Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0089-G/08
1. Unterhaltsabsetzbetrag bei unter dem Regelbedarfsatz liegender Unterhaltsleistung 2. Auswärtige Berufsausbildung bei Nichtvorliegen von Mehraufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-G/08vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG ist nicht schon auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch die Ausbildung auch Mehraufwendungen entstehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Dezember 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In ihrer elektronisch übermittelten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte die Berufungswerberin
(Bw.) ua. die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für vier Monate
sowie die Zuerkennung des Pauschales für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes.
Mit Vorhalt vom 16. November 2007 forderte das
Finanzamt die Bw. auf, folgende Umstände bekannt zu geben bzw. folgende
Unterlagen vorzulegen: Name und Geburtsdatum des Kindes, monatliche
Unterhaltsleistung laut Gerichtsbeschluss inklusive Zahlungsbelege, Schul- oder
Inskriptionsbestätigung des Kindes.
Daraufhin legte die Bw. Kopien von Kontoauszügen vor,
aus denen hervor geht, dass sie in den Monaten September bis Dezember 2006
jeweils € 100,- unter dem Titel "Alimente" an ihren Sohn N. (geb.
1984) überwiesen hat. Des Weiteren legte die Bw. eine von ihrem Sohn N.
unterfertige Bestätigung vom 16. Februar 2007 über den
Erhalt von € 400,- für die Monate September bis Dezember 2006
vor.
Laut Aktenlage stellt sich der weitere Sachverhalt wie
folgt dar: Der Sohn der Bw. lebt seit September 2003 bei seinem Vater in
Frankreich. Er studiert an der Universität von Nancy. Bezüglich der
von der Bw. zu leistenden Unterhaltszahlungen gibt es keinen Gerichtsbeschluss.
Auf Grund einer freien Vereinbarung bringt die Bw. seit September 2006 monatlich
€ 100,- als Alimentationszahlung zur Überweisung.
Im angefochtenen Bescheid gewährte das Finanzamt den
Unterhaltsabsetzbetrag für ein Monat. Der Ansatz eines Pauschbetrages
für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes wurde zur Gänze
verwehrt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der
Unterhaltsabsetzbetrag könne im Falle einer freien Vereinbarung nur
für so viele Monate gewährt werden, wie Regelunterhalt bezahlt wird
(Regelunterhalt für ein Kind zwischen 19 und 28 Jahren: € 363,-
monatlich). Die auswärtige Berufsausbildung könne nicht abgesetzt
werden, da es sich nicht um die nächstmögliche Berufsausbildung
handle.
In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw. im
Wesentlichen vor, dass es sich sehr wohl um die "nächstmögliche
Berufsausbildung" des Sohnes N. handle, da dieser seit November 2003 bei seinem
Vater in Frankreich lebe. Auf Grund ihres Einkommens habe sie den Regelunterhalt
von € 363,- nie bezahlen können, sie sei arbeitslos gewesen und
habe noch andere Kinder zu versorgen. Der Abzug des "bezahlten Unterhaltes"
könne nicht verwehrt werden, denn sie habe bezahlt, was ihr möglich
gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Im Falle der freien Vereinbarung des Unterhaltes könne
der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate berücksichtigt
werden, wie der Regelunterhalt bezahlt werde. Der Regelunterhalt betrage
für ein Kind über 19 Jahre monatlich € 363,-. Da die
Bw. ab September 2006 monatlich jeweils € 100,- bezahlt habe, ergebe
sich der Unterhaltsabsetzbetrag für insgesamt ein Monat. Hinsichtlich der
auswärtigen Berufsausbildung wurde ausgeführt: Voraussetzung für
die Gewährung des bezüglichen Pauschbetrages sei, dass neben den
normalen Unterhaltsleistungen Mehraufwendungen entstehen. Die Bw. habe jedoch
lediglich € 100,- pro Monat als Unterhalt an ihren Sohn
überwiesen.
Die Bw. begehrte fristgerecht die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Unterhaltsabsetzbetrag:
Strittig ist die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages der Höhe nach: Die Bw. begehrt die Gewährung
für vier Monate, das Finanzamt brachte demgegenüber den
Unterhaltsabsetzbetrag lediglich für ein Monat in Ansatz.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 monatlich zu.
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht dann zu, wenn der
volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in
vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die
Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt.
Im Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung steht der
Absetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wird und die von den
Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden (s. zB
Jakom/Kanduth-Kristen EStG
§ 33 Rz 50, mit Hinweis auf die bezüglichen
Ausführungen in den LStR 2002). Werden
unter den Regelbedarfsätzen
liegende Zahlungen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für
so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung
ermittelt werden kann (Doralt, EStG
6. Auflage, § 33 Tz 44, ebenfalls unter Hinweis auf die LStR
2002).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Streitjahr insgesamt
€ 400,- (in vier Monatszahlungen á
€ 100,-) an
Alimentationszahlungen geleistet. Der Sohn der Bw. wurde im Jahre 1984 geboren
und war sohin im berufungsgegenständlichen Jahr 22 Jahre alt. Das Finanzamt
geht im angefochtenen Bescheid von einem monatlichen Regelbedarfsatz von
€ 363,- aus (dem BMF-Erlass 010203/0581-VI/7/2005 zufolge beläuft
sich der Regelbedarfsatz für ein Kind zwischen 19 und 28 Jahren im Jahre
2006 jedoch richtigerweise auf € 457,-!).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, steht der
Unterhaltsabsetzbetrag erst zu, wenn die tatsächlich geleisteten
Unterhaltszahlungen den Regelbedarfsatz erreichen bzw. übersteigen. Der
Absetzbetrag steht diesfalls für so viele Monate zu, wie rechnerisch die
volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.
Die von der Bw. geleisteten Unterhaltszahlungen iHv.
€ 400,- übersteigen den vom Finanzamt herangezogenen monatlichen
Regelbedarfsatz von € 363,- , sodass nach dem oben Gesagten der
Unterhaltsabsetzbetrag im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht für vier
Monate zuerkannt wurde. Eine Gewährung für vier Monate käme nur
dann in Betracht, wenn die von der Bw. tatsächlich geleisteten Zahlungen
den vierfachen Regelbedarfsatz erreichen bzw. übersteigen
würden.
2.) Auswärtige
Berufsausbildung:
Nach § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Pauschbetrag ist nicht schon auf Grund der
auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen
dem Steuerpflichtigen durch die Ausbildung tatsächlich auch
Mehraufwendungen entstehen
(Jakom/Baldauf EStG § 34
Rz 83).
Der Sohn der Bw. lebte im Streitjahr bei seinem Vater in
Frankreich; er besuchte die Universität in Nancy. Die Bw. hat im Jahr 2006
insgesamt (lediglich) € 400,- an Unterhaltszahlungen für ihren
Sohn N. geleistet. Die Leistung weiterer bzw. höherer Zahlungen war ihr
nicht möglich (s. Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom
8. Jänner 2008). Zudem tritt die Bw. dem Vorhalt des Finanzamtes
in seiner Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2008, wonach
sie auf Grund der (auswärtigen) Berufsausbildung ihres Sohnes keine
Mehraufwendungen (also Aufwendungen, die über den "normalen"
Unterhaltsaufwand, welcher ohnehin mit dem Unterhaltsabsetzbetrag
berücksichtigt wird, hinausgehen) zu tragen habe, in ihrem Vorlageantrag in
keiner Weise entgegen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz konnte somit zu
Recht davon ausgehen, dass der Bw. auf Grund der Berufsausbildung ihres Sohnes
in Frankreich keinerlei Mehraufwendungen erwachsen sind. Der tatsächliche
Anfall von Mehraufwendungen ist aber unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG.
Da jedoch auf Seiten der Bw. keine bezüglichen
Mehraufwendungen entstanden sind, war die Berufung auch in diesem Punkte als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnterhaltsabsetzbetragRegelbedarfsatzAlimentationszahlungenauswärtige BerufsausbildungMehraufwendungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-G/08
- Stammnummer
- 35793
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF