Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2196
Erwerb und Liquidation einer israelischen Immobilien-AG mit anschließender Veräußerung der Liegenschaft
geltende FassungEAS-AuskunftR 687/1-IV/4/02vom 13.01.2003
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen KG
(mit Gesellschaftern, die in Österreich ansässig sind) um 100 eine
Beteiligung an einer nicht börsennotierten israelischen Kapitalgesellschaft
erworben, die im Besitz einer israelischen Liegenschaft steht (Buchwert 20), und
wird diese Gesellschaft in der Folge liquidiert, wobei der
Liquidationserlös im Wesentlichen aus der Übernahme des Sachwertes
(110) der Liegenschaft besteht, dann stellt dieser Vorgang aus der Sicht des
österreichischen Steuerrechtes einen Veräußerungsvorgang dar,
wobei der hierbei erzielte Gewinn (10) der österreichischen Besteuerung
unterliegt.
Auf der rechtlichen Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens
kommt damit aus österreichischer Sicht nicht Artikel 10 DBA-Israel
(Dividenden), sondern Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens
(Veräußerungsgewinne) zur Anwendung. Die Sichtweise des
österreichischen Steuerrechtes und die darauf aufbauende DBA-Zuordnung
gründet sich auf den Umstand, dass der Gesellschafter im Fall der
Liquidation genauso wie im Fall einer Veräußerung die
Gesellschaftsbeteiligung gegen Entgelt abgibt. Entgelt ist im vorliegenden Fall
der zufallende Sachwert der Liegenschaft (110).
Der genannte Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens teilt das
Besteuerungsrecht an diesem Veräußerungsvorgang Österreich zu;
allerdings räumt die Bestimmung gleichzeitig Israel ein 15-prozentiges
Quellenbesteuerungsrecht ein. Das Quellenbesteuerungsrecht darf indessen nicht
vom Veräußerungserlös (110), sondern nur vom
Veräußerungsgewinn (10) erhoben werden. Die israelische Steuer ist
gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens auf die Einkommensteuer der
österreichischen Personengesellschafter anrechenbar.
Wird nun in der weiteren Folge die von der KG erworbene
Liegenschaft um 115 weiterveräußert, dann unterliegt der hierbei
erzielte Veräußerungsgewinn von 5 nach inländischem Recht als
Teil des gewerblichen Gewinnes der inländischen KG der
österreichischen Besteuerung. Allerdings steht das DBA-Israel der
Geltendmachung dieser Besteuerung entgegen, da Veräußerungsgewinne an
israelischem Grundvermögen gemäß Artikel 13 Abs. 1 iVm Artikel
24 des Abkommens von der österreichischen Besteuerung (unter
Progressionsvorbehalt) freizustellen sind.
13.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- Art. 13 Abs. 1 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- Art. 13 Abs. 3 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- Art. 24 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 687/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35982
- Gültig
- 13.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF