Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0058-S/07
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-S/07vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.B., Sbg. , vertreten durch Dr.
Harald Heinrich, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5/II, vom
3. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
5. Oktober 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.Oktober 2006 verfügte das Finanzamt
Salzburg-Stadt gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt in Wien die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von €
16.739,11, die Herrn P.B. als Pensionsanspruch zustehen (Pfändung aus einem
Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gem. § 290a EO).
Begründend wurde darauf verwiesen, dass P.B. dem Finanzamt als
Haftungspflichtiger der Fa. I-GmbH Abgaben einschließlich
Nebengebühren in der genannten Höhe schulde. Mit gleichem Tag
erging an den Berufungswerber gem. § 65 Abs. 1 AbgEO ein
Verfügungsverbot.
Mit Eingabe vom 3.November 2006 wurde gegen den
Pfändungs- und Überweisungsbescheid berufen und ausgeführt, dass
dem Pfändungsbescheid offensichtlich der Haftungsbescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 18.2.1999 zugrunde liege. Dieser Haftungsbescheid beziehe
sich auf Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1993 und 1994. Es werde daher
ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die in Exekution
gezogenen Abgaben seien verjährt, der angefochtene Pfändungsbescheid
demnach aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.Dezember 2006 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass
der zugrunde liegende rechtskräftige Haftungsbescheid zwar
Abgabenschuldigkeiten aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 beinhalte, diese aber
aufgrund von Unterbrechungshandlungen, wie des Amtshilfeersuchens an das
Finanzamt Salzburg-Land vom 20.März 2001, nicht verjährt seien. Die
Pfändung des Lohnes bzw. der Pension sei ein zulässiges
Exekutionsmittel.
Durch den am 4.Jänner 2007 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der
Berufungswerber auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der
Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben. Gemäß Abs. 2 ist sowohl dem Drittschuldner wie
dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an
der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Nach Abs. 3 ist die
Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren blieb lediglich
zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, die angefochtene
Pfändungsmaßnahme zu setzen, oder dieser Maßnahme die
eingetretene Einhebungsverjährung entgegenstand.
Die hier maßgebliche "Einhebungsverjährung" ist
im § 238 BAO geregelt. Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht,
eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher, als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. Nach Abs. 2 wird die Verjährung
fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist der Abgabenanspruch
gegenüber dem Berufungswerber durch den auf §§ 9 und 80
gestützten Haftungsbescheid vom 18.Februar 1999 entstanden. Das in dieser
Haftungssache angestrengte Berufungsverfahren endete mit dem
(rechtskräftigen) Zurückweisungsbescheid vom 26.Jänner 2001.
Durch die Erlassung des Haftungsbescheides wurde der Lauf der
Einhebungsverjährung hinsichtlich der vom Haftungsbescheid umfassten
Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1993 bis 1995 unterbrochen.
In der Folge wurden durch das Finanzamt Salzburg-Stadt
weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt. Für die Unterbrechungswirkung
einer Amtshandlung genügt es, dass sie nach außen in Erscheinung
tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten
Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung
zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der
Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.2.2003,
2002/13/0223).
Am 14.Februar 2001 richtete das Finanzamt Salzburg-Stadt
ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt Salzburg-Land mit dem um Erhebung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und um Beitreibung der Steuerschuld ersucht
wurde. Am 20.März 2001 richtete das Finanzamt eine
Zahlungsaufforderung an die in Deutschland ansässige Mutterfirma der I-GmbH
. Am 1.Juni 2001 hat der Außendienst der Einbringungsstelle mit dem
Berufungswerber Kontakt aufgenommen um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu
erheben. Am 5.Juni 2001 hat der Berufungswerber beim Finanzamt zwecks
Regelung des Rückstandes vorgesprochen. In weiterer Folge hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt am 16.Oktober 2003 eine Behördenanfrage an das
zentrale Melderegister gerichtet um die Anschrift des Berufungswerbers
festzustellen. Ebenfalls am 16.10.2003 holte das Finanzamt eine Auskunft
über Versicherungsträger und Dienstgeber betreffend P.B. ein.
Am 15.Oktober 2004 führte das Finanzamt eine Grundbuchsabfrage
betreffend den Berufungswerber durch, um seine Vermögensverhältnisse
abzuklären. Am 28.9.2006 wurde eine weitere Behördenanfrage aus
dem zentralen Melderegister eingeholt.
Alle aufgelisteten Amtshandlungen stellen taugliche
Unterbrechungshandlungen iSd. § 238 Abs. 2 dar. Ob sie dem Berufungswerber
bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung
nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat somit zurecht
versucht den aushaftenden Abgabenrückstand mittels Pfändung
abzudecken. Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger
Rückstandsausweis zugrunde lag und die Einbringung der Abgaben nicht
gehemmt war, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung
zurecht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
17. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-S/07
- Stammnummer
- 35794
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF