Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0225-K/02
Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Zero-Bonds mit langer Laufzeit für Zwecke der KESt-Gutschrift bei Verkauf durch die Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-K/02vom 24.02.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Stelle des Einlösewertes der Veräußerungspreis.
Kapitaleinkünfte liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem
Ausgabewert und dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser
innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem
Renditezinssatz. Ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem sich durch
Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsertrag, bestehen jedoch keine
Bedenken, den anteiligen Zinsertrag durch folgende Formel zu
ermitteln.
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert dividiert durch die Anzahl der vollen Monate zwischen
Ausgabe und Einlösung = monatlicher Kapitalertrag."
Wie bereits erwähnt, gehen Verwaltungspraxis und Lehre
(vgl. Doralt Einkommensteuer Kommentar, Bd. II Tz 53 zu § 95) davon aus,
dass der Erwerber eines Forderungswertpapiers auf Grund der im Kaufpreis
enthaltenen anteiligen Kapitalerträge eine KESt-Gutschrift erhält,
wobei dies auch dann erfolgt, wenn anlässlich des Erwerbsvorganges keine
KESt einbehalten und abgeführt wird. Es wird dies als ein Fall des §
95 Abs. 6 EStG 1988 angesehen.
Bemessungsgrundlage für den KESt-Abzug sind die
erzielten Kapitalerträge. Dabei ist allgemein bekannt und dem
Bankengeschäft geradezu immanent, dass Kapital- bzw. Zinserträge von
den Banken nach finanzmathematischen Methoden ermittelt werden.
Die Bw. stützt ihre Rechtsansicht auch auf Pkt. 5. (1)
bzw. Pkt. 4. 5 (2) des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14
0602/1-IV/14/93. Wie bereits dem Erlasstext zu entnehmen ist, handelt es sich um
eine im Zuge der Erhöhung der KESt von 10 % auf 22% auf Einlagen bei Banken
und Forderungspapiere ab 1.1.1993 vom BMF getroffene Maßnahme zur
Vereinfachung der Abgrenzung der Zinserträge. Die lineare Abgrenzung war
unter den damaligen EDV-Verhältnissen die einzige Möglichkeit, dass
alle - auch kleinere Kreditinstitute - den damals übertragenen
Steuereinbehaltungsaufgaben nachkommen konnten. Sie entspricht aber nicht der
wirtschaftlich getreuen Abbildung der auf die einzelnen Zeiträume
entfallenden Zinsenanteile und ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wenn im gegenständlichen Fall gegen die
"Unverhältnismäßigkeit" eingewendet wird, es sei kein
Anhaltspunkt gegeben, was noch unter die "Verhältnismäßigkeit"
fällt bzw. was unter "eher kurzer Laufzeit" und "kleinem Zinsfuß" zu
verstehen ist, und dem Gesetz eine solche Unbestimmtheit nicht zu unterstellen
sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der gegebenen Konstellation
bezüglich der unter Pkt. a. angeführten Wertpapiere auch einem nicht
erfahrenen Bankkunden und "schlichtem" Konsumenten auffallen musste, dass
für die Anschaffung der unter Pkt. a angeführten Wertpapiere nicht nur
nichts zu bezahlen war, sondern zudem noch eine KESt-Gutschrift erstattet wurde.
Bei den unter Punkt b. angeführten Wertpapieren waren die
Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der KESt-Gutschrift auch nur sehr
gering. Hält man sich einen üblichen "Kauf" vor Augen, so wird es
hiebei wohl doch immer zu einem vom Konsumenten zu bezahlenden Kaufpreis kommen.
Da auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise darauf
abstellt, ungeachtet anders lautender zivilrechtlicher Vereinbarungen die
tatsächlichen wirtschaftlichen Geschehnisse zu erfassen, kann wohl nicht
davon ausgegangen werden, dass bei der gegebenen Konstellation die von den
wirtschaftlichen Verhältnissen völlig abweichende lineare Methode als
die vom Gesetz gewollte angesehen wird und "unstrittiger Gesetzesinhalt"
war.
Zumal das auf Grund der finanzmathematischen
Berechnungsmethode ermittelte Ergebnis des Finanzamtes der Höhe nach nicht
bestritten wird, bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen, dass es
nicht nur eine, sondern verschiedene finanzmathematische Berechnungsmethoden
gebe und der Gesetzgeber im Fall der Präferenz für die
finanzmathematische Methode Anhaltspunkte gegeben hätte, welche dieser
Methoden anzuwenden sei.
Da - auch nach Ansicht der Bw. - das Gesetz keine
ausdrückliche Regelung betreffend die lineare bzw. finanzmathematische
Methode trifft, und - wie erörtert - die lineare Methode dem Gesetz
keineswegs immanent ist, kann der Einwand, dass ein
Regel-Ausnahmeverhältnis dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, nicht für
die Anwendung der den wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechenden
linearen zu Lasten der den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende
finanzmathematischen Methode sprechen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in Pkt. 5. (1) bzw.
Pkt. 4. 5 (2) des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93,
ist zu prüfen, ob das nunmehrige Abgehen von dieser Auffassung im
Einzelfall als ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben
anzusehen ist. Dass die lineare Berechnung nur aus Vereinfachungsgründen
zugelassen wurde und die finanzmathematische Berechnung allein den
gegenständlichen wirtschaftlichen Vorgängen gerecht wird und
grundsätzlich für die Berechnung der Stückzinsen anzuwenden ist,
wurde bereits ausführlich dargelegt.
Die berufungsgegenständlichen Zero-Bonds sind
hinsichtlich ihrer Ausgestaltung (Laufzeit von 30 bzw. 35 Jahren,
Verhältnis Ausgabewert zu Einlösungswert von 1: 100 bzw. 2,14:100) mit
den zum Zeitpunkt der Abfassung der KESt-Richtlinien am Markt befindlichen
Nullkuponanleihen nicht vergleichbar. Im Vordergrund stand, wie bereits mehrmals
erwähnt, die Absicht, bei den damaligen EDV-Verhältnissen auch
kleineren Kreditinstituten den Vollzug der neuen Bestimmungen beim KESt-Abzug
ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen. Im
Hinblick darauf wurden seitens des BMF die sich daraus ergebenden
Unrichtigkeiten gegenüber der genaueren finanzmathematischen Methode
hingenommen.
Nur auf Grund der von den damaligen am Markt befindlichen
Nullkuponanleihen extrem abweichenden Parametern hinsichtlich Laufzeit und
Zinssatz konnte es gegenständlich zu der abstrusen Situation kommen, dass
der Erwerber der Anleihen bei Ermittlung der Stückzinsen einen höheren
Betrag an KESt erstattet bekommt als er selbst für den Kauf des Wertpapiers
aufwenden musste. Wäre auch der Verkäufer kapitalertragsteuerpflichtig
gewesen, hätte bei einer linearen Berechnung der Stückzinsen
andererseits auch der Verkäufer anlässlich des Verkaufes nicht nur
nichts erhalten, sondern noch zusätzlich mit KESt belastet werden
müssen.
Allenfalls war der Bw., aber auch anderen Banken auf Grund
von Anfragebeantwortungen des BMF auf diesbezügliche Anfragen betreffend
den Verkauf von Nullkuponanleihen bekannt, dass die "konkrete Berechnung" - die
finanzmathematische Berechnung - der Stückzinsen und der darauf
entfallenden KESt zulässig ist. Das heißt, es wurde von Banken sehr
wohl, wenn es für den Kunden vorteilhaft war, eine finanzmathematische
Ermittlung der Stückzinsen vorgenommen.
Von der Bw. wurden die Zero-Bonds nicht beworben. Im
gegenständlichen Fall soll es sich um einen einzigen Kunden gehandelt
haben, der diese Wertpapiere haben wollte. Angesichts der bei Banken
üblichen EDV-gestützten standardisierten Abwicklung des
Wertpapiergeschäftes hat diese Abweichung auffallen müssen. Denn dass
jemand anlässlich des Kaufes eines Wertpapiers eine KESt-Gutschrift
erhält, die höher ist als der Kaufpreis, kann wohl niemand ernstlich
für rechtens halten und dürfte der Erwerber über ein
entsprechendes Wissen bezüglich der "speziellen Konstellation" der
Zero-Bonds verfügt haben.
Es ist wohl richtig, dass bei Ablauf der Laufzeit des
Papiers eine potenzielle Steuerpflicht für den Erwerber gegeben ist. Auf
Grund der langen Laufzeit - im Zeitpunkt des Erwerbes noch rund 28 bzw. 32 Jahre
- und des Umstandes, dass die Fremdwährungen gegenüber dem Schilling
bzw. Euro weicher werden könnten, ist aber keineswegs sicher, ob der
Erwerber jemals überhaupt mit KESt in Höhe des beim Erwerb erstatteten
Betrages belastet werden wird. Im Übrigen genügt es, wenn der Erwerber
einfach auf sein Wertpapier verzichtet bzw. es vernichtet und so eine weitere
Steuerpflicht ausschließt und den beim Erwerb erstatteten Betrag als
bleibenden Vorteil lukrieren kann.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz
allgemein das Vertrauen eines Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung. Die Abgabenbehörde ist
vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das
Erkenntnis des VwGH vom 26. 7. 2000, 97/14/0040, verwiesen, wonach eine für
Vorjahre vorgenommene rechtliche Beurteilung, die sich zu Gunsten des
Abgabepflichtigen ausgewirkt hat, bei diesem zwar die Hoffnung wecken kann, die
Abgabenbehörde werde diese Beurteilung auch in den Folgejahren beibehalten,
sie schafft aber kein schutzwürdiges Vertrauen, die Behörde werde
diese Beurteilung - wenn sie sich als unrichtig herausstellt - auch für die
Folgezeiträume beibehalten.
In Anbetracht dieser Umstände ist durch das Vorgehen
des Finanzamtes, in denen es in diesen krassen Fällen eine lineare
Berechnung der Stückzinsen nicht zugelassen hat, sondern eine
finanzmathematische Berechnung vorgenommen hat, nicht der Grundsatz von Treu und
Glauben gegenüber der Bw. verletzt worden.
Was die begehrte analoge Anwendung des § 307 Abs. 2
BAO anlangt, so wurde dieser mit BGBl. I 97/2002 aufgehoben und ist nunmehr
der mit selbigen BGBl. eingeführte § 117 BAO seit
26. Juni 2002 in Kraft.
Der § 117 BAO gebietet eine Bindung an
frühere günstigere Weisungen in Richtlinien. Eine solche Bindung an
Weisungen steht jedoch der im § 271 BAO normierten
Weisungsfreiheit der Mitglieder des UFS vollkommen entgegen.
Selbst wenn man grundsätzlich eine solche Bindung
bejahen wollte, ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall
§ 117 BAO dem Berufungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen mag.
Die EStR 2000 - und somit auch die oben festgehaltenen
Ausführungen unter Rz 6186 zur Nullkuponanleihe - wurden am
21. Dezember 2000 im AÖF kund gemacht. Die KESt-Anmeldung für
Oktober 2000 langte am 18. Dezember 2000, jene für November 2000 am
17. Jänner 2001 und jene für Dezember 2000 am 16. Feber 2001 beim
Finanzamt ein. Der angefochtene Haftungsbescheid erging am 24. April
2001.
Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Selbstberechnung
gegenüber dem Finanzamt für die Monate November und Dezember 2000
waren die Ausführung unter Rz 6186 der EStR 2000 schon in Geltung und
wären diese der Selbstberechnung der KESt für die Monate November und
Dezember 2000 bereits zu Grunde zu legen gewesen. Von einer "späteren
Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der Partei" kann somit für
die Monate November und Dezember 2000 nicht gesprochen werden.
Die Selbstberechnung für Oktober 2000 erfolgte zu
einem Zeitpunkt, in dem die EStR 2000 noch nicht kundgemacht waren. Wie
aber bereits oben festgehalten, diente die vereinfachte lineare
Berechnungsmethode der KESt-Richtlinien der Abgrenzung der unterschiedlichen
KESt-Sätze. Wenn - wie die Bw. - die Ausführungen generell und nicht
nur für die Abgrenzung der unterschiedlichen KESt-Sätze dienen
sollten, so gingen aber auch die am Geschäft Beteiligten davon aus, dass
eine solche "spezielle Konstellation" des vorliegenden Sachverhaltes - der
Erwerber der Zero-Bonds bekam bei den unter Pkt. a angeführten Wertpapieren
eine KESt-Gutschrift und hatte für jene unter Pkt. b nur einen
geringen Erwerbspreis zu zahlen - nicht von den KESt-Richtlinien erfasst und
"abgesegnet" sein sollte. Wäre nämlich die lineare Berechnung als
allgemeine Berechnungsmethode zweifelsfrei festgestanden, dann hätten es
sich die Banken nicht nehmen lassen, solche Zero-Bonds mit entsprechendem
Aufwand zu bewerben.
Die
Bw. bringt weiters vor, ihre Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid sei
aus dem Blickwinkel des § 20 BAO rechtswidrig. Die Behörde hätte
sich an die einzelnen Anleger halten müssen. Es sei unbillig, dass die
Finanzbehörde, mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Kunden der Bw, die
auf Grund des Bankgeheimnisses deren Namen nicht bekannt geben dürfe,
nunmehr die Bw. zur Haftung heranziehe. Die Inanspruchnahme der Bw. als
Haftungsträger sei daher unbillig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 95 Abs. 2 EStG 1988
eine spezielle Haftungsnorm ist und im Zusammenhang mit Abs. 5 leg.cit.
praktisch kein Ermessensspielraum der Behörde im Hinblick auf die
Heranziehung zur Haftung besteht. Liegen die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht vor, so ist nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 3 zu §
95 EStG 1988, die Inanspruchnahme des Haftenden überhaupt nicht in das
Ermessen der Behörde gestellt. Der zum Abzug Verpflichtete haftet demnach
zwingend und jedenfalls für die KESt. Aber selbst wenn man einen
Ermessensspielraum der Behörde bezüglich der Heranziehung zur Haftung
als gegeben ansieht, erscheint die Heranziehung im gegenständlichen Fall im
Lichte der schon zum Prinzip von Treu und Glauben angeführten Umstände
nicht unbillig.
Soweit die Bw. vermeint, durch
die Heranziehung zur Haftung würde letztlich der Gleichheitsgrundsatz
verletzt werden, weil sie gezwungen wäre sich an ihren Kunden schadlos zu
halten, wodurch das besondere Vertrauensverhältnis zu den Kunden - die
Grundlage ihrer Tätigkeit - zerstört würde, so ist dem
entgegenzuhalten, dass das besondere Vertrauensverhältnis nicht zuletzt
auch auf dem strengen österreichischen Bankgeheimnis beruht. Es erscheint
daher in diesem Zusammenhang nicht unsachlich, wenn demgegenüber die Banken
auch entsprechende Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Haftung treffen,
insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall die
Unverhältnismäßigkeit der KESt-Gutschrift auffallen musste. Die
Haftung geht in diesem Fall nicht "zu Lasten" eines "Unkundigen", sondern wird
ein zweifellos "fachkundiger" Dritter herangezogen, was gegen die von der Bw.
ins Treffen geführte Unverhältnismäßigkeit spricht.
Wenn die Bw. die Rechtswidrigkeit damit zu stützen
versucht, dass ihr ein solches Vorgehen durch die Ausführungen in den
Richtlinien geradezu nahe gelegt worden sei, so ist ihr zu entgegnen, dass weder
den Richtlinien, noch einer Anfragebeantwortung eine dem gegenständlichen
Sachverhalt entsprechende Konstellation - ein "Kauf" von Wertpapieren, für
den man nichts bzw. nur einen äußerst geringen Preis zu zahlen hat
bzw. sogar noch etwas "dazu bekommt" - zu Grunde gelegen sein wird, zu der
seitens des BMF die "Zustimmung" erteilt worden wäre.
Zielführend sind auch nicht die Überlegungen der
Bw., dass bei Anwendung der finanzmathematischen Methode durch die Bw. die
Behörde eine Korrektur in Form der linearen Methode vorgenommen hätte,
weil diesfalls dies nur Vorteile für die Bw. bzw. deren Kunden gebracht
hätte. Dass die lineare Methode allenfalls in anderen Fällen von
Vorteil sein könnte, ist - weil dem doch ein anderer Sachverhalt zu Grunde
liegen wird - nicht von Belang.
Wie bereits ausgeführt, ermöglicht nur eine
finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen die wirtschaftlich getreue
Abbildung der auf die einzelnen Zeiträume entfallenden Zinsenanteile und
knüpft das Abgabenrecht im Bereich des KESt-Abzuges an den wirtschaftlich
geprägten Begriff "Kapitalertrag" an. Der Inhalt der diesbezüglichen
Regelungen ist daher auch im Licht von Art 18 B-VG bestimmbar.
Nach all dem Gesagten war daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gleichzeitig ist aber der Bescheid zum Vorteil der Bw.
abzuändern. In der bisherigen Nachforderung sind zwei Erwerbe per
10. August 2002, Auftragsnummer "617013 9. 8. 2000", 230525 WELTBANK
PLN/LIT ZERO-MNT, mit einem Einlösungswert von je S 500.000,--
enthalten. Es handelt sich jedoch um einen Erwerb und die Stornierung dieses
Erwerbes, die aber beide irrtümlich als Nachforderung angesetzt wurden. Von
der bisherigen KESt-Nachforderung sind daher S 66.098,-- (je
S 33.049,--) auszuscheiden und beträgt nunmehr die KESt-Nachforderung
S 1,247.530,--/ € 90.661,54 (anstatt bisher S 1,313.628,--/
€ 95.465,07).
Klagenfurt,
24. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StückzinsenZero-BondsKEStHaftungErstattungErwerbspreisfinanzmathematische Berechnunglineare BerechnungVerletzung von Treu und Glaubenspätere Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der Partei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-K/02
- Stammnummer
- 3579
- Gültig
- 24.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF