Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0628-G/05
Theater- und Tourneeproduktion: Bankeingänge als durchlaufende Posten, Betriebsausgabenabzug für Reise zur Superbowl, Rückstellung für Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-G/05vom 16.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie bereits erwähnt bin ich dankbar, dass es zu
keinen Personenschäden gekommen ist, allerdings sollten wir uns ernsthaft
mit der Haftungsproblematik auseinandersetzen. Es kann uns eine Haftungsklage
von bis zu 250.000,- DM drohen. Das ist ein Punkt, mit dem wir uns auseinander
setzen müssen und vorbereitet sein sollten.
Im "Verteiler" der Aktennotiz sind angeführt: "Fr. AL,
Hr. VV, Hr. RK, F-Sound, Popgruppe-S GmbH, M-Sound Polen".
Das Finanzamt versagte der Rückstellung die
steuerliche Anerkennung, weil sie "dem Grunde und der Höhe nach nicht
nachgewiesen werden konnte" (Tz 22 des BP-Berichts).
Die Bw bringt dazu vor, sie sei mit der "organisatorischen
und technischen Durchführung" eines am 25. August 2000 in der
Nähe von Kr, Po, abgehaltenen Open Air-Konzerts der Popgruppe-S beauftragt
gewesen. Auftraggeber seien die Stadt Kr und ein örtlicher Radiosender
gewesen. Obwohl nur 250.000 Zuschauer zugelassen gewesen seien, seien auf Grund
des freien Eintritts rund 650.000 Zuschauer vor Ort gewesen. Dadurch sei es
auf dem Veranstaltungsgelände, einem Geländer der
Militärverwaltung, durch Vandalismus zu Flur- und Infrastrukturschäden
(zB einzelner Straßenbahnzüge) gekommen. Die Behörden
hätten angedroht, Schadenersatz zu verlangen. Nach wie vor sei damit zu
rechnen, dass Schadenersatz begehrt werde.
Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den
Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom
17. November 2005 um Bekanntgabe, in welcher Höhe bisher
Schadenersatzforderungen gestellt wurden, sowie um Vorlage des gesamten
bisherigen Schriftverkehrs mit den Geschädigten.
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 16. Februar 2006 legte die Bw durch ihren steuerlichen
Vertreter (wie bereits zuvor mit Schreiben an das Finanzamt vom
22. Dezember 2004) ein an die S-GmbH gerichtetes Schreiben eines
polnischen Rechtsanwaltes vom 7. Dezember 2004 vor, woraus
hervorgeht:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gemäß der zwischen meiner Kanzlei und dem
Radio-R getroffenen Vereinbarung werden alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit
dem vorgenannten künstlerischen Ereignis Mitte 2005 abgeschlossen sein.
Dies ergibt sich aus dem komplizierten Charakter der Sache. Es ist vor allem
notwendig, genau festzustellen, welche Personen an Unregelmäßigkeiten
bei der Organisation und Durchführung des genannten künstlerischen
Ereignisses schuldig sind. Dies ist durch die Vielzahl an der Durchführung
beteiligten Personen erschwert. Wie ich schon vorstehend gesagt habe, wird die
Beendigung der Feststellungen Mitte 2005 erfolgen, und dann wird es auch
möglich sein, Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für
den Sie haften, endgültig festzustellen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die mit dem Konzert der
Popgruppe-S im Zusammenhang stehende Tätigkeit der Bw in Polen nicht von
der "Künstlerklausel" des Art. 17 DBA Polen berührt wird.
Der Unabhängiger Finanzsenat hat die Bw im Jahr 2006
um Nachreichung von weiteren Unterlagen, speziell Schriftverkehr mit den
Geschädigten, ersucht. Die Bw hat darauf hin lediglich das oben genannte
Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes vorgelegt.
Somit stehen dem Unabhängigen Finanzsenat für die
Beurteilung der Frage, ob mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit
ernsthaft zu rechnen war, lediglich die selbst angefertigte "Aktennotiz" des AR
und das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes zur Verfügung. Andere
äußere Umstände hat die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat
dazu nicht zur Kenntnis gebracht.
Was die selbst angefertigte "Aktennotiz" betrifft, so hat
bereits das Finanzamt zu Recht ausgeführt, dass diese im
gegenständlichen Fall den Nachweis eines (drohenden) Schadensfalles nicht
ausreicht.
Was das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes betrifft,
so ist vorweg dazu festzuhalten, dass daraus nicht einmal erkennbar ist (und
auch von der Bw nicht offen gelegt wurde), in wessen Auftrag der polnische
Rechtsanwalt tätig geworden ist; dass es sich dabei um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt, ist auch nicht von vornherein
auszuschließen. Zum Inhalt dieses Schreibens, wonach "die Beendigung der
Feststellungen Mitte 2005 erfolgen" und es "dann [...] auch möglich sein
[wird], Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für den Sie
haften, endgültig festzustellen", ist festzuhalten, dass die Bw
gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat keine näheren Angaben zu
diesen "Feststellungen" (die nach dem genannten Schreiben zum Zeitpunkt der
Vorhaltsbeantwortung bereits hätten vorliegen müssen) gemacht
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mangels
greifbarer Umstände in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw
nicht mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit aus der
"organisatorischen und technischen Durchführung" des Popkonzerts ernsthaft
zu rechnen hatte, zumal sie selbst - wie aus der oben wiedergegebenen Aktennotiz
zu entnehmen ist - nicht der Veranstalter des Popkonzerts war. Diese
Würdigung wird - wenn auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit von
Rückstellungsbildungen nur auf das Zukunftsrisiko abzustellen ist -
letztlich dadurch bestätigt, dass die Bw ihr gegenüber geltend
gemachte Schadenersatzforderungen bis heute nicht nachgewiesen hat.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
3.4 Doppelt verbuchte
"Barvorlage" der B-GmbH
("SB ") - F 2001
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.2.1 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
-179.102,49
S
Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Dezember
2000 eine Barvorlage im Betrag von 25.456,86 DM (179.102,49), die vom
Veranstalter B-GmbH an die S-GmbH zur Bezahlung der Techniker übergeben
worden sei, als Erlös verbucht worden sei. In der am
16. Jänner 2001 ausgestellten Ausgangsrechnung 01/05 sei diese
erhaltene Barvorlage unter anderem der B-GmbH in Rechnung gestellt worden. Der
Betrag der Barvorlage sei in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden. In der
Buchhaltung sei jedoch der gesamte Betrag nochmals verbucht worden, was wiederum
zu einer doppelten Erfassung des im Dezember erhaltenen Betrages geführt
habe.
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 4 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
3.5 Doppelt verbuchte
"Barvorlage" der B-GmbH
("Tr") - F 2001
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.2.2 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
-141.278,29 S
Zur Begründung wird vorgebracht, dass - wie bei Punkt
1.2.1 - sowohl der Kassaeingang der Barvorlage als auch die gesamte
Ausgangsrechnung als Erlös verbucht worden sei.
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 5 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
3.6 Doppelt verbuchte
"Barvorlage" der B-GmbH
("Ch") - U und F 2001
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.2.3 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
-128.809,50
S
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
-128.809,50
S
Zur Begründung wird vorgebracht, dass die
Ausgangrechnung 01/62 und der Zahlungseingang als Erlös verbucht und auch
der Umsatzsteuer unterzogen worden sei.
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 6 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
3.7 Rückstellungen
("Aufwandsabgrenzungen") - F 2001
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.2.4 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
-901.806,58
S
Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Sinne einer
periodengenauen Gewinnermittlung sämtliche Aufwendungen, die sich auf den
Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezögen, in diesen Zeitraum einzubeziehen
seien. Bei den angeführten Rechnungen liege der Leistungszeitraum eindeutig
vor dem 31. Mai 2001 und es sei der Aufwand in diesem
Rumpfwirtschaftsjahr zu erfassen.
Der Gesamtbetrag der Rückstellungen
("Aufwandsabgrenzungen") gliedert sich wie folgt:
|
Rechnungsaussteller
|
Betrag
|
HH
|
-10.918,00 S
|
VC
|
-17.700,00 S
|
MMS
|
-18.500,00 S
|
R
|
-9.400,00 S
|
T
|
-28.142,12 S
|
CK2
|
-69.293,00 S
|
RK
|
-6.967,74 S
|
B
|
-18.198,13 S
|
R2
|
-614.999,54 S
|
CP
|
-18.198,13 S
|
GR
|
-10.553,29 S
|
MM2
|
-40.154,46 S
|
X
|
-8.108,00 S
|
P
|
-24.174,17 S
|
Gesamt
|
-901.806,58 S
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw, vertritt jedoch die Ansicht, dass die bisher beantragte Abgrenzung in
Höhe von 901.806,58 S um die Abgrenzung Tz. 1 ("Anteilige
Bürokosten K-KEG") im Betrag von 64.955,00 S und um die Abgrenzung Tz.
5 (Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ["Tr"]), somit auf
1,006.680,61 S zu erhöhen sei (siehe Tz 7 des Berichts über
das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
-1,006.680,61
S
Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich
abgeändert.
3.8 Fehlerhafte Erfassung
AR G&D sowie Abgrenzung dieser AR - F 2001
Das Finanzamt hat im Zuge der Wiederholungsprüfung die
Feststellung getroffen, dass zwei Rechnungen der G-GmbH&CoKG in der
Buchhaltung der S-GmbH erfasst worden seien, obwohl sie den Zeitraum Mai 2001
(Betrieb durch die Bw) beträfen. Die Einkünfte der Bw seien daher um
den Betrag von 173.661,59 S zu erhöhen (siehe Tz 9 des Berichts
über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2001
|
+173.661,59 S
Die Bw hat den zweiten BP-Bericht (und damit auch diese
Feststellung) ausdrücklich als "für richtig" befunden (siehe Schreiben
des steuerlichen Vertreters vom 24. August 2007).
Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich
abgeändert.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Graz, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-G/05
- Stammnummer
- 35760
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF