Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0257-L/07
Anschaffung einer Infrarot Wärmekabine, einer Spezial-Matratze und von Spezialkissen als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-L/07vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 20. November 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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26.398,55 €
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Einkommensteuer
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6.305,46 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-6.578,61 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-273,15 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 die
steuerliche Berücksichtigung von im gegenständlichen Verfahren nicht
strittigen Sonderausgaben, von Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages
für eine Tätigkeit als Gemeinderat und in Höhe einer Zahlung an
die Betriebsratskasse von 299,90 €, weiters von
außergewöhnlichen Belastungen, die in Zusammenhang mit einer 50%igen
Behinderung standen. Im Einzelnen waren dies der pauschale Freibetrag für
diese Behinderung sowie als Ausgaben für Hilfsmittel bzw. Heilbehandlung
die Kosten eines Matratzen-Set (1.402 €), einer Infrarot
Wärmekabine (2.640 €), für 3 Kissen (197,80 €),
Rezeptgebühren (102,50 €), Fahrtkosten (550,46 €) und
der Selbstbehalt für Krankenhausaufenthalte (699,19).
Folgende Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt:
Die Zahlungen an die Betriebsratskasse, wobei dies damit begründet wurde,
dass mit der Gewährung des Pauschbetrages sämtliche Aufwendungen
abgegolten seien, und die Kosten für das Matratzen-Set, die Infrarot
Wärmekabine sowie die Kissen, da hier keine Kosten der Heilbehandlung
vorlägen und eine ärztliche Verordnung fehle.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung beantragte
der Berufungswerber weiterhin, diese Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, und erklärte, dass
diese Kosten durch seine Krankheit - eine mehrmalige Bandscheibenoperation -
verursacht worden seien und zur Schmerztherapie unumgänglich gewesen
wären. Gleichzeitig wurde eine mit 7.12.2006 datierte ärztliche
Bestätigung mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "Auf Grund einer
Bandscheibenoperation ist eine Infrarot Therapie (Kabine) für zu Hause zu
empfehlen."
Hinsichtlich der Zahlungen an die Betriebsratskasse
führte der Berufungswerber aus, dass diese nicht in Zusammenhang mit seinen
Einkünften als Gemeinderat standen, für die das Pauschale gewährt
wurde, sondern mit seinen Einkünften von seinem Arbeitgeber xx. Sie seien
daher von diesen Einkünften in Abzug zu bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Außergewöhnliche Belastung:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist
insofern der Fall, als die Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Absatz 4).
Gemäß
§ 35
Abs.1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch
eine Behinderung des Ehegatten hat, auf Antrag ein Freibetrag zu. Die Höhe
des Freibetrages (Abs. 3) bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit. Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle
können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus
dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen
Kosten gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
§ 34 Abs. 6 EStG
1988 bestimmt auch, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind. Für den Berufungszeitraum
maßgeblich ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II
91/1998 idF BGBl II 416/2001, in deren § 4 normiert wird, dass nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Nicht strittig ist im
gegenständlichen Fall die Behinderung des Berufungswerbers, dem auch der
seinem Behinderungsgrad entsprechende pauschale Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 gewährt wurde. Strittig ist, ob die Aufwendungen
für die Anschaffung einer Infrarot Wärmekabine, eines Matratzen-Sets
und mehrerer Spezial-Kissen als Kosten einer Heilbehandlung oder für
Hilfsmittel im Sinn des § 4 der genannten Verordnung einzustufen sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für
ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente,
sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls
Krankentransportkosten oder Fahrtkosten - jedenfalls Kosten für
ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder zumindest
Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen. Hilfsmittel im Sinn der
Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender
oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer
Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Auch hier wird
eine Verordnung durch einen befugten Arzt, der die Anschaffung des
"Hilfsmittels" als unabdingbar für den Heilerfolg ansieht, allfällige
Zweifel an der Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung beseitigen.
Im gegenständlichen Fall
fehlt es jedoch an einem Hinweis, dass die strittigen Wirtschaftsgüter auf
Grund einer ärztlichen Verordnung angeschafft wurden oder Teil eines
medizinischen Therapieplanes wären. Der Berufungswerber konnte lediglich
ein erst im Zuge des Berufungsverfahrens - lange nach Anschaffung der
Gegenstände - erstelltes Schreiben eines praktischen Arztes vorlegen,
wonach eine Infrarottherapie zu Hause zu empfehlen wäre. Bezüglich der
Matratzen oder Kissen fehlt jeder ärztliche Hinweis. Das Vorliegen einer
ärztlichen Therapiemaßnahme kann aus einer derartigen unverbindlichen
Empfehlung nicht geschlossen werden.
Ohne ärztliche Verordnung
ist auch eine Einstufung als "Hilfsmittel" deshalb nicht möglich, da die
angeschafften Gegenstände keine spezifische, ausschließlich auf die
Bedürfnisse behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit haben, sondern
als Beitrag zum Wohlbefinden allgemein empfehlenswert sind. Infrarot
Wärmekabinen findet man in Wellnessoasen, auch in Bädern und
Fitnesscentern und sprechen dort kein spezielles Krankheitsbild an, sondern sind
zur allgemeinen Steigerung von Wohlbefinden und Fitness bestimmt. Infrarot
Wärmekabinen für den Heimbereich werden als Beitrag beworben, um die
Selbstheilungskräfte zu fördern und das Immunsystem zu stärken.
Sie sollen sich ähnlich der Wirkung der Sonnenwärme in den
verschiedensten Bereichen - zur Nachbehandlung oder Gesundheitsprävention -
positiv auszuwirken.
Ähnliches gilt auch
für die Spezial-Matratze sowie die Kissen. Die angeschafften
Gegenstände sind Teile eines Systems von Schlaf- und Sitzmöbeln aus
Materialien mit druckentlastenden Eigenschaften, das von der Vertriebsfirma als
neues Schlafkonzept beworben wird, das Schmerzen reduzieren kann und erholsamen
und entspannten Schlaf fördern kann. Die Eigenschaften des Materials sollen
eine gleichmäßige Verteilung der Flächenlast des Körpers
auf die gesamte Lagefläche bewirken, die dadurch optimale Ausrichtung von
Wirbelsäule, Muskulatur und Bänder und die verbesserte Blutzirkulation
sollen einen erholsamen, entspannten Schlaf bewirken. Das Schlafkissen entspannt
die Schultermuskulatur und kann Schmerzen, Schnarchen und Schlafprobleme
verringern. In ähnlicher Weise werden auch die verschiedensten Sitzkissen
beworben und allgemein Personen angeboten, die den Komfort druckentlastender
Produkte schätzen.
Bei dieser Sachlage bleibt
lediglich festzustellen, ob die strittigen Gegenstände nach den allgemeinen
Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung
qualifiziert werden können.
Nach Lehre und Rechtssprechung sind als Belastung im Sinn
des § 34 nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche,
die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen
Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die
nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Nur "verlorener Aufwand"
ist berücksichtigungsfähig, soweit die Aufwendungen einen Gegenwert
schaffen, sind sie keine "Belastung" (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz. 20 zu § 34). Diese Gegenwerttheorie ist
allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut nur
eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahme fallen
Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch
angeschafft werden (z.B. Seh- oder Hörhilfen) oder wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (z.B.
Rollstühle).
Wie bereits oben ausgeführt, trifft diese Ausnahme
jedoch weder auf die Infrarot Wärmekabine noch auf die Schlafmöbel
bzw. Sitzkissen zu, da es sich hiebei um marktgängige, handelsübliche
Produkte handelt, die auch bei Nicht-Kranken zur Steigerung des
körperlichen Wohlbefindens beitragen. Es wird nicht die positive Auswirkung
der angeschafften Produkte auf die Gesundheit des Berufungswerbers angezweifelt,
eine steuerliche Berücksichtigung der hiefür getätigten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist aus den
angeführten Gründen jedoch nicht möglich.
2. Werbungskosten:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Der Berufungswerber bezog im Berufungsjahr Einkünfte
aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der xx. und aus einer
Gemeinderatstätigkeit. Aufwendungen in Zusammenhang mit letzterer wurden
mit dem Pauschalbetrag gemäß
§ 1 der
Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl. Nr. 382/2001)
abgegolten. Die Zahlungen an die Betriebsratskasse stehen in Zusammenhang mit
seinem anderen Arbeitsverhältnis, weshalb sein Einwand richtig ist, dass
dieser Aufwand nicht gleichzeitig mit dem Pauschbetrag abgegolten ist. Die
Zahlungen waren daher als zusätzliche Werbungskosten anzuerkennen. Damit
erhöhen sich die Werbungskosten von bisher 213,58 € um
299,90 € auf 513,48 €.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist
beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-L/07
- Stammnummer
- 35992
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF