 3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei
verwendet werden darf; 4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol
unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf; 5. wenn der
Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des
Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist gem.
§ 15 Abs. 1 AlkStG verpflichtet, dem im § 11
Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten
Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse
anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt
des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen (Abs. 2 leg. cit.). Der
Inhaber des Verwendungsbetriebes ist gem.
§ 15 Abs. 3 AlkStG verpflichtet, den Freischein und die
amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin
angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol
auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im
Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Nach § 16 Abs. 1 erster
Satz AlkStG gilt für das Erlöschen des Freischeins
§ 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs.3
sinngemäß.
§ 25 AlkStG ist mit "Erlöschen der
Betriebsbewilligung" überschrieben. Nach
§ 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG erlischt das Recht
eine Verschlussbrennerei zu betreiben u.a. bei einem sonstigen Übergang des
Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person
oder Personenvereinigung.
Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im
Verwendungsbetrieb befindet, gilt gem.
§ 16 Abs. 3 AlkStG als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb
weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei
Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder
Alkohollager aufgenommen wird.
§ 11 Abs. 1 AlkStG in Verbindung
mit § 11 Abs. 4 leg. cit. handelt von einer
zollrechtlichen Betriebsbewilligung (VwGH 8.9.2003, 2003/17/0086). Nach
§ 16 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG bewirkt der
Betriebsübergang mit der tatsächlichen Übernahme durch eine
andere Person oder Personenvereinigung das Erlöschen der
Betriebsbewilligung (des Freischeins).
Im Freischein vom 12. September 2001 lautete der
Bescheidadressat "Apotheke A.", sodass eindeutig der Einzelunternehmer als
Rechtssubjekt angesprochen wurde. Bei der den Betrieb übernehmenden
"Apotheke A.-KG" handelt es sich um eine Personengesellschaft und somit um eine
"andere Person" nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des
§ 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG.
Die im Firmenbuch protokollierte Übernahme des
Betriebes der "Apotheke A."durch die
beschwerdeführende "Apotheke A.-KG" hatte gem.
§ 16 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG das Erlöschen des
Freischeins vom 12. September 2001 zur Folge. Die Bestimmung des
§ 16 Abs. 3 AlkStG ordnet in einem solchen Fall an,
dass auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im
Verwendungsbetrieb befindet, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht
gilt, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen
nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager
aufgenommen wird.
Vor diesem Hintergrund kann in der Vorschreibung der
Alkoholsteuer durch das Zollamt gem.
§ 8 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit
§ 9 Z 3 und § 16 Abs. 3 AlkStG
hinsichtlich der in der Niederschrift vom 13. Dezember 2006
festgestellten Alkoholmenge keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Der Spruch
des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern abzuändern, als im zweiten
Absatz "§ 16 Abs. 2 AlkStG" anstelle der hier
maßgeblichen Bestimmung "§ 16 Abs. 3 AlkStG"
angeführt wurde. Die Abgabenbemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe
werden in der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten. Das
Beschwerdevorbringen, dass Inhaber der Apothekenkonzession sowohl im
Einzelunternehmen als auch in der Personengesellschaft bis zum
31. Oktober 2006 ein und dieselbe Person war, kann der Beschwerde
nicht zum Erfolg verhelfen. Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke ist zwar nach § 12 Abs. 1 Apothekengesetz ein
persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen
werden. Der Apothekenbetrieb ist aber nach
§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Apothekengesetz sowohl in
der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers als auch (unter
den in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen) in der Rechtsform einer
Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften
zulässig. Im Zusammenhang mit der Frage des Erlöschens eines
Freischeins infolge eines Betriebsüberganges ist daher entscheidend, an
welche Person der Freischein gerichtet war. Bei einer anderen Auslegung
wären die amtliche Aufsicht (§§ 86 ff AlkStG) und die
Kontrolle der Einhaltung der im Freischein enthaltenen Auflagen und Bedingungen
gefährdet oder erschwert.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 9 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 11 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 16 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 16 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0019-Z2L/07
- Stammnummer
- 36005
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF