Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0081-I/08
Gegenleistung: Vertragserrichtungskosten und Umsatzsteuer als Teil der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-I/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von € 918.029,
sohin im Betrag von € 32.131, festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21. Jänner 2008 hat J (=
Berufungswerber, Bw) von der X-GmbH drei Wohnungen (Top 2, 4 und 6) sowie drei
Autoabstellplätze auf der Liegenschaft EZ1 erworben. Der Kaufpreis wurde
insgesamt im Betrag von brutto € 909.840 vereinbart, der in dieser
Höhe auf Seite 1 des Kaufvertrages sowie unter Vertragspunkt III. je
Wohnung/Abstellplatz aufgeschlüsselt in den Nettobetrag zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer sowie Bruttobetrag ausgewiesen ist. Ausdrücklich festgehalten
wird in Punkt III., dass "jedoch die Kosten
und Gebühren für die Errichtung und grundbücherliche
Durchführung des Kaufvertrages, die Grunderwerbsteuer und die
Eintragungsgebühr, welche von der Käuferseite zu tragen sind",
nicht im Kaufpreis enthalten sind. Der Brutto-Kaufpreis ist in Teilbeträgen
je nach Baufortschritt zur Zahlung fällig (siehe "Abstattung" lt. Punkt
III.). Nach Bezahlung des Gesamtkaufpreises wird dem Käufer bei
Übergabe eine umsatzsteuergerechte Rechnung ausgefolgt. Unter Vertragspunkt
IX. wurde vereinbart:
"Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages
verbundenen Kosten und Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer hat -
unbeschadet der Solidarhaftungsbestimmungen beider Vertragsteile - die
Käuferseite allein zu tragen, die Notar
B ... mit der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, der Einholung aller
hiezu erforderlichen Genehmigungen, Freistellungen, Löschungen und
Eintragung von Pfandrechten beauftragt und ihm Zustellvollmacht für alle in
dieser Vertragssache ergehenden Beschlüsse und Bescheide
erteilt.
Die dadurch anfallenden
Kosten einschließlich einer allfälligen Treuhandabwicklung von
Finanzierungsgesellschaften werden mit dem pauschalen Betrag von 1,5 % des
Kaufpreises zuzüglich Barauslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer
einvernehmlich festgelegt und trägt diese allein die Käuferseite.
..."
Gemäß Vertragspunkt XI. wird im Sinne des §
12 BTVG von beiden Vertragsteilen Notar B zum Treuhänder bestellt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 1.
Feber 2008, StrNr, ausgehend von der Gegenleistung € 926.217, di. der
Bruttokaufpreis zuzüglich Vertragserrichtungskosten € 16.377 (=
1,5 % vom Kaufpreis + 20 % USt), die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 32.417,60 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, die
Umsatzsteuer (gesamt € 151.640) erhöhe nicht den Verkehrswert, da
diese nur ein Durchläufer und der Bw Anleger sei. Er erhalte vom
Verkäufer einen auf die Republik gezogenen Scheck, mit dessen
Einlösung der Bw die Umsatzsteuer zurück erhalte. Zum Beweis
dafür wurden als Zeugen angeboten eine Mitarbeiterin der Verkäuferin
sowie der Steuerberater des Bw. § 5 Abs. 4 GrEStG entspreche puncto
Nichthinzurechnung (gemeint: der Grunderwerbsteuer) der Denklogik, widerspreche
jedoch § 5 Abs. 1 GrEStG, demnach wieder hinzuzurechnen wäre. Die
dortige Regelung betr. "Nichtabzug" sei verfassungswidrig, da für den
Käufer der Verkehrswert jener Betrag sei, der unter dem Strich übrig
bleibe, also nach Abzug aller Beträge, die er aufzuwenden habe, um das
Objekt zu erlangen, also nach Abzug der Grunderwerbsteuer € 32.417,60. Aus
denselben Überlegungen seien die Vertragserrichtungskosten anstatt
hinzuzurechnen eben abzuziehen. Die Vertragserrichtungskosten habe der Bw nach
der vertraglichen Vereinbarung nicht "übernommen", sondern sei er
diesbezüglich Auftraggeber und habe diese Kosten mit dem Vertragsverfasser
einvernehmlich festgelegt. Im Gegensatz dazu läge eine "Übernahme"
vor, wenn der Verkäufer Auftraggeber sei und der Käufer diesem die
Kosten ersetze. Abzuziehen sei auch die 1%ige
Grundbuchsintabulationsgebühr. Zudem sei nach § 6 Abs. 1 GrEStG
lediglich der dreifache Einheitswert anzusetzen. Es sei Verfassungswidrigkeit
gegeben, da beim Einen die Gegenleistung nach § 5, beim Anderen wieder
der Einheitswert nach § 6 zugrunde zu legen sei, da § 4 verschiedene
Basen vorsehe. Nach § 7 UmgrStG sei dann wieder der zweifache Einheitswert
vorgesehen. Der Berufung sei daher Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos
aufzuheben, dh. ein Nullbescheid zu erlassen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 28. Feber 2008
wurde dahin begründet, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht dem
Verkehrswert entsprechen müsse. Im Hinblick auf die Gepflogenheiten im
Geschäftsleben würden veräußernde Wohnbaufirmen den
Vertragsverfasser beauftragen; der Erwerber könne sich diesen nicht
aussuchen. Die zu bezahlende Umsatzsteuer sei Teil des Kaufpreises und damit der
Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Grundbuchseintragungsgebühr sei
eine Abgabe an die Justiz, habe mit der Grunderwerbsteuer nichts zu tun und sei
sohin nicht abzugsfähig. Die Beurteilung einer eventuellen
Verfassungswidrigkeit falle nicht in die Kompetenz der
Abgabenbehörde.
Im Vorlageantrag vom 17. März 2008 wurde
ergänzend vorgebracht, der Bw sei nur zur Zahlung des Nettokaufpreises
bereit gewesen, wenn er also die USt zurück erhalte, andernfalls er nicht
gekauft hätte. Gegenleistung sei daher nur der Nettobetrag. Der
Vertragsverfasser sei ihm nicht aufoktroiert worden, diesbezüglich liege
dem Finanzamt kein Beweis vor. Der Bw (Anm.: als ehemaliger Rechtsanwalt)
hätte jederzeit damit seine Nachfolgekanzlei beauftragen oder den Vertrag
selber abfassen können. Im Hinblick auf die diesbezügliche Mehrarbeit
sei jedoch die Einsparung der Kosten von lediglich netto 1,5 % nicht dafür
gestanden. Er hätte auch keinen Treuhänder bestellen müssen,
sondern hätte zB eine Bankgarantie übergeben können. Zum Beweis
wurde nochmals die Mitarbeiterin der Verkäuferin und ein Mitarbeiter der
Bank (XY) als Zeugen sowie die Einvernahme des Bw angeboten.
Der UFS hat beim Finanzamt Einsicht genommen in die,
weitere Abverkäufe auf der gegenständlichen Wohnanlage betreffenden
Akten zu den Wohnungen Top 1 und Top 7, woraus hervorkommt, dass mit
sämtlichen Erwerbern vor Notar B als Vertragsverfasser nach dem Wortlaut -
abgesehen von der Bezeichnung des jeweiligen Käufers, des Kaufobjektes und
des Kaufpreises - idente Kaufverträge abgeschlossen wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gegenleistung -
Einheitswert:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, ist die Steuer grundsätzlich vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 4 Abs. 2 GrEStG ist die Steuer ua. (nur) dann vom "Wert des
Grundstückes", di. der dreifache Einheitswert (§ 6 GrEStG), zu
berechnen, soweit (= wenn) nach Z 1 dieser Bestimmung "eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist". Eine Gegenleistung besteht jedenfalls
dann, wenn eine Leistung einer Bestimmung des § 5 GrEStG entspricht.
Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung ist zum
Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist
nur in den in Abs. 2 des § 4 GrEStG taxativ aufgezählten Fällen
zulässig (vgl. VwGH 7.3.1991, 90/16/0021). Gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 GrEStG 1955 (= § 4
Abs. 1 GrEStG 1987) bestehen keine Bedenken (VfGH 15.3.1963, B 478/62; VfGH
24.9.1982, B 246, 247/77).
Nachdem im Berufungsfall zweifellos ein Kaufpreis
vereinbart wurde, kann von einer "nicht vorhandenen bzw. nicht ermittelbaren
Gegenleistung", diesfalls - wie in der Berufung begehrt - der dreifache
Einheitswert in Ansatz gelangen würde, keine Rede sein.
Bei einem Kauf (§§ 1053 ff ABGB, § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die
Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11
GrEStG 1955 (= § 5 GrEStG 1987) bestehen keine Bedenken (VfGH 15.3.1963, B
478/62; VfGH 24.9.1982, B 246, 247/77; VfGH 23.11.1984, B 284/80).
Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung - etwa im Sinne der
§§ 879 Abs. 2 Z 4 oder 917 ABGB - hinausgeht (vgl. VwGH 23.2.2006,
2005/16/0276 u.v.a.). Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare Leistung,
die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird,
einen Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 26.6.2003, 2003/16/0077 u.v.a.).
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt
für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt (vgl. VwGH 25.3.2004, 2003/16/0106 u.v.a.) und
ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten
dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (vgl.
VwGH 22.5.1996, 96/16/0083; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 1-6 zu § 5 mit einer
Vielzahl an Judikatur).
Entgegen dem Dafürhalten des Bw, lediglich der
"Verkehrswert" der Liegenschaft bzw. nur das, was ihm "unter dem Strich"
verbleibe, unterliege der Grunderwerbsteuer, ist nach obiger Definition der
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung vielmehr jede nur denkbare Leistung,
die der Bw für den Erhalt der Liegenschaft aufwenden muss, als
Gegenleistung zu qualifizieren.
2.
Umsatzsteuer:
Zur Gegenleistung (siehe oben) zählt bei
Grundstückslieferungen auch eine gesondert ausgewiesene bzw. gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl.
VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018; VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086; VwGH 13.5.2004,
2001/16/0017; VwGH 17.3.2005, 2004/16/0278 u.v.a.). Die Umsätze von
Grundstücken iSd § 2 GrEStG sind nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG
1994 befreit. Im § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der ab 19. Juni 1998 anzuwendenden
Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl I 79, ist eine
Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen als
steuerpflichtig normiert, wodurch die Umsatzsteuer weiterverrechenbar ist (VwGH
31.8.2000, 2000/16/0608). Macht der veräußernde Unternehmer von
dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch, ist auch die Umsatzsteuer
Teil der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer. Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des
Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
(VwGH 13.5.2004, 2001/16/0017 und 2001/16/0434; siehe dazu
Fellner aaO, Rz 6a zu § 5).
Nachdem der Bw auf gegenständlicher Anlage mehrere
Wohnungen sowie am selben Tag weitere fünf Wohnungen auf einer anderen
Liegenschaft von der X-GmbH erworben hat, wird vom UFS gar nicht angezweifelt,
dass der Bw - wie eingewendet - als "Anleger" zum Zwecke der Vermietung dieser
Wohnungen auftritt und nach dem UStG eine Berechtigung zum Abzug der
ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer hat, weshalb diesbezüglich auch
auf die Befragung der angebotenen Zeugen als nicht zweckdienlich verzichtet
werden kann. Gleichzeitig ist klarstellend festzuhalten, dass der
umsatzsteuerlichen Beurteilung als "Durchläufer" keinerlei Relevanz im
Rahmen der Qualifizierung als Gegenleistung iSd GrEStG zukommt, und nach Obigem
feststeht, dass die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls als Teil des
Kaufpreises und damit als Teil der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer anzusehen ist. Daran ändert auch nichts der
Einwand im Vorlageantrag, der Bw hätte ohne Zusicherung der
Vorsteuerabzugsberechtigung die Wohnungen gar nicht erworben, weil ja der
Umstand, dass grunderwerbsteuerrechtlich die Umsatzsteuer Teil der
Bemessungsgrundlage ist, beim Bw in keinster Weise zu einer Versagung dieser
Vorsteuerabzugsberechtigung führt.
3. § 5 Abs. 4
GrEStG:
Gemäß
§ 5 Abs. 4 GrEStG wird die
Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten
ist, der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen (vgl. VwGH
28.9.1998, 96/16/0135; VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist sohin die
Grunderwerbsteuer, die vom (aktuellen) Erwerbsvorgang zu entrichten ist,
steuerlich neutral. Sie bildet weder
eine Abzugs- noch eine Zurechnungspost. Der einzige Fall einer möglichen
Zurechnung läge dann vor, wenn jemand eine Grunderwerbsteuer
übernimmt, die auf einen Vorerwerb entfällt; diesfalls ist die Steuer
schon nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG Teil der Gegenleistung (siehe
Dorazil-Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz, Manz, 4. Auflage, Punkt 10.55 zu § 5).
Daraus erhellt auch ganz klar, dass - entgegen dem Dafürhalten des
Bw - ein Abzug der vorzuschreibenden Grunderwerbsteuer vom aktuellen Erwerb von
vorne herein nicht in Betracht kommt.
Die Beurteilung einer allfälligen, vom Bw
angesprochenen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung obliegt
ausschließlich dem hiefür zuständigen
Verfassungsgerichtshof.
4.
Grundbuchseintragungsgebühr:
Gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG unterliegen
Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes der
Gerichtsgebühr von 1 v. H. vom Wert des Rechtes. Der für die
Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert richtet sich
gemäß
§ 26 GGG nach dem der Ermittlung der Grunderwerbsteuer
maßgeblichen Betrag (= Gegenleistung). Die Beurteilung, ob der
Tatbestand nach TP 9 lit b Z 1 GGG verwirklicht wurde, liegt in der
Zuständigkeit der Justizverwaltung.
Fest steht, dass es sich sohin um eine von der
Justizverwaltung einzuhebende Gebühr für die Intabulation ua. des
Eigentums an Grundstücken handelt, welche - abgesehen von der dortigen
Bemessung, die an die von der Abgabenbehörde festgestellte Gegenleistung
anknüpft - ansonsten in keinerlei Konnex zur Grunderwerbsteuer steht.
Anhand welcher Bestimmung im GrEStG der Bw ableitet, dass diese
Intabulationsgebühr von der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer abzuziehen sei, ist für den UFS nicht erkenntlich bzw.
nachvollziehbar.
5. "sonstige
Leistung"/Vertragserrichtungskosten:
Zum Begriff "sonstige Leistung" iSd § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG zählen alle Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder
für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu
können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999,
97/16/0432). Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die
dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund
des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen,
aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen
(siehe Fellner aaO, Rzn. 64 und 66 zu
§ 5 und die dort angeführten Erkenntnisse).
Der Verwaltungsgerichtshof (und auch die Lehre, siehe
Fellner aaO, Rzn 79 und 79a zu § 5
und Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, Rz 127 zu § 5) hat sich bereits wiederholt mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zur
Gegenleistung gehören, und hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl zB
VwGH 22.4.1953, 310/51; VwGH 8.6.1959, 1528/57; VwGH 21.2.1985, 84/16/0228)
dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen
Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und
somit gemäß
§§ 896, 1004 und 1014 ABGB zu deren
anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung darstellt, wenn der
Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu
tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang dargetan, dass in einem
solchen Fall keine Bedenken bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da
diesfalls eine Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz
die andere Partei zu erbringen hätte.
Die Frage, ob im Gegenstandsfalle die im Kaufvertrag
pauschal vereinbarten Vertragserrichtungskosten eine sonstige Leistung bilden,
ist daher danach zu beurteilen, wer von den Vertragsparteien (die verkaufende
Baugesellschaft, die Käuferseite oder beide gemeinsam) den Notar mit der
durch diese Kosten abgegoltenen Agenda beauftragt hat und damit zivilrechtlich
zur Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet war.
Laut Punkt IX. des gegenständlichen Kaufvertrages hat
der Bw als Käufer die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten und Gebühren sowie
die Grunderwerbsteuer - unbeschadet der Solidarhaftung beider Vertragsteile -
allein zu tragen; der Käufer hat lt. Vertrag den Notar B ua. mit der
Vertragserrichtung beauftragt.
Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, bereits aus
Vertragspunkt IX. gehe die alleinige Beauftragung zur Vertragserrichtung durch
den Bw hervor, sodass er keine Kosten "übernommen" hätte, ist
entgegenzuhalten, dass sich dies aus der Vertragslage keineswegs gesichert
ableiten lässt. Nach dem Dafürhalten des UFS ist es vielmehr
keineswegs auszuschließen, dass nicht bereits die Verkäuferin
für sich im "Vorlauf" des Bauprojektes diesen Notar - insbesondere unter
Bedachtnahme darauf, dass sie gemäß
§ 12 BTVG einen
Treuhänder zu bestellen hatte (siehe Vertragspunkt XI. 2. Absatz) -
zumindest ebenfalls mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt hat.
Für die Annahme, dass der Bw einen bereits vorgefertigten, ausformulierten
Vertragsentwurf unterzeichnet hat, spricht dabei zum Einen der Umstand, dass
laut durchgeführter Erhebung (siehe eingangs) hinsichtlich der weiteren,
bisherigen Wohnungsabverkäufe auf der betreffenden Wohnanlage mit allen
Erwerbern völlig idente Kaufverträge beim selben Notar als
Vertragserrichter abgeschlossen wurden. Dieser Umstand spricht wohl eindeutig
dafür, dass es sich dabei um einen bereits ausformulierten Vertragsentwurf
handelte, der von Seiten der Verkäuferin dem jeweiligen Käufer zur
Unterfertigung unterbreitet wurde. Andererseits wird diese Annahme deutlich
gestützt durch das eigene Vorbringen des Bw im Vorlageantrag, er hätte
zwar den Vertrag ebenso entweder selbst oder durch seine Nachfolgekanzlei
erstellen können, habe aber sozusagen davon Abstand genommen, da diese
Mehrarbeit bloß zur Einsparung der vereinbarten Kosten von 1,5 % vom
Kaufpreis "nicht dafür gestanden" hätte.
Entgegen der Ansicht des Bw spricht gerade auch die
ausdrückliche vertragliche Festlegung, dass die Käuferseite zur
Gänze allein die Vertragserrichtungskosten bezahle, für eine
Auftragserteilung auch durch die
Verkäuferin. Dies deshalb, weil ansonsten die Vertragsbestimmung nach Punkt
IX. des Kaufvertrages entbehrlich wäre und keinen Sinn machen würde.
Wenn nämlich, wie dies das Berufungsvorbringen glauben machen will,
ausschließlich nur der Käufer (und nicht auch die Verkäuferin)
den Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hätte, dann wäre schon
zivilrechtlich nur dieser Auftraggeber auf Grund seiner Auftragserteilung zur
gänzlichen Tragung/Bezahlung der Vertretungskosten verpflichtet gewesen. Es
hätte somit dieser ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien des Kaufvertrages keineswegs bedurft. Darf aber wohl
schlichtweg ausgeschlossen werden, dass zwei Vertragsparteien eine derartige
vertragliche Festlegung hinsichtlich der Bezahlung der Vertragserrichtungskosten
auch dann treffen würden, wenn der Käufer - wie dies das
Berufungsvorbringen suggerieren will - tatsächlich alleiniger Auftraggeber
des Notars (und damit zivilrechtlich alleiniger Zahlungspflichtiger) gewesen
wäre, dann rechtfertigt diese offenbar von den Vertragsparteien für
erforderlich erachtete Vertragsformulierung die begründete
Schlussfolgerung, dass - ungeachtet der bewussten verbalen Vermeidung eines
Hinweises auf eine Auftragserteilung auch durch die Verkäuferin - eine
solche trotzdem vorgelegen ist und durch diese Vertragsbestimmung die Tragung
der gesamten Kosten auf den Käufer überbunden wurde. Nur bei einer
solchen Sachlage macht diese Vertragsbestimmung wie auch jene unter Punkt III.
("Die Kosten für die Errichtung ... des
Kaufvertrages ... sind im Kaufpreis nicht enthalten") jedenfalls Sinn und
findet ihre materielle Regelungsgrundlage.
Betrauten somit nach dem Obgesagten im Ergebnis beide
Vertragsteile den Notar mit der Vertragserrichtung und verpflichtete sich der
Bw, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung alleine zu tragen, dann stellen
die vom Bw vertraglich zur Bezahlung übernommenen Vertragserrichtungskosten
der Verkäuferin, das sind konkret die hälftigen Kosten, eine sonstige
Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar.
Entgegen dem Dafürhalten des Bw, die
Vertragserrichtungskosten seien in
Abzug zu bringen, war demnach vielmehr
deren Einbeziehung (Hinzurechnung) in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
dem Grunde nach rechtens; hinsichtlich der Höhe des Kostenansatzes ist dem
Bw in diesem Punkt insoweit Folge zu geben, als aufgrund der beiderseitig
anzunehmenden Beauftragung nur die zur Hälfte übernommenen Kosten im
Betrag von sohin gerundet € 8.189 anzusetzen sind.
Da laut Vertragspunkt XI. feststeht, dass beide
Vertragsteile den Notar B iSd § 12 BTVG zum Treuhänder bestellt haben,
kann im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag dahingestellt
bleiben, ob der Bw allenfalls als Sicherstellung auch eine Bankgarantie
hätte beibringen können, insofern von der Befragung des angebotenen
Zeugen der Bank Abstand genommen werden konnte. Gleiches gilt für die
angebotene Zeugin der Verkäuferin ua. zur Frage, inwieweit der
Vertragserrichter "aufoktroiert" wurde, da - wie oben ausführlich dargelegt
- die gegebenen Umstände keinen Zweifel daran lassen, dass der Bw eben
einen vorgefertigten Vertrag unterzeichnet hat. Die vom Bw vertretene
Rechtsansicht geht aus Berufung und Vorlageantrag bereits deutlich hervor,
sodass auch von seiner Einvernahme als Partei als nicht zweckdienlich Abstand
genommen werden konnte.
Insoweit der Bw zu sämtlichen Berufungspunkten auf
eine Verfassungswidrigkeit hinweist, so darf nochmals festgehalten werden, dass
der UFS als Verwaltungsbehörde seine Entscheidungen in
Anwendung/Vollziehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter
Berücksichtigung der geltenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu
treffen hat. Die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit einer
gesetzlichen Bestimmung fällt in die ausschließliche Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Der Berufung war sohin insgesamt teilweise Folge zu geben.
Die Grunderwerbsteuer bemißt sich wie folgt:
|
Gegenleistung:
|
in Euro
|
Kaufpreis
|
909.840
|
Vertragserrichtungskosten, 50 %
|
8.189
|
Bemessungsgrundlage
|
918.029
|
Übertrag:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
918.029
|
hievon 3,5 % Grunderwerbsteuer =
|
32.131
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-I/08
- Stammnummer
- 35899
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF