Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2983
Auslegung der Personengesellschaftsklausel im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1576-IV/4/2008vom 23.06.2008
Wortlaut laut Findok
Durch die Personengesellschaftsklausel
des Art. 7 Abs. 7 DBA-Deutschland sollte die im innerstaatlichen Recht
verwurzelte Transparenz der Personengesellschaften in ihren Auswirkungen auf
Gesellschafter/Gesellschaftsbeziehungen auf der Abkommensebene festgeschrieben
werden. Es ist wohl richtig, dass in diesem Zusammenhang die Rechtslage im Staat
der Personengesellschaft für den Ansässigkeitsstaat des
Gesellschafters bindend ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anwendbarkeit
der Klausel gegeben ist.
Der erste Satz von Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens legt
(klarstellend) fest, dass Einkünfte aus der Beteiligung an einer
Personengesellschaft unter Artikel 7 fallen. Der zweite Satz bezieht sich auf
die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (nicht aber auf
Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern). Gewährt daher ein
Personengesellschafter einem Anderen ein Darlehen, damit dieser einen Anteil an
der Personengesellschaft erwerben kann, dann gründet sich der daraus
resultierende Zinsenfluss nicht auf eine von Absatz 7 erfasste
Gesellschafter/Gesellschafts-Beziehung, sondern auf eine davon nicht erfasste
Gesellschafter/Gesellschafter-Beziehung.
Nach Auffassung des BMF ist es daher abkommenskonform, wenn
Österreich die Zinsen bei dem darlehensgebenden und in Österreich
ansässigen Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft der
Besteuerung unterwirft. Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens kann aus den
angeführten Gründen nicht als Rechtsgrundlage dafür herangezogen
werden, in Deutschland beim darlehensnehmenden österreichischen
Gesellschafter den einkünftemindernden Abzug als Sonderbetriebsausgabe zu
verwehren.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1576-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35868
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF