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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0628-G/05

Theater- und Tourneeproduktion: Bankeingänge als durchlaufende Posten, Betriebsausgabenabzug für Reise zur Superbowl, Rückstellung für Schadenersatz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-G/05vom 16.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits erwähnt bin ich dankbar, dass es zu keinen Personenschäden gekommen ist, allerdings sollten wir uns ernsthaft mit der Haftungsproblematik auseinandersetzen. Es kann uns eine Haftungsklage von bis zu 250.000,- DM drohen. Das ist ein Punkt, mit dem wir uns auseinander setzen müssen und vorbereitet sein sollten. Im "Verteiler" der Aktennotiz sind angeführt: "Fr. AL, Hr. VV, Hr. RK, F-Sound, Popgruppe-S GmbH, M-Sound Polen". Das Finanzamt versagte der Rückstellung die steuerliche Anerkennung, weil sie "dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgewiesen werden konnte" (Tz 22 des BP-Berichts). Die Bw bringt dazu vor, sie sei mit der "organisatorischen und technischen Durchführung" eines am 25. August 2000 in der Nähe von Kr, Po, abgehaltenen Open Air-Konzerts der Popgruppe-S beauftragt gewesen. Auftraggeber seien die Stadt Kr und ein örtlicher Radiosender gewesen. Obwohl nur 250.000 Zuschauer zugelassen gewesen seien, seien auf Grund des freien Eintritts rund 650.000 Zuschauer vor Ort gewesen. Dadurch sei es auf dem Veranstaltungsgelände, einem Geländer der Militärverwaltung, durch Vandalismus zu Flur- und Infrastrukturschäden (zB einzelner Straßenbahnzüge) gekommen. Die Behörden hätten angedroht, Schadenersatz zu verlangen. Nach wie vor sei damit zu rechnen, dass Schadenersatz begehrt werde. Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom 17. November 2005 um Bekanntgabe, in welcher Höhe bisher Schadenersatzforderungen gestellt wurden, sowie um Vorlage des gesamten bisherigen Schriftverkehrs mit den Geschädigten. Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 16. Februar 2006 legte die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter (wie bereits zuvor mit Schreiben an das Finanzamt vom 22. Dezember 2004) ein an die S-GmbH gerichtetes Schreiben eines polnischen Rechtsanwaltes vom 7. Dezember 2004 vor, woraus hervorgeht: Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß der zwischen meiner Kanzlei und dem Radio-R getroffenen Vereinbarung werden alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorgenannten künstlerischen Ereignis Mitte 2005 abgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus dem komplizierten Charakter der Sache. Es ist vor allem notwendig, genau festzustellen, welche Personen an Unregelmäßigkeiten bei der Organisation und Durchführung des genannten künstlerischen Ereignisses schuldig sind. Dies ist durch die Vielzahl an der Durchführung beteiligten Personen erschwert. Wie ich schon vorstehend gesagt habe, wird die Beendigung der Feststellungen Mitte 2005 erfolgen, und dann wird es auch möglich sein, Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für den Sie haften, endgültig festzustellen. Vorweg ist festzuhalten, dass die mit dem Konzert der Popgruppe-S im Zusammenhang stehende Tätigkeit der Bw in Polen nicht von der "Künstlerklausel" des Art. 17 DBA Polen berührt wird. Der Unabhängiger Finanzsenat hat die Bw im Jahr 2006 um Nachreichung von weiteren Unterlagen, speziell Schriftverkehr mit den Geschädigten, ersucht. Die Bw hat darauf hin lediglich das oben genannte Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes vorgelegt. Somit stehen dem Unabhängigen Finanzsenat für die Beurteilung der Frage, ob mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen war, lediglich die selbst angefertigte "Aktennotiz" des AR und das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes zur Verfügung. Andere äußere Umstände hat die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat dazu nicht zur Kenntnis gebracht. Was die selbst angefertigte "Aktennotiz" betrifft, so hat bereits das Finanzamt zu Recht ausgeführt, dass diese im gegenständlichen Fall den Nachweis eines (drohenden) Schadensfalles nicht ausreicht. Was das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes betrifft, so ist vorweg dazu festzuhalten, dass daraus nicht einmal erkennbar ist (und auch von der Bw nicht offen gelegt wurde), in wessen Auftrag der polnische Rechtsanwalt tätig geworden ist; dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ist auch nicht von vornherein auszuschließen. Zum Inhalt dieses Schreibens, wonach "die Beendigung der Feststellungen Mitte 2005 erfolgen" und es "dann [...] auch möglich sein [wird], Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für den Sie haften, endgültig festzustellen", ist festzuhalten, dass die Bw gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat keine näheren Angaben zu diesen "Feststellungen" (die nach dem genannten Schreiben zum Zeitpunkt der Vorhaltsbeantwortung bereits hätten vorliegen müssen) gemacht hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mangels greifbarer Umstände in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw nicht mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit aus der "organisatorischen und technischen Durchführung" des Popkonzerts ernsthaft zu rechnen hatte, zumal sie selbst - wie aus der oben wiedergegebenen Aktennotiz zu entnehmen ist - nicht der Veranstalter des Popkonzerts war. Diese Würdigung wird - wenn auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rückstellungsbildungen nur auf das Zukunftsrisiko abzustellen ist - letztlich dadurch bestätigt, dass die Bw ihr gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderungen bis heute nicht nachgewiesen hat. Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.4 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("SB ") - F 2001 Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.1 des Schreibens vom 13. Februar 2007): | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | -179.102,49 S Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Dezember 2000 eine Barvorlage im Betrag von 25.456,86 DM (179.102,49), die vom Veranstalter B-GmbH an die S-GmbH zur Bezahlung der Techniker übergeben worden sei, als Erlös verbucht worden sei. In der am 16. Jänner 2001 ausgestellten Ausgangsrechnung 01/05 sei diese erhaltene Barvorlage unter anderem der B-GmbH in Rechnung gestellt worden. Der Betrag der Barvorlage sei in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden. In der Buchhaltung sei jedoch der gesamte Betrag nochmals verbucht worden, was wiederum zu einer doppelten Erfassung des im Dezember erhaltenen Betrages geführt habe. Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 4 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung). Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben. 3.5 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Tr") - F 2001 Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.2 des Schreibens vom 13. Februar 2007): | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | -141.278,29 S Zur Begründung wird vorgebracht, dass - wie bei Punkt 1.2.1 - sowohl der Kassaeingang der Barvorlage als auch die gesamte Ausgangsrechnung als Erlös verbucht worden sei. Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 5 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung). Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben. 3.6 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Ch") - U und F 2001 Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.3 des Schreibens vom 13. Februar 2007): | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | -128.809,50 S | Umsatzsteuer | 2001 | -128.809,50 S Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Ausgangrechnung 01/62 und der Zahlungseingang als Erlös verbucht und auch der Umsatzsteuer unterzogen worden sei. Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 6 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung). Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben. 3.7 Rückstellungen ("Aufwandsabgrenzungen") - F 2001 Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.4 des Schreibens vom 13. Februar 2007): | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | -901.806,58 S Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Sinne einer periodengenauen Gewinnermittlung sämtliche Aufwendungen, die sich auf den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezögen, in diesen Zeitraum einzubeziehen seien. Bei den angeführten Rechnungen liege der Leistungszeitraum eindeutig vor dem 31. Mai 2001 und es sei der Aufwand in diesem Rumpfwirtschaftsjahr zu erfassen. Der Gesamtbetrag der Rückstellungen ("Aufwandsabgrenzungen") gliedert sich wie folgt: | Rechnungsaussteller | Betrag | HH | -10.918,00 S | VC | -17.700,00 S | MMS | -18.500,00 S | R | -9.400,00 S | T | -28.142,12 S | CK2 | -69.293,00 S | RK | -6.967,74 S | B | -18.198,13 S | R2 | -614.999,54 S | CP | -18.198,13 S | GR | -10.553,29 S | MM2 | -40.154,46 S | X | -8.108,00 S | P | -24.174,17 S | Gesamt | -901.806,58 S Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw, vertritt jedoch die Ansicht, dass die bisher beantragte Abgrenzung in Höhe von 901.806,58 S um die Abgrenzung Tz. 1 ("Anteilige Bürokosten K-KEG") im Betrag von 64.955,00 S und um die Abgrenzung Tz. 5 (Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ["Tr"]), somit auf 1,006.680,61 S zu erhöhen sei (siehe Tz 7 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung). | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | -1,006.680,61 S Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich abgeändert. 3.8 Fehlerhafte Erfassung AR G&D sowie Abgrenzung dieser AR - F 2001 Das Finanzamt hat im Zuge der Wiederholungsprüfung die Feststellung getroffen, dass zwei Rechnungen der G-GmbH&CoKG in der Buchhaltung der S-GmbH erfasst worden seien, obwohl sie den Zeitraum Mai 2001 (Betrieb durch die Bw) beträfen. Die Einkünfte der Bw seien daher um den Betrag von 173.661,59 S zu erhöhen (siehe Tz 9 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung). | Abgabenart | Zeitraum | Änderung BMGRL | Einkünfte | 2001 | +173.661,59 S Die Bw hat den zweiten BP-Bericht (und damit auch diese Feststellung) ausdrücklich als "für richtig" befunden (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 24. August 2007). Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich abgeändert. Beilage: 4 Berechnungsblätter Graz, am 16. Juli 2008

Normen und Schlagworte

Betriebsausgabenabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0628-G/05
Stammnummer
35760
Gültig
16.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF