Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0628-G/05
Theater- und Tourneeproduktion: Bankeingänge als durchlaufende Posten, Betriebsausgabenabzug für Reise zur Superbowl, Rückstellung für Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-G/05vom 16.07.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durchlaufende Posten liegen nur bei einer reinen Weiterleitung von Einnahmen und Ausgaben („reine Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten Unternehmers“) vor. Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes des (zwischengeschalteten) Unternehmers zur Leistungserbringung anfällt, kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Dieter
Kneidinger, Blütenstr. 8, 4040 Linz, vom 21. Oktober 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 20. September 2004 betreffend
Umsatzsteuer für 2000 und 2001 sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beiblättern
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
betreffend Feststellung der Einkünfte für 1999 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend Feststellung der Einkünfte für 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Für das Jahr 2000 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Betrag von 86.518,34 € (1,190.518,31 S) festgestellt. Der
festgestellte Betrag verteilt sich auf CK mit 3.557,87 € (48.957,32 S)
und auf AR mit 82.960,47 € (1,141.560,99 S).
Der Berufung
betreffend Feststellung der Einkünfte 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Für das Jahr 2001 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von
130.308,04 € (1,793.077,70 S) festgestellt. Der festgestellte Betrag
verteilt sich auf CK mit 6.471,19 € (89.045,54 S) und auf AR mit
123.836,85 € (1,704.032,16 S).
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wurde im
Jahr 1999 gegründet. Komplementär ist AR, als Kommanditistin
fungiert CK. Unternehmensgegenstand der Bw ist laut Gesellschaftsvertrag die
Beratungs- und Vorbereitungstätigkeit im Theater-, Konzert, Event- bzw.
Tourneeproduktionsbereich. AR ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer
der im März 2001 gegründeten S-GmbH, deren Unternehmensgegenstand im
Gesellschaftsvertrag mit "Dienstleistungen im Bereich von Theater, Musical- und
Showproduktionen sowie Organisation und Produktion von Tourneen, die
Vermittlungstätigkeit von Dienstleistungen in diesen Bereichen,
Veranstaltungen aller Art, Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an und
Geschäften von Unternehmen mit diesen oder einem ähnlichen
Betriebsgegenstand" umschrieben wird. Die GmbH hat die Tätigkeit der Bw
nach dem 31. Mai 2001 übernommen. Im August 2002 wurde die Bw
(über Antrag) im Firmenbuch gelöscht.
Im Jahr 2004 führte das Finanzamt bei der Bw eine
Außenprüfung der Kalenderjahre 1999 bis 2001 durch. Mit den hier
angefochtenen Bescheiden vom 20. September 2004 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für 2000 und 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren neu
fest. Weiters wurden die Einkünfte der Bw für 1999 bis 2001 im
wiederaufgenommenen Verfahren neu festgestellt.
Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres (damaligen)
steuerlichen Vertreters vom 21. Oktober 2004 die Berufung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juli 2005 zur Entscheidung vor.
Strittig sind folgende
Feststellungen der Außenprüfung (siehe das
Mängelbehebungsschreiben zur Berufung vom 30. November 2004 sowie
das Schreiben vom 16. Februar 2006, mit dem die Berufung
eingeschränkt wurde):
Ungeklärte
Zahlungszuflüsse - F 1999 (Punkt 1.1)
Ungeklärte
Zahlungszuflüsse - F 2000 (Punkt 2.1)
Krankenversicherung
- F 2000 (Punkt 2.2)
Reisekosten
für Superbowl - F 2000 (Punkt 2.3)
Leistungsort
für Betreuung der Produktion "S" - U 2001 (Punkt 3.1)
"Kundenforderung"
OE-GmbH - F 2001 (Punkt 3.2)
Rückstellung
für Schadenersatz - F 2001 (Punkt 3.3)
Berufungsgegenständlich
sind nach Steuerberaterwechsel weiters folgende Punkte (siehe das
Schreiben vom 13. Februar 2007):
Anteilige
Bürokosten K-KEG - U und F 2000 (Punkt 2.4)
Anteilige
Bürokosten Künstleragentur-K - U und F 2000 (Punkt 2.5)
Doppelt
verbuchte Zahlung von RN-GmbH ("Popgruppe-S") - F 2000 (Punkt 2.6)
Doppelt
verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("SB ") - F 2001 (Punkt 3.4)
Doppelt
verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Tr") - F 2001 (Punkt 3.5)
Doppelt
verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Ch") - U und F 2001 (Punkt 3.6)
Rückstellungen
("Aufwandsabgrenzungen") - F 2001 (Punkt 3.7)
sowie (siehe das Schreiben vom
8. März 2008)
"Unklare"
Zahlungen - F 2000 (Punkt 2.7)
sowie (siehe das Schreiben vom 24. August
2007)
Vorsteuerkürzung
bei irrtümlichem Umsatzsteuerausweis - U 2000 (Punkt 2.8)
sowie (siehe Tz 9 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung)
Fehlerhafte
Erfassung AR G&D sowie Abgrenzung dieser AR - F 2001 (Punkt 3.8)
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Kalenderjahr
1999
1.1 Ungeklärte
Zahlungszuflüsse - F 1999
AR verfügt über ein Bankkonto bei der D-Bank in
M-Stadt. Das Finanzamt rechnete für das Jahr 1999 folgende Eingänge
auf diesem Bankkonto im Gesamtbetrag von umgerechnet 404.116 S "mangels
Nachweises einer nicht betrieblichen Veranlassung" den Betriebseinnahmen hinzu
(Tz 19 des BP-Berichts):
|
Pos.
|
Datum
|
Zahlung von
|
Text
|
DM
|
1
|
01.02.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
2.035,44
|
2
|
02.02.
|
B-GmbH
|
Rückerst. Verausl. Kosten
|
581,79
|
3
|
02.02.
|
B-GmbH
|
Rückerst. Verausl. Kosten
|
1.256,60
|
4
|
23.03.
|
|
Scheckeinreichung
|
20.000,00
|
5
|
26.03.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
1.679,72
|
6
|
26.03.
|
C-GmbH
|
Rechn. v. 28.2.99, A-cto
|
5.000,00
|
7
|
29.03.
|
B-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
2.364,85
|
8
|
17.05.
|
B-GmbH
|
Erst. Reisekosten
|
3.141,09
|
9
|
19.05.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
2.846,59
|
10
|
21.07.
|
|
|
1.690,95
|
11
|
23.07.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
1.506,79
|
12
|
26.07.
|
B-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
6.861,55
|
13
|
16.09.
|
B-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
1.290,89
|
14
|
16.09.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
3.919,57
|
15
|
11.10.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
692,46
|
16
|
13.10.
|
B-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
190,97
|
17
|
12.11.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
1.479,09
|
18
|
16.12.
|
C-GmbH
|
Verauslagte Kosten
|
946,09
|
|
|
|
57.484,44
Die Bw bringt durch ihren steuerlichen Vertreter vor, es
handle sich bei den Beträgen bloß um Kostenerstattungen. AR habe die
Beträge für die B-GmbH und für die C-GmbH ausgelegt. Nach Vorlage
der Originalfakturen habe er die Beträge ersetzt bekommen. Es handle sich
daher nicht um Betriebseinnahmen.
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines
anderen vereinnahmt und verausgabt werden, stellen - auch wenn die Verausgabung
vor der Vereinnahmung erfolgt - durchlaufende Posten dar (VwGH 7.6.2005,
2001/14/0187).
Von einem durchlaufenden Posten kann nur dann gesprochen
werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen
und für fremde Rechnung erfolgt. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten
setzt voraus, dass unmittelbare
Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger
(Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen. Der (zwischengeschaltete)
Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens
sein (VwGH 27.2.2003, 99/15/0068).
Durchlaufende Posten liegen daher nur bei einer
reinen Weiterleitung von Einnahmen und
Ausgaben ("reine Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten
Unternehmers") vor. Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen
Geschäftsbetriebes des (zwischengeschalteten) Unternehmers zur
Leistungserbringung anfällt, kann nicht als durchlaufender Posten behandelt
werden.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0017, zur
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von Rechtsanwaltsleistungen entschieden, dass zu
den durchlaufenden Posten vor allem Streit- und Vergleichssummen,
Hypothekengelder, die zu treuen Handen erlegten Kaufpreise, Forderungs- und
Darlehensbeträge, die für den gegnerischen Anwalt bestimmten
Kostenerläge sowie auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten
gehören. Hingegen zählen Portospesen,
Fernsprechgebühren, Telegrammgebühren sowie Reisekosten und dgl., die
von den Klienten vergütet werden, zum Entgelt des Rechtsanwaltes.
Diese Ausgaben werden vom Rechtsanwalt zwar auf Rechnung, jedoch - weil dies
nach außen hin nicht erkennbar ist - nicht im Namen des Klienten
geleistet. Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Leistung ist somit das
ungekürzte Entgelt, auch wenn der Unternehmer daraus noch seine
Geschäftsunkosten decken muss. Maßgebend ist jener Betrag, den der
Abnehmer für die Leistung aufzuwenden hat. Dazu gehören aber auch
Aufwendungen des Anwaltes, die dieser gesondert weiter verrechnet (Auslagen-
oder Spesenersatz).
Den Nachweis, dass die Bankeingänge im Zusammenhang
mit der reinen Weiterleitung von Ausgaben stehen, die im Namen und für
Rechnung der B-GmbH oder der C-GmbH getätigt worden sind, und dass diese
Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung
gefunden haben, hatte die Bw für jeden Bankeingang einzeln und
nachvollziehbar zu erbringen (siehe das Vorhaltsschreiben des Unabhängigen
Finanzsenats vom 17. November 2005).
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
16. Februar 2006 hat die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat dazu
Aufstellungen und Belege für das Jahr 1999 vorgelegt.
a) Position
1-3, 5, 7 bis 9, 11-18
Der Bankeingang vom
1. Februar 1999 im Betrag von 2.035,44 DM (Pos. 1) soll
nach der vorgelegten Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit
Ausgaben für Treibstoff in Österreich, und Frankreich sowie für
Parkgebühren stehen.
Der Bankeingang vom
2. Februar 1999 im Betrag von 581,79 DM (Pos. 2) soll nach
der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für
Gasthausbesuche in Österreich, Deutschland, Italien und Tschechien
stehen.
Der Bankeingang vom
2. Februar 1999 im Betrag von 1.256,60 DM (Pos. 3) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Taxifahrten in Tschechien, Belgien, Portugal und England, für
Hotelbesuche in Brüssel und Prag, für Autobahnmaut in Frankreich sowie
für Bahnfahrten in England stehen.
Der Bankeingang vom
26. März 1999 im Betrag von 1.679,72 DM (Pos. 5) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Treibstoff In Österreich, Belgien, für Parkgebühren in
Österreich, für Autowäsche und für eine Straßenkarte
von Holland stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 1.914,23 DM. Die Bw legte
diesbezüglich die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag
von 1.679,72 DM (Auftraggeber C-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als
Verwendungszweck "verauslagte Kosten / Strafzettel" angegeben. Die "verauslagten
Kosten" werden auf dem Beleg handschriftlich ergänzt mit 1.914,23 DM und
der "Strafzettel" mit 234,51 DM beziffert. Die Differenz zwischen diesen beiden
Beträgen ergibt den Betrag von 1.679,72 DM.
Der Bankeingang vom
29. März 1999 im Betrag von 2.364,85 DM (Pos. 7) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für einen Flug in Österreich, für Taxifahrten in Holland,
Washington und Österreich, für den Kauf von Büchern, für
Anfertigung von Kopien sowie für Automiete in England stehen. Ausgewiesen
wird ein Betrag von 2.546,78 DM. Die Bw legte diesbezüglich die Kopie eines
Überweisungsbeleges über den Betrag von 2.364,85 DM (Auftraggeber
B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "verauslagte Kosten /
Protokolle" angegeben. Die "verauslagten Kosten" werden auf dem Beleg mit
2.546,78 DM und die "Protokolle" mit 181,93 DM beziffert. Die Differenz zwischen
diesen beiden Beträgen ergibt den Betrag von 2.364,85 DM.
Der Bankeingang vom
17. Mai 1999 im Betrag von 3.141,09 DM (Pos. 8) soll nach
der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für
Autobahngebühren, für Gasthausbesuche, für Hotelaufenthalte,
für Automiete sowie für Taxifahrten stehen. Ausgewiesen wird ein
Betrag von 3.627,25 DM. Die Bw legte diesbezüglich die Kopie eines
Überweisungsbeleges über den Betrag von 3.141,09 DM (Auftraggeber
B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "Erstattung Reisekosten /
Protokolle" angegeben. Die "Protokolle" werden auf dem Beleg mit 203,26 DM
beziffert. Die Bw legte weiters die Kopie einer Rechnung der B-GmbH vor, in der
diese ihr Hotelkosten im Betrag von 283 DM verrechnet. Die Differenz zwischen
dem Betrag von 3.627,25 DM einerseits und 203,26 DM sowie 283 DM
andererseits ergibt den Betrag von 3.141,09 DM.
Der Bankeingang vom
19. Mai 1999 im Betrag von 2.846,59 DM (Pos. 9) soll nach
der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für
Treibstoff stehen.
Der Bankeingang vom
23. Juli 1999 im Betrag von 1.506,79 DM (Pos. 11) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für eine Fahrzeugreparatur und Treibstoff stehen.
Der Bankeingang vom
26. Juli 1999 im Betrag von 6.861,55 DM (Pos. 12) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Taxifahrten in Österreich und den Vereinigten Staaten, für
Gasthausbesuche, für Bahnfahrten, für Automiete, für
Hotelaufenthalte, für einen Flug und ein Pauschale für Telefon und Fax
stehen.
Der Bankeingang vom
16. September 1999 im Betrag von 1.290,89 DM (Pos. 13)
soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Taxifahrten in den Vereinigten Staaten, England und Österreich,
für Gasthausbesuche in Portugal, England und Österreich, für
Hotelaufenthalte in den Vereinigten Staaten, Portugal, der Schweiz und
Österreich, für Telefon und für den Kauf eines Kopfhörers
stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 2.989,89 DM. Die Bw legte in diesem
Zusammenhang weiters die Kopie einer Rechnung der B-GmbH vor, in der diese ihr
Hotelkosten für CK im Betrag von 1.699 DM verrechnet. Die Bw legte auch die
Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 1.290,89 DM
(Auftraggeber B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "Verauslagte
Kosten minus Rg.Nr. 1045 v. 13.08.99" angegeben. Die Differenz zwischen dem
Betrag von 2.989,89 DM und 1.699 DM ergibt den Betrag von 1.290,89 DM.
Der Bankeingang vom
16. September 1999 im Betrag von 3.919,57 DM (Pos. 14)
soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Parkgebühren, für Treibstoff sowie für Fahrzeugmaut
stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 3.994,57 DM. Die Differenz zum
Überweisungsbetrag konnte von Seiten der Bw nicht aufgeklärt werden
(siehe die Übersicht im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw vom
16. Februar 2006).
Der Bankeingang vom
11. Oktober 1999 im Betrag von 692,46 DM (Pos. 15) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Treibstoff stehen.
Der Bankeingang vom
13. Oktober 1999 im Betrag von 190,97 DM (Pos. 16) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Taxifahrten in den Vereinigten Staaten und Österreich sowie
für Gasthausbesuche stehen.
Der Bankeingang vom
12. November 1999 im Betrag von 1.479,09 DM (Pos. 17) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Treibstoff stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 1.489,09 DM. Die
Differenz zum Überweisungsbetrag konnte von Seiten der Bw nicht
aufgeklärt werden (siehe die Übersicht im Schreiben des steuerlichen
Vertreters der Bw vom 16. Februar 2006).
Der Bankeingang vom
16. Dezember 1999 im Betrag von 946,09 DM (Pos. 18) soll
nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Treibstoff stehen.
In keinem der dargestellten Fälle ist anhand der
vorgelegten Belege nach außen hin erkennbar, ob unmittelbare
Rechtsbeziehungen zwischen der B-GmbH bzw. der C-GmbH und den Empfängern
der Zahlungen bestanden haben. Aus den unkommentiert vorgelegten Belegen kann
der Unabhängige Finanzsenat weder einen inneren Zusammenhang erkennen, noch
kann er erkennen, ob es sich dabei um Ausgaben im Namen und für Rechnung
der B-GmbH bzw. der C-GmbH oder doch um Leistungsaufwand auf Grund eines
Leistungsauftrages der B-GmbH bzw. der C-GmbH gehandelt hat. Aus der
Nichtvorlage von Leistungsaufträgen ist nicht zu schließen, dass die
Ausgaben und die Bankeingänge nicht mit einem Leistungsauftrag im
Zusammenhang stehen. Die Bw hätte deshalb näher darstellen
müssen, in welchem Zusammenhang die Verausgabung der einzelnen Beträge
erfolgt ist. Die Überweisungsbelege, auf denen als Verwendungszweck
"verauslagte Kosten" angegeben sind, vermögen vor diesem Hintergrund den
Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung nicht zu erbringen, zumal die Bezeichnung
nichts über den wahren wirtschaftlichen Grund einer Zahlung aussagt.
Da es die Bw unterlassen, die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen von
durchlaufenden Posten ausreichend darzutun und auch den Nachweis nicht erbracht
hat, dass die jeweiligen Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre
eigene Gewinnermittlung gefunden haben, geht der Unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständlichen
Bankeingänge kein Ersatz für Ausgaben im Namen und für Rechnung
der B-GmbH bzw. der C-GmbH waren.
b) Position 4
und 6
Was den Bankeingang vom
23. März 1999 im Betrag von 20.000 DM (Pos. 4) und den
Bankeingang vom 26. März 1999 im
Betrag von 5.000 DM (Pos. 6) betrifft, so hat die Bw
diesbezüglich eine Rechnung vom 28. Februar 1999 vorgelegt, in
der sie der C-GmbH für ihre Tätigkeit im Rahmen von deren Tourneen "I,
H, SB" und für die Vorbereitung der Produktionen "P1, P2, P3, P4" in den
Monaten Jänner und Februar pauschal 25.000 DM in Rechnung stellt.
Weiters legte die Bw die Kopie eines Verrechnungsschecks über den Betrag
von 20.000 DM und die Kopie eines Überweisungsbeleges über den
Betrag von 5.000 DM vor.
Aus der vorgelegten Rechnung ist zu entnehmen, dass es sich
bei den beiden Beträgen um Einnahmen im Zusammenhang mit von der Bw
erbrachten Leistungen, nicht aber um Ersatz von Ausgaben handelt, die im Namen
und für Rechnung der C-GmbH getätigt wurden. Dass es sich bei den
genannten Bankeingängen um Kostenersatz im Zusammenhang mit durchlaufenden
Posten handelt, kann nicht erkannt werden. Dem Begehren der Bw, diese beiden
Beträge als durchlaufende Posten einkommensteuerlich außer Ansatz zu
lassen, kann daher nicht nachgekommen werden.
c) Position
10
Zum Bankeingang vom
21. Juli 2000 im Betrag von 1.690,95 DM (Pos. 10) hat der
steuerliche Vertreter der Bw keine Unterlagen vorgelegt. Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich
bei dem Bankeingang nicht um Einnahmen im Zusammenhang mit durchlaufenden Posten
handelt.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2. Kalenderjahr
2000
2.1 Ungeklärte
Zahlungszuflüsse - F 2000
Das Finanzamt rechnete weiters Eingänge auf das oben
genannte Bankkonto im Gesamtbetrag von umgerechnet 82.028 S "mangels
Nachweises einer nicht betrieblichen Veranlassung" den Betriebseinnahmen des
Kalenderjahres 2000 hinzu (Tz 24 des BP-Berichts):
|
Pos.
|
Datum
|
Zahlung von
|
Text
|
DM
|
1
|
07.01.
|
B-GmbH
|
3 Rechnungen vom 20.12.
|
2.424,84
|
2
|
19.01.
|
C-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
2.581,44
|
3
|
31.01
|
C-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
826,02
|
4
|
31.01
|
B-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
1.126,89
|
5
|
09.02.
|
CE-GmbH
|
?
|
650,00
|
6
|
22.02.
|
B-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
811,21
|
7
|
22.02.
|
B-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
1.267,90
|
8
|
10.04
|
B-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
270,92
|
9
|
12.04.
|
B-GmbH
|
Rechnung 00/26
|
187,92
|
10
|
16.05
|
B-GmbH
|
Erstattung verausl. Kosten
|
1.521,13
|
|
11.668,27
Die Bw bringt durch ihren steuerlichen Vertreter auch hier
vor, es handle sich bei den Beträgen bloß um Kostenerstattungen. AR
habe die Beträge für die B-GmbH und für die C-GmbH ausgelegt.
Nach Vorlage der Originalfakturen habe er die Beträge ersetzt bekommen. Es
handle sich daher nicht um Betriebseinnahmen.
Auch für das Jahr 2000 hatte die Bw für jeden
Bankeingang einzeln und nachvollziehbar den Nachweis zu erbringen, dass dieser
im Zusammenhang mit der reinen Weiterleitung von Ausgaben steht, die die Bw im
Namen und für Rechnung eines Dritten getätigt hat, und dass die
Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung
gefunden haben (siehe nochmals das Vorhaltsschreiben des Unabhängigen
Finanzsenats vom 17. November 2005).
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
29. August 2005 hat die Bw schon zuvor dem Finanzamt Aufstellungen und
Rechnungsbelege für das Jahr 2000 vorgelegt, danach keine weiteren
Veranlassungen mehr dazu getroffen.
a) Position
6, 7 und 10
Der Bankeingang vom
22. Februar 2000 im Betrag von 811,21 DM (Pos. 6) soll
nach der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Treibstoff, eine Jahresvignette Pkw sowie Parkgebühren
stehen.
Der Bankeingang vom
22. Februar 2000 im Betrag von 1.267,90 DM (Pos. 7) soll
nach der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben
für Taxifahrten in Österreich, für Bewirtung, für einen Flug
Wien-Frankfurt und für ein Fotolabor stehen.
Der Bankeingang vom
16. Mai 2000 im Betrag von 1.521,13 DM (Pos. 10) soll nach
der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben für
Taxifahrten in Österreich, den Vereinigten Staaten und England
stehen.
In keinem der dargestellten Fälle ist anhand der
vorgelegten Belege nach außen hin erkennbar, ob unmittelbare
Rechtsbeziehungen zwischen der B-GmbH und den Empfängern der Zahlungen
bestanden haben. Aus den unkommentiert vorgelegten Belegen kann der
Unabhängige Finanzsenat weder einen inneren Zusammenhang erkennen, noch
kann er erkennen, ob es sich dabei um Ausgaben im Namen und für Rechnung
der B-GmbH oder doch um Leistungsaufwand auf Grund eines Leistungsauftrages der
B-GmbH gehandelt hat. Aus der Nichtvorlage von Leistungsaufträgen ist nicht
zu schließen, dass die Ausgaben und die Bankeingänge nicht mit einem
Leistungsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Bw hätte deshalb näher
darstellen müssen, in welchem Zusammenhang die Verausgabung der einzelnen
Beträge erfolgt ist.
Da es die Bw unterlassen, die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen von
durchlaufenden Posten ausreichend darzutun und auch den Nachweis nicht erbracht
hat, dass die jeweiligen Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre
eigene Gewinnermittlung gefunden haben, geht der Unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständlichen
Bankeingänge kein Kostenersatz für Ausgaben im Namen und für
Rechnung der B-GmbH waren.
b) Position 1
und 9
Zum Bankeingang vom 7.
Jänner 2000 im Betrag von 2.424,84 DM (Pos. 1) wurde
vorgelegt:
1. eine
Rechnung an die B-GmbH vom 20. Dezember 1999 über 9.600 S
(697,67 €) für "Weiterverrechnung: Erstellung einer Archiv-CD der
H-Singers" durch die G-Musikproduktionsfirma. Dazu legte die Bw eine
(undatierte) Rechnung der G-Musikproduktionsfirma an die Bw über denselben
Betrag für die "Erarbeitung und Erstellung einer Archiv-CD" bei.
2. eine
Rechnung an die B-GmbH vom 20. Dezember 1999 über 3.181,01 S
(231,17 €) für "Weiterverrechnung: Telefonkosten anteilig April
bis Juni". Dazu legte die Bw eine Rechnung der UTA Telekom AG an CK vom
27. September 1999 über denselben Betrag für die Herstellung
bzw. Änderung eines Telefonanschlusses sowie für Verbindungsentgelte
bei.
3. eine
Rechnung an die B-GmbH vom 20. Dezember 1999 über 990 S
(71,95 €) für "Weiterverrechnung: Projekt-S Besichtigung, Hotel N
T2". Dazu legte die Bw eine Rechnung eines Wiener Hotels an AR über
denselben Betrag für eine Nächtigung bei.
4. eine
Rechnung an die B-GmbH vom 3. Jänner 2000 über
3.288,79 S (239,01 €) für "Weiterverrechnung: 1 VL 70M
Synthesizer, gebraucht". Dazu legte die Bw eine Rechnung der MS-Musikproduktion
vom 20. Dezember 1999 an sie über 3.946,55 S bei.
Aus den vorgelegten Rechnungen ist zu erkennen, dass die
Ausgaben nicht im Namen der B-GmbH getätigt wurden, weshalb keine
durchlaufenden Posten vorliegen. Dass die Ausgaben keinen Eingang als
Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, hat die Bw
nicht nachgewiesen.
Zum Bankeingang vom
12. April 2000 im Betrag von 187,92 DM (Pos. 9) wurde
vorgelegt:
1. eine
Rechnung der Bw an die B-GmbH vom 13. März 2000 über
4.482 S (325,65 €) für "Weiterverrechnung unserer Reisespesen,
für die Produktion-H von Wien nach Oberhausen, und
2. eine
Rechnung ("Lieferschein - BTS") der ÖBB an die Bw vom
3. März 2000 über denselben Betrag für eine Fahrt von
Wien Westbahnhof nach Oberhausen.
Aus den vorgelegten Rechnungen ist zu erkennen, dass die
Ausgaben nicht im Namen der B-GmbH getätigt wurden, weshalb keine
durchlaufenden Posten vorliegen. Dass die Ausgaben keinen Eingang als
Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, hat die Bw
nicht nachgewiesen.
c) Position
2-5 und 8
Bezüglich der
Bankeingänge vom 19. Jänner 2000
im Betrag von 2.581,44 DM (Pos. 2),
31. Jänner 2000 im Betrag von
1.126,89 DM (Pos. 4) und vom
9. Februar 2000 im Betrag von 650,00 DM (Pos. 5) hat die
Bw keine Nachweise erbracht, dass es sich dabei um Ersatz für Ausgaben im
Namen und auf Rechnung der B-GmbH, der C-GmbH oder der CE-GmbH handelt.
Auch zum Bankeingang vom
31. Jänner 2000 im Betrag von 826,02 DM (Pos. 3) findet
sich in den vom steuerlichen Vertreter der Bw vorgelegten Unterlagen nichts, aus
dem ein Zusammenhang mit diesem Betrag erkennbar und zweifelsfrei ableitbar
wäre. Ein Zusammenhang mit jener Zusammenstellung, die einen Betrag von
916,02 DM für Treibstoff, Park- und Autobahnmautgebühren in
Österreich ausweist und für den auch sonst kein Zusammenhang mit einem
anderen Bankeingang erkennbar ist, ist nicht verlässlich herstellbar, weil
allein der Posten "Benzin Österreich" einen Betrag von 869,98 DM
aufweist, somit den Bankeingang im Betrag von 826,02 DM
übersteigt.
Ebenso nichts findet sich in den vom steuerlichen Vertreter
der Bw vorgelegten Unterlagen zum Bankeingang
vom 10. April 2000 im Betrag von 270,92 DM (Pos. 8), aus dem ein
Zusammenhang mit diesem Betrag erkennbar und zweifelsfrei ableitbar wäre.
Ein Zusammenhang mit jener Zusammenstellung, die einen Betrag von 296,72 DM
für Taxikosten in Österreich und Frankreich ausweist und für den
auch sonst kein Zusammenhang mit einem anderen Bankeingang erkennbar ist, ist
nicht verlässlich herstellbar.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass es sich dabei nicht um Einnahmen im
Zusammenhang mit "durchlaufenden Posten" handelt.
Die Berufung war daher auch diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2.2 Krankenversicherung -
F 2000
Die Bw behandelte im Kalenderjahr 2000 die Zahlungen
zur Krankenversicherung des Komplementärs AR im Gesamtbetrag von
51.732 S als Betriebsausgabe.
Das Finanzamt versagte diesem Betrag unter Hinweis auf
§ 20 EStG 1988 die steuerliche Abzugsfähigkeit
(Tz 24 des BP-Berichts).
Die Bw bringt vor, die private Krankenversicherung stelle
einen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, die mit den "normalen Fällen"
des § 20 EStG 1988 nicht zu vergleichen sei, weil AR
berufsbedingt fast ständig auf Reisen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof
anerkenne in solchen Ausnahmefällen die Versicherungsprämien als
Betriebsausgabe.
Bei der Krankenversicherung handelt es sich um eine sog.
Krankenzusatzversicherung, die AR bei der M-Versicherung abgeschlossen
hat.
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind
grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung -
Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgabe
absetzbar (vgl. Wiesner/Atzmüller, Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG
[1.3.2004], § 4 Anm 82).
Im Berufungsfall wurden von der Bw keine ausreichenden
Umstände dargetan, wonach die Kranken(zusatz)versicherung über die
bloße betriebliche Mitveranlassung hinausgehen würde, sodass eine
Ausnahme vom Grundsatz gerechtfertigt wäre.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2.3 Reisekosten für
Superbowl - F 2000
Die Bw behandelte im Kalenderjahr 2000 die Kosten der
Reise des Komplementärs AR zur Superbowl 2000 in die Vereinigten Staaten
von Amerika im Betrag von 44.971 S als Betriebsausgabe.
Im Zuge der Außenprüfung legte die Bw dem
Finanzamt diesbezüglich eine Rechnung von MM vom 13. Jänner 2000 vor,
wonach ihr gemäß einer beiliegenden (und dem Finanzamt ebenfalls
vorgelegten) "Aufstellung & Rechnung T-Reisen-GmbH" (in der Folge:
Reisebestätigung) ein Betrag von 6.392 DM als "anteilige Summe"
für die Reise zum Superbowl in Rechnung gestellt wird. Aus der
Reisebestätigung geht hervor, dass die als Reiseteilnehmer genannten MM und
AR am 27. Jänner 2000 von Frankfurt nach Atlanta und am
31. Jänner 2000 wieder zurück geflogen sind. Verrechnet
werden vom Reisveranstalter neben den Flügen auch Nächtigungen in
einem Mittelklassehotel sowie zwei Eintrittskarten zum Superbowl
(einschließlich gemischtes Programm für eine Person). Weiters legte
die Bw dem Finanzamt ein Schreiben der B-GmbH vom 31. August 2008 vor,
in dem zur Superbowl ausgeführt wird:
Lieber A,
bezugnehmend auf unsere Gespräche zu o. g.
Großveranstaltung im Januar 2000 in Atlanta - GeorgiaDome möchte ich
hiermit rekapitulieren, dass diese Veranstaltung neben dem weltgrössten
Sportereignis uns auch einen Blick hinter die Kulissen ermöglichte.
Wir hatten unter anderem Einblick in den technischen
Aufbau incl. einer Führung während der Endproben der Halftime Show
(Teilnehmer hieran waren u. a. Phil Collins, Christina Aguilera & Toni
Braxton im Rahmen der Show "A Tribute to Great American Music" mit dem Georgia
Mass Choir und der Marching Band, die Besichtigung des übertragenden
TV-Senders CBS sowie des ausführenden Produzenten Walt Disney World
America.
Weiterhin hatten wir eine Einladung zu einem Vortrag des
Vorsitzenden der NFL weltweit, Herr Tagliabue, welcher eine Vorschau auf die
Ausweitung des Football in andere Länder gab, sowie eine Führung unter
seiner Leitung zu den Proben der teilnehmenden Künstler Tina Turner &
Faith Hill, welche vor dem eigentlichen Spiel auftraten. Dort konnten wir unter
anderem mit dem Lichtdesigner Patrick Woodroofe sowie dem technischen Leiter der
gesamten Veranstaltung Bill Grear sprechen, welche uns einen direkten Blick
hinter die Kulissen gaben incl. dem Ablauf der gesamten Auf- und
Abbauproblematik und dem engen Zeitplan auf Grund der weltweiten
Liveübertragung.
Diese Reise war also nicht nur ein Besuch einer
Sportveranstaltung, sondern weit mehr, da auch ich für meine
Tätigkeiten bei der B-GmbH sehr viel Informationen & Erfahrungen
sammeln konnte, was wiederum Einfluß auf meine tägliche Arbeit
hatte.
Ich habe es nicht bereut diese Reise zu machen.
Das Finanzamt versagte dem Aufwand unter Hinweis auf
§ 20 EStG 1988 und das sog. Aufteilungsverbot die
steuerliche Abzugsfähigkeit (Tz 24 des BP-Berichts).
Die Bw bringt im Berufungsschreiben vor, die Superbowl sei
aus beruflichen Gründen von besonderem Interesse, weil sie die
größte Veranstaltung in den Vereinigten Staaten von Amerika sei. Es
handle sich um eine Studienreise, die eindeutig und ausschließlich der
Fortbildung diene, weshalb die Reisekosten Betriebsausgaben seien.
Nach Vorhalt der Stellungnahme des Prüfers zur
Berufung bringt die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
29. August 2005 dazu unter Hinweis auf eine beigelegte
Bilddokumentation ergänzend vor, die Erfahrungen aus dem Besuch der
"American Superbowl 2001"(wohl gemeint: 2000) seien direkt bei der
Eröffnung der A-Arena 2005 (wohl gemeint: 2006) eingesetzt worden. In einer
dem Schreiben beiliegenden "Sachverhaltsdarstellung" bringt AR vor, der Sinn der
Reise sei es gewesen, den "logistischen und organisatorischen Aufbau der
Veranstaltung in einer Dimension zu sehen, die in Europe nicht üblich ist".
Im Hinblick auf die Sportveranstaltung-F 2006 in D sei es unerlässlich
gewesen, so einen Ablauf im Hintergrund bzw. als Zuschauer einmal gesehen zu
haben. Dies sei auch letztendlich der Grund gewesen, weshalb sich die Betreiber
der A-Arena für die Bw entschieden hätten, weil diese das einzige
Unternehmen gewesen sei, das Erfahrungen mit einer solch gigantischen
Organisation gehabt habe.
Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den
Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom
15. März 2006 ua darum, den gesamten Schriftverkehr mit den
Verantwortlichen der A-Arena bis 31. Jänner 2000 bezüglich
Organisation der Eröffnungszeremonie (samt um Namhaftmachung der dort
verantwortlichen Ansprechpartner mit vollem Namen, Adresse und Funktion)
vorzulegen. Weiters ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw um Vorlage
einer detaillierten Beschreibung der Besichtigungen über den "Ablauf im
Hintergrund" für die Superbowl, und zwar hinsichtlich des
Besichtigungsgegenstandes, des Ortes, des Zeitpunktes, der Dauer und der
Ansprechpartners bei der Superbowl, die die jeweilige Besichtigung im
Jahr 2000 ermöglicht haben (mit vollem Namen, Adresse und
Funktion).
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 5. Juni 2006 teilte die Bw dem Unabhängigen
Finanzsenat mit, dass die technische Vorbereitung der Eröffnungszeremonie
(nicht die Organisation selbst) bei der A-Arena in M mündlich vereinbart
worden bzw. über die Baugesellschaft-U vermittelt worden sei. Auch die
technische Ausstattung bei Eröffnung der Sportveranstaltung-F in M sei ihr
übertragen worden. Diese Aufträge hätten nur durch die bei der
Superbowl gemachten Erfahrungen angenommen werden können. Detaillierung
Superbowl 2000: Besichtigungsgegenstand: Showvorbereitung von Proben der "Half
Time Show", Ort: Atlanta, USA, Zeitpunkt: Ende Jänner 2000, Dauer:
5 Tage, Ansprechpartner: MM, TW (beide B-GmbH).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind
Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich
durch den Betrieb veranlasst ist. Spielen bei einer Reise (auch) private Belange
eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar
(Aufteilungsverbot). Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen
sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu
sehen (VwGH 8.5.2003, 99/15/0002).
Die Kosten von Auslandsreisen können als
Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen
ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die
Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist.
Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen
betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 21.10.2003,
2001/14/0217).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur steuerlichen Anerkennung
von Studienreisen in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Erkenntnis vom
19.10.2006, 2005/14/0117) entschieden hat, sind Kosten einer solchen Reise
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, es sei denn, es
lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende
Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war den Kosten für
den Besuch der Superbowl die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu
versagen. Die Reise war nicht ausschließlich durch den Betrieb veranlasst
(siehe das von der Bw vorgelegte und oben wiedergegebene Schreiben von MM: "...
Diese Reise war also nicht nur ein Besuch einer Sportveranstaltung, ..."). Ein
privater Reisezweck ist bei einem weltbekannten Sportereignis nicht nahezu
auszuschließen, was im Übrigen von der Bw auch nicht behauptet wurde.
Dass der behauptete "Blick hinter die Kulissen" für die
Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um die
Reise als durch den Beruf veranlasst zu sehen. Im Übrigen hat die Bw trotz
Vorhaltes durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht durch Vorlage von
Schriftverkehr mit den Verantwortlichen der A-Arena (oder auf andere Weise)
dargetan, dass sie die technische Vorbereitung der Eröffnungszeremonie der
Sportveranstaltung-F im Juni 2006 bereits zum Zeitpunkt der Superbowl im
Jänner 2000 (also rund fünfeinhalb Jahre vorher) angestrebt hatte und
so "diese Aufträge [...] nur durch die bei der Superbowl gemachten
Erfahrungen [hätten] angenommen werden können", zumal die Vergabe der
Sportveranstaltung-F an D erst am 6. Juli 2000 (also rund sechs Monate
nach der Superbowl) erfolgt ist. Die von der Bw im Schreiben an das Finanzamt
vom 22. Dezember 2004 vorgelegten Fotoausdrucke über
Vorgänge in der A-Arena können diesen Nachweis für sich nicht
liefern. Dass die Bw die Eröffnungsveranstaltung für die
Sportveranstaltung-F technisch vorbereitet hat, wird von den
Abgabenbehörden nicht bezweifelt, ist aber für sich ohne Bedeutung
für das gegenständliche Berufungsverfahren. Im Übrigen ist zu
bemerken, dass die Bw einen Zusammenhang zwischen der Superbowl-Reise und der
Eröffnungsveranstaltung für die Sportveranstaltung-F nicht schon im
Prüfungsverfahren, sondern erst nachträglich (und zwar nach Vorhalt
der oben genannten Stellungnahme des Prüfers zur Berufung) hergestellt
hat.
Die Planung und Durchführung der Reise erfolgten weder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt. Welchen Mehrwert die (behaupteten)
Besichtigungen über den "Ablauf im Hintergrund" für die
Betätigung der Bw gehabt haben sollen, lässt sich aus dem recht kurz
gehaltenen Vorhaltsbeantwortungsschreiben der Bw vom 5. Juni 2006
nicht erkennen. Die Aufzählung der bei der vor dem Spiel und bei der
Halftime-Show auftretenden Weltstars kann nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die (behaupteten) Besichtigungen eher allgemeiner denn
spezieller, auf die (ganz besonderen technischen) Bedürfnisse und
Interessen gerichteter Natur waren. Die Aufzählung der Aktivitäten um
die Superbowl legen darüber hinaus die Vermutung nahe, dass es sich dabei
um das gebuchte gemischte Programm für eine Person gehandelt hat.
Allgemeine Formulierungen, wie "Einblick in den technischen Aufbau" und
"direkter Blick hinter die Kulissen [...] incl. dem Ablauf der gesamten Auf-
& Abbauproblematik" vermögen eine Konkretisierung von Besichtigungen
mit beruflichem Nutzen, die die private Veranlassung weitgehend in den
Hintergrund drängt, nicht zu ersetzen. Die von der Bw im vorhin genannten
Schreiben an das Finanzamt unkommentiert vorgelegten Fotoausdrucke über
Vorgänge bei der Superbowl lassen nach den darauf befindlichen
Urheberrechtsangaben die Annahme zu, dass die Fotos gar nicht im Zuge der
streitgegenständlichen Reise gemacht wurden.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2.4 Anteilige
Bürokosten K-KEG - U und F
2000
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.1.1 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2000
|
-34.278,00 S
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
-34.278,00 S
Zur Begründung wird vorgebracht, die Ausgangsrechnung
00/40 sei einmal im Rechnungskreis AR als Erlös verbucht und ein zweites
Mal anlässlich der Bezahlung im Rechnungskreis BA (Bank).
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 1 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
2.5 Anteilige
Bürokosten Künstleragentur-K -
U und F 2000
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.1.2 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2000
|
-77.600,57 S
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
-77.600,57 S
Zur Begründung wird vorgebracht, die Ausgangsrechnung
00/75 sei doppelt als Erlös (AR und BA) verbucht worden.
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw erhoben (siehe Tz 2 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
2.6 Doppelt verbuchte
Zahlung von RN-GmbH
("Popgruppe-S") - F 2000
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.1.3 des Schreibens vom 13. Februar 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2000
|
-62.889,61 S
Zur Begründung wird vorgebracht, die Zahlung der
RN-GmbH vom 15. November 2000 über den Betrag von
20.388,11 DM (143.441,15 S), mit der die Rechnungen 00/76, 00/79 und
00/87 beglichen worden seien, sei als Erlös verbucht worden. Jedoch sei
bereits die Rechnung 00/76 über den Betrag von 8.938,86 DM
(62.889,61 S) bereits als Erlös verbucht gewesen.
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 3 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
2.7 "Unklare" Zahlungen -
F 2000
Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich
(Pkt. 1.1.1 des Schreibens vom 8. März 2007):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Änderung BMGRL
|
Einkünfte
|
2000
|
-116.592,51
S
Zur Begründung wird vorgebracht, dass auf dem Konto
"Evidenzkonto UNKLAR" Zahlungen verbucht worden seien, bei denen keine
Rechnungen vorgelegen seien. Diesen Zahlungen sei auch im Zuge der Bilanzierung
nicht mehr nachgegangen worden und sie seien bei den Bilanzumbuchungen auf das
Konto Privatentnahme ausgebucht worden.
Der Gesamtbetrag der "unklaren" Zahlungen gliedert sich wie
folgt:
|
Rechnungsaussteller
|
Betrag
|
TD
|
-17.546,61
S
|
LJ
|
-56.487,28
S
|
AE
|
-42.558,62
S
|
Gesamt
|
-116.592,51
S
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag
der Bw (siehe Tz 8 des Berichts über das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung).
Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge
gegeben.
2.8 Vorsteuerkürzung
bei irrtümlichem Umsatzsteuerausweis - U 2000
Die Bw beantragt mit Schreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 24. August 2007 zusätzlich die Anerkennung dieser
Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2000 eine
Kürzung der Vorsteuer im Betrag von 103.143,00 S vorgenommen.
Sämtliche Leistungen seien nicht in Österreich erbracht worden und
daher in Österreich nicht umsatzsteuerbar. Werde für eine solche
Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen, so habe der Leistungsempfänger kein
Recht auf den Vorsteuerabzug (Tz 15 des BP-Berichts).
Zur Begründung wird in dem genannten Schreiben des
steuerlichen Vertreters unter Hinweis auf Rz 1825 UStR 2000 ausgeführt,
dass keine Umstände vorgelegen seien, aus denen die Bw hätte
schließen müssen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das
Finanzamt abgeführt worden sei.
Wird für eine in Österreich nicht
umsatzsteuerbare Leistung vom leistenden Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung gestellt, so ist der Leistungsempfänger - unbesehen seiner
allfälligen Gutgläubigkeit und unbesehen der Möglichkeit zur
Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dem Antrag der Bw war daher diesbezüglich nicht Folge
zu geben.
3. Kalenderjahr
2001
3.1 Leistungsort für
Betreuung der Produktion "S" - U
2001
Die Bw stellte für die Betreuung der Produktion "S"
eine mit 5. April 2001 datierte Rechnung im Betrag von
966.103,44 S (Nr. 01/71, 3. Teilrechnung) an die OE-GmbH, ohne
sie der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.
Das Finanzamt beurteilte die Leistung unter Hinweis auf
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 als
umsatzsteuerpflichtig (netto: 805.086,20 S, Umsatzsteuer 20%:
161.017,24 S; Tz 14 des BP-Berichts).
Die Bw behauptet in ihrem Ergänzungsschreiben zur
Berufung, es handle sich um eine nicht umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des
§ 3a Abs. 10 Z. 4 UStG 1994.
Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den
Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom
22. August 2006 darum, eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes
zur Beurteilung des Leistungsortes und des Leistungsinhaltes zu
übermitteln.
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 6. September 2006 übermittelte die Bw dem
Unabhängigen Finanzsenat ohne Darstellung des Sachverhaltes eine Rechnung
der Bw vom 25. April 2001 an die RN-GmbH in Ha über 6.000 S
für "vorverauslagte Kosten", die Rechnung 01/80 der Bw vom
23. April 2001 an die OE-GmbH in Ko über 148.399,20 S
(10.784,59 €) und die Rechnung 01/84 der Bw vom
25. April 2001 an die OE-GmbH in Ko über 150.292,50 S
(10.922,18 €), beide für "vorverauslagte Kosten" für deren
Produktion "S" im WR.
Der Unabhängige Finanzsenat kann aus den von der Bw
vorgelegten Rechnungen nicht erkennen, weshalb der Leistungsort für die
"Betreuung der Produktion "S " nicht in Österreich gelegen gewesen sein
soll, zumal sowohl die Bw als leistender Unternehmer als auch die OE-GmbH als
Leistungsempfänger in Österreich ansässig sind und die Bw selbst
die ersten beiden Teilrechnungen (Rechnung 01/69 und 01/70, beide vom
5. April 2001) der Umsatzsteuer unterzogen hat. Eine Darstellung des
Sachverhaltes, die eine andere Beurteilung zuließe, hat die Bw trotz
Ersuchens des Unabhängigen Finanzsenates unterlassen.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
3.2 "Kundenforderung"
OE-GmbH - F 2001
Die unter Punkt 3.1 genannte Rechnung im Betrag von
966.103,44 S (Nr. 01/71, 3. Teilrechnung) an die OE-GmbH wurde
von der Bw - trotz Erhalt des Rechnungsbetrages - buchhalterisch
(ertragsmäßig) nicht erfasst (siehe Tz 21 des BP-Berichts).
Die Bw bringt dazu durch ihren steuerlichen Vertreter im
Mängelbehebungsschreiben zur Berufung vom 30. November 2004 vor, die
Rechnung sei "wegen Unklarheiten über den Leistungsumfang und etwaiger
Nachforderungen" erfolgsneutral auf dem Kundenkonto gebucht worden. Da sowohl
Höhe als auch Grund der Forderung "noch nicht geregelt" gewesen seien,
lägen auch keine Einkünfte vor.
In der der Bw vorgehaltenen Stellungnahme des Prüfers
vom 11. April 2005 führt dieser dazu aus, es handle sich bei den
Ausführungen um eine reine Behauptung. Es sei eine erbrachte Leistung
abgerechnet worden und dieser Leistung auch bezahlt worden. Die Leistung sei
daher erfolgswirksam zu berücksichtigen.
Die Bw ist dem in der Folge nicht weiter entgegengetreten
(siehe das Vorhaltsbeantwortungsschreiben des steuerlichen Vertreters vom
29. August 2008, worin sie sich zu diesem Streitpunkt nicht mehr
äußert).
Wie das Finanzamt schon in der genannten Stellungnahme des
Prüfers ausgeführt hat, hat die Bw mit der strittigen Rechnung eine
Leistung abgerechnet. Diese wurde auch bezahlt. Warum die OE-GmbH eine Rechnung
hätte bezahlen sollen, wenn die "Höhe als auch Grund der Forderung
noch nicht geregelt gewesen seien", ist nicht zu erkennen und wird auch von der
Bw nicht weiter erläutert. Der Unabhängiger Finanzsenat geht daher in
freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständliche
Rechnung schlichtweg weder der Umsatzsteuer (siehe den vorhergehenden Punkt 3.2)
noch der Einkommensteuer unterzogen wurde.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
3.3 Rückstellung
für Schadenersatz - F 2001
Die Bw bildete beim Jahresabschluss 2001 eine
"Rückstellung für Fremdleistungen" im Betrag von
1,720.000 S.
Im Zuge der Außenprüfung legte die Bw dem
Finanzamt eine mit 28. August 2000 datierte "Aktennotiz Flugfeld Kr
II)" von AR, worin dieser folgendes festhält:
Zuerst möchte ich mich bei allen Beteiligten beim
Konzert der Popgruppe-S vor zwei Tagen für die außergewöhnlichen
Leistungen bedanken, die Improvisation hat trotz der allgemeinen Hektik und des
Zeitdrucks hervorragend geklappt. Ein großes Bravo vor allem an die
Sicherheitskräfte, die wirklich Unglaubliches geleistet haben - trotz der
Menschenmassen gab es keine ernsthaften Verletzten! Bravo!!!
Leider hat - wie wir alle gesehen haben - die
Besucherkalkulation von 125.000 Zusehern nicht gestimmt. Trotz der bereits vorab
diskutierten Thematik "Besucheranzahl" stimmte die vorgegebene Schätzung
bei weitem nicht mit den tatsächlichen Besucherzahlen überein.
Wir alle haben vor zwei Tagen ca. 600.000 Personen (!!!)
auf dem Flugfeld Kr gesehen - die Kalkulationen gingen von 125.000 Personen aus!
Das es keine groben Schwierigkeiten gab ist einzig und allein der
professionellen Arbeit des Ordnerpersonals sowie der Friedlichkeit der Besucher
zu verdanken. Ich möchte nun meine großen Bedenken an den
Veranstalter sowie an alle anderen Beteiligten mitteilen: Die Haftungsfrage in
Bezug auf die durch die nicht kalkulierten Besuchermaßen verursachten
Flur- und leichten Infrastrukturschäden:
Beschädigte
Zäune und Absperrungen
Anrainerbeschwerden
(kaputte Gärten, eingeschlagene Fenster ...)
Flurschäden
in größerem Ausmaß (niedergetrampelte Wiesen ...)
Beschädigung
der Sanitäreinrichtungen usw.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-G/05
- Stammnummer
- 35760
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF