Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0989-W/08
Liebhaberei bei einem Spielautomatenbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0989-W/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Entscheidung ergeht im
fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2008, 2005/15/151 (im Folgenden kurz:
Vorerkenntnis).
Der Berufungswerber (Bw) bezieht als Angestellter
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner betreibt er seit dem
1. Dezember 1995 einen Spielautomatenverleih. Die daraus erzielten
Einkünfte werden gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Nachdem der Bw in den Jahren 1995 bis 1997 in den für
diese Jahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden erklärungsgemäß
berücksichtigte Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt
-699.397,00 S erzielt hatte, teilte er dem Finanzamt am 28. September 2000 in
Beantwortung eines die Steuererklärungen des Jahres 1998 betreffenden
Vorhalts zur Frage der Einkunftsquelleneigenschaft seines Spielautomatenverleihs
auszugsweise Folgendes mit:
Für den
Zeitraum 1995 bis 2000 ergebe sich ein Gesamtverlust aus dem
Spielautomatenverleih in Höhe von 1.943.000,00 S. Darin enthalten sei eine
bezahlte Vergnügungssteuer von rd. 2.660.000,00 S. Diese Steuerleistung sei
wesentlich für den Verlust verantwortlich gewesen.
Er habe in den
Anfangsjahren mit diversen Lokalen (Kaffeehäuser, Espressi, etc.)
Vereinbarungen über die Aufstellung von Automaten getroffen. Viele der
Vertragspartner hätten jedoch nach relativ kurzer Zeit ihre Lokale
zugesperrt, was zu einem häufigen Wechsel der Aufstellorte geführt
habe. Da die Vergnügungssteuer in Wien im vorhinein zu bezahlen sei, seien
oftmals Kosten angefallen, obwohl dann keine oder nur geringe Einnahmen erzielt
hätten werden können. Weiters sei die Vergnügungssteuer in Wien
derart hoch, dass der erzielte Umsatz in einigen Fällen nicht zu deren
Abdeckung ausgereicht habe. Da die Preisgestaltung im Wesentlichen durch den
Markt bestimmt werde, sei auch über diesen Bereich keine
Umsatzerhöhung erzielbar gewesen.
Auf Grund der
schlechten Ertragssituation sei bereits in den Vorjahren nach Strategien gesucht
worden, um die Ertragslage zu verbessern. So habe der Bw versucht, die
verstreuten Standorte zu konzentrieren und Vertragspartner zu finden, die ein
längeres Vertragsverhältnis zulassen würden. Es sei auch versucht
worden, das Missverhältnis zwischen Einnahmen und Vergnügungssteuer in
den Griff zu bekommen. So sei die Möglichkeit geprüft worden,
Automaten in Niederösterreich, wo die Vergnügungssteuer wesentlich
geringer sei, aufzustellen. Für drei neue Standorte in
Niederösterreich, darunter ein CineCenter, stehe bereits ein
Vertragsabschluss bevor.
In die
beigelegte Prognoserechnung für die Jahre 2001 bis 2006 seien Erkundigungen
über die Einnahmensituation in Vergleichsbetrieben eingeflossen.
Auf Grund der
Umstrukturierung des Unternehmens in Verbindung mit den neuen Standorten ergebe
sich eine gänzlich neue Einkommenssituation, die eine äußerst
positive Entwicklung erwarten lasse.
Die erwähnte Prognoserechnung, der jährliche
Einnahmen von 1.260.000,00 S zu Grunde liegen, nimmt für die Jahre 2001 bis
2006 einen Gesamtgewinn von 2.390.000,00 S an.
Im Zuge einer im Jahr 2002 begonnenen, die Jahre 1998 bis
2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gelangte die
Prüferin zu der Feststellung, dass der Spielautomatenverleih des Bw keine
Einkunftsquelle darstelle und mit Beginn des Jahres 1998 als Liebhaberei
einzustufen sei. Im Einzelnen führt die Prüferin unter Tz. 28 des
BP-Berichts dazu Folgendes aus:
Der Bw habe den Betrieb des Spielautomatenverleihs am 1.
Dezember 1995 mit der Aufstellung eines Dartautomaten in Wien aufgenommen. In
den Jahren 1995 bis 2001 seien aus diesem Betrieb folgende Verluste erklärt
worden:
|
|
jährlicher
Verlust
|
kumulierter
Verlust
|
1995
|
-16.407,00
|
-16.407,00
|
1996
|
-352.054,00
|
-368.461,00
|
1997
|
-330.936,00
|
-699.397,00
|
1998
|
-430.284,00
|
-1.129.681,00
|
1999
|
-364.588,00
|
-1.494.269,00
|
2000
|
-415.100,00
|
-1.909.369,00
|
2001
|
-156.708,00
|
-2.066.077,00
Der
Spielautomatenverleih sei als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung zu bewerten. Bei Prüfung anhand der Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung sowie Betrachtung nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse seien folgende Umstände berücksichtigt worden:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste, Umsätze (Anmerkung: die jährlichen
Verluste beinhalten unter Tz. 26 BP-Bericht vorgenommene Gewinnkorrekturen):
|
|
Umsatz
|
jährlicher
Verlust
|
kumulierter
Verlust
|
1995
|
0,00
|
-16.407,00
|
-16.407,00
|
1996
|
468.977,90
|
-352.054,00
|
-368.461,00
|
1997
|
701.823,36
|
-330.936,00
|
-699.397,00
|
1998
|
403.723,66
|
-417.337,00
|
-1.116.734,00
|
1999
|
241.193,67
|
-360.698,00
|
-1.477.432,00
|
2000
|
407.223,52
|
-410.066,00
|
-1.887.498,00
|
2001
|
512.251,29
|
-115.696,00
|
-2.003.194,00
Bis zum Jahr 2001 seien keine Gewinne erzielt worden. In
den Jahren 1998 bis 2000 sei der jährliche Verlust höher als der
Umsatz.
Ursachen der
Verluste:
u.a. hohe
Fixkosten (Vergnügungssteuer), mangelnde Werbemaßnahmen.
Die
Spielautomaten würden zur Gänze in Wien vermietet. Die
Vergnügungssteuer würde zur Gänze vom Bw bezahlt. Der Umsatz
einiger Automaten reiche nicht zur Abdeckung der Vergnügungssteuer. Bei
einem in den Jahren 1995 - 2001 erzielten Umsatz von insgesamt 2.735.193,40 S
habe die in diesem Zeitraum entrichtete Vergnügungssteuer 3.088.284,10 S
betragen.
Marktgerechtes
Verhalten:
Bezüglich
Leistungsangebot und Preisgestaltung seien im Prüfungszeitraum keine
Änderungen festgestellt worden. Der Bw habe laut Schreiben vom 9. Oktober
2002 immer mehr davon Abstand genommen, an Gastronomen aktiv heranzutreten, und
habe in Folge Unrentabilität eines Standortes Automaten in ein Lager
verbracht. Damit könne von einem stetigen Streben nach Gewinn nicht
gesprochen werden.
Bemühungen
zur Verbesserung der Ertragslage:
Im Zuge der
Prüfung seien Prognoserechnungen vorgelegt worden; die dabei angenommenen
Umsätze seien noch während der Prüfung korrigiert, der
prognostizierte Gesamtgewinn immer weiter in die Zukunft verlagert worden. Im
Schreiben vom 9. Oktober 2002 habe der Bw den Wunsch geäußert, im
Jahr 2007, dem Zeitpunkt seines Pensionsantritts, und somit spätestens im
Zeitpunkt der Übernahme durch seinen Sohn einen Gesamtgewinn zu
erwirtschaften. Für die Betriebsprüfung sei aber aus den
Prognoserechnungen ein Gesamtgewinn in einem absehbaren Zeitraum nicht
erkennbar.
Gesamtbild der
Verhältnisse:
Als Indiz
für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht werde gewertet, dass der Bw neben
der zu beurteilenden Tätigkeit eine nicht unwesentliche Einkunftsquelle
habe, die es ihm erlaube, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Verluste
abzudecken.
Da mit Ablauf des
Anlaufzeitraums (1995 - 1997) keine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn
vorliege, erfolge mit Beginn des Jahres 1998 die Betriebsaufgabe. Der gemeine
Wert der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter werde
in Höhe des Restbuchwertes ermittelt.
Das Finanzamt erließ in der Folge den Feststellungen
der Betriebsprüfung Rechnung tragende Einkommensteuerbescheide u.a.
für die Jahre 1999 bis 2001.
In der am 24. April 2003 erhobenen Berufung wendet der Bw
gegen die Liebhabereibeurteilung ein, die unter Tz. 28 BP-Bericht angestellten
Überlegungen seien nicht zutreffend. So sei dort angeführt, dass
mangelnde Werbemaßnahmen oder auch fehlendes marktgerechtes Verhalten die
Ursachen für die Ergebnissituation seien.
Dem sei entgegenzuhalten, dass jene geeigneten
Maßnahmen, die ein Automatenaufsteller ergreifen könne, darin
bestünden, ständig neue Standorte zu suchen, diese zu testen und - wie
in allen Fällen üblich - bei einem schlechten Einspielergebnis den
Automaten von diesem Standort abzuziehen und sofort wieder beim Magistrat
abzumelden, um sich so der weiteren Verpflichtung zur Entrichtung von
Vergnügungssteuer zu entheben.
Der Bw habe für den Zeitraum Jänner 1998 bis
August 2002 eine Aufstellung ausgearbeitet, aus welcher zu ersehen sei, dass
sich im August 2002 nur zwei Unterhaltungs- und zwei Münzgewinnautomaten im
Einsatz befunden hätten, obwohl insgesamt 16 dieser Geräte an 80
Standorten kurzzeitig aufgestellt gewesen wären. Beziehe man in diese
Statistik auch die drei Musikboxen, einen Fußballtisch, einen Billardtisch
und einen Kaffeeautomaten ein, so seien in 55 Monaten 104 Aufstellplätze
erprobt worden.
Schon auf Grund dieser Umstände könne nicht von
fehlendem marktgerechtem Verhalten gesprochen werden. Im Übrigen sei an
Hand diverser Flugzettel belegbar, dass Werbemaßnahmen zur Steigerung des
Bekanntheitsgrades und des Umsatzes gesetzt wurden.
Die in der Berufung erwähnte, Jänner 1998 bis
August 2002 umfassende Aufstellung gibt für die einzelnen Spielautomaten
den Aufstellungsort - durchwegs Lokale in verschiedenen Wiener Bezirken - und
die jeweilige Dauer der Aufstellung an.
In ihrer zur Berufung ergangenen Stellungnahme weist die
Prüferin darauf hin, dass mangels Standlisten oder anderer Aufzeichnungen
eine exakte Zuordnung der einzelnen Spielautomaten zu den jeweiligen
Aufstellungsorten, Aufstellzeiten etc. für das Finanzamt nicht möglich
sei. Laut Berufung seien im August 2002 lediglich zwei Münzgewinnautomaten
und zwei Unterhaltungsautomaten im Einsatz gewesen, wobei ein Bestreben, sofort
neue Standorte für die auf Lager befindlichen Spielautomaten zu suchen,
nicht erkennbar sei. Von den in der Berufung angeführten
Werbemaßnahmen sei das Finanzamt bis dato nicht in Kenntnis gesetzt
worden. Diese Werbemaßnahmen seien weder dokumentiert, noch hätten
sie als Betriebsausgaben in den Aufzeichnungen ihren Niederschlag gefunden.
Der zu dieser Stellungnahme eingereichten
Gegenäußerung vom 21. September 2003 legte der Bw Standlisten und
eine Übersichtsgrafik bei. Diese seien bereits im Zuge der
Betriebsprüfung dem Finanzamt übergeben worden. Aus den Standlisten
(Anmerkung: es handelt sich dabei um die bereits der Berufung beigelegte
Aufstellung) sei zu ersehen, dass ständig neue Aufstellungen
durchgeführt wurden, somit das Bestreben, neue Standorte zu finden, sehr
wohl erkennbar sei. Geldspielautomaten könnten jedoch nicht an irgendeinem
Standort aufgestellt werden, da bei einer Vergnügungssteuer in Höhe
von 1.300,00 € sehr leicht ein Verlust entstehen könne. Zur Steigerung
des Bekanntheitsgrades und des Umsatzes habe der Bw Flugzettel mit und ohne
Spielbon, Spielgutscheine verteilt, Auslagen gestaltet. Die Flugzettel seien vom
Sohn des Bw am PC hergestellt und dann vom Bw, auch mit dem jeweiligen
Lokalbetreiber, verteilt worden, weshalb die Flugzettel auch nicht als
Betriebsausgaben deklariert worden seien. Der Bw habe ferner Darts- und
Billard-Turniere veranstaltet. Exemplare der Flugzettel etc. wurden der
Gegenäußerung beigelegt.
Der Bw führt in der Gegenäußerung weiter
aus, dass, wenn ihm mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werde, weil er
neben seiner Tätigkeit als Automatenaufsteller "eine nicht unwesentliche
Einkunftsquelle" habe, darauf hinzuweisen sei, dass er im Hinblick auf seine
Überzeugung, die Automatenaufstellertätigkeit werde nunmehr Gewinne
erzielen, um die Gewährung einer damals noch möglichen
Vorruhestandsregelung angesucht habe. Diese sei ihm per 1. Dezember 2000 auch
gewährt worden, mit der Auflage, dass sein Gehalt, das bis dahin monatlich
netto 42.030,00 S betragen habe, auf 28.763,00 S reduziert werde. Da ihm das
Gehalt nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugesagt war, habe er bis zum
Pensionsantritt mit einer eineinhalbjährigen Arbeitslosigkeit rechnen
müssen. Wenn er also keine Absicht gehabt hätte, Gewinn zu erzielen,
so hätte er sicher nicht die Vorruhestandsregelung angestrebt. Zu bemerken
sei, dass das Jahr 2003 mit einem Gewinn abgeschlossen werde.
In der am 6. Oktober 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
brachte der Bw ergänzend vor, dass die Nutzungsdauer für die
Spielautomaten zu kurz angesetzt worden sei. Es wäre nicht bloß eine
5-jährige, sondern eine 7-jährige oder längere Abschreibung
möglich gewesen. Weitere Verlustursache seien die hohen Strafen gewesen,
die der Magistrat verhängt habe, wenn Automaten bereits vor der oft lange
dauernden Konzessionserteilung aufgestellt worden seien. Auch die hohe
Arbeitslosigkeit sei als Verlustursache anzuführen.
Den für die Jahre ab 2002 eingereichten
Abgabenerklärungen sind folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
entnehmen:
2002: 220 € Gewinn; 2003: -2.498 €
Verlust; 2004: 1.140 € Gewinn; 2005: -2.048 € Verlust; 2006:
-9.980,92 € Verlust.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim Spielautomatenverleih des
Bw handelt es sich unstrittig um eine Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO).
Die LVO stellt in erster Linie
auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im
Falle von Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO ist das
Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Absicht an
Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist, und zwar - wenn die
Betätigung nicht in der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden
besteht - an Hand objektiver Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1
LVO.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 LVO ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere an Hand der in den Z 1 bis 6 des § 2
Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem Kriterium der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zu. Nach
§ 2 Abs. 2 LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (VwGH vom 28.2.2002, 96/15/0219,
7.10.2003, 99/15/0209, 20.4.2006, 2004/15/0038, und 12.12.2007,
2006/15/0075).
Da die LVO das subjektive
Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist das Schwergewicht
auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht
hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219).
Die Absicht, einen Gesamtgewinn
zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willenentschluss), der erst dann zu
einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seien Manifestation in
die Außenwelt tritt. Die Absicht, positive Ergebnisse erzielen zu wollen,
muss anhand objektiver - d.h. für einen Dritten nachvollziehbarer -
Kriterien beurteilt werden können. Es genügt daher nicht, dass der
Beschwerdeführer die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen.
Auch bei behauptetem
subjektivem Ertragsstreben ist aus Gründen der Rechtssicherheit und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung davon auszugehen, dass eine
erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 EStG ohne
Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Ertrages nicht denkbar ist. Die
Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist somit bereits im
Einkunftsbegriff mitgedacht (Doralt/Renner,
EStG8
§ 2
Tz 320). Unter Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist die
objektive Eignung der Tätigkeit zu verstehen, unter normalen
wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art ihrer Ausübung einen der
positiven Steuererhebung zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen (Doralt/Renner,
EStG8
§ 2
Tz 364; VwGH 26.3.2007, 2006/14/0017).
Besteht objektiv gesehen keine
Möglichkeit, Einnahmenüberschüsse zu erzielen, reicht der
subjektive Wille hiezu für die Anerkennung einer Einkunftsquelle nicht aus;
fehlt einer Betätigung bei der gewählten Bewirtschaftungsart die
Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses, erfolgt
sie nicht in der nach § 1 Abs. 1 LVO geforderten Absicht
(Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 Tz 356, 364).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Vorerkenntnis u.a ausgesprochen, die belangte Behörde habe sich bei der
von ihr getroffenen Liebhabereibeurteilung in keiner Weise darauf gestützt,
dass sich herausgestellt hätte, die Betätigung könne niemals
erfolgbringend sein.
Wie die nachstehende
Gegenüberstellung zeigt, haben die aus dem Automatenverleih erzielten
Umsätze in keinem Jahr ausgereicht, die sich als Fixposten zu Buche
schlagenden Vergnügungssteuern und jährlichen Abschreibungen
abzudecken.
|
|
Umsätze
|
Vergnügungs-
steuer
|
Abschrei-bungen
|
Vergnügungs-steuer
+ AfA
|
1995
|
0,00
|
-6.000,00
|
-3.070,00
|
-9.070,00
|
1996
|
468.977,90
|
-645.120,00
|
-62.596,83
|
-707.716,83
|
1997
|
701.823,36
|
-712.790,00
|
-120.974,49
|
-833.764,49
|
1998
|
403.723,66
|
-491.228,00
|
-134.220,76
|
-625.448,76
|
1999
|
241.193,67
|
-247.560,00
|
-154.179,22
|
-401.739,22
|
2000
|
407.223,52
|
-526.605,00
|
-179.453,08
|
-706.058,08
|
2001
|
512.251,29
|
-458.981,10
|
-143.637,75
|
-602.618,85
|
Gesamt
|
2.735.193,40
|
-3.088.284,10
|
-798.132,13
|
-3.886.416,23
Der Einwand, der Abschreibung
der Spielautomaten sei eine zu kurze Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden bzw.
es wäre eine Abschreibung auf 7 Jahre oder länger möglich
gewesen, vermag - abgesehen davon, dass der Bw zum Nachweis oder zur
Glaubhaftmachung einer länger als 5-jährigen betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer nichts Substantiiertes vorgetragen hat - an dieser Aussage nichts
zu ändern, da selbst bei Annahme eines 10 jährigen
Abschreibungszeitraumes die Umsätze die Fixkosten nicht übersteigen
würden. Alleine die im Zeitraum Dezember 1995 bis Ende 2001 angefallenen
Vergnügungssteuern sind um rund 350.000,00 S höher als die in
diesem Zeitraum erzielten Einnahmen.
Der Bw brachte zur
Erklärung der Verlustsituation seines Automatenbetriebes vor, dass der
häufige Wechsel der Aufstellungsorte - die Berufung spricht von 104 im
Zeitraum Jänner 1998 bis August 2002 erprobten Aufstellplätzen - in
Verbindung mit der in Wien sehr hohen, im Vorhinein zu bezahlenden
Vergnügungssteuer oftmals zum Anfallen von Kosten, denen keine oder geringe
Einnahmen gegenübergestanden wären, geführt hätte. Da die
Preisgestaltung im Wesentlichen durch den Markt bestimmt werde, sei über
diesen Bereich keine Umsatzerhöhung erzielbar gewesen.
Wie das aus der obigen
Gegenüberstellung ersichtliche Verhältnis der Einnahmen zu den
Fixkosten zeigt, konnte der Betrieb des Bw bei dieser Art der Bewirtschaftung
nicht gewinnbringend arbeiten. Die Einnahmen aus dem Automatenverleih haben in
einem Zeitraum von 6 Jahren nicht einmal ausgereicht, die mit dem Verleih
verbundenen öffentlichen Abgaben zu verdienen, geschweige denn das für
den Erwerb der Automaten investierte Kapital. Die seit Beginn des
Anlaufzeitraums und auch danach während des Berufungszeitraums
unverändert bestehende Bewirtschaftungsart konnte bei ihrer
Fortführung in Anbetracht der hohen Fixkostenbelastung niemals zu einem
Gesamtgewinn führen.
Eine Betätigung, der im
Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart von vornherein die Eignung
zur Erzielung eines Gesamtgewinns fehlt, erfolgt nicht in der von § 1
Abs. 1 LVO geforderten Absicht und ist daher keine Betätigung in
diesem Sinn. Sie führt daher auch nicht zu Einkünften (vgl. VwGH
15.11.1994, 94/14/0083). Da die Betätigung des Bw bei der im Anlauf- und im
Berufungszeitraum vorliegenden Bewirtschaftungsart niemals erfolgbringend sein
kann, war schon aus diesem Grund die Einkunftsquelleneigenschaft zu verneinen.
Der Automatenverleih des Bw ist somit bereits wegen mangelnder Ertragseignung
mit Ablauf des Anlaufzeitraums, also ab dem Jahr 1999, als Liebhaberei zu
qualifizieren.
Da das Schwergewicht auf die
bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf
nachfolgende Jahre zu legen ist, kommt den Ergebnissen der Jahre ab 2002 schon
deshalb nur eingeschränkte Bedeutung zu. Im Übrigen liegt die
Aussicht, einen Gesamtgewinn aus dem Automatenverleih zu erzielen, bei den
für die Jahre ab 2002 erklärten Ergebnissen - in zwei Jahren geringe
Gewinne von insgesamt rd. 1.400,00 € (rd. 20.000,00 S),
ansonsten weiterhin, wenn auch im Vergleich zum Anlauf- und Berufungszeitraum
geringere, Verluste, auch der in der Berufungsverhandlung vom Oktober 2005
für das Jahr 2005 noch prognostizierte Gewinn von 8.000,00 € ist
nicht eingetreten, insgesamt ist auch das in den Jahren 2002 bis 2006 erzielte
Ergebnis negativ - gemessen an dem bis einschließlich 2001 eingetretenen
Gesamtverlust von rd. 2 Mio S so fern, dass auch diese Ergebnisse
nicht geeignet sind, die Erfolgseignung des Automatenverleihs darzutun.
Zu den als weitere
Verlustursachen behaupteten hohen Strafen des Magistrats für vorzeitiges,
konzessionsloses Aufstellen von Spielautomaten ist zum einen darauf hinzuweisen,
dass sich solche aus den vorliegenden Einnahmen- Ausgabenrechnungen nicht
nachvollziehen lassen. Zum anderen würde sich, so diese Strafen über
den zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich eine wesentliche
Fixkostenbelastung bedeutet hätten, der Bw seinen Automatenverleih damit
unter Inkaufnahme auch dieser Fixkostenbelastung über den Anlaufzeitraum
hinaus unverändert betrieben hätte, an der Feststellung, dass die
Betätigung des Bw im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart
nicht erfolgbringend sein konnte, nichts ändern.
Wenn der Bw auf die negativen
Auswirkungen hoher Arbeitslosigkeit verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass
dies kein Kriterium ist, das seinen Automatenverleih von anderen derartigen
Betrieben unterscheidet. Das Auftreten von Arbeitslosigkeit ist eine normales
wirtschaftliches Risiko (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0020 zu
Konjunktureinbrüchen), auf das sich alle Unternehmen einzustellen
haben.
Das erstmals in der
Verwaltungsgerichtsgerichtshofbeschwerde erstattete Vorbringen des Bw, die
Zunahme von Konkurrenzunternehmen habe Einfluss auf die Ertragslage seines
Unternehmens gehabt, ist allgemein gehalten. Es fehlt schon an einer
nachvollziehbaren Darstellung allfälliger negativer Auswirkungen dieses
Umstandes auf die Einnahmen seines Automatenverleihs. Der Bw legt auch nicht
dar, ab welchem Zeitpunkt diese Entwicklung eingesetzt hätte. Zudem
widerspricht dieses Vorbringen jenem in der Vorhaltsbeantwortung vom
28. September 2000, wo der Bw ausschließlich die hohe
Vergnügungssteuer und den häufigen Wechsel der Aufstellungsorte als
Verlustursachen genannt hat. Dass die Verluste des Automatenverleihs auf
"Unwägbarkeiten" zurückzuführen wären, hat der Bw daher
nicht glaubhaft dargetan.
Da die Betätigung des Bw
schon deshalb, weil sie nicht erfolgbringend sein kann, nicht in der nach
§ 1 Abs. 1 LVO geforderten Absicht erfolgte, kommt der Frage, ob
der Bw ein subjektives Ertragsstreben, auf das nur subsidiär Bedacht zu
nehmen ist
(Doralt/Renner8,
§ 2 Tz 364; Hofstätter/Reichel, § 2 Tz 14.1,
S. 20/10), hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats liegen aber auch die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme eines
subjektiven Ertragsstrebens nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom
Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich "in die Gewinnzone"
führen, vielmehr ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung
der im § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht
auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen. Feststellungen zu den vom Bw
behaupteten Maßnahmen und ihrer grundsätzlichen Erfolgseignung habe
die belangte Behörde nicht getroffen, weshalb die Begründung des
angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig sei.
Der Bw hat u.a vorgebracht, das
Testen neuer Standplätze und das Abziehen von Geräten von unrentablen
Standorten sei ein Indiz für richtiges wirtschaftliches Verhalten.
Es mag zwar zutreffen, dass es
wirtschaftlich sinnvoll sein kann, neue Standplätze für das Aufstellen
von Spielautomaten zu testen und Geräte von unrentablen Standorten
abzuziehen. Diese Maßnahmen sind aber für sich nicht geeignet, einen
Spielautomatenbetrieb, der Jahre hindurch keine die Fixkosten deckenden
Einnahmen erwirtschaftet, langfristig gewinnbringend zu gestalten, hat doch der
Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2000 selbst zugebilligt,
dass der häufige Wechsel der Aufstellplätze nicht einmal zu die
Vergnügungssteuer deckenden Einnahmen geführt habe. Wenn aber
erkennbar ist, dass mit dem wiederholten Erproben neuer Aufstellungsorte nicht
einmal die Fixkosten deckende Einnahmen zu erzielen sind, so kann in einer
Maßnahme, die alleine darin besteht, die Automaten (weiterhin) an
ständig wechselnden Orten aufzustellen, keine Maßnahme erblickt
werden, die grundsätzlich geeignet wäre, die Betätigung des Bw zu
einem Gesamterfolg zu führen.
Der Bw hat weiters behauptet,
zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und des Umsatzes Werbemaßnahmen
gesetzt zu haben. Laut der am 21. September 2003 eingereichten
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung habe es sich
dabei bei den Geldspielautomaten um Flugzettelaktionen, die Verteilung von
Spielgutscheinen in umliegenden Lokalen und das auffällige Gestalten von
Auslagen, bei den Unterhaltungsautomaten um Aufkleber in den Auslagen sowie das
Veranstalten von Turnieren gehandelt. Der Bw hat dem Schreiben Werbematerial
beigelegt. Dieses sei, wie der Bw in der Berufungsverhandlung erklärte, nur
beispielhaft, soweit er solches gefunden habe.
Die Betriebsprüfung hat,
wie ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 21. August 2003 zu entnehmen ist,
festgestellt, dass Werbemaßnahmen weder dokumentiert seien, noch als
Betriebsausgaben in den Aufzeichnungen ihren Niederschlag gefunden
hätten.
Der Bw erklärt diesen
Umstand damit, dass die Flugzettel von seinem Sohn auf einem PC hergestellt und
von ihm, mitunter auch vom jeweiligen Lokalinhaber, verteilt worden
seien.
Da den Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage bei der Beurteilung der Absicht, einen Gesamtgewinn
zu erzielen, besondere Bedeutung zukommt, muss ein solches Bemühen auch
durch entsprechende Dokumentation nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
sein. Die Absicht, positive Ergebnisse erzielen zu wollen, muss ja anhand
objektiver - d.h. für einen Dritten nachvollziehbarer - Kriterien beurteilt
werden können
(Doralt/Renner8,
§ 2 Tz 356).
An einer solchen
Nachvollziehbarkeit, insbesondere auch in Bezug auf die Intensität der
Durchführung, mangelt es aber den vom Bw behaupteten Werbemaßnahmen.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass solche Maßnahmen nicht
dokumentiert seien bzw. keinen Eingang in die vom Bw geführten
Aufzeichnungen gefunden hätten, ist unwiderlegt geblieben.
Bereits der Umstand, dass der
Bw als Beleg für die Durchführung der behaupteten
Werbeaktivitäten für einen seit der Betriebseröffnung vergangenen
Zeitraum von 6 Jahren nicht mehr vorlegen konnte, als ein paar PC Ausdrucke
im A4 Format, bezüglich derer zudem nicht einmal nachvollzogen werden kann,
wann sie hergestellt wurden, sowie einige Visitenkarten von Automatencasinos
("Spielbons" Beilage 16), lässt es zweifelhaft erscheinen, dass
Werbeaktivitäten in einer Intensität gesetzt wurden, die auf eine
Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1
Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht schließen ließe. Es entspricht
im Übrigen auch nicht der Lebenserfahrung, dass für Geldspielautomaten
intensive Werbung durch das Verteilen von Flugzetteln und Spielgutscheinen, etwa
in umliegenden Lokalen, betrieben wird. Dass die behaupteten
Werbeaktivitäten in keiner Weise Eingang in die Aufzeichnungen des Bw
gefunden haben - auch wenn die Herstellung der Flugzettel durch den Sohn des Bw
keine Kosten verursacht haben mag, so hätte es zumindest Aufzeichnungen
über verwendetes Material oder Abrechnungen von Gratisspielbons bzw.
Spielgutscheinen und bei Turnieren ausbezahlter Preisgelder geben müssen -,
spricht ebenfalls dagegen, dass die behaupteten Maßnahmen einen
nennenswerten Umfang erreicht haben.
Die als Beilage 16
vorgelegten Spielbons weisen außerdem keinen Bezug zum Betrieb des Bw auf.
Es handelt sich dabei um Visitenkarten von Automatencasinos, wo
erfahrungsgemäß mehrere Spielautomaten aufgestellt sind. Einen
Hinweis auf vom Bw aufgestellte Automaten enthalten diese Visitenkarten
nicht.
Dass der Bw die Auslagen von
Lokalen gestaltet hätte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die als
Beilagen 17, 19, 20 und 21 vorgelegten Blätter mit Nachbildungen der
Portalgestaltung der Lokale X&Y oder ZY lassen sich auf jedem Computer
leicht herstellen, sind daher kein Nachweis dafür, dass der Bw diese
Gestaltung vorgenommen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Bw
überhaupt Auslagen von Lokalen, in denen er jeweils nur für kurze Zeit
seine Automaten aufstellte, so etwa im X&Y in den Monaten November bis
Dezember 2001, gestaltet haben soll.
Abgesehen von der mangelnden Nachvollziehbarkeit der
behaupteten Maßnahmen weist auch die Art, in der die behaupteten
Maßnahmen durchgeführt worden wären, auf keine nennenswerten
Aktivitäten hin.
So kann das Anfertigen von Flugzetteln auf dem PC durch den
Sohn des Bw nicht als Maßnahme verstanden werden, die geeignet wäre,
einen Betrieb, der jahrelang Verluste in Höhe von mehreren hundertausend
Schillingen erwirtschaftet und nicht einmal die Fixkosten deckende Einnahmen
abwirft, nachhaltig gewinnbringend zu gestalten. Ein wesentliches Bemühen
zur Verbesserung der Ertragslage stellt eine solche Vorgangsweise nicht
dar.
Ferner kann sich der Bw dem
Verteilen von Flugblättern im Hinblick auf seine ganztägige
nichtselbständige Beschäftigung nur zeitlich eingeschränkt
gewidmet haben, dem jeweiligen Lokalinhaber kann ein Verteilen von Flugzetteln
wohl ebenfalls nur nebenher möglich gewesen sein. Derartige Maßnahmen
können möglicherweise zu einer kurzfristigen Steigerung der Einnahmen
aus konkret beworbenen Automaten beigetragen haben, ein wesentliches
Bemühen, das auf eine ernsthafte und nachhaltige Verfolgung der im
§ 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht schließen ließe,
kann darin aber nicht erblickt werden.
Aus den vom Bw behaupteten
Maßnahmen kann daher ein Streben, den Automatenverleih zu einem
steuerlichen Gesamterfolg zu führen, nicht abgeleitet werden.
Mit dem für das Vorliegen
einer Gewinnerzielungsabsicht ins Treffen geführten Argument, die
Vorruhestandsregelung nur auf Grund seiner Überzeugung von einer
Gewinnerzielung aus dem Automatenbetrieb angestrebt zu haben, äußert
der Bw bloße, für die Beurteilung der an objektiven Kriterien zu
messenden Gewinnerzielungsabsicht unbeachtliche Wunschvorstellungen. Falls der
Bw mit dem Hinweis auf die nach Ablauf der Vorruhestandsregelung bis zum
Pensionsantritt erwartete Arbeitslosigkeit seine Absicht andeuten möchte,
er habe den Betrieb für den Fall einer Arbeitslosigkeit aufrecht erhalten
wollen, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 9.12.2004, 2000/14/0115, zu
verweisen, wonach es auf der Hand liege, dass diese Absicht das Vorliegen von
Liebhaberei in keiner Weise entkräften könne.
Da der Automatenbetrieb des Bw
nicht erfolgbringend sein kann, auch ein subjektives Ertragsstreben nicht
vorliegt, erfolgt die Betätigung des Bw nicht in der nach § 1
Abs. 1 LVO geforderten Absicht, weshalb die Berufung spruchgemäß
abzuweisen war.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0989-W/08
- Stammnummer
- 35850
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF