Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2707-W/07
Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist zwingend zu verfügen, kein Wahlrecht der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2707-W/07vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch DDr.
Wilhelm Kryda, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1170 Wien, Jörgerstraße 37/2, vom 14. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 10. November 2006 über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des (ehemaligen)
Finanzamtes Wien 2/20 vom 10. November 2006 wurde der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung für die bewilligte Aussetzung der Einhebung betreffend
Umsatzsteuer 01-04/2004 in Höhe von € 127.158,51 infolge
Berufungserledigung verfügt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 14. November 2006 verweist A.B. (in weiterer Folge
Bw.) darauf, dass eine Berufungserledigung noch nicht eingetroffen sei.
Ergänzend wird in der Eingabe vom 27. November 2006 darauf hingewiesen,
dass der Bf. den Bescheid vom 10. November 2006 betreffend Umsatzsteuer
01-04/2004 am 15. November 2006 erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des (ehemaligen) Finanzamtes Wien 2/20 vom 9. Februar 2007 (die sich auch auf
den Bescheid vom 10. November 2006 über die Gegenstandsloserklärung
der Berufung vom 13. Dezember 2004 sowie gegen den Bescheid vom 16. November
2004 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-4/2004 richtet) wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und - soweit es den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung anbelangt - ausgeführt, dass - da die Einstellung
des Berufungsverfahrens zu Recht erfolgt sei - auch die Berufung gegen den
Bescheid über die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung
abzuweisen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 29.
Jänner 2007 (eingelangt am 19. Februar 2007) wird vom steuerlichen
Vertreter zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Bw. beantragt, die
Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu übertragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung
oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Zur Berufung gegen den Bescheid
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu
verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der
Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Mit das Berufungsverfahren
abschließendem Bescheid vom 10. November 2006 wurde die der
gegenständlichen Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufung vom
13. Dezember 2004 als gegenstandslos erklärt.
Die Rechtskraft der den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung auslösenden Entscheidung ist in den
Verfahrensbestimmungen nicht gefordert, da selbst nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu
verfügen ist, obwohl dagegen noch ein Vorlageantrag möglich ist, somit
vor Ablauf der einmonatigen First zur Einbringung eines Vorlageantrages noch
keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Der Hinweis in der Berufung vom
14. November 2006, eine Berufungserledigung sei noch nicht eingetroffen, kann
der Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen, da der Bw. selbst ausgeführt
hat, dass die Erledigung am 15. November 2006, somit im zeitlichen Nahebereich
der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
eingetroffen ist. Gesetzeskonform gilt gemäß
§ 26 Abs. 2 erster
Satz Zustellgesetz die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag
nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dass mehrere Erledigungen
einer Behörde von der Post (als Zustellorgan) nicht am selben Tag
zugestellt werden, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Behörde.
Im Übrigen hat es der Bw.
auch unterlassen im Detail darzustellen, worin allenfalls eine Mangelhaftigkeit
des Verfahrens liegen hätte sollen. Nachdem somit die in § 212a Abs. 5
lit. c BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die
Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform nur den angefochtenen
Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu,
sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.
Da der angefochtene Bescheid zu
Recht ergangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2707-W/07
- Stammnummer
- 35927
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF